Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Mai 2025, GZ **-56, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A*verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fortgesetzt.
Die Haftfrist endet am 21. Juli 2025.
Begründung:
Über den am ** geborenen niederländischen Staatsangehörigen A* wurde nach seiner Festnahme am 22. April 2025, 6.50 Uhr (ON 43.5, 6), und Einlieferung in die Justizanstalt Wien-Josefstadt am selben Tag um 12.30 Uhr (ON 43.5, 1), am 24. April 2025 – dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend (ON 1.31) - wegen des dringenden Verdachts nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall, 15; 223 Abs 1 StGB die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO verhängt (ON 50) und nach Durchführung einer Haftverhandlung am 8. Mai 2025 (ON 55) aus demselben Haftgrund fortgesetzt.
Gegen den Fortsetzungsbeschluss in ON 56 richtet sich die sogleich nach Verkündung der Entscheidung erhobene (ON 55, 2), mit Schriftsatz vom 19. Mai 2025 ausgeführte Beschwerde.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Ramiin WK-StPO § 173 Rz 3 mwN). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann, ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0107304).
Ausgehend davon, dass das Oberlandesgericht Wien seine Entscheidung reformatorisch zu treffen hat (RIS-Justiz RS0116421, RS0120817), ist A* dringend verdächtig, in ** und an anderen Orten mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen anderen unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, nachstehende Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich seine finanzielle Situation, die von ihm zugesicherten Investmentleistungen zu erbringen sowie seine Berechtigung, über die von ihm genannten Bonds zu verfügen, zu Handlungen, nämlich der Überweisung von Geld, der Erbringung von Dienstleistungen und dem Abschluss von Mietverträgen verleitet bzw zu verleiten versucht zu haben, die diese am Vermögen schädigten bzw schädigen sollten, wobei er eine noch festzustellende Anzahl der Taten unter Verwendung falscher Urkunden beging und durch die Taten einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden, nämlich in Höhe von insgesamt 1.107.355,89 Euro herbeiführte, wobei es hinsichtlich eines Teilbetrages von 107.538 Euro beim Versuch blieb, und zwar
1) am 6. Dezember 2023 B* zur Überweisung von 12.800 Euro für angeblich notwendige Vorarbeiten im Hinblick auf das angestrebte Investment durch Überweisung auf das Konto mit dem IBAN ** (ON 2.2, ON 2.29, ON 23.2);
2) im Zeitraum vom 14. Dezember 2023 bis 23. Februar 2024 Mag. C*, Partner bei D*, zur Erbringung anwaltlicher Leistungen, nämlich der Errichtung einer Kooperationsvereinbarung, eines Gesellschaftsvertrages, von vier Kaufverträgen sowie von Treuhandvereinbarungen, in einem Gesamtwert von 186.300 Euro (ON 2.2, ON 2.17, ON 2.20 bis ON 2.26, ON 2.31, ON 22.2);
3) am 22. Jänner 2024 E*, Geschäftsführer der F* Holding GmbH, zu einer Überweisung von 50.000 Euro für eine angeblich vom Beschuldigten durchgeführte Due Diligence Prüfung auf das Konto mit dem IBAN ** (ON 2.2, ON 21.21, ON 21.22);
4) im Zeitraum 28. Oktober 2023 bis zum 16. Jänner 2024 G* zur Überweisung bzw Übergabe von insgesamt 87.000 Euro und zwar (ON 2.2, ON 22.3)
a) am 28. Oktober 2023 von 4.200 Euro als Honorar für eine Rückübertragung von Bitcoins,
b) am 23. November 2023 von 500 Euro als Darlehen,
c) am 28. November 2023 von 50.000 Euro für angebliche Vorabkosten, wobei G* lediglich 12.800 Euro überwies, es sohin hinsichtlich des Restbetrages beim Versuch blieb,
d) am 20. Dezember 2023 von 19.800 Euro für ein angebliches „Financial Instrument Deposit“,
e) am 16. Jänner 2024 von 12.500 Euro für eine angebliche Due Diligence Prüfung;
