Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Spreitzer LL.M. und die Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* und weitere Beschuldigte wegen § 205 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien jeweils vom 14. Juli 2025 des A* B* zu GZ C*-77, des D* E* zu GZ C*-82 und des F* G* zu GZ C*-80 in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.
Die jeweils über A* B*, D* E* und F* G*verhängte Untersuchungshaft wird jeweils aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO fortgesetzt.
Die Haftfrist endet jeweils am 30. September 2025.
Begründung:
Über den am ** geborenen syrischen Staatsangehörigen D* E*wurde nach seiner Festnahme am 28. Juni 2025, 20.20 Uhr (ON 11.1) und Einlieferung in die Justizanstalt Wien-Josefstadt am 29. Juni 2025, 8.20 Uhr (ON 13.5) - dem Antrag der Staatsanwaltschaft Wien folgend (ON 1.12) - mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. Juni 2025 (ON 27) wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1, Z 2 und Z 3 lit a StPO verhängt.
Nach seiner Festnahme am 30. Juni 2025, 19.50 Uhr (ON 32.2) und Einlieferung am 1. Juli 2025, 20.10 Uhr (ON 35.2) wurde über den am ** geborenen syrischen Staatsangehörigen F* G*- dem Antrag der Staatsanwaltschaft Wien folgend (ON 1.23) - mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Juli 2025 (ON 51) wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1, Z 2 und Z 3 lit a StPO verhängt.
Ebenso wurde über den am ** geborenen syrischen Staatsangehörigen A* B*nach seiner Festnahme am 1. Juli 2025, 16.40 Uhr (ON 43) und Einlieferung in die Justizanstalt Wien-Josefstadt am 1. Juli 2025, 22.05 Uhr (ON 36.3) - dem Antrag der Staatsanwaltschaft Wien folgend (ON 1.23) - mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Juli 2025 (ON 54) wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1, Z 2 und Z 3 lit a StPO verhängt.
Nach Durchführung von Haftprüfungsverhandlungen am 17. Juli 2025 (ON 76, ON 79 und 81) wurde die Untersuchungshaft jeweils aus den bisher angezogenen Haftgründen - mit jeweiliger Wirksamkeit bis längstens 14. August 2025 – fortgesetzt (ON 77, ON 80 und ON 82).
Gegen die ergangenen Fortsetzungsbeschlüsse richten sich die rechtzeitig - von E* unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses (ON 81, 3) - erhobenen und zu ON 89.2 und ON 90.2 ausgeführten Beschwerden der Beschuldigten, denen keine Berechtigung zukommt.
Die Untersuchungshaft darf nach § 173 Abs 1 StPO nur dann verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Tatverdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Rami,WK StPO § 173 Rz 3). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen ( Mayerhofer/Salzmann, StPO 6§ 173 Rz 4) bzw die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0107304).
Ausgehend davon, dass das Oberlandesgericht seine Entscheidung reformatorisch zu treffen hat (RIS-Justiz RS0116421; RS0120817), stehen A* B*, D* E* und F* G* im dringenden Verdacht, am 15. Juni 2025 in H* zur Tatausführung des I* J*, der dringend verdächtigt wird, am 15. Juni 2025 in H* K* L*, als sie sich in einem durch Konsum von Morphin und Pregabalin („Lyrica“) – verstärkt durch die Einnahme von Clonazepam - beeinträchtigten schlafenden bzw komatösen Zustand befand, sohin eine wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustandes, dadurch missbraucht zu haben, dass er mit ihr den Beischlaf vorgenommen habe, indem er sie mit seinem Penis vaginal penetrierte, beigetragen zu haben, indem sie die Wohnung gemeinsam bzw in kurzer zeitlicher Abfolge verlassen hätten, damit I* J* den Beischlaf ungestört vollziehen könne, wobei D* E* und F* G* nach ungefähr zwei Stunden wieder in die Wohnung zurückkehrten.
In subjektiver Hinsicht besteht der dringende Verdacht, A* B*, D* E* und F* G* hätten es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, durch das gemeinsame bzw in kurzer zeitlicher Abfolge erfolgte Verlassen der Wohnung die Tatbegehung durch J* zu erleichtern, wobei sie es auch ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hätten, dass sich K* L* infolge Berauschung in einem schlafenden bzw komatösen, sohin wehrlosen Zustand befand und I* J* unter Ausnutzung dieses Zustandes sie zumindest vaginal penetrieren werde.
