Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. März 2025, GZ **-47, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Untersuchungshaft ist aus den Gründen der Flucht-und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und lit c StPO fortzusetzen.
Die Haftfrist endet am 28. Mai 2025.
Begründung:
Gegen den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* ist bei der Staatsanwaltschaft Wien ein Ermittlungsverfahren anhängig. Am 3. März 2025 wurde er nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe (ON 25) in Verwahrungshaft übernommen und in die Justizanstalt Josefstadt überstellt (ON 40, 1). Entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.8) verhängte der Einzelrichter über den Genannten nach dessen Vernehmung (ON 37) mit Beschluss vom 28. Feber 2025 die Untersuchungshaft wegen Flucht-und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und lit c StPO (ON 38).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Untersuchungshaft aus den bisher angezogenen Haftgründen nach Durchführung einer Haftverhandlung (ON 46) fortgesetzt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschuldigten, die den dringenden Tatverdacht bestreitet und einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot behauptet (ON 48.2; durch eigenhändige Eingaben des Beschuldigten vom 17. und 19. März 2025 ergänzt).
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Dringender Verdacht ist mehr als eine Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 3). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0107304).
Das Beschwerdegericht geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0116421) vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes(§ 173 Abs 1 StPO) aus, A* habe in ** und andernorts gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschungen über Tatsachen, nämlich rückzahlungsfähig und -willig sowie (teilweise) Rechtsanwalt zu sein, zu Handlungen verleitet, nämlich der Übergabe bzw Überweisung von Darlehen in einem insgesamt 300.000 Euro übersteigenden Betrag, wodurch Nachgenannte mit nachgenannten Beträgen am Vermögen geschädigt wurden, nämlich
I./ durch die Vorgabe, zur Parteienfinanzierung der Partei „B*“ verzinst rückzahlbare Darlehen zu benötigen, die durch eine gesicherte Parteienfinanzierung zurückgezahlt werden, und zwar
A./ C*
1./ am 5. Juli 2024 zur Überweisung von 10.000 Euro auf ein Konto des Beschuldigten in Deutschland (ON 3.28, 3);
2./ am 22. Juli 2024 zur Begleichung einer Rechnung in Höhe von 39.375 Euro bei „D*“ (ON 3.28, 12);
B./ E*
1./ am 17. Juni 2024 zur Überweisung von 50.000 Euro auf ein Konto des Beschuldigten in Litauen;
2./ am 3. Juli 2024 zur Überweisung von 20.000 Euro auf ein Konto des Beschuldigten in Deutschland (ON 3.9, 4; ON 5.12, 5);
C./ Dr. F*
1./ am 8. Juli 2024 zur Überweisung von 30.000 Euro auf ein Konto des Beschuldigten in Deutschland;
2./ am 11. Juli 2024 zur Überweisung von 40.000 Euro auf ein Konto des Beschuldigten in Deutschland (ON 3.29, 1 und 8);
II./ durch die Vorgabe, er habe die G* Holding in Zypern gegründet, deren Eintragung ins zypriotische Register bereits erfolgt sei, zur Übergabe als Investitionssummen
A./ E*
1./ am 6. August 2024 zur Überweisung von 25.000 Euro auf ein Konto des Beschuldigten in Litauen;
2./ am 16. August 2024 zur Überweisung von 75.000 Euro auf ein Konto des Beschuldigten in Litauen (ON 3.9, 4; ON 5.12, 5);
B./ Ing. H* am 27., 28., 29. und 30. August 2024 zur Überweisung von jeweils 25.000 Euro auf ein Konto des Beschuldigten in Litauen (ON 3.27, 3; ON 3.30, 2 bis 5);
C./ am 6. August 2024 I* zur Übergabe von 110.000 Euro Bargeld (ON 3.5, 4; ON 3.8, 3; ON 3.13).
In subjektiver Hinsicht besteht der dringende Verdacht, A* habe es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, die jeweils Genannten über seine Rückzahlungswilligkeit und Rückzahlungsfähigkeit zu täuschen, diese dadurch zur Übergabe bzw Überweisung der genannten Beträge zu verleiten, die jeweiligen Opfer am Vermögen zu schädigen und sich selbst durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, wobei er einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe. Weiters besteht der dringende Verdacht, dass es dem (mehrfach einschlägig vorbestraften) Beschuldigten darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser Taten längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, nämlich ein solches, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigt.
A* habe somit das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB begangen.