5) Anfang September 2024 H*, Geschäftsführer der I* GmbH, zur Überweisung von 2.400 Euro für eine angebliche Complianceprüfung in zwei Tranchen auf das Konto mit dem IBAN **, wobei der Beschuldigte ihm 1.000 Euro zurücküberwies (ON 21.1, ON 21.5, ON 21.14);
6) im Mai 2022 in ** Mag. J* zur Erbringung von Leistungen als Notar, nämlich der Errichtung eines Kaufertrages samt Steuerberechnung, Einrichtung des Treuhandkontos, etc. in einem Gesamtwert von 18.813,14 Euro (ON 21.1, ON 21.32, ON 21.35);
7) im Mai 2022 in ** Verfügungsberechtigte der K* GmbH zur Erbringung von Dienstleistungen (Makler- und Vermittlungstätigkeit) im Wert von 55.800 Euro (ON 21.1, ON 21.43);
8) im Mai 2022 in ** Verfügungsberechtigte der L* AG zum Abschluss eines Mietvertrages betreffend eine Halle samt Rangierflächen mit einem monatlichen Mietzins von 2.000 Euro zuzüglich USt und Betriebskosten in noch festzustellender Höhe (ON 21.43, ON 21.55);
9) im März/April 2024 M*, Geschäftsführerin der N* GmbH, zur Überweisung von insgesamt 65.990 Euro, wobei es jeweils beim Versuch blieb, und zwar (ON 21.1, ON 21.56, ON 21.58);
a) am 13. März 2024 von 58.490 Euro für eine angebliche Due Diligence Prüfung und eine angebliche Projektausfallversicherung auf das Konto mit dem IBAN **;
b) im April 2024 von 7.500 Euro als Darlehen;
10) am 14. Mai 2024 Mag. O*, geschäftsführender Gesellschafter der P* GmbH, zum Abschluss eines Mietvertrages betreffend eine Bürofläche im **, zu einem monatlichen Mietzins von 3.600 Euro (inklusive Umsatzsteuer), wodurch dem Genannten infolge Nichtbezahlung der Mietzinse ein Schaden von bislang 40.896 Euro entstanden ist (ON 21.1, ON 21.59, ON 26.6);
11) zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Frühjahr 2024 Mag. Q*, Geschäftsführer der R* GmbH, zur Überweisung von 50.000 Euro für eine angebliche Due Diligence Prüfung (ON 2.2, ON 21.1);
12) am 21. Mai 2024 S*, geschäftsführender Gesellschafter der T GmbH, zur Überweisung von 60.000 Euro für eine angebliche Kreditversicherung auf das Konto mit dem IBAN ** (ON 2.2, ON 21.1, ON 26.7);
13) im Zeitraum vom 3. Juni 2024 bis 17. September 2024 U*, Geschäftsführer der V* GmbH, zur Überweisung von insgesamt 10.580 Euro, und zwar (ON 6.5, ON 6.8, ON 6.12, ON 12.3, ON 26.5)
a) am 3. Juni 2024 von 5.940 Euro für eine angebliche Kreditversicherung auf das Konto mit dem IBAN **;
b) am 18. September 2024 von 292 Euro für angebliche Kosten im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Kreditvertrages auf das Konto mit dem IBAN **;
c) am 17. September 2024 von weiteren 4.348 Euro für eine angebliche Kreditversicherung, wobei es beim Versuch blieb;
14) im Zeitraum von 4. Dezember 2023 bis 14. Mai 2024 W*, LL.M., BSc zur Erbringung anwaltlicher Leistungen (Beratung, Errichtung von Treuhand- und Investitionsvereinbarungen, eines Anteilskauf- und Abtretungsvertrages sowie einer Pfandbestellungsurkunde) in einem Gesamtwert von 201.776,75 Euro (ON 15.2 bis ON 15.16, ON 16.2, ON 17.2, ON 18.2, ON 21.4.);
15) im Zeitraum Ende Oktober 2024 bis Ende März 2025 Verfügungsberechtigte der X* Holdings Ltd. zur Überweisung von insgesamt 110.000 Euro für angebliche Due Diligence Prüfungen und Anwaltsgebühren, und zwar (ON 27.2, ON 27.3)
a) am 30. Oktober 2024 von 25.000 Euro;
b) am 1. November 2024 von 30.000 Euro auf das Konto mit dem IBAN **;
c) am 3. März 2025 von 25.000 Euro auf das Konto mit dem IBAN **
d) zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt im März 2025 30.000 Euro;
16) zu noch festzustellenden Zeitpunkten Ende November/Anfang Dezember 2024 Verfügungsberechtigte der Y* LTD zur Überweisung von insgesamt 205.000 Euro in einer Kryptowährung für eine angebliche Due Diligence Prüfung und Anwaltsgebühren (ON 27.2, ON 27.4, ON 29.1, ON 29.2).