A* B*, D* E* und F* G* werden daher jeweils dringend verdächtigt, das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach §§ 12 dritter Fall, 205 Abs 1 StGB begangen zu haben.
Der für die Fortsetzung der Untersuchungshaft erforderliche dringende Tatverdacht zur objektiven Tatseite betreffend die sexuellen Handlungen des I* J* zum Nachteil der K* L* und zum jeweils geleisteten Tatbeitrag der Beschuldigten A* B*, D* E* und F* G* gründet auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse der Landespolizeidirektion H* zu GZ PAD/25/01243893 (ON 4, ON 7, ON 11 [= ON 23], ON 32, ON 43, ON 47, ON 70, ON 92 und ON 97), die gutachterliche Einschätzung von Dr. M* (ON 10, ON 57 und ON 71), die forensische Datenauswertung der Mobiltelefone der K* L* und sämtlicher Beschuldigter durch den Sachverständigen N* (ON 45 und ON 103), dessen Vorabinformation zur forensischen Datenauswertung der Mobiltelefone der Beschuldigten I* J* und F* G* (ON 98) sowie das toxikologische Gutachten der übermittelten Flüssigkeiten (Blut, Harn und eine sichergestellte unbekannte Flüssigkeit) durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. O* (ON 99.2).
Aus der Datenauswertung des Mobiltelefons des Opfers L* konnte zweifelsfrei nachvollzogen werden, dass sie am 15. Juni 2025 ab ca 1.50 Uhr bis zum Rettungseinsatz am selben Tag um ca 21.10 Uhr durchgehend in der Wohnung des Beschuldigten I* J*, in der auch E* wohnhaft ist, aufhältig war (ON 45.2, 10). Dass es zwischen dem Beschuldigten J* und dem Opfer L* zu einem (zumindest) vaginalen Geschlechtsverkehr kam, ergab sich aus den Ergebnissen der bereits durchgeführten DNA-Analyse (ON 10), die mit der Falldokumentation durch das P* in Einklang steht (ON 4.16). Aufgrund der Falldokumentation des P* lässt sich aber eine Analpenetration nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines dringenden Verdachts - annehmen (ON 4.16, 13 f) und die im Bereich des (äußeren) Anus anhaftenden DNA-Spuren des J* (vgl ON 10) sind durch Hautkontakt während des vaginalen Geschlechtsverkehrs erklärbar. Darüber hinaus wird vom Beschuldigten J* die vaginale Penetration – offenkundig angesichts der massiven Beweislast – auch gar nicht mehr bestritten (vgl ON 25). Seine sinngemäßen Ausführungen, der Beischlaf sei einvernehmlich erfolgt und sie sei zu dem Zeitpunkt nicht beeinträchtigt gewesen, ist angesichts seiner ersten Angaben zum Zustand der K* L* (ON 4.13, 4 f; dazu noch unten) und vor dem Hintergrund ihres durch das toxikologische Gutachten objektivierten massiven Drogenkonsums, der – wenn auch erst zu einem viel späteren Zeitpunkt – zu einem notfallmedizinischen Rettungseinsatz führte, jedoch völlig unglaubwürdig. Vielmehr ist angesichts der Ergebnisse der Harn- und Blutanalyse des Opfers L*, aus der sich ein massiver, ihren Zustand stark beeinträchtigender Drogenkonsum ergab (ON 99.2, 4 ff), davon auszugehen, dass sie bereits zum Tatzeitpunkt in einem wehrlosen Zustand war, weil sie entweder schlief oder gar komatös war. Dass dieser Umstand für jedermann leicht erkennbar war, erhellt schon aus den (wenn auch teilweise widersprüchlichen) Aussagen der Beschuldigten B*, J* und E*. Dass sich K* L* in einem derartigen Zustand befand, ergab sich darüber hinaus auch aus ihren bisherigen Angaben, sich an nichts erinnern zu können (ON 7.3 und ON 70.3).
Der Beschuldigte A* B* gab bei seiner ersten Befragung an, dass das Mädchen nicht normal gegangen sei und von I* (J*) ein bisschen unterstützt wurde und in der Wohnung gleich eingeschlafen sei (ON 4.12, 4). Seine später erfolgten, den Zustand der L* relativierenden Angaben sind angesichts der bisherigen Verfahrensergebnisse, insbesondere dem Umstand des Rettungseinsatzes und des toxikologischen Gutachtens, völlig unplausibel und eine reine Schutzbehauptung.
Der Beschuldigte I* J* gestand anlässlich seiner ersten Befragung zu, L* sei beim ersten Kontakt sehr beeinträchtigt gewesen, er habe den Eindruck gehabt, sie werde gleich zu Boden fallen, sie sei in der Wohnung fix und fertig gewesen und er habe das Gefühl gehabt, sie könne nicht mehr aufstehen (ON 4.13, 4 f). Seine anlässlich der Verhängung der Untersuchungshaft geänderten Angaben zum Zeitpunkt des ersten Treffens und des Zustandes der L* (ON 25) erweisen sich bei realitätsbezogener Würdigung als unglaubwürdig, weil er angesichts der Ergebnisse der Auswertung der DNA offenkundig den unter Ausnutzung des wehrlosen Zustandes des Opfers durchgeführten Beischlaf – den er zunächst gänzlich in Abrede gestellt hatte – nunmehr als einverständlich zu rechtfertigen versuchte.
Auch der Beschuldigte D* E* gab anlässlich seiner Befragung durch die Haft- und Rechtsschutzrichterin an, L* sei total betrunken gewesen, der Zustand habe ihm nicht gefallen und er habe die Wohnung verlassen, weil er gleich gemerkt habe, dass es nach einem Problem riecht (ON 24).
Aus den genannten Äußerungen ergab sich auch zweifelsfrei, dass die starke Beeinträchtigung und Wehrlosigkeit der L* für jedermann leicht erkennbar war.
Nur der Beschuldigte F* G* bestritt, Wahrnehmungen zum Zustand des Opfers gemacht zu haben; er sei überhaupt erst am 15. Juni 2024 gegen 20.00 Uhr in die Wohnung gekommen, um beim Verständigen der Rettung behilflich zu sein (ON 4.11, ON 32.4 und ON 50 sowie zunächst auch in ON 79), was aber angesichts der Tatsache, dass sein Aufenthalt in der Wohnung von ca 1.20 Uhr bis 3.00 Uhr und dann wieder ab 4.55 bis 16.30 Uhr nachgewiesen werden konnte (ON 70.2, ON 70.4, ON 70.5, ON 98 und ON 103), völlig unglaubwürdig ist. Angesichts der Auswertung der Standortdaten des G* sind auch die im Wesentlichen dessen Darstellung – nicht in der Wohnung gewesen zu sein - bestätigenden Angaben der Beschuldigten B*, J* und E* (vgl ON 4.12, 5, ON 4.13, 5 und ON 4.14, 6) nicht nachvollziehbar und erfolgten offenkundig nur dazu, jeglichen Tatverdacht von G* – aus welchem Grund auch immer – abzulenken.
Dass die Beschuldigten B*, E* und G* gemeinsam bzw in kurzer zeitlicher Abfolge, und zwar um ca 3.00 Uhr in der Früh, die Wohnung verließen, ergab sich aus der bisherigen datenforensischen Auswertung des Mobiltelefons des G*, aus der sich zweifelsfrei ergab, dass er von ca 1.20 Uhr bis 3.00 Uhr in der Tatwohnung aufhältig war und nach einem Aufenthalt am **platz und **platz auch wieder zu dieser zurückkehrte (vgl ON 70.2, ON 98, 2 und ON 103.2, 17 ff). Dass er dabei gemeinsam mit E* die Wohnung verließ und mit diesem auch wieder zurückkehrte, räumte er nach Vorhalt der Ermittlungsergebnisse zu seinem Aufenthalt in der Tatnacht sinngemäß ein (ON 79, 3). Dies lässt sich auch insofern mit den Angaben des E* in Einklang bringen, als dieser bei seiner ersten Befragung noch angab, zwischen 2.00 Uhr und 3.00 Uhr die Wohnung verlassen zu haben, gleich nachdem er das Mädchen gesehen habe, und ungefähr zu Sonnenaufgang wieder in die Wohnung zurückgekehrt zu sein, wobei er – angesichts der nunmehrigen Ermittlungsergebnisse völlig unglaubwürdig – die Anwesenheit von G* in Abrede stellte (ON 4.14, 4 f). Auch B* räumte zunächst noch ein, gegen 3.00 Uhr die Wohnung verlassen zu haben (ON 4.12, 4). Dass das Verlassen der Wohnung – unabhängig davon, ob es gleichzeitig oder in kurzer zeitlicher Abfolge vonstatten ging – konkret geeignet war, die Tatbegehung durch J* zu erleichtern und in der konkreten Form zu ermöglichen, ergab sich daraus, dass es sich bei der in Rede stehenden Wohnung um eine Ein-Zimmer-Wohnung handelt, die bei Anwesenheit mehrerer Personen keinerlei Privatsphäre zulässt, und dem Umstand, dass B* selbst einräumte, I* J* habe das Mädchen von der Couch auf die Matratze gelegt, kurz bevor er gegen 3.00 Uhr die Wohnung verlassen habe (ON 4.12, 4). Selbst E* gab an, das Mädchen habe auf der Matratze beim Heizkörper geschlafen, die sonst I* J* benutzt, als er die Wohnung verlassen habe (ON 4.14, 4). Auch die Tatsache, dass sie zu einer ungewöhnlichen Zeit die Wohnung verließen und E* und G* nach rund zwei Stunden um ca 4.55 Uhr wieder in diese zurückkehrten (vgl ON 70.2, ON 98 und ON 103.2) – obwohl G* in dieser nicht einmal wohnhaft ist – legt den Schluss nahe, dies habe die Erleichterung der Tatausführung bezweckt. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass J* um 3.23 Uhr und 3.52 Uhr E* anrief und jeweils länger als eine Minute dauernde Gespräche führte (ON 103.2, 8, 15 und 26). Dies spricht dafür, dass E* zu diesen Zeitpunkten nicht in der Wohnung war und bestätigt die Annahme, dass er mit G* unterwegs war. Dass auf den Mobiltelefonen von E* und B* keine verwertbaren Daten gefunden wurden (ON 103.2, 25), steht diesen Annahmen nicht entgegen.
Auf den jeweiligen dringenden Tatverdacht zur subjektiven Tatseite von A* B*, D* E* und F* G* war bei lebensnaher Betrachtung aus dem äußeren Geschehen zu schließen. Insbesondere die konkrete Ausgestaltung der Tatortwohnung, eine ca 35m² kleine Einzimmerwohnung, und das Verbringen des Opfers auf den Schlafplatz von J* durch diesen selbst (vgl ON 4.12, 4) lassen bei lebensnaher Betrachtung keinen anderen Schluss zu, als im gemeinsam oder in kurzer zeitlicher Abfolge erfolgten Verlassen der Wohnung trotz Kenntnis dieser Umstände einen kausalen, die Tatbegehung wesentlich erleichternden Tatbeitrag zu erblicken, der auch jeweils von der subjektiven Tatseite umfasst war. Dies vor allem in Anbetracht dessen, dass schon die geringste Hilfe, welche die Ausführung der Tat durch einen anderen ermöglicht, erleichtert, absichert oder in sonstiger Weise fördert, als Tatbeitrag in Betracht kommt, solange die Handlung des Beitragstäters für den Tatablauf kausal ist. Der Beitrag kann selbst ohne Wissen des Unterstützten geleistet werden. Dabei reicht aus, dass die Tat ohne die Förderungshandlung jedenfalls nicht so geschehen wäre, wie sie sich tatsächlich ereignet hat (vgl Fabrizy in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 12 Rz 81 ff und RIS-Justiz RS0090508, RS0089727, RS0090516, RS0089832 und RS0089768). Diese Voraussetzungen sind fallkonkret gegeben.
Die im Wesentlichen eine Beitragshandlung leugnenden Angaben der Beschuldigten A* B*, D* E* und F* G* – die zunächst überhaupt jegliche Kenntnis eines Geschlechtsverkehrs zwischen J* und L* in Abrede stellten - waren im Lichte der bisherigen Beweisergebnisse nicht geeignet, den dringenden Tatverdacht zur objektiven und subjektiven Tatseite zu schmälern.
