Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger als Vorsitzende, die Richterin Mag. Reinberg und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B*und einen weiteren Beschuldigten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des B* gegen den Haftfortsetzungsbeschluss des Landesgerichts Linz vom 13. August 2025, HR* (= GZ St*-46 der Staatsanwaltschaft Linz), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über den am C* in D* geborenen österreichischen Staatsangehörigen A* B* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt.
Dieser Beschluss ist längstens wirksam bis zum 21. Oktober 2025.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Linz führt zu St* ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen den am C* geborenen A* B* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG.
Nach seiner Festnahme am 15. Mai 2025 um 00:50 Uhr (ON 14.12) wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.6) mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 17. Mai 2025 die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a und b StPO über ihn verhängt (ON 16), die bislang mit Beschlüssen vom 28. Mai 2025 (ON 26), 27. Juni 2025 (ON 40) und zuletzt vom 13. August 2025 (ON 46) jeweils verlängert wurde.
Gegen den letzten Haftfortsetzungsbeschluss richtet sich die unmittelbar nach dessen Verkündung erhobene (ON 45) und schriftlich ausgeführte (ON 47) Beschwerde des Beschuldigten, mit der er eine Enthaftung gegen gelindere Mittel, insbesondere zur Absolvierung einer stationären Suchtgiftentwöhnungstherapie, anstrebt.
Sie ist nicht berechtigt.
Bei einer Beschwerde gegen die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft hat das Oberlandesgericht nicht bloß die erstinstanzliche Entscheidung zu beurteilen und auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, sondern sie zu ersetzen und solcherart eine neue – reformatorische – Entscheidung in der Sache selbst zu treffen (vgl RIS-Justiz RS0116421). Darin ist mit Bestimmtheit anzugeben, welcher – in Hinsicht auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit als begründet angesehenen strafbaren Handlungen (rechtlichen Kategorien, also Tatbeständen; vgl § 260 Abs 1 Z 2 StPO) rechtlich als entscheidend beurteilte – Sachverhalt angenommen wird (Feststellungsebene), und klarzustellen, auf welchen ganz bestimmten Tatumständen (Beweisergebnissen, erheblichen Tatsachen) diese Sachverhaltsannahmen über die entscheidenden Tatsachen beruhen (Begründungsebene). Das Rechtsmittelgericht kann sich allerdings darauf beschränken, Sachverhaltsannahmen zum dringenden Tatverdacht nur insoweit zu treffen, als dies für die Beurteilung der Haftvoraussetzungen des § 173 Abs 1 StPO erforderlich ist (vgl RIS-Justiz RS0120817).
A* B* ist – teils abweichend von den bisherigen Haftbeschlüssen – dringend verdächtig, seit Anfang Februar bis 15. Mai 2025 in ** und D* vorschriftswidrig Suchtgift
Ihm war dabei klar, dass er zum Umgang mit Suchtgiften nicht berechtigt ist. Bei den von Punkt A./ erfassten Weitergaben hielt er es von Beginn an ernstlich für möglich und fand er sich damit ab, dass er durch die fortgesetzte und wiederholte Übergabe von Kleinmengen insgesamt Suchtgift in einer die Menge, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen, mehr als 25-fach übersteigenden Menge, anderen überlässt. Daneben erwarb er im genannten Zeitraum immer wieder die unter Punkt B./ genannten Suchtgifte, die er dann bis zum eigenen Konsum besaß.
Diese qualifizierten Verdachtsannahmen beruhen in objektiver Hinsicht auf der Aussage des Mitbeschuldigten E* F*, der in seiner Vernehmung vom 14. Mai 2025 angab, er habe B* seit Februar zumindest drei Mal im Monat zu dessen Suchtgiftlieferanten in I* gefahren, wo B* jeweils im Durchschnitt 500 g Speed, zumindest 5 g Kokain, 10 g Crystal Meth und Kleinmengen Heroin erwarb. Auf dieser Basis errechnet sich (bei zumindest neun Fahrten) eine Gesamtmenge von 4,5 kg Speed, 45 g Kokain, 90 g Crystal Meth und eine unbekannte Menge an Heroin. Davon habe B* pro Einkauf 50 g Speed (insgesamt daher 450 g) für den Eigenkonsum zurückbehalten, das restliche Suchtgift habe er weitergegeben, unter anderem an ihn (Speed), an seine Freundin G* H* (Heroin), an eine nur mit dem Spitznamen J* bekannte Person (Kokain und Crystal Meth) und im Übrigen an unbekannte Abnehmer (ON 14.7).
Der Beschwerdeführer stellte dies weitgehend in Abrede. Richtig sei lediglich, dass er 320 g Speed anderen überlassen habe, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren. Die darüber hinausgehenden Anschuldigungen von F* seien jedoch frei erfunden. Jener habe ein sexuelles Interesse an ihm gehabt, welches er nicht erwidert habe. Deswegen werde er nun von F*, der seine eigenen Suchtgiftgeschäfte auf ihn projiziere, falsch belastet. Sein Suchtgift beziehe er überwiegend in **, einen Großdealer in D* kenne er nicht (ON 14.6, ON 15).
Dessen ungeachtet ist nach dem derzeitigen Verfahrensstand mit einer qualifizierten Wahrscheinlichkeit von der Richtigkeit der Anschuldigungen des F* auszugehen. Zum einen wirkt dessen Aussage, die er im Rahmen einer zweiten polizeilichen (ON 14.9) und seiner gerichtlichen (ON 11) Vernehmung zunächst noch als richtig bestätigte, in sich schlüssig. So konnte er nicht nur die Örtlichkeit, wo er B* bei den Suchtgiftbeschaffungsfahrten absetzte, beschreiben und den vernehmenden Beamten über eine Online-Anwendung zeigen, sondern auch dessen Einkaufspreis zumindest für Speed (an dem er ein persönliches Interesse hatte) nennen. Außerdem beschrieb er den nachfolgenden Aufteilungsvorgang nachvollziehbar und lebensnah. Zum anderen belastete er durch diese Aussage auch sich selbst massiv, wofür kein Anlass bestünde, wenn er B* – wie von diesem behauptet – nur eins auswischen wollte. Gerade die für ihn nachteiligen Konsequenzen (vgl ON 12) dürften der Grund sein, weshalb er zuletzt – aufgrund der Aussagechronologie nicht überzeugend – zurückruderte und plötzlich angab, B* insgesamt lediglich zweimal zu dessen Suchtgiftquelle nach I* gefahren zu haben (ON 38.4).
In einem Teilbereich findet die Aussage des E* F* außerdem in den Depositionen des K* L* ihre Bestätigung, der angab, am Tag vor der Vernehmung gemeinsam mit F* und B* nach D* gefahren zu sein, wo letzterer „bei einer M*“ ausgestiegen sei, weil er noch etwas habe einkaufen müssen, wobei er (L*) davon ausgegangen sei, dass B* damit Suchgift meine (ON 14.8). Die M* N* O* AG unterhält tatsächlich direkt an jener Kreuzung, wo F* nach dessen Aussage B* hat aussteigen lassen (ON 7.12, 4 = ON 14.7, 4), eine Niederlassung (**platz **, ** D*).
Auch das bei der Hausdurchsuchung in der Wohnung der G* H* aufgefundene Klemmsäckchen mit der handgeschriebenen Aufschrift „Jassi&Oli“, gefolgt von einem Herzen, mit Pulverrückständen (ON 14.10, 9) weist auf die Richtigkeit der Anschuldigungen hin, wonach B* seine Freundin mit Heroin (vgl dazu ON 14.12, 2) versorgt habe (vgl zudem die bei B* sichergestellten ganz ähnlich beschriebenen Plastiksäcken in ON 14.11).
Indes bleibt bislang unaufgeklärt, wo sich das nach den Belastungen von F* am Tag vor der Festnahme erworbene Suchtgift (etwa 100 g Speed und mehr als 10 g Crystal Meth) befindet. Denn bei G* H* (wohin es B* laut F* gebracht haben soll) wurde es nicht aufgefunden und auch der Beschwerdeführer hatte es im Zeitpunkt seiner Festnahme nicht bei sich (ON 14.12). Allerdings hatte er zwischenzeitig Möglichkeiten genug, das Suchtgift an einen anderen Ort zu verbringen oder gar zu verkaufen, verließ er doch die Wohnung der H* bereits gegen Mittag des 14. Mai 2025 (vgl ON 14.12, 2) und wurde er erst nach Mitternacht (demnach am 15. Mai 2025) bei sich zuhause festgenommen (ON 14.12, 3). Der „Einbruch“ (vgl nämlich ON 14.7, 3: „durch die offene Hintertür“; ON 14.8, 4: „über die offene Türe“ und RIS-Justiz RS0093614) bei seiner Mutter legt überdies nahe, dass er vom polizeilichen Einschreiten wusste und sich dementsprechend vorbereitete.
Die Wirkstoffe der unter Punkt A./ angeführten Suchtgifte sind allgemein und im Besonderen gerichtsbekannt. Deren Gehalt ergibt sich nach der (qualifizierten) Verdachtslage (mangels Auswertung im konkreten Einzelfall) aus dem Median der Auswertungsergebnisse der Sicherstellungen im Jahr 2024 (vgl Rauch/Greibl/Seliga , Reinsubstanzgehalte von Suchtgiften 2024, RZ 2025, 8). Dabei wird nicht übersehen, dass E* F* dem vom Beschwerdeführer bezogenen Speed eine „nicht sehr gute“ Qualität attestierte (ON 14.7, 6). Allerdings würde selbst ein Abschlag von 50 % bezogen auf dieses Suchtgift nichts an der Subsumtion (und auch nichts Entscheidendes am Gewicht) der Anlasstat ändern, weshalb dies (vorerst) dahingestellt bleiben kann.
Die Verdachtslage zur subjektiven Tatseite ist aus dem objektiven Geschehen abzuleiten. Insbesondere die Frequenz der Suchtgiftbeschaffungsfahrten (drei Fahrten pro Monat), die jeweils bezogene Menge, das strukturierte Vorgehen bei der Aufteilung der frisch erworbenen Ware (zu alldem: F*, ON 14.7, 4 f) und die Suchtgifterfahrung des Beschwerdeführers (B*, ON 14.6 und ON 15) lassen den Schluss darauf zu, dass er ein auch 25-faches Überschreiten der Grenzmenge durch das kontinuierliche Überlassen von Kleinmengen ernstlich für möglich hielt und sich damit auch abfand.
Vor dem Hintergrund, dass die Weitergabe von LSD gar nicht Teil des haftrelevanten Tatverdachts ist, erweist sich der zuletzt übermittelte Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamts, wonach die sichergestellten (vermeintlichen) LSD-Trips (ON 14.11) kein Suchtgift enthalten (ON 48), als bedeutungslos.
Zu dem von Punkt B./ erfassten Cannabiskraut reicht der Hinweis auf die insoweit geständige Verantwortung des Rechtsmittelwerbers (ON 14.5, ON 14.6 und ON 15).
Das tatverdachtsmäßig überlassene Suchtgift enthielt neben einer bislang nicht feststellbaren Menge Heroin 425,25 g Amphetamin, 34,12 g Cocain sowie 70,49 g Methamphetamin und erreicht insgesamt das 51,84-fache der Grenzmenge (vgl zur Zusammenrechnung verschiedener Substanzen: RIS-Justiz RS0087874).
Rechtlich wäre dieses Geschehen damit – als erwiesen angenommen – dem mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bedrohten Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (zu A./) und einer Vielzahl von (nicht haftbegründenden) Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (zu B./) zu unterstellen.
