Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Pasching und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. November 2025, GZ **-32, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über B* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO fortgesetzt.
Die Haftfrist endet am 26. Jänner 2026.
Begründung:
Über den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger B* wurde - nach seiner Festnahme am 6. November 2025, 17.05 Uhr (ON 16.2 S 1) und Einlieferung in die Justizanstalt Wien-Josefstadt um 23.00 Uhr desselben Tages (ON 17 S 4) - am 8. November 2025 – dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend (ON 1.12) - wegen des dringenden Tatverdachts nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs-und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit b und lit c StPO verhängt (ON 31 S 3; ON 32).
Darnach sei er dringend verdächtig,
„zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt vor dem 17.11.2020 an einem noch festzustellenden Ort in Kenntnis und Billigung des Tatplanes zu den nachfolgend angeführten strafbaren Handlungen der abgesondert verfolgten A* dadurch beigetragen zu haben, dass er den Bargeldbetrag in Höhe von € 100.000,-- von C* abholte und dem unbekannten Täter „D*“ überbrachte, und zwar
I./ wonach A* am 17.11.2020 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem bislang unbekannten Täter „D*“ als Mittäter (§ 12 StGB) den Notar Mag E* durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher Urkunden, nämlich der wahrheitswidrigen Vorgabe, dass es sich bei UT „D*“ um F* handle unter Gebrauch eines falschen Ausweises zu einer Handlung verleitete, die Verfügungsberechtigte der Gemeinde ** in einem € 300.000,-- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte, nämlich der Errichtung eines Testaments, in welchem A* als Alleinerbin statt der tatsächlich beabsichtigten Erbin „Gemeinde **“ eingesetzt wurde und einen Anspruch auf Liegenschaften im Wert von 1,4 Millionen Euro erhielt;
II./ wonach A* im November 2020 in ** C* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich ihre Rückzahlungswilligkeit und-fähigkeit, zu einer Handlung, nämlich zur Gewährung eines Darlehns an A* und Übergabe von Bargeld in Höhe von € 100.000,-- an B*, verleitete, die diese bzw. ihren Erben G* am Vermögen schädigte, indem sie die Darlehnsvaluta vereinbarungswidrig nicht zurückstellte.“
Gegen die Verhängung der Untersuchungshaft richtet sich die sogleich nach Verkündung erhobene (ON 31 S 3), in der Folge nicht ausgeführte Beschwerde des B*.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Rami in WK-StPO § 173 Rz 3 mwN). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen ( Mayerhofer/Salzmann, StPO 6§ 173 E 4) bzw die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (vgl. RIS-Justiz RS0107304).
Vorweg ist festzuhalten, dass das dem (dringenden) Tatverdacht zugrunde liegende Tatgeschehen derzeit im Wesentlichen nur auf Grund der Angaben des B* rekonstruiert werden kann.
Ausgehend davon, dass das Oberlandesgericht Wien seine Entscheidung reformatorisch zu treffen hat (RIS-Justiz RS0116421, RS0120817), ist B* dringend verdächtig, zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt vor dem 17. November 2020 an einem noch festzustellenden Ort in Kenntnis und Billigung des Tatplans zur Tat der A*, die in ** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern,
1.) am 17. November 2020 den öffentlichen Notar Mag. E* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über die Identität des Erblassers, indem sich die bislang nicht ausgeforschte Person „D*“ gegenüber dem Notar als F* ausgegeben hat, zu einer Handlung, nämlich zur Errichtung eines Schenkungsvertrages auf den Todesfall (ON 2.2) über die Liegenschaft EZ ** Katastralgemeinde **, ** (vgl ON 2.3) in noch festzustellendem Wert und
2.) in der ersten Hälfte des Jahres 2021 die Richterin des Bezirksgerichts Mödling, Dr. H*, im Verlassenschaftsverfahren AZ **, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung, Ermächtigung des öffentlichen Notars Mag. E* mit der Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung [ON 8.1] und der Vorspiegelung, von dem am 27. Februar 2021 verstorbenen F* (geb. am **) in einem Testament vom 17. November 2020 (ON 6.5) zur Alleinerbin eingesetzt worden zu sein, zu einer Handlung, nämlich zur Einantwortung des reinen Nachlasses im Wert von zumindest 1.486.503,84 Euro (ON 9.1) zu ihren Gunsten am 16. Juli 2021 (ON 21)
verleitete, wodurch die auf Grund der testamentarischen Erbfolge erbberechtigten Personen, nämlich die Stadtgemeinde ** und die I*-Stiftung für Tierschutz gemeinnützige Privatstiftung (ON 22.4) an deren Erbrecht geschädigt wurden, wobei sie den Betrug beging, indem sie zur Täuschung der Bezirksrichterin die oberwähnte falsche Urkunde, welche mit der von der bislang nicht ausgeforschten Person „D*“ nachgemachten Unterschrift des F* versehen war, benutzte und durch die Tat einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte,
dadurch beigetragen zu haben, dass er eine Person, die F* ähnlich sah, ausfindig machte und sodann die Telefonnummer der A* an den „D*“ weiterleitete.
In subjektiver Hinsicht besteht der dringende Verdacht, dass B* mit dem Wissen und Wollen um sämtliche äußeren Tatumstände (insbesondere seinen Tatbeitrag zur Täuschung über die Person des Testamentierenden/Schenkenden vor dem Notar durch die unmittelbare Täterin, um an die Liegenschaft des F* in nicht unbeträchtlichem Wert bzw. in einem späteren Verlassenschaftsverfahren mit der gefälschten Urkunde an den Nachlass des Erblassers zu gelangen) und überdies mit dem Vorsatz handelte, dass A* unrechtmäßig bereichert und er für seine Beihilfe mit einem Teil davon entlohnt wird.
