Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des A*in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. September 2025, GZ **-53, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die vorläufige Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 431 Abs 1 iVm § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt.
Die Frist für die vorläufige Unterbringung endet am 1. Dezember 2025.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wien führt ein Ermittlungsverfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des am ** geborenen ungