Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Dr. Ganglberger-Roitinger sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Ried im Innkreis (im Ermittlungsverfahren) vom 14. August 2025, HR*-24, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die über A* B*, geboren am **, verhängte Untersuchungshaft wird aufgehoben und seine sofortige Enthaftung angeordnet.
Begründung:
In dem von der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis zu St* gegen den am ** geborenen A* B* geführten Ermittlungsverfahren verhängte die Einzelrichterin des Landesgerichts Ried im Innkreis nach Durchführung des Pflichtverhörs auf Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.6) wegen des dringenden Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG über ihn die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a und b StPO (ON 7). Diese wurde in weiterer Folge mit Beschlüssen vom 25. April 2025 (ON 12), 26. Mai 2025 (ON 16) und 28. Juli 2025 (ON 20) fortgesetzt.
Gegen den letzten Haftfortsetzungsbeschluss vom 14. August 2025 (ON 24) richtet sich die unmittelbar nach dessen Verkündung erhobene (ON 23) und schriftlich ausgeführte (ON 25) Beschwerde des Beschuldigten, mit der er mit Blick auf seine Verurteilung durch das Landesgericht Ried im Innkreis vom 11. September 2020 zu Hv* ua wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 erster Fall SMG sowie die Angaben der (abgesondert verfolgten) Zeugen C* D* (ON 10.3) und E* (ON 10.4) das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit und damit das Fehlen eines dringenden Tatverdachts geltend macht und seine Enthaftung beantragt.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Das Erstgericht ging in seiner angefochtenen Entscheidung vom dringenden Verdacht aus, A* B* habe im Zeitraum Jänner 2023 bis zum 09. April 2025 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich mindestens 1.000 Gramm Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 72 +/- 2,4 % Cocain sowie 200 bis 250 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 12,63 % THCA und 0,96 % Delta-9-THC (betreffend das Jahr 2023) bzw. 14,15 % THCA und 1,08 % Delta-9-THC (betreffend das Jahr 2024), an die abgesondert verfolgten F*, G* H*, I* H*, J*, K*, E*, L*, M*, N*, C* D*, O*, P*, Q* R*, S* überlassen.
Rechtlich qualifizierte das Erstgericht diesen Sachverhalt als das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG.
Voranzustellen ist, dass die Untersuchungshaft nach § 173 Abs 1 StPO nur dann verhängt oder fortgesetzt werden darf, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Fall besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Ein dringender Tatverdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Rami in WK StPO § 173 Rz 3). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen ( Mayerhofer/Salzmann , StPO 6 § 173 Rz 4) bzw die Kenntnis von Tatsachen, aus denen aus der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann.
Zu der vom Beschwerdeführer für sich ins Treffen geführten tatbestandlichen Handlungseinheit ist zunächst bezugnehmend auf die Entscheidung 14 Os 59/20p (vgl auch 13 Os 115/24x, 11 Os 40/24b) auszuführen, dass sich das Verbot wiederholter Strafverfolgung (§ 17 Abs 1 StPO, s auch Art 4 7. ZPMRK) auf Taten, somit historische Lebenssachverhalte, und nicht auf strafbare Handlungen, also rechtliche Kategorien bezieht (vgl RIS-Justiz RS0124619, vgl auch RS0120128).
Bezugspunkt des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG ist „eine die Grenzmenge (§ 28b) übersteigende Menge“, wobei für sich allein die Grenzmenge nicht übersteigende Suchtgiftquanten bei Vorhandensein eines Vorsatzes, der von vornherein den an die bewusst kontinuierliche Begehung geknüpften Additionseffekt mitumfasst (vgl dazu RIS-Justiz RS0124018), zur Begründung dieser strafbaren Handlungen zusammengefasst werden können (vgl RIS-Justiz RS0131856 [T1]). Liegen diese Voraussetzungen vor, kann das Verbrechen nach § 28a Abs 1 SMG auch als tatbestandliche Handlungseinheit im Sinn fortlaufender Verwirklichung begangen werden (RIS-Justiz RS 0112225; zum Begriff RIS-Justiz RS0122006;
Die Begründung mehrerer nach § 28a Abs 1 SMG strafbarer Handlungen durch sukzessive Begehung in Form tatbestandsmäßiger Manipulation (hier: Überlassen) je für sich die Grenzmenge nicht übersteigender Suchtgiftquanten kommt seit der Entscheidung eines verstärkten Senats zu AZ 12 Os 21/17f (vgl auch RIS-Justiz RS0131856) nur mehr dann in Betracht, wenn – insbesondere zufolge Fehlens insgesamt einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage (vgl erneut RIS-Justiz RS0122006) – nicht eine, sondern mehrere tatbestandliche Handlungseinheiten vorliegen. Von diesem Fall abgesehen, kann die Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG bei dieser Art der Delinquenz nur durch eine Tat (in Form tatbestandlicher Handlungseinheit) verwirklicht werden.
Wenngleich ein Schuldbeweis nicht erforderlich ist (RIS Justiz RS0107304), geht das Beschwerdegericht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RIS Justiz RS0116421, RS0120817) nicht davon aus, dass der Tatverdacht gegen A* B* derzeit in der für die Verhängung der Untersuchungshaft qualifizierten Form gegeben ist.
Zwar ergab sich im Ermittlungsverfahren zunächst aufgrund der Verantwortung des Beschuldigten (ON 4.5 und 4.6) der dringende Verdacht, er habe die oben angeführten Mengen Suchtgift den oben angeführten Personen sowie unbekannten Abnehmern ab Jänner 2023 gewinnbringend überlassen. So schilderte er, mit Jänner 2023 mit den Kokain-Einkäufen bei S* („**“ auf T*) begonnen und dieses sodann an diverse namentlich genannte aber auch unbekannte Abnehmer gewinnbringend verkauft zu haben. Zudem gestand er den Verkauf von gesamt ca. 200 bis 250 Gramm Cannabiskraut ab Sommer 2023 zu. Diese Angaben zum Tatzeitraum finden auch großteils in den Angaben seiner bekanntgegebenen Abnehmer (vgl G* H*, ON 10.5, 5; I* H*, ON 10.2, 5; J*, ON 14.7, 4; M*, ON 14.14, 5; L*, ON 14.6, 5; O*, ON 18.5, 4; P*, ON 14.3, 4; I* R*, ON 14.8, 4), aber auch in jenen seines Suchtgiftlieferanten W* (ON 18.3) Deckung.
Anders verhält es sich jedoch mit der Aussage des Zeugen C* D* vom 16. April 2025, welcher sich als bester Freund des Beschuldigten bezeichnet (ON 10.3, 4 ff). Demnach habe er vom Beschuldigten ab dem Frühjahr 2020 monatlich ca. 30-40 Gramm THC-haltiges Cannabis und ab dem Sommer 2020 monatlich 2-3 Gramm Kokain jeweils bis März 2025 erworben. Neben genaueren Angaben zur Anbahnung der jeweiligen Suchtgiftgeschäfte führte er unter Vorhalt der Aussage des Beschuldigten (er habe ab Jänner 2023 Kokain und ab Sommer 2023 Cannabiskraut verkauft) an, dass seine eigenen Angaben der Wahrheit entsprächen. Der Beschuldigte habe den Handel nie wirklich eingestellt und man habe bei ihm immer Cannabis und Kokain zum Kauf bekommen. Auch der Zeuge E*, der zu seinen eigenen Suchtgiftankäufen beim Beschuldigten tatsächlich widersprüchliche Angaben macht, gestand nicht nur zu, vom Beschuldigten seit Anfang 2018 Cannabis gekauft zu haben, sondern „glaubte“ auch, dass A* bereits Ende 2020 Kokain verkauft habe, jedoch nur im engsten Freundeskreis (ON 10.4, 6).
Der Beschuldigte bestätigte in weiterer Folge die Angaben dieser Zeugen und führte dazu aus, dass er bereits vor dem von ihm bislang angegebenen Zeitraum (ausschließlich) an diese Suchtgift verkauft habe, weil es sich um seine beiden besten Freunde gehandelt habe, mit denen er teilweise beim gemeinsamen Fortgehen oder Fußball Schauen konsumiert habe (ON 21.2, 3 iVm ON 23, 2).
Mit Blick auf den dem Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 11. September 2020 zu Hv* (ON 22) zugrunde liegenden Sachverhalt, wonach der Beschuldigte in der Zeit von etwa Jänner 2019 bis um den 06. Juni 2020 teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten C* D* als Mittäter insgesamt zumindest 4.400 Gramm Cannabiskraut, 30 bis 40 Gramm Kokain, sowie zumindest 15 Stück Ecstasy-Tabletten unter anderem auch an C* D* und E* verkaufte, sowie den Umstand, dass der Beschuldigte am 06. Juni 2020 lediglich knapp 10 Stunden in Verwahrungshaft verbrachte und letztlich „nur“ zu einer zunächst teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, welche in weiterer Folge zur Gänze bedingt nachgesehen wurde (siehe Strafregisterauskunft ON 5.3), zudem der Aussage des C* D* weder eine Tendenz zur Falschbelastung entnommen werden kann, noch Anhaltspunkte dafür auszumachen sind, dass C* D* aus prozesstaktischen Überlegungen zugunsten des Beschuldigten ausgesagt habe, kann aktuell nicht qualifiziert angenommen werden, dass der Beschuldigte nach dem 06. Juni 2020 einen eigenständigen Handlungsentschluss fasste.
Es war daher der Beschwerde Folge zu geben, die Untersuchungshaft aufzuheben und die sofortige Enthaftung des A* B* anzuordnen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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