Zu Recht wurde bereits vom Erstgericht Tatbegehungsgefahr in der Ausprägung des § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO angenommen. Die fortgesetzte Weitergabe einer (insgesamt) zweifachen Übermenge an Suchtgift im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (vgl RIS-Justiz RS0133289) ist nach ihren Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit (vgl Kirchbacher/Ramiin WK-StPO § 173 Rz 43; RIS-Justiz RS0108487) ohne weiteres als Tat mit schweren Folgen zu qualifizieren. Und abgesehen davon, dass substanzergebene Suchtgifthändler an sich latent rückfallsgefährdet sind ( Nimmervoll, Praxisfragen zu § 39 SMG, ÖJZ 2013/78, 717; RIS-Justiz RS0097751), lässt sich hier die Befürchtung, der Beschwerdeführer werde auf freien Fuß gesetzt erneut in ähnlicher Weise und in ähnlichem Umfang wie bisher delinquieren, aus seiner (äußerst) kostengünstigen (F*, ON 14.7, 5) Möglichkeit des Suchtgifterwerbs ableiten, wobei er bislang nicht bereit ist, zur Ausforschung dieser Bezugsquelle beizutragen (vgl nur: ON 14.6, 4). Außerdem deutet die verhandelte Menge auf einen festen Abnehmerkreis und damit auf eine jederzeit gegebene Absatzmöglichkeit hin.
Bei dem nach dem dringenden Tatverdacht begangenen Verbrechen steht die Verhältnismäßigkeit der bislang gut dreimonatigen Untersuchungshaft sowohl zur Bedeutung der Sache als auch zu der für den Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe außer Frage.
Die Beschwerde hält allerdings deren Ersatz durch gelindere Mittel für ausreichend und verweist in diesem Zusammenhang auf eine Bestätigung der **, wonach der Beschwerdeführer nach seiner Enthaftung jederzeit eine Entwöhnungsbehandlung in der Therapiestation ** beginnen könne (vgl ON 43.2).
Die erforderliche und verhältnismäßige (vgl Nimmervoll , Haftrecht³ Z 837) Untersuchungshaft darf dennoch nicht angeordnet oder fortgesetzt werden, wenn ihr Zweckdurch Anwendung gelinderer Mittel (§ 173 Abs 5 StPO) erreicht werden kann (§ 173 Abs 1 zweiter Satz StPO). Diese können die Haft jedoch nur dann substituieren, wenn sie bei realitätsbezogener Betrachtung den evidenten Haftgrund effektiv hintanhalten können. Das Gericht hat daher zu prüfen, ob die schwerwiegende Maßnahme der Untersuchungshaft nicht durch Maßnahmen von geringerer Schwere, aber gleichem Erfolg ersetzt werden kann ( Nimmervoll aaO Z 833 f).
Im Gegenstand wäre die Absolvierung einer stationären Suchtgiftentwöhnungstherapie zwar grundsätzlich geeignet, die Suchtgiftergebenheit des Beschwerdeführers mittelfristig zu kurieren und damit dessen Tatneigung abzuschwächen. Allerdings zeigt sein Verhalten während der Untersuchungshaft (ON 32, ON 50), dass er nicht einmal unter deren rigiden Strukturen in der Lage ist, sich an Regeln zu halten. Umso weniger ist zu erwarten, dass er sich kurzfristig durch ein stationäres Betreuungskonzept von weiterer schwerwiegender Delinquenz abhalten lässt. Abgesehen davon kann bei einem zweifachen Überschreiten der von § 28a Abs 4 Z 3 SMG erfassten Übermenge von einer Tatbegehung vorwiegend zur Ermöglichung des Eigenkonsums nicht mehr die Rede sein und wäre demnach selbst bei einer erfolgreichen Entwöhnung nach wie vor eine entsprechende Gefahr anzunehmen.
Auch andere erfolgversprechende gelindere Mittel sind derzeit nicht ersichtlich.
Der Beschwerde ist damit ein Erfolg zu versagen und die Untersuchungshaft fortzusetzen. Die (neue) Haftfrist ergibt ich aus § 174 Abs 4 StPO.
Mitteilung gemäß § 174 Abs 3 Z 5, Abs 4 StPO iVm § 175 Abs 3 bis 5 StPO:
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich ist – diesfalls kann die Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage verlegt werden (§ 175 Abs 3 StPO). Der Beschuldigte kann durch seinen Verteidiger auf die Durchführung einer bevorstehenden Haftverhandlung verzichten (§ 175 Abs 4 StPO). Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann (§ 175 Abs 5 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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