Neben dem als dringend einzustufenden Tatverdacht in Richtung des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach §§ 12 dritter Fall, 205 Abs 1 StGB liegt auch jeweils der Haftgrund des § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO vor.
Da der Begriff der schweren Folgen nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, somit auch Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen und auch den sozialen Störwert umfasst (vgl Kirchbacher, StPO 15 § 173 Rz 10), stellt das den Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten unzweifelhaft eine strafbare Handlung mit schweren Folgen dar. Davon ausgehend besteht die evidente Gefahr, die – bis auf E* (vgl ON 4.10) – bislang unbescholtenen Beschuldigten würden auf freiem Fuß belassen ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen sie geführten Strafverfahrens abermals eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut (die Freiheit sowie die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung anderer) gerichtet ist, wie die ihnen angelastete Straftat mit schweren Folgen. Schließlich stehen sie im dringenden Verdacht, unter sich im Alkoholiker- und Suchtgiftmilieu leicht zu wiederholenden Umständen dazu beigetragen zu haben, dass durch den unmittelbaren Täter der strafbaren Handlung die Wehrlosigkeit einer anderen ausgenutzt wird, um den Beischlaf zu vollziehen. Angesichts der ihnen konkret vorgeworfenen Handlungen, insbesondere der leichten Erkennbarkeit des stark beeinträchtigten Zustandes des Opfers, ist konkret zu befürchten, dass sie in einer ähnlich Situation ihr Handeln wiederholen werden.
Der Haftgrund der Fluchtgefahr war hingegen nicht anzunehmen. B*, der zwar ohne Beschäftigung in Österreich aufhältig ist, suchte in Kenntnis des Verfahrens nämlich selbst Kontakt zur Polizei (ON 43) und es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die befürchten lassen, er werde sich dem Verfahren zu entziehen versuchen, wenn er auf freiem Fuß belassen wird. Der Beschuldigte E* verfügt über eine aufrechte Wohnsitzmeldung und Asylstatus im Bundesgebiet und unternahm auch bislang, trotz Kenntnis des gegen ihn geführten Strafverfahrens, keine Fluchtversuche. Schließlich konnte er auch noch zwölf Tage nach seiner Erstbefragung (ON 4.14) an seiner Wohnsitzadresse angetroffen und festgenommen werden (ON 11.1). Auch beim Beschuldigten G*, der in Österreich über einen Asylstatus verfügt, liegen keine konkreten Hinweise vor, die befürchten lassen, er werde versuchen sich durch Flucht dem Verfahren zu entziehen. Er war zwar zuletzt nicht an seiner Meldeadresse aufhältig, jedoch kam er in Kenntnis des gegen ihn geführten Verfahrens und nachdem er erfahren hatte, dass ihn die Polizei sucht, aus freien Stücken zu dieser, um sich nach den Gründen dafür zu erkundigen (ON 32.2 und ON 32.4, 4).
Verdunkelungsgefahr liegt ebenso nicht vor, weil keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass B*, E* und G* auf freiem Fuß belassen, versuchen werden, Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, die Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren, zumal der Tatort bereits durchsucht wurde und alle in Betracht kommenden Beweismittel sichergestellt wurden (vgl ON 4.23 bis ON 4.29 und 4.37 sowie ON 92). Das Opfer, das bereits körperlich untersucht wurde, gab bisher an, keine Erinnerung an den Vorfall zu haben.
Angesichts eines relevanten Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe steht die bislang jeweils etwa einen Monat andauernde Untersuchungshaft im Sinne der §§ 173 Abs 1; 177 Abs 2 StPO weder außer Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe noch zur Bedeutung der dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlung.
Der Haftgrund nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO ist jeweils so gewichtig, dass er durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht wirksam substituiert werden kann.
Der Ausspruch über die Wirksamkeit des Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft beruht auf § 174 Abs 4 zweiter Satz StPO (§ 176 Abs 5 zweiter Halbsatz StPO) iVm § 175 Abs 2 Z 3 StPO, wobei über eine darüber hinausgehende Fortsetzung der Untersuchungshaft in einer neuerlichen Haftverhandlung zu entscheiden ist, soweit nicht einer der Fälle des § 175 Abs 3 bis 5 StPO eintritt.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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