Dieser Tatverdacht gründet sich auf die Erhebungen der Landespolizeidirektion **, PI **, insbesondere die Angaben des Mitbeschuldigten I* (ON 3.5, 1 bis 9 und ON 3.8) und der Zeugen Mag. J* (ON 3.7), E* (ON 3.9) und K* (ON 5.11) sowie die schriftlichen Darstellungen der (formell noch nicht einvernommenen) Zeugen L* (ON 3.26), Ing. H* (ON 3.27), C* (ON 3.28) und Dr. F* (ON 3.29).
Aus all diesen Angaben ist zu folgern, dass sich der Beschuldigte, der ein Mitgründer der Partei „B*“ war, im Geschäftsverkehr als redlicher Geschäftsmann, teilweise auch als Rechtsanwalt ausgegeben und dadurch das Vertrauen der jeweils Geschädigten erworben haben soll. Nach der Verdachtslage hat er auch jeweils unwahre oder teilweise unwahre Angaben über seine geschäftlichen Hintergründe gemacht. So soll etwa der Mitbeschuldigte I* laut seinen Angaben erst von der Polizei nach der Festnahme des A* erfahren habe, dass dieser kein Anwalt sei (ON 3.5, 4).
Der Umstand, dass der Beschuldigte mutmaßlich Gelder, die insbesondere für die Partei „B*“ bzw eine angeblich in Gründung befindliche zypriotische Gesellschaft gedacht waren, für seine privaten Aufwendungen verwendete, folgt unter anderem aus dem Ankauf eines Pkw sowie eines Motorrades ** mutmaßlich mit den betrügerisch erlangten Geldern zur privaten Nutzung (siehe dazu ON 3.2, 6). Dies erfolgte gegen die Interessen der Partei und vermutlich mit gefälschten Vollmachten, zumal dem Finanzreferent der Partei, dem Zeugen E*, gar nicht bekannt war, dass ein Pkw und ein Kraftrad auf die Partei angemeldet wurde (ON 3.9, 4), und der Beschuldigte angab, er habe das Kfz für private Wohnzwecke benutzt (ON 3.6, 4).
Allen belastenden und miteinander nicht in Widerspruch stehenden Angaben der genannten Zeugen kann der Beschuldigte im Wesentlichen nur entgegenhalten, dass er seine Konten in Deutschland und Litauen der Partei zur Verfügung gestellt habe, da diese noch kein österreichisches Parteikonto gehabt habe (ON 3.6, 4). Insgesamt sprechen aber nicht nur die genannten Zeugenaussagen, sondern auch die allgemeinen persönlichen Verhältnisse des A* gegen dessen Gutgläubigkeit. So wurde dieser bislang mehrmals fast ausschließlich wegen Vermögensdelikten zu teilweise mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Zuletzt wurde er im November 2015 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten-unter gleichzeitigem Widerruf einer bedingten Entlassung zu einer zuvor verhängten weiteren Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten-verurteilt (Punkte 5. und 6. der Strafregisterauskunft ON 3.4, 2 f). Seit 29. Dezember 2019 befand sich A* auf der Flucht aus der Strafhaft (ON 25, 1) und schreckte dennoch nicht davor zurück, in Österreich mit zahlreichen Personen verschiedenste Geschäfte abzuschließen, wobei er jeweils unterschiedliche Adressen angab (etwa ON 3.11, 4; ON 3.12, 1). Teilweise trat er auch unter dem Aliasnamen M* auf (ON 3.10, 2, wobei zu den von ihm offenbar vorgelegten Führerschein unter jenem Namen [siehe erneut ON 3.10, 2] dem Akt derzeit keine weiteren Informationen zu dessen Echtheit zu entnehmen sind). Laut Aussage des Mitbeschuldigten I* soll sich A* auch als Rechtsanwalt ausgegeben bzw zumindest diese Vermutung offenbar nicht bestritten haben (AV ON 1.1, 2 und BV I* ON 3.5, 3; siehe auch der Auftritt als Präsident der „N*“ in einem sozialen Netzwerk [ON 3.15], wobei allerdings der Zeuge E* angab, ihm gegenüber habe sich A* nicht als Rechtsanwalt vorgestellt [ON 3.9, 4]).
