Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Beatrix Hornich, LL.M. als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Frigo und den Richter Mag. Trebuch, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* ua wegen § 28a Abs 1 erster Fall, vierter und fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. August 2025, GZ **-36, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt.
Die Haftfrist endet am 13. Oktober 2025 (§ 84 Abs 1 Z 5 StPO).
Begründung :
Die Staatsanwaltschaft Wien führt zu AZ C* ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen den am ** geborenen österreichischen Staatsangehörigen B* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG.
Nach dessen Festnahme am 22. Juli 2025 um 8.45 Uhr (ON 31, 3) und Einlieferung in die Justizanstalt Wien-Josefstadt am selben Tag (ON 31, 1) wurde - dem Antrag der Staatsanwaltschaft Eisenstadt zu AZ ** folgend (ON 28.1.12, 2) – mit Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 24. Juli 2025 zu AZ ** wegen des dringenden Tatverdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG die Untersuchungshaft gemäß § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit a und b StPO mit Wirksamkeit bis 7. August 2025 verhängt (ON 28.13 und ON 28.14). Nach Einbeziehung dieses Verfahrens gemäß § 26 StPO in das Verfahren der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ C* (ON 1.44) und Durchführung einer Haftverhandlung am 7. August 2025 (ON 35) wurde die Untersuchungshaft mit dem angefochtenen Beschluss wegen Fortbestehens der dringenden Verdachtslage aus den bisherigen Haftgründen mit Wirksamkeit bis 8. September 2025 fortgesetzt (ON 36).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach dessen Verkündung erhobene (ON 35, 2), zu ON 38 ausgeführte Beschwerde des B*, der keine Berechtigung zukommt.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Dringender Verdacht ist mehr als eine Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 3 mwN). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann, ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0107304).
Das Oberlandesgericht Wien geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0116421) vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts gegen den Beschuldigten in Richtung des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG aus.
Danach steht B* im dringenden Verdacht, er habe im Zeitraum von März 2023 bis Juli 2025 in zahlreichen Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge einem anderen überlassen, indem er etwa 18,5 Kilogramm Cannabisblüten (enthaltend zumindest 1,08% Delta-9-THC sowie 14,15% THCA) und rund 5 Gramm Kokain (enthaltend zumindest 75,83% Cocain) an A*, D* sowie an noch festzustellende acht bis neun weitere Personen überlassen habe.
In subjektiver Hinsicht besteht der dringende Verdacht, B* habe vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 18,5 Kilogramm Cannabisblüten (enthaltend zumindest 1,08% Delta-9-THC sowie 14,15% THCA) und rund 5 Gramm Kokain (enthaltend zumindest 75,83% Cocain) an A*, D* sowie an noch festzustellende acht bis neun weitere Personen überlassen, wobei er dies wollte und er die zu den oben genannten Gesamtmengen an Suchtgift führende Qualität (Reinheitsgehalt) des überlassenen Cannabiskrauts und des Kokains ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe. Dem Angeklagten war bewusst, dass es sich bei den von ihm überlassenen Stoffen um verbotenes Suchtgift handelte und dass das fortlaufende Überlassen an andere in Teilmengen die Grenzmenge insgesamt übersteigen (gesamt weit über das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge hinaus) und sich die Mengen dahingehend summierten (Additionsvorsatz).
Zum Vorliegen des dringenden Verdachts in objektiver und subjektiver Hinsicht wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen des Erstgerichts im bekämpften Beschluss (ON 36, 2ff) verwiesen, welche auch zum Inhalt dieses Beschlusses erhoben werden (vgl zur Zulässigkeit RIS-Justiz RS0124017 [T2-T4]).
Ausgehend von dem als dringend einzustufenden Tatverdacht ist der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO zu bejahen, nicht jedoch jener der Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO. Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr liegt nur dann vor, wenn der Beschuldigte bereits versucht hat, auf die in § 173 Abs 2 Z 2 StPO bestimmte Weise die Wahrheitsfindung zu erschweren oder wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde in Zukunft einen solchen Versuch unternehmen ( Mayerhofer, StPO 6 § 173 E 93; Kirchbacher, StPO 15 § 170 Rz 8). Allein der Umstand, dass sich Suchtgiftabnehmer bzw-lieferanten noch auf freiem Fuß befinden und der Beschuldigte – trotz eines weitgehenden Geständnisses - deren Identität nicht vollständig bzw nur hinsichtlich der Suchtgiftlieferanten preisgibt (ON 28.9.3, 4ff), reicht für die Annahme des Haftgrunds der Verdunkelungsgefahr nicht aus (vgl Nimmervoll , Haftrecht, E 544, 548), so müssen schließlich konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass ein Versuch, die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen, vorgenommen werden würde. Die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung verwirklicht den Haftgrund noch nicht ( Nimmervoll , Haftrecht, E 518 bis E 522). In casu liegen keine konkreten Anhaltspunkte für zukünftige Verschleierungsmaßnahmen (Zeugenbeeinflussung, Verbringen von Beweismaterial etc) vor, die die Annahme der – ohnehin nur bis 24. September 2025 geltenden ( Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz , WK-StPO § 175 Rz 2, Rz 5) - Verdunkelungsgefahr rechtfertigen würden.
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO setzt die auf konkrete Tatsachen gestützte Gefahr voraus, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen (lit a) bzw nicht bloß leichten Folgen (lit b) begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Tat (lit a) mit schweren Folgen, wenn er wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte und fortgesetzte Handlungen angelastet werden.
Ausgehend vom Vorwurf, wonach der Beschuldigte die Überlassung von Suchtgift in einer das annähernd Fünfundsiebzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge verantworten soll, ist die Schwere der gegenständlichen Anlasstat und der zu erwartenden Prognosetat nicht in Zweifel zu ziehen.
Mag der lediglich über einen AMS-Bezug in Höhe von 1.200 Euro verfügende Beschuldigte auch bisher in Österreich strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sein (ON 28.9.7), manifestiert sich in dem angelasteten Vorwurf, über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren in zahlreichen Angriffen eine beträchtliche, weit über das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigende Menge Suchtgift gewinnbringend an zahlreiche Abnehmer überlassen zu haben, eine beachtliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers, die befürchten lässt, er werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat geführten Strafverfahrens nicht zuletzt aufgrund seiner Suchtgiftergebenheit weiterhin nach ihrer Schwere vergleichbare strafbare Handlungen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind, wie das ihm nunmehr angelastete, auch die Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Suchtmittelkonsumenten bewirkende Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz begehen (RIS-Justiz RS0097773).
An dieser Einschätzung vermag die Einkommens-und Vermögenslage des Rechtsmittelwerbers, der sich anlässlich seiner Vernehmung durch die Polizei am 22. Juli 2025 (noch) als vermögenslos, mit AMS-Bezug in Höhe von 1.200 Euro darstellte (ON 28.9.3), nunmehr jedoch über ein – teils von seinem Vater aus einem Wohnungsverkauf am 5. März 2025 erhaltenes - Barvermögen in Höhe von 33.600,- Euro (siehe Sicherstellungsprotokoll ON 28.9.6) verfügen möchte, und eine Einstellungszusage als Hilfsarbeiter für Friedhofsarbeiten ins Treffen führt (ON 38.2) ebenso wenig etwas zu ändern wie die vorgelegten ambulanten Therapieplatzzusagen des F* und der G* (ON 34 und ON 40.2). Angesichts der jahrelangen Suchtmittelabhängigkeit, darunter auch Kokain, ist allein die Aufnahme einer ambulanten Suchmitteltherapie nicht geeignet, die Tatbegehungsgefahr ab initio hintanzuhalten. Schließlich hat sich der Beschwerdeführer auch trotz des anlässlich der Hausdurchsuchung vorgefundenen Barvermögens in Höhe von 33.600,- Euro – im Sinne eines dringenden Verdachts – auch zuletzt nicht von der ihm nunmehr vorgeworfenen massiven, wiederholten Delinquenz abhalten lassen (vgl Angaben des Beschwerdeführers in ON 28.9.3, 5ff, wonach er im Zeitraum Anfang Jänner 2025 bis zuletzt ca sechs Kilogramm Cannabisblüten gewinnbringend an seine acht bis zehn Abnehmer weiterverkauft haben will). Wenn der Beschwerdeführer vermeint, die Tatbegehungsgefahr lasse sich aufgrund seiner getätigten Angaben zu den Suchtmittellieferanten und dem Ruf als „Verräter“ nicht mehr begründen (ON 38.3, 3), so kann auch dieser Argumentation vor dem Hintergrund der offenbar tiefen Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Suchtgiftszene nicht gefolgt werden.
Diese tiefe Verwurzelung zeigt sich nicht nur in seinem Eigenkonsum von Cannabis und Kokain seit dem achtzehnten Lebensjahr (ON 28.9.3), sondern nach der dringenden Verdachtslage auch in der Beschaffung größerer Mengen an Suchtmitteln zum gewinnbringenden Verkauf an zahlreiche Abnehmer, sodass ungeachtet des Umstands der avisierten Aufnahme von Hilfsarbeiten und einer allfälligen Therapiewilligkeit die Haftzwecke zur Hintanhaltung weiterer Delinquenz auch nicht durch die in der Beschwerde angeführten gelinderen Mittel wie die Weisung, sich Suchtmittel zu enthalten (§ 173 Abs 5 Z 4 StPO), wirksam substituiert werden können.
Eine Unverhältnismäßigkeit der nunmehr knapp dreiwöchigen Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache und der im Fall eines Schuldspruchs zu erwartenden empfindlichen Strafe liegt angesichts eines relevanten Strafrahmens von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe nicht vor, wobei die Möglichkeit einer bedingten Strafnachsicht oder einer bedingten Entlassung nicht Gegenstand der Verhältnismäßigkeitsprüfung des § 173 Abs 1 StPO ist ( Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz , WK-StPO § 173 Rz 14).
Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Wirksamkeit dieses Beschlusses gründet sich auf § 175 Abs 2 Z 3 StPO, wobei über eine darüber hinausgehende Fortsetzung der Untersuchungshaft in einer neuerlichen Haftverhandlung zu entscheiden ist, soweit nicht einer der Fälle des § 175 Abs 3 bis 5 StPO eintritt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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