Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und anderewegen §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1, 2 und 3, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 zweiter Fall StGB über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. März 2026, GZ **-8.12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Untersuchungshaft des B* ist wegen Flucht-und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und c StPO fortzusetzen .
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 erster Halbsatz StPO).
Es wird festgestellt, dass der bekämpfte Beschluss dadurch, dass er auf der Feststellungsebene keine inhaltlichen Ausführungen zur inneren Tatseite beinhaltet, das Gesetz verletzt (§ 173 Abs 1 StPO).
B e g r ü n d u n g:
Über den am ** in ** geborenen ungarischen Staatsangehörigen B* wurde nach dessen Festnahme am 19. März 2026, 01.29 Uhr, und Einlieferung in die Justizanstalt Wien-Josefstadt am selben Tag (ON 8.4.4) – über Antrag der Staatsanwaltschaft Wien (ON 8.1.2) – unter gleichzeitiger Einbringung des Strafantrages (ON 8.5) mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. März 2026 (ON 8.10, schriftliche Ausfertigung ON 8.12) die Untersuchungshaft wegen des dringenden Verdachts des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1, 2 und 3, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 zweiter Fall StGB aus dem Haftgrund der Flucht-und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO verhängt.
Dagegen erhob der Angeklagte unmittelbar nach dessen Verkündung Beschwerde (ON 8.10), die unausgeführt blieb (ON 6.1 im hg Akt).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Untersuchungshaft darf nach § 173 Abs 1 StPO nur dann verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Tatverdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Rami , WK-StPO § 173 Rz 3). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen ( Mayerhofer/Salzmann, StPO 6§ 173 Rz 4) bzw die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0107304).
Das Beschwerdegericht geht – abweichend vom vorliegenden Strafantrag - im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0116421) vom dringenden Tatverdacht (§ 173 Abs 1 StPO) des Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 zweiter Fall StGB aus.
Danach steht B* im dringenden Verdacht am 19. März 2026 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit A* als Mittäter (§ 12 StGB) versucht zu haben, C*, D*, der Hausverwaltung Dr. E* und F* fremde bewegliche Sachen von Wert durch Einbruch, indem sie die Hauseingangstür zur Liegenschaft **, mit einem noch festzustellenden Werkzeug aufbrachen und in der Folge im Hausflur zwei Postkästen und ein Kellerabteil mit einem noch festzustellenden Werkzeug aufbrachen, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen, wobei sie keine erwartete Diebesbeute vorfanden.
Der dringenden Tatverdacht in objektiver Hinsicht gründet sich auf die Ermittlungen der PI G* zu GZ:**, insbesondere die Wahrnehmungen des Zeugen H* I* vor der Polizei (ON 8.2.9) im Verein mit den vorhandenen Lichtbildern der deutliche Einbruchsspuren zeigenden Eingangstüre zum Haus (ON 8.2.14, ON 8.2.25), den Fotos, die die aufgebrochenen, Beschädigungen durch eine Werkzeug aufweisenden Postkästen im Haus sowie das Vorhängeschloss auf dem Boden vor dem Kellerabteil zeigen (ON 8.2.25, Bilder 3 und 4), und den Ergebnissen der Nachschau am Tatort unter Einbeziehung der Angaben der Hausbesorgerin J* I*, wonach das Kellerabteil Nr. 26/27 mit einem Vorhangschloss verschlossen gewesen sein soll (ON 8.2.16). Den Schilderungen des Zeugen H* I* zufolge wurde er aufgrund von Geräuschen vor der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung aufmerksam und konnte durch den Türspion zunächst einen Mann sehen, der im Haus fremd war, weshalb er - offenbar auch aufgrund der ungewöhnlichen Uhrzeit (die Beobachtung erfolgte um ca ein Uhr nachts [siehe Anlassbericht ON 8.2.2, aus dem die Uhrzeit der unmittelbar danach stattgefundenen Verhaftung der Beschuldigten zu entnehmen ist]) - davon ausging, dass es sich um Einbrecher handelt. Der Zeuge schildert weiters, er habe durch den Türspion auch gesehen, dass einige Postkästen aufgebrochen waren. Der Mann sei dann in den Keller hinunter gegangen, er selbst habe die Kellertüre hinter ihm zugesperrt und habe auch wahrnehmen können, dass er sich mit einem anderen Mann auf serbisch oder kroatisch unterhalten habe. Die Unbekannten hätten versucht, die Kellertüre aufzuziehen, er habe versucht von außen dagegen zu halten, was jedoch letztlich nicht gelungen sei. Er habe die Männer gefragt, was sie im Haus zu suchen hätten, worauf einer der beiden ihm geantwortet habe, dass er ein Klo im Keller gesucht habe. Er habe sodann gemeinsam mit seinem Bruder versucht, die Männer festzuhalten, diese hätten es aber dennoch geschafft, an ihnen vorbei zu kommen und das Haus zu verlassen, wobei sie kurz danach von der Polizei festgenommen worden seien. Im Keller seinen zwei Abteile aufgebrochen gewesen (ON 8.2.9). Bei der nochmaligen Rücksprache mit der Polizei anlässlich der Tatortbesichtigung äußerte der Zeuge H* I* zudem, dass einer der Täter einen Schraubenzieher bei sich hatte (ON 8.2.16 Seite 4).