Völlig ungeklärt ist die Art und Weise, wie A* im Laufe seiner rund fünfjährigen Flucht seinen Lebensunterhalt bestritt. Er selbst sagte dazu (wenig glaubwürdig), er habe durchwegs „im Auto“, zwischendurch ein bis zwei Tage in diversen Hotels gelebt (ON 3.6, 4). Sowohl bei der Polizei als auch vor dem Haftrichter gab er an, kein Einkommen zu beziehen (ON 3.6, 2; ON 37, 1). Dazu ergänzte er noch in seiner polizeilichen Vernehmung, dass er bis zum Sommer 2024 noch Ersparnisse und zudem ein Lager in der ** Straße gehabt habe (ON 3.6, 4). Er habe dann nach dem Anwerben von Investoren in einem im Sommer 2024 im Namen der Partei gemieteten ** schlafen können (ON 3.6, 4), wobei erneut darauf hinzuweisen ist, dass der Finanzreferent der Partei von diesen Fahrzeugen nach eigenen Angaben nichts wusste. Insgesamt kann der Beschuldigte mit seinen Angaben den Vorwurf, er habe es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er die ihm übergebenen Geldbeträge nicht wieder zurückzahlen werde können, keinesfalls entkräften. Der dringende Tatverdacht zur subjektiven Tatseite lässt sich zwanglos aus dem äußeren Geschehen ableiten, auch ein solcher in Richtung gewerbsmäßiger Tendenz liegt aufgrund der tristen Einkommens-und Vermögensverhältnisse und der massiven überwiegend im engsten Sinn einschlägigen Vorstrafen vor.
Ausgehend vom genannten dringenden Tatverdacht liegen auch die Haftgründe der Flucht-und Tatbegehungsgefahr vor.
Unter Fluchtgefahrnach § 173 Abs 2 Z 1 StPO ist die Gefahr zu verstehen, der Beschuldigte werde sich der Strafverfolgung als solcher entziehen, also dem Strafverfahren insgesamt oder zumindest der ihm allenfalls drohenden Strafe ( Kirchbacher/Rami aaO § 173 Rz 31). Diese Gefahr ist bei A*, der sich fast fünf Jahre lang dem Strafvollzug entzogen hat, im ganz besonderen Ausmaß gegeben; der in der Haftverhandlung behauptete „Wohnsitz in **“ blieb völlig unbescheinigt und steht im Gegensatz zu seinen Ausführungen, er habe jahrelang ausschließlich in einem Fahrzeug und in diversen Hotels gelebt. Auch die Höhe der ihm drohenden empfindlichen Freiheitsstrafe stellt einen ausreichenden Anreiz dar, der Beschuldigte werde auch weiterhin – wie in den letzten Jahren – untertauchen.
Auch Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und lit c ist gegeben. Der Beschuldigte soll innerhalb von nur rund drei Monaten massive strafbare Handlungen zum Nachteil mehrerer Opfer mit einem 300.000 Euro übersteigenden Schaden begangen haben. Aufgrund des schon nach seinen eigenen Angaben fehlenden regulären Einkommens sowie seiner vielfachen großteils einschlägigen Vorstrafenbelastung und seiner auch in der Haft getätigten intensiven Korrespondenz mit mutmaßlichen Opfern (siehe etwa ON 7) ist die massive Gefahr gegeben, er könnte auf freiem Fuß ungeachtet des wegen mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten gegen ihn geführten Strafverfahrens weitere gleich gelagerte strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen, wobei ihm nunmehr wiederholte Handlungen zur Last liegen und er bereits viele Male wegen Handlungen verurteilt wurde, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet waren, wie die ihm nunmehr angelasteten strafbaren Handlungen.
Ein in der Beschwerde ohne jede Substantiierung behaupteter Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot kann dem Akt im Übrigen nicht entnommen werden.
Den genannten Haftgründen kann im Hinblick auf deren Gewicht zur effektiven Hintanhaltung ( Mayerhofer/Salzmann, StPO 6§ 172 E 192) durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht zweckentsprechend begegnet werden. Da die seit 3. März 2025 andauernde Untersuchungshaft weder zur Bedeutung der Sache noch zu der zu erwartenden gravierenden Sanktion außer Verhältnis steht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen und die Untersuchungshaft fortzusetzen.
Der Ausspruch über die Dauer der Haftfrist findet seine Stütze in § 175 Abs 2 Z 3 StPO, wobei über eine darüber hinausgehende Fortsetzung der Untersuchungshaft in einer Haftverhandlung vor Ablauf der Frist neuerlich zu entscheiden ist, sofern nicht einer der Fälle des § 175 Abs 3, Abs 4 oder Abs 5 StPO eintritt.
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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