Der solcherart dringende Verdacht des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB gründet sich in objektiver Hinsicht auf die Strafanzeige des G* (ON 2) und dessen niederschriftliche Angaben (ON 6.3 und ON 6.2), dem der hier relevante Sachverhalt im Wesentlichen vom Hörensagen bekannt ist, die Schilderungen des B* als Zeuge (ON 16.3) und als Beschuldigter (ON 15.3) sowie die Ergebnisse der Handschriftenuntersuchung des BKA, wonach auf dem Testament vom 17. November 2020 die Textschriften X1T („Das ist mein letzter Wille“) und X1U („F*“) jeweils mit den Vergleichsunterschriften des F* mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht urheberident sind bzw. die Textschrift X1Z (handschriftliche Angabe des Geburtsdatums „**“) wahrscheinlich nicht urheberident ist (ON 7.1 S 2 iVm S 17f). Auch ist augenfällig, dass das „frühere“ Testament vom 2. Juli 2013 (ON 22.4) vor einem Notar in ** (damit nahe ** und mit dem Auto in ca. 5 Minuten erreichbar), das inkriminierte Testament indes vor einem Notar in ** (damit von ** ca. 80 km entfernt und mit dem Auto erst in ca. 1 Stunde erreichbar) errichtet wurde.
Der Tatverdacht zur subjektiven Tatseite gründet sich auf das äußere Tatgeschehen, was rechtsstaatlich vertretbar und insbesondere bei leugnenden Personen methodisch gar nicht zu ersetzen ist ( Ratzin WK-StPO § 281 Rz 452; RIS-Justiz RS0116882), aber auch den Umstand, dass B* nach eigener Bekundung im Zeitpunkt, als er den unbekannten Täter „D*“ an A* „vermittelte“, davon in Kenntnis war, dass es sich um eine „Verlassenschaftsangelegenheit“ handelte (ON 16.3 S 3f).
Folgt man den Schilderungen des B* noch als Zeuge (ON 16.3 S 4), denen keine Beweise entgegenstehen, so erhielt der „D*“ für seine „Hilfestellung“ beim Notar 20.000 Euro von A*. Erst nachdem dieser gemerkt habe, dass es um zwei Luxus Villen geht, habe er mehr Geld von ihr verlangt. Sie habe ihn (B*) daraufhin kontaktiert und ersucht, 100.000 Euro für den „D*“ aufzutreiben. Damit ist die Beschaffung und Weitergabe der von C* übernommenen 100.000 Euro aber erst nach dem 17. November 2020 erfolgt und kann in dieser – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft und des Erstrichters - keine Beitragshandlung zum Betrug ersehen werden, dienten diese Handlungen des Beschuldigten doch vielmehr dazu, den Forderungen des „D*“ nachzukommen. Auch wäre nicht erkennbar, weshalb B* – mit Blick auf die zu erwartende Erbschaft - davon ausgehen hätte sollen, dass A* das geborgte Geld nicht an C* zurückzahlen würde.
Ausgehend vom dargestellten, als dringend einzustufenden Tatverdacht nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs Z 1 und Abs 3 StGB liegt auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO vor.
B* weist u.a. elf bis ins Jahr 1981 zurückreichende Vorverurteilungen (davon zwei Bedachtnahmen nach §§ 31, 40 StGB) wegen Vermögensdelikten auf (ON 18), steht in dringendem Verdacht während der Verbüßung einer vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen §§ 12 dritter Fall, 146; 153d Abs 1 StGB verhängten zweijährigen Haftstrafe (in der Hoffnung einen Teil der Erbschaft lukrieren zu können) den ihm gegenständlich zur Last gelegten Beitrag zum Betrug begangen zu haben und wurde zuletzt im April 2023 wegen § 127 StGB zu einer bedingt nachgesehenen zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Darnach ist – auch unter Berücksichtigung seines monatlichen Einkommens iHv 1.150 Euro (ON 15.3 S 2; bzw 1.200 Euro – ON 31 S 2) - mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er auf freiem Fuß belassen ungeachtet des gegen ihn aktuell geführten Strafverfahrens wieder Straftaten nach Art der Anlasstat (mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe), somit gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Prognosetaten mit (zumindest) nicht bloß leichten Folgen begehen werde.
Mangels konkreter Anhaltspunkte für Versuche des (geständigen) B*, die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen, lag der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr bereits zum Zeitpunkt der Haftverhängung nicht vor ( Mayerhofer/Salzmann StPO 6 § 173 E 93, 97, 100 und 101). Denn reicht die bloße Möglichkeit einer Beeinflussung der Wahrheitsfindung nicht hin, rechtfertigt der Umstand, dass „die Ergebnisse noch nicht abgeschlossen sind und ein unbekannter Täter noch nicht ausgeforscht werden konnte“, nicht die Annahme, der Beschwerdeführer werde auf wahrheitswidrige Art auf die Ermittlungen einwirken.
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung so intensiv, dass eine Substituierung der Haft durch gelindere Mittel ausscheidet.
Aufgrund des sozialen Störwerts der dringend im Verdacht stehenden Tat, des für den Fall verdachtskonformer Verurteilung zu erwartenden Strafmaßes (bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren) sowie der bisherigen Dauer der knapp dreiwöchigen Untersuchungshaft ist deren Fortsetzung verhältnismäßig.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Wirksamkeit dieses Beschlusses beruht auf § 175 Abs 2 Z 3 StPO, wobei über eine allfällig darüber hinausgehende Fortsetzung der Untersuchungshaft vor Ablauf der Frist neuerlich zu entscheiden ist, sofern nicht einer der Fälle des § 175 Abs 3, Abs 4 und Abs 5 StPO eintritt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden