Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Juni 2025, GZ **-21, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Tatbegehungs-und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und d StPO fortgesetzt.
Die Haftfrist endet am 13. August 2025.
Begründung:
Entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft Wien (ON 1.7) war über den am 21. Mai 2025 um 19.53 Uhr festgenommenen (ON 5.8,2) und am Folgetag um 01.45 Uhr in die Justizanstalt Wien-Josefstadt eingelieferten (ON 6.3) am ** geborenen A* mit Beschluss vom 23. Mai 2025 die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und d StPO verhängt worden (ON 13,4; ON 12).
Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Erstgericht die Untersuchungshaft aus den bisher angezogenen Haftgründen fort (ON 20,2; ON 21).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungskundmachung angemeldete (ON 20,2), schriftlich nicht ausgeführte Beschwerde des Beschuldigten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Unter der Berücksichtigung, dass das Oberlandesgericht seine Entscheidung reformatorisch zu treffen hat (RIS-Justiz RS0116421, RS0120817), ergibt sich der für die Fortsetzung der Untersuchungshaft erforderliche dringende Tatverdacht des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB aus den Berichten der Polizeiinspektion B* vom 20. Mai 2025 und des Kriminalreferats für C* vom 21. Mai 2025, jeweils GZ ** (ON 2 und ON 5), insbesondere der Vernehmung des Zeugen D* (ON 2.6,4 f), der Sicherstellung der Waffenattrappe beim Beschuldigten, dessen Angaben zur Sache und dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. November 2017, AZ ** (ON 3.2), bzw. jenem des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 26. Februar 2016, AZ **.
Danach besteht der dringende Verdacht, der Beschuldigte habe am 18. Mai 2025 in ** D* durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich dazu, zuzugeben, dass er der auf einem vom Beschuldigten vorgehaltenen Lichtbild abgebildete gesuchte Räuber sei, zu nötigen versucht, indem er ihm gegenüber unter Vorhaltung einer täuschend echt aussehenden Softair-Pistole äußerte „Sag mir jetzt die Wahrheit!“.
Die Tatverdachtsannahmen basieren auf den schlüssigen Angaben des Opfers in Verbindung mit dem Umstand, dass die von diesem geschilderte Softair-Pistole beim Beschuldigten sichergestellt werden konnte und dieser bei seiner Vernehmung vor Gericht zumindest zugestand, mit der Waffenattrappe vor dem Zeugen hantiert zu haben, weil er angenommen hätte, der Zeuge sei auf einer Fahndungsliste abgebildet worden (ON 13,3 f).
Demgemäß ist ein entsprechend dringender objektiver Tatverdacht anzunehmen.
Die Annahme der subjektiven Tatseite gründet dabei auf den objektiven Tathandlungen (RIS-Justiz RS0098671; RS0116882), insbesondere kann aufgrund der angeführten Äußerung bei gleichzeitigem Vorhalten der täuschend echt aussehenden Softair-Pistole abgeleitet werden, dass der Beschuldigte den Zeugen mit einer Drohung mit dem Tod dazu bringen wollte, die vermeintliche Raubtat zuzugeben.
Im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte zwar angab, den Zeugen D* aufgrund eines veröffentlichten Fahndungsfotos als Räuber identifiziert zu haben (was aufgrund der auch von der Polizei festgehaltenen Ähnlichkeit nachvollziehbar erscheint [vgl. ON 2.11,3]), jedoch keine Anstalten in Richtung einer Anhaltung im Sinne des § 80 Abs 2 StPO machte, nämlich weder eine solche ausdrücklich oder konkludent ansprach noch-auch über Andringen des Opfers-die Polizei (das nächste erreichbare Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes) verständigte, sondern die Örtlichkeit ohne weiteres verließ, liegt kein – auch nicht irrtümlich angenommener - Rechtfertigungsgrund nach § 80 Abs 2 StPO (iVm § 8 StGB) vor. Somit kann auch keine Überschreitung der Verhältnismäßigkeit bei der Ausübung des Anhalterechts angenommen werden, weil letzteres laut Akteninhalt gar nicht in Anspruch genommen wurde.
Vom somit als dringend zu bezeichnenden Tatverdacht ausgehend liegen auch die Haftgründe der Tatbegehungs-bzw. Tatausführungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a und d StPO vor, weil der Rechtsmittelwerber zwei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilungen aufweist und insbesondere erst Ende November 2017 wegen einer ähnlich gelagerten Tathandlung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr forensisch-therapeutisches Zentrum) eingewiesen worden war. Darauf bezugnehmend erhellt aus sämtlichen (versuchten) Vernehmungen des Beschuldigten (ON 2.5; ON 5.5; ON 13), dass er wieder an einem akuten Schub seiner Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leidet, insbesondere vor Gericht deponierte, unbescholten und seit 25 Jahren als verdeckter Ermittler tätig zu sein, zu studieren bzw. als Wissenschaftler zu arbeiten. Weiters behauptete er, die E* schulde ihm 10 Milliarden Euro, die bedingte Einweisung im Jahr 2017 sei widerrechtlich erfolgt, bzw. sei die damals angenommene paranoide Schizophrenie fälschlicherweise diagnostiziert worden (ON 13,4).
In der vorzunehmenden Gesamtschau steht daher massiv zu befürchten, der Beschuldigte werde auf freien Fuß gesetzt weiterhin derartige Tathandlungen mit schweren Folgen, mithin qualifizierte gefährliche Drohungen, Nötigungen oder Delikte nach dem ersten Abschnitt des besonderen Teils des StGB begehen oder ausführen, zumal er sich selbst in Haft bzw. vor Gericht unangebracht verhielt (vgl. ON 13,4).
Eine Substituierbarkeit der Untersuchungshaft durch die Anwendung gelinderer Mittel kommt angesichts der in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände ebensowenig in Betracht wie ein Vorgehen nach § 173a StPO.
Die nicht ausgeführte Beschwerde vermag am Kalkül fortzusetzender Untersuchungshaft keine Änderung herbeizuführen, weil weder der Annahme dringenden Tatverdachts noch den angezogenen Haftgründen Argumente entgegengesetzt werden.
Die bisherige Dauer der Untersuchungshaft steht weder zur Bedeutung der dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlung noch der im Fall einer Verurteilung zu gewärtigenden Sanktion außer Verhältnis, beträgt die Mindestsanktion des § 106 Abs 1 StGB doch sechs Monate und befindet sich der Rechtsmittelwerber erst wenige Wochen in Haft.
Zur Frage, ob die Voraussetzungen für ein Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB bzw. § 431 StPO vorliegen, wird auf das bereits in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten verwiesen (ON 10).
Der Ausspruch über die Dauer der Haftfrist findet seine Stütze in § 175 Abs 2 Z 3 StPO, wobei über eine darüber hinausgehende Fortsetzung der Untersuchungshaft in einer Haftverhandlung vor Ablauf der Frist neuerlich zu entscheiden ist, sofern nicht einer der Fälle des § 175 Abs 3, Abs 4 und Abs 5 StPO eintritt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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