In subjektiver Hinsicht besteht der dringende Verdacht, dass A* mit dem Wissen und Wollen um sämtliche äußeren Tatumstände (Täuschung seiner Vertragspartner, Benützung von zu Beweiszwecken errichteten unechten Urkunden, Verleitung der Getäuschten zu Handlungen, Vermögensschädigung der Berechtigten im angegebenen Umfang, unrechtmäßige Erlangung von Mitteln) und überdies mit dem Vorsatz handelte, sich unrechtmäßig zu bereichern. Ferner besteht die verdichtete Vermutung, dass es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher qualifizierten Betrügereien ein nicht bloß geringfügiges, bei einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich 400 Euro übersteigendes Einkommen zu verschaffen.
Der solcherart dringende, für die Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft erforderliche und in der Haftbeschwerde gar nicht bestrittene Tatverdacht nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB gründet sich in objektiver Hinsicht auf die zu den jeweiligen Fakten genannten polizeilichen Erhebungsergebnissen in den Anlass- und Zwischenberichten der Landespolizeidirektion ** (ON 21, ON 26, ON 27, ON 29), den im Akt erliegenden Sachverhaltsdarstellungen, den diesen angeschlossenen Unterlagen und Urkunden (vgl. etwa in ON 2; ON 3; ON 6; ON 8; ON 10; ON 11; ON 12; ON 15ff; ON 21.6ff) sowie den nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben der Zeugen W*, LL.M., Bsc (ON 21.4), H* (ON 21.5), E* (ON 21.21), J* (ON 21.32), Z* (ON 21.36), BA* (ON 21.43), M* (ON 21.56), Dr. C* (ON 22.2), G* (ON 22.3), B* (ON 23.2), U* (ON 26.5), Mag. O* (ON 26.6), S* (ON 26.7), Mag. BB* (ON 26.8) sowie Mag. BC* (ON 26.9), die allesamt ein stimmiges und gleichlautendes Bild von der delinquenten Vorgangsweise des Beschuldigten zeichnen.
Hinsichtlich Punkt II. des angefochtenen Beschlusses (vgl. dazu die Ausführungen in der Anordnung der Festnahme in ON 30, 5; Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB) bedarf es dagegen noch weitergehender Ermittlungen, um von einer für die Fortsetzung der Untersuchungshaft erforderlichen qualifizierten Verdachtslage auszugehen.
Die subjektive Tatseite gründet sich – auch mit Blick auf die leugnenden Angaben des Beschuldigten (vgl. ON 21.71; „Tatsachenbericht“ in ON 21.72; Schreiben des Beschuldigten in ON 21.80; Beschuldigtenvernehmung in ON 21.109, ON 42.8 und ON 49) – auf das äußere Geschehen, was rechtsstaatlich vertretbar und methodisch gar nicht zu ersetzen ist ( Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452; RIS-Justiz RS0116882), die gewerbsmäßige Tatbegehung zudem auf die vielfache Tatbegehung mit ähnlichem modus operandi innerhalb eines Zeitraums von Mai 2022 bis März 2025 . Dem Vorbringen des eigenen Angaben zufolge einschlägig vorbestraften (vgl. ON 49) Beschuldigten im Enthaftungsantrag in ON 54.2, wonach es sich vorliegend lediglich um gescheiterte zivilrechtliche Auseinandersetzungen, aber keine strafrechtlich relevanten Sachverhalte handle, wird angesichts der verdichteten Beweislage ausdrücklich nicht beigetreten. Mit Blick auf die oben genannten überzeugenden Beweismittel bestehen zudem Zweifel an der Echtheit der vom Beschuldigten zu ON 54 vorgelegten Unterlagen, die beweisen sollen, dass er über die zur Finanzierung der genannten Projekte erforderlichen Finanzinstrumente verfügte.