Bei vernetzter Betrachtung der Spurenlage, insbesondere der Aussage des Zeugen H* I* im Verein mit dem Umstand, dass das Eindringen in das zur Nachtzeit geschlossene Haus erfolgte und die Beschuldigten hiefür keine nachvollziehbare Erklärung zu liefern imstande waren, zumal sich deren Angabe, sie hätten zu zweit im Keller des besagten Hauses nach einem WC gesucht, als lebensfremd erweist, befinden sich doch WC-Anlagen in der Regel nicht in den Kellerräumlichkeiten eines Wohnhauses, sowie der unmittelbaren Wahrnehmung des Zeugen, dass die Postkästen aufgebrochen waren und sich die fremden Personen im Keller zu schaffen machten, ergibt sich eine dringende Verdachtslage in Richtung des versuchten Einbruchsdiebstahls in das Haus durch Aufbrechen der Hauseingangstüre, durch Aufbrechen der zwei im Flur befindlichen Postkästen, und durch Einbruch in das Kellerabteil Nr. 26/27, wobei die erwartete Beute aufgrund der Störung durch den Zeugen I* nicht mitgenommen wurde bzw keine stehlenswerten Gegenstände im Haus und im Keller aufgefunden wurden. Betreffend die beiden offen vorgefundenen Kellerabteile ist aufgrund der Aussage der Hausbesorgerin bei der am 19. März 2026 erfolgten Nachschau davon auszugehen, dass das Kellerabteil mit der Aufschrift Top 26/27 zuvor mit einem Vorhängeschloss verschlossen war, wohingegen das zweite Kellerabteil nicht verschlossen war, sodass hinsichtlich des letzteren nicht von einem dringenden Verdacht des Einbruchs auszugehen ist (ON 8.2.16, 3). Im weiteren Verfahren wird zum Kellerabteil Nr. 26/27 noch abschließend zu klären sein, ob Spuren eines gewaltsamen Eindringens in die Abteile durch Auseinanderzwängen der Holzteile vorhanden sind, was den Umstand erklären würde, weshalb das aufgefundene Vorhangschloss selbst unbeschädigt war.
Mit diesen belastenden Beweisergebnissen im Widerspruch steht die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers, der - seiner unmittelbar einschlägigen, ebenfalls wegen Kellereinbruchs erfolgten Vorverurteilung zu AZ K* des Landesgerichts für Strafsachen Wien (dort ON 21.2) zuwider - behauptete, noch nie eingebrochen zu sein (ON 8.2.8).
In subjektiver Hinsicht besteht der dringende Verdacht, B* habe es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, fremde bewegliche Sachen, nämlich in den Postkästen bzw im Kellerabteil Nr. 26/27 befindliche Wertgegenstände, durch Einbruch in ein Gebäude mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug bzw durch Aufbrechen eines Behältnisses (Briefkästen), wegzunehmen versucht zu haben, um sich durch Zueignung dieser Sachen unrechtmäßig zu bereichern, wobei es ihm darauf ankam, durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten für einen unbefristeten Zeitraum (zumindest aber für einige Monate) ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen von durchschnittlich monatlich jedenfalls deutlich über 400 Euro zu erlangen.
Der Tatverdacht zur subjektiven Tatseite wird durch das objektive Tatgeschehen indiziert und ergibt sich aus dem zielgerichteten und geplanten Vorgehen (vgl RIS-Justiz RS0098671; RS0116882), die gewerbsmäßige Absicht überdies aus dem einschlägig getrübten Vorleben, insbesondere den Verurteilungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ L* und AZ K*, im Verein mit der tristen Einkommenslage des Beschuldigten, der nach seiner eigenen Einlassung vor der Polizei derzeit keine Arbeit und somit auch keine regelmäßige Einkunftsquelle hat (ON 9.2.8).
Der Tatverdacht zu den angelasteten Tatbeständen liegt daher mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit vor.
Ausgehend von dieser dringenden Verdachtslage ist auch das Vorliegen der Haftgründe der Flucht-und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit b und c StPO zu bejahen.
Der Beschwerdeführer verfügt nach eigenen Angaben über keine im Inland gelegene reguläre Unterkunft und deponierte, in ** bei Bekannten zu schlafen. Als Wohnort nannte er eine in **, Deutschland, gelegene Adresse; in Österreich sei er seit zwei Wochen, weil seine Mutter in ** in einem Lokal arbeite (ON 8.2.8). Diese Umstände dokumentieren eine mangelnde soziale Integration in Österreich und berechtigen zum Schluss, dass zu befürchten ist, der Beschuldigte werde sich durch Flucht bzw Untertauchen dem Strafverfahren entziehen, nicht zuletzt auch deshalb, weil aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafenbelastung und des Rückfall innerhalb offener Probezeit insgesamt im Fall einer Verurteilung mit einer empfindlichen Sanktion zu rechnen ist.
Auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr liegt in der Ausprägung der lit b und c des § 173 Abs 2 Z 3 StPO vor. Laut Strafregisterauskunft (ON 8.2.6) weist der Beschwerdeführer in Österreich seit 2024 zwei unmittelbar einschlägige Vorstrafen jeweils wegen Einbruchsdiebstahls auf, wobei er zuletzt erst am 26. März 2025, sohin vor knapp einem Jahr, verurteilt wurde und den unbedingten Teil von vier Monaten der verhängten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten bis 30. Juni 2025 verbüßte. Im Hinblick auf dieses getrübte Vorleben und seine triste finanzielle Situation ist konkret zu befürchten, er werde ungeachtet des gegen ihn wegen mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten geführten Strafverfahrens auf freiem Fuß in naher Zukunft neuerlich vergleichbare Taten mit nicht bloß leichten Folgen bzw mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind wie die ihm verdachtsmäßig angelasteten Straftaten, nämlich Delikte gegen fremdes Vermögen, wobei er bereits zweimal wegen solcher Straftaten verurteilt wurde.
Den angeführten Haftgründen kann im Hinblick auf deren Intensität aktuell nicht effektiv ( Mayerhofer, StPO 6§ 173 E 192) durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO begegnet werden, weil taugliche gelindere Mittel nicht zur Verfügung stehen.
Auch steht die Fortsetzung der rund drei Wochenandauernden Untersuchungshaft weder zur Bedeutung der Sache noch zu der im Falle eines Schuldspruchs zu erwartenden Strafe (der derzeitige Strafrahmen nach § 130 Abs 2 StGB beträgt sechs Monate bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe)außer Verhältnis. Die (hypothetische) Möglichkeit einer (teil-)bedingten Strafnachsicht ist nicht Gegenstand der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 173 Abs 1 StPO (ua OGH 14 Os 63/10m).
Der Ausspruch über die Haftfrist gründet sich auf § 175 Abs 5 StPO.
Zum Ausspruch der Gesetzesverletzung:
Nach § 174 Abs 3 Z 4 StPO hat jede Entscheidung auf Verhängung der Untersuchungshaft „ die bestimmten Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht “ ergibt, zu enthalten. Das bedeutet, dass mit Bestimmtheit anzugeben ist, welcher- in Hinsicht auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit als begründet angesehenen strafbaren Handlungen (rechtlichen Kategorien; vgl § 260 Abs 1 Z 2 StPO) rechtlich entscheidend beurteilte - Sachverhalt angenommen wurde (Feststellungsebene) und klarzustellen ist, auf welchen ganz bestimmten Tatumständen(Beweisergebnissen, sogenannten erheblichen Tatsachen) diese Sachverhaltsannahmen über die entscheidenden Tatsachen beruhen (Begründungsebene; vgl EvBl 2006/132, 690; RIS-Justiz RS0120817). Geschieht dies nicht, liegt eine Grundrechtsverletzung vor. Insoweit unterscheidet sich die Begründungspflicht für Haftbeschlüsse nicht von der für ein Strafurteil (vgl statt aller: OGH 13 Os 81/07x, EvBl 2007/137, 742, mwN).
Indem der Erstrichter im angefochtenen Beschluss keinerlei Sachverhaltsannahmenzur subjektiven Tatseite getroffen hat, verletzt dieser Beschluss das Gesetz. Dieser Grundrechtsverletzung hat das Oberlandesgericht in seinem - reformatorischen (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0116421, RS0120817) - Fortsetzungsbeschluss nicht nur durch entsprechend taugliche Sachverhaltsannahmen und -begründungen Rechnung zu tragen, sondern es hat die in erster Instanz erfolgte Gesetzesverletzung auch explizit festzustellen ( Kirchbacher/Rami aaO Vor §§ 170-189 Rz 27).
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