Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegenA* B* ua wegen § 144 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des C* gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 1. April 2026, GZ D*-49, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit b und c StPO fortgesetzt.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist gemäß § 175 Abs 5 StPO durch eine Haftfrist nicht begrenzt.
Begründung
Gegen den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger C* wurde von der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau ein Ermittlungsverfahren zu AZ ** wegen des Verbrechens der Erpressung nach §§ 12 dritter Fall, 15, 144 Abs 1 StGB geführt, welches mit Erhebung eines Strafantrags vom 19. Februar 2026 (ON 40.10) endete.
Das Verfahren wurde in Folge an das Landesgericht Korneuburg abgetreten, wo nunmehr nach Einbeziehung aufgrund subjektiver Konnexität hinsichtlich des Mitangeklagten E* B* (ON 1.23 [ON 12, vgl auch ON 30.4]) und – als Folge des jungen Erwachsenen Mitangeklagten F* - Abtretung an die Jugendabteilung das Verfahren unter AZ D* geführt wird.
Über Antrag der Staatsanwaltschaft vom 31. März 2026 (ON 1.35) verhängte der Erstrichter am 1. April 2026 über den noch bis 2. April 2026 in Strafhaft befindlichen C* (vgl IVV ON 40.2.15) die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit b und c StPO ab Beendigung der Strafhaft, wobei die Wirksamkeit dieses Beschlusses auf Grund des am 19. Februar 2026 eingebrachten Strafantrags (entsprechend § 175 Abs 5 StPO) nicht begrenzt wurde (ON 48, ON 49).
Mit seiner unmittelbar nach Beschlussverkündung angemeldeten (ON 48, 3), fristgerecht ausgeführten Beschwerde strebt C* (ON 53) unter Bestreitung des Tatverdachts und des Haftgrundes die Aufhebung der Untersuchungshaft an.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Untersuchungshaft darf nach § 173 Abs 1 StPO nur dann verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein dringender Tatverdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Rami , WK-StPO § 173 Rz 3). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen ( Mayerhofer/Salzmann , Strafprozessordnung 6§ 173 Rz 4) bzw die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0107304 [insb T3]).
Weiters sind für die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft einer der Haftgründe des § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 bis 3 StPO sowie Verhältnismäßigkeit und mangelnde Substituierbarkeit durch gelindere Mittel erforderlich.
Das Oberlandesgericht Wien geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0116421, RS0120817) vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts (§ 173 Abs 1 StPO) aus, C* habe am 13. Oktober 2025 in **, und zwar in der Justizanstalt Stein mit G*, A* B* und F* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, H* mit Gewalt und gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zur Bezahlung von Geldbeträgen in Form von Paysafe-Karten, zu nötigen versucht, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigen sollte, indem sie H* mehrfach bedrängten, bedrohlich umzingelten und im Haftraum schlugen, damit dieser in zumindest zwei Telefonaten mit seiner Mutter diese auffordere an die Mutter des G* Paysafe-Karten im Wert von 300 Euro zu überweisen.
In subjektiver Hinsicht besteht der dringende Verdacht, C* habe durch seine Gewalthandlungen und gefährlichen Drohungen in Form eines bedrohlichen Umzingelns unter Mitwirkung der übrigen Mitbeschuldigten H* zu den Anrufen nötigen wollen und dabei die damit einhergehende Vermögensschädigung des Opfers bzw des Dritten und die angestrebte unrechtmäßige Bereicherung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden.
Demnach ist C* somit dringend verdächtig, das Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB begangen zu haben.
Fallaktuell ergibt sich der vom Beschwerdeführer ohne konkrete Ausführungen bestrittene dringende Tatverdacht zum objektiven Tatgeschehen aus den polizelichen Erhebungsergebnissen der PI I* (ON 40.8) in Verbindung mit der Anzeige sowie den Berichten der Justizanstalt Stein (ON 40.2), insbesondere aus der damit in Einklang stehenden belastenden Aussage des Opfers H* (ON 40.8.24; ON 40.2.2.5; ON 40.2.2.8), dessen objektivierten Verletzungen (ON 40.4.5, 17 – Arztbrief Universitätsklinikum **) sowie der Auswertungsergebnisse der Videoüberwachung in der Justizanstalt Stein – "Gangbereich" (ON 40.5.5.9 bis 40.5.5.34), und der Telefonaufzeichnungen aus der Haftanstalt (vgl ON 40.4.5, insbesondere S 4 f [zwei Telefonate des G* mit dessen Mutter unter Koferenzschaltung mit der Mutter des H*]; vgl auch den diese Gespräche enthaltenden USB-Stick), aus denen ein konspiratives Zusammenwirken des Angeklagten mit den übrigen Mittätern erhellt.
So ergibt sich bei vernetzter Betrachtung der Videoüberwachung mit den Gesprächsinhalten der Telefonaufzeichnungen aus der Haftanstalt der qualifizierte Verdacht, dass H* von G* (rotes Shirt und schwarze kurze Hose), dem Beschwerdeführer (dunkel Haare, weißes Shirt und beige/graue lange Hose) und B* (Glatze, schwarzes T-Shirt und lange schwarze Hose) bedrohlich umzingelt und in eine hitzige Diskussion verwickelt wird (ON 40.5.5.11 ab 0:27 ident mit ON 40.5.5.13 ab Minute 0:27) und H* von G* zum Abteilungstelefon begleitet wird (ON 40.5.5.11 ab Minute 2:31). Aus dem Inhalt des dort geführten Telefonats ergibt sich, dass H* aufgefordert wird, die Telefonnummer seiner Mutter bekanntzugeben und G* seine Mutter anweist, eine Telefonkonferenz mit der Mutter von H* zu starten. Sodann bittet H* seine Mutter eindringlich, eine rasche Geldanweisung via PaySafe an eine "Handynummer von G*" zu tätigen, weil er hier "ordentlich Stress"/"Stress pur" habe und dringend Geld benötige. Dabei ist von einem Betrag von 200 Euro am 1. November 2025 die Rede (vgl ON 40.4.5, 4, ON 40.5.8 iVm ON 40.5.5.5 und USB-Stick/Ordner H*/Gesprächsaufzeichnung). Nach Beedigung des Telefonats ist zu sehen, wie G* und B* H* zurückbegleiten. In weiterer Folge wird H* neuerlich von C*, G* und B* umringt und um 9:28 Uhr erneut in Begleitung von G* zum Abteilungstelefon gebracht. Den Aufzeichnungen zufolge ruft G* wieder seine Mutter an, wobei er ihr dabei versichert, keine Namen zu verwenden und sie erneut auffordert eine Telefonkonferenz mit der Mutter von H* zu starten. In diesem Gespräch ersucht H* erneut um Überweisung von Geld bzw um einen zusätzlichen Geldbetrag von anderen Personen der so schnell als möglich aufgebracht werden sollte (ON 40.5.5.33 ab Minute 25:20 und erneut ON 40.4.5, 4, ON 40.5.8 iVm ON 40.5.5.5 und USB-Stick/Ordner H*/Gesprächsaufzeichnung).
Weiters ist auf der Videüberwachung zu erkennen, dass H* mehrmals vom Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten sowie anderen Insassen im (nicht videoüberwachten) Haftraum aufgesucht wird, was wiederum in Übereinstimmung mit der belastenden Aussage des Opfers, im Haftraum geschlagen worden zu sein, in Deckung zu bringen ist.
Hingegen handelt es sich - entgegen den Ausführungen des Erstgerichts - bei der Person auf der Videoüberwachung, die sich bei Verlassen der Haftzelle die Wange hält (zB ON 40.5.5.15 Minute 1:46 [ident mit ON 40.5.5.28 Stunde 1:27:59]) nicht um H*, sondern um J*.
Untermauert wird der dringende Tatverdacht durch den Chatverlauf zwischen der Großmutter des H*, K*, mit dem Bruder des G*, G*, aus dem hervorgeht, dass sie zwischen 19. September 2025 und 4. Oktober 2025 die Codes der Paysafe-Karten in drei Tranchen im Gesamtwert von 200 Euro per WhastApp übermittelte (ON 40.8.26; ON 40.8.23), sowie den Gesprächsaufzeichnungen der ausgegangenen Telefonate des G* (HNR: L*) zum inkrimierten Tatzeitraum um 9:14 Uhr und 9:32 Uhr mit der von seiner Mutter, M*, hinterlegten Telefonnummer (ON 40.5.5.8 iVm ON 40.5.5.5 und erneut USB-Stick/Ordner H*/Gesprächsaufzeichnung).
Bei vernetzter Betrachtung dieser Ermittlungsergebnisse ergibt sich sohin eine dringende Verdachtslage in Richtung einer gemeinschaftlichen Tatausführung, angeführt durch G*.
Die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers, H* schulde ihm tatsächlich 50 bis 100 Euro aus einem "Geschäft", er (C*) habe ihn (H*) deswegen aber nicht bedroht, sondern verzichte nun vielmehr auf diese Forderung (Beschuldigtenvernehmung C* ON 48), ist neben der dargestellten dringenden Verdachtslage nicht zuletzt mit Blick auf seine massiv einschlägige Vorstrafenbelastung nicht geeignet, den dringenden Tatverdacht hinreichend zu entkräften (Einsicht VJ), ebensonwenig sein Vorbringen, - zusammengefasst - finanziell gut dazustehen, ihm insoweit ein Motiv zur Tatbegehung fehle, er aus seinen Fehlern gelernt habe und die Unschuldsvermutung gelte, zumal der Tatbestand eine Bereicherung Dritter genügen lässt.
Die qualifizierte Verdachtslage zur subjektiven Tatseite ist aus der dargestellten objektiven Verdachtslage zu erschließen, was bei leugnenden Tätern rechtsstaatlich vertretbar und methodisch gar nicht zu ersetzen ist (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).
Ausgehend von dieser qualifizierten Verdachtslage ist in Übereinstimmung mit dem Erstgericht der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO erfüllt.
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 3 StPO) liegt (unter anderem) dann vor, wenn die Gefahr besteht, der (hier:) Angeklagte werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden (lit b) oder eine strafbare Handlung mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe begehen, die ebenso wie die ihm angelastete strafbare Handlung gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die Straftaten, derentwegen er bereits zweimal verurteilt worden ist (lit c).
Die Vorverurteilungen iSd lit c leg cit müssen keine bestimmte Strafdrohung aufweisen, sondern nur gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sein ( Nimmervoll , Haftrecht 3 Rz 749 mwN), sodass sämtliche Vorstrafen des Angeklagten (Strafregisterauskunft ON 40.8.10) zur Begründung dieses Haftgrunds heranzuziehen sind.
Angesichts der mehrfachen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, der zuletzt mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 22. November 2022, GZ **-115, wegen unter anderem des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB verurteilt wurde ("Schutzgelderpressung in der Justizanstalt Puch-Urstein" [Einsicht VJ in das Urteil]) und der - qualifiziert anzunehmen - offenkundig keine sozial integrierte Lebensweise anstrebt (zur Bedeutung von Charaktereigenschaften und Wesenszügen eines Beschuldigten für die Beurteilung der Tatbegehungsgefahr siehe Kirchbacher/Rami in WK-StPO § 173 Rz 28 mwN) sowie der qualifiziert anzunehmenden neuerlichen Tatgegehung während der Strafhaft, ist in Übereinstimmung mit dem Erstgericht jedenfalls von der evidenten Gefahr auszugehen, er werden auf freiem Fuß gesetzt ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine weitere strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen oder mehr als sechsmonatiger Strafdrohung begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich insbesondere fremdes Vermögen und gegen die körperliche Interität, gerichtet ist, wie die ihm angelastete strafbare Handlung, derentwegen er bereits zwei Mal verurteilt wurde.
Die Argumentation des Beschwerdeführers (ON 53), wonach die Verhängung der Untersuchungshaft bei der Tatbegehung in Strafhaft nicht das richtige Mittel sei jemanden von der Begehung weiterer strafbarere Handlungen im Gefängnis abzuhalten, ist einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich.
Der angeführte Haftgrund der Tatbegehungsgefahr kann – entgegen den Beschwerdeausführungen zur Hintanhaltung des ohnehin nicht angezogenen Haftgrundes der Fluchtgefahr durch die Weisung das Land nicht zu verlassen - aufgrund seiner Intensität nicht effektiv ( Mayerhofer/Salzmann , Strafprozessordnung 6§ 173 Rz 4 E 192) durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO hintangehalten werden. Angesichts der sich in der Art der strafbaren Handlung und dem Vorleben manifestierenden beträchtlichen kriminellen Energie des Beschwerdeführers, den weder der laufende Strafvollzug noch das in der Vergangenheit mehrfache verspürte Haftübel von der (qualifiziert anzunehmenden) weiteren Tatbegehung abzuhalten vermochte, stehen keine gelinderen Mittel zur Verfügung, die dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr wirksam begegnen könnten.
Im Hinblick auf das Gewicht der Tat und des Haftgrundes sowie der zu erwartende Sanktion (zur Anwendbarkeit § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB infolge Vorstrafenbelastung; zur rechtsgutbezogenen Betrachtungsweise vgl RIS-Justiz RS0134087) im Falle einer anklagekonformen Verurteilung steht die seit rund vier Wochen andauerende Untersuchungshaft auch nicht als unverhälnismäßig entgegen. Die Frage einer allfälligen (teil)bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung spielt für die Verhältnismäßigkeitsprüfung keine Rolle (vgl Nimmervoll , Haftrecht 3Rz 808; RIS-Justiz RS0061308 [T5, T7], RS0118876, RS0123343).
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Nach Einbringung der Anklage ist die Untersuchungshaft durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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