Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 7. April 2026, AZ HR* (= GZ St*-30 der Staatsanwaltschaft Wels), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Wels führt zu St* ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen A* B* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB.
Nachdem der Beschuldigte aufgrund der gerichtlich bewilligten Festnahmeanordnung vom 21. März 2026 (ON 3) am selben Tag um 01.20 Uhr festgenommen worden war (ON 7.2), wurde über ihn über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 7.1) nach seiner Vernehmung zur Sache und zu den Voraussetzungen dazu (ON 11) mit Beschluss vom 22. März 2026 die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO mit längster Wirksamkeit bis zum 5. April 2026 verhängt (ON 12).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. April 2026 nahm das Erstgericht nach Durchführung der Haftverhandlung – anders als bisher – einen dringenden Tatverdacht „allenfalls nach § 85 StGB“ an und sah die Tatbegehungsgefahr erkennbar durch die Anwendung gelinderer Mittel, nämlich der Weisung, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Strafverfahrens jeden Kontakt zu C* D* und E* D* zu unterlassen, substituierbar (ON 30).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 8. April 2026, mit der sie die Fortsetzung der über den Beschuldigten verhängten Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit a StPO begehrt (ON 29, 3; ON 31).
Der Beschuldigte beantragte in seiner dazu erstatteten Äußerung vom 22. April 2026, der Beschwerde der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben.
Die Beschwerde, zu der die Oberstaatsanwaltschaft keine Stellungnahme abgegeben hat, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 173 Abs 1 StPO erfordert die Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft in materieller Hinsicht einen dringenden Tatverdacht, das Vorliegen zumindest eines der in Abs 2 leg cit angeführten Haftgründe sowie Verhältnismäßigkeit ( Kirchbacher/Ramiin WK StPO § 173 Rz 1). Die an sich angebrachte Haft wird jedoch (auch) durch die Anwendung eines oder mehrerer gelinderer Mittel verdrängt, wenn diese geeignet sind, die Haftzwecke zu erreichen ( Kirchbacher, StPO 15 § 173 Rz 16).
Dringender Tatverdacht ist ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Straftat begangen hat, also die qualifiziert hohe Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung durch den Beschuldigten. Im Haftprüfungsverfahren steht kein Schuldbeweis in Rede, vielmehr genügt ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Straftat begangen habe. Eine Prognose, dass eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich ist, wird im Haftprüfungsverfahren nicht verlangt. Zudem ist der Zweifelsgrundsatz „in dubio pro reo“ sachfremd, weil Untersuchungshaft nach gesetzlichem Nachweis der Schuld gar nicht mehr vorgesehen ist und § 14 StPO nur die Entscheidung in der Hauptsache meint (RIS-Justiz RS0124941; RS0124583; RS0107304; Nimmervoll , Haftrecht 3 Rz 388 ff).
Das Beschwerdegericht hat im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (§§ 89 Abs 2b, 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0116421 und RS0120817) selbst Sachverhaltsannahmen zum dringenden Tatverdacht zu treffen, welche die rechtliche Beurteilung ermöglichen, ob durch solcherart als sehr wahrscheinlich angenommene Tatsachen – objektiv und subjektiv – eine hafttragende strafbare Handlung begründet wird (OGH 12 Os 107/25i). Insofern geht das Beschwerdegericht auf Feststellungsebene vom Vorliegen des folgenden dringenden Tatverdachts (§ 173 Abs 1 StPO) aus:
Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 85 Abs 2 (85 Abs 1 Z 3) StGB begangen zu haben. Konkret habe er am 16. März 2026 in ** den drei Monate alten E* D* dadurch am Körper verletzt, indem er ihn heftig geschüttelt habe, wodurch dieser ein Schütteltrauma mit cerebralen Einblutungen, auf einen diffusen Parenchymschaden hinweisende Diffusionsstörungen sowie retinale Einblutungen am linken Auge erlitten habe, und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Dauerfolge (§ 85 Abs 1 StGB) beim Verletzten herbeigeführt.
Der dringende Tatverdacht gründet auf den bisherigen Ermittlungsergebnissen, insbesondere die Angaben der bislang vernommenen Personen (ON 8, ON 18 und ON 26), die vorliegende Krankengeschichte des E* D* (ON 21.4), die Verletzungsanzeige des Landeskrankenhauses F* (ON 6.2), die Angaben der behandelnden Ärzte (ON 18.5, ON 18.6, ON 26.3) sowie das nunmehr eingelangte Sachverständigengutachten der Gerichtsmedizin F* (ON 33).
Auf Basis des medizinischen Sachverständigengutachtens (ON 33, 64f) konnten bei E* D* aktuell folgende Diagnosen objektiviert werden: Beidseits unter der harten Hirnhaut gelagerte Flüssigkeitsansammlungen mit teils liquorisodensen, teils hämorrhagischen Anteilen; Blutungen zwischen den weichen Hirnhäuten; hämorrhagischer Spiegel in beiden Seitenventrikelhinterhörnern; Brückenvenenthrombose / Abriss von Brückenvenen links parietookzipital; links großhirnhemisphärisch kortikal sowie im Marklager ausgeprägte Diffusionsstörungen, die auf einen diffusen Parenchymschaden hinweisen; Verdacht auf längerstreckige epidurale Blutung dorsal, beginnend vom Brustwirbelkörper 6/7 bis nach sakral; Schädeldachfraktur paramedian links; fleckförmige retinale Blutungen am linken Auge.
Diese objektivierten Verletzungen (insbesondere die Einblutungen unter der harten Hirnhaut und in den weichen Hirnhäuten in Zusammenschau mit den auf einen diffusen Parenchymschaden hinweisenden Diffusionsstörungen) stellen laut Sachverständigen eine typische Befundkonstellation für das Vorliegen eines Schütteltraumas dar. Alternative Ursachen für diese Befunde sind aus medizinischer Sicht nicht ableitbar; ebensowenig können die Befunde durch eine bestehende Vorerkrankung erklärt werden (ON 33, 66).
Nach den bisherigen Erkenntnissen ist daher dringend indiziert, dass E* D* so heftig geschüttelt wurde, dass er ein Schütteltrauma erlitt, wobei mit schweren Dauerfolgen zu rechnen ist.
Der Beschuldigte (ON 8.2; ON 11) und seine (damalige) Lebensgefährtin und Mutter des E* D*, C* D* (ON 8.3), gaben im wesentlichen übereinstimmend an, dass der Beschuldigte am Vormittag des 16. März 2026 alleine auf den dreimonatigen A* D* aufgepasst habe. Bereits nach circa 15 Minuten habe der Beschuldigte C* D* angerufen, weil er ein auffälliges Verhalten bei E* D* festgestellt habe. Es sei dann per Notruf die Rettung alarmiert worden, wobei von den Sanitätern keine Auffälligkeiten bei E* D* festgestellt worden seien (Zeugin G*, ON 18.8; Zeuge H* ON 18.11). Nachdem das Kleinkind erneut heftig zu schreien begonnen und sich übergeben habe, haben der Beschuldigte und C* D* ein Krankenhaus aufgesucht und am nächsten Tag auch einen Kinderarzt konsultiert. Am 18. März 2026 sei aufgrund des Verhaltens des E* D* neuerlich das Krankenhaus ** aufgesucht worden, wo die Überstellung des Kindes nach F* veranlasst worden sei. Dort wurde aufgrund der schweren Verletzungen eine Verletzungsanzeige an die Polizei übermittelt (ON 6.2).
Wenngleich der Beschuldigte ein Schütteln des E* D* vehement in Abrede stellt und sich vom Zustand des Kindes sichtlich besorgt und betroffen zeigt, sind derzeit aus dem bisherigen Akteninhalt keine triftigen Anhaltspunkte für einen anderen Zeitpunkt der Verletzungsentstehung ableitbar, als jenen, in dem E* D* alleine vom Beschuldigten zuhause beaufsichtigt wurde. Daher ist derzeit mit einer höhergradigen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Tat in diesem Zeitfenster vom Beschuldigten begangen wurde. Vor diesem Hintergrund ist seine leugnende Verantwortung nicht geeignet, die dringende Verdachtslage entscheidend zu relativieren, zumal er selbst eine merkliche Wesensveränderung des Kindes während seiner Beaufsichtigung zugestand.
Auf Basis der durch die bisherigen Einvernahmen indizierten Persönlichkeitsstruktur kann in Übereinstimmung mit dem Erstgericht jedoch nicht von einer qualifizierten Verdachtslage ausgegangen werden, dass er absichtlich im Sinne des § 87 StGB gehandelt habe. Aus dem Akteninhalt ergeben sich nämlich keine Hinweise darauf, dass sich der Beschuldigte jemals grob oder aggressiv gegenüber E* D* oder anderen Personen gegenüber verhalten habe, wurde er doch selbst von der Kindesmutter im Umgang mit ihrem Kind als „ganz vorsichtig“ und „lieb“ beschrieben und sei er ihren Angaben zufolge vor dem Krankenhaus zusammengebrochen, als ihm mitgeteilt wurde, dass E* D* in Lebensgefahr schwebe (ON 8.3, 7).
Die subjektive Tatseite in Richtung § 85 Abs 2 StGB geht mit der gebotenen Dringlichkeit aus dem objektiven Tatgeschehen hervor. Selbst wenn das Schütteln eines dreimonatigen Kindes aus einer akuten Überforderung resultieren sollte, indiziert ein solches Vorgehen, dass der Beschuldigte es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, das Kind dadurch zu verletzen. Der Eintritt von schweren Dauerfolgen war dabei für ihn wie für jeden anderen vorhersehbar (vgl RIS-Justiz RS0089325).
Neben der Dringlichkeit des Tatverdachts liegt auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit a StPO noch vor. Die dem Beschuldigten angelastete Tat stellt eine solche mit schweren Folgen im Sinne des § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO dar, wobei bereits die Schwere der Anlasstat die Prognose auf weitere strafbare Handlungen mit ebensolchen Folgen indiziert (RIS-Justiz RS0097777). Die Gefahr einer Prognosetat ergibt sich vorliegend daraus, dass der Beschuldigte bei Rückkehr in einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und deren Sohn mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder in eine vergleichbare Situation gelangen würde, bei der es – ausgelöst beispielsweise durch die Überforderung, die ein solches Zusammenleben naturgemäß mit sich bringt – erneut zu einer Tathandlung gegen das Kind kommen würde. In Anbetracht dieses Umstands wäre daher konkret zu befürchten, dass der Beschuldigte ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens auf freiem Fuß neuerlich eine strafbare Handlung mit schweren Folgen, wie die ihm nun angelastete, begehen werde.
Allerdings darf die Untersuchungshaft nach § 173 Abs 1 StPO nicht fortgesetzt werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache oder zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht oder ihr Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel (Abs 5) erreicht werden kann.
Verhältnismäßigkeit wäre angesichts des Gewichts der Straftat, des mit der Tat verbundenen sozialen Störwerts und der konkreten Straferwartung im Fall eines verdachtslagenkonformen Schuldspruchs natürlich gegeben.
Nicht zuletzt in Ansehung des Ultima-ratio-Prinzips der Untersuchungshaft kann der Haftzweck jedoch im vorliegenden Fall durch gelindere Mittel erreicht werden (vgl Kirchbacher/Ramiin WK StPO § 173 Rz 71). Zunächst ist in diesem Zusammenhang auf den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Beschuldigten hinzuweisen. Er stammt aus geordneten familiären Verhältnissen, befindet sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis und ist sozial integriert. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass auch das verspürte Haftübel im Rahmen der Untersuchungshaft einen nachhaltigen Eindruck auf den bisher unbescholtenen Beschuldigten ausgeübt hat. Zudem zeigte sich der Beschuldigte mit der erteilten Weisung von Beginn an einverstanden und gehen aus dem Akt keinerlei Anzeichen auf einen Weisungsbruch hervor. Durch die vom Erstgericht ausgesprochene Weisung, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Strafverfahrens jeden Kontakt zu C* D* und E* D* zu unterlassen, kann die Tatbegehungsgefahr daher effektiv hintangehalten werden (vgl RIS-Justiz RS0097850) und war der Beschwerde im Ergebnis der Erfolg zu versagen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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