Neben dem als dringend einzustufenden Tatverdacht in Richtung §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB liegt auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO vor.
Fallbezogen liegt (lediglich) der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO vor. Der Beschuldigte ist des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges dringend verdächtig. Die Befürchtung, er werde ungeachtet des gegen ihn wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen (gewerbsmäßigen schweren Betrug) begehen, die ebenso wie die ihm angelasteten wiederholten strafbaren Handlungen gegen dasselbe Rechtsgut (fremdes Vermögen) gerichtet ist, ergibt sich aus der Anzahl der einzelnen Taten über einen langen Tatzeitraum wie auch aus der Höhe des aus jeder einzelnen Tat resultierenden Schadens und dem professionellen, planvollen und organisierten Vorgehen des Beschuldigten. Die Gefahr weiterer Tathandlungen lässt sich auch aus dem Umstand ableiten, dass er Schulden hat (ON 49, 1), das von ihm angegebene Einkommen unbelegt geblieben ist, aber der Höhe nach angezweifelt werden muss, zumal er sich an den Kosten seines Hauptwohnsitzes (Mietwohnung seiner Lebensgefährtin) niemals beteiligte, nicht in der Lage war, Parkstrafen zu bezahlen (ON 52.6, 4) und in der Verfahrensautomation Justiz beginnend mit dem Jahr 2023 17 Exekutionsverfahren aufscheinen (ON 28). Bei lebensnaher Betrachtung ist somit anzunehmen, dass er auf freiem Fuß belassen seinen Lebensunterhalt durch die Begehung weiterer gleichgelagerter Taten finanzieren werde.
Entgegen den Annahmen des Erstgerichts ist nicht auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO anzuziehen, da die vom Gesetz verlangten schweren Folgen – anders als hier gegenständlich – aus einer einzigen Tat resultieren müssen. Bei Vermögensdelikten orientiert sich die Rechtsprechung an der oberen Wertgrenze (300.000 Euro); kommt der Schaden aus einer einzigen Tat dieser Wertgrenze nicht nahe, wobei eine Zusammenrechnung nach § 29 StGB eine Straftat mit schweren Folgen nie begründen kann, so sind schwere Folgen im Sinne des § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO nicht anzunehmen (Kirchbacher/Rami in WK-StPO § 173 Rz 43; vgl Nimmervoll, Haftrecht³ Rz 665 bis 667).
Eine Änderung der Umstände im Sinne des § 173 Abs 3 letzter Satz StPO, unter denen A* die Taten nach der Verdachtslage beging, ist nach der Aktenlage nicht eingetreten. Solcherart ist vom unverminderten Bestand der Tatbegehungsgefahr auszugehen.
Der vorliegende Haftgrund des § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO ist unter Bedachtnahme auf obige Ausführungen als so gewichtig anzusehen, dass sein Zweck durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht substituiert werden kann.
Die Fortsetzung der knapp einen Monat andauernden Untersuchungshaft steht – bei einer Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe - auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und der im Falle einer verdachtskonformen Aburteilung zu erwartenden Strafe, zumal selbst die Möglichkeit einer bedingten Entlassung ebenso wenig wie jene einer bedingten Strafnachsicht Gegenstand der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 173 Abs 1 StPO ist (EvBl 2006/39).
Es war der Beschwerde daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Wirksamkeit dieses Beschlusses beruht auf § 175 Abs 2 Z 3 StPO, wobei über eine allfällig darüber hinausgehende Fortsetzung der Untersuchungshaft vor Ablauf der Frist neuerlich zu entscheiden ist, sofern nicht einer der Fälle des § 175 Abs 3, Abs 4 und Abs 5 StPO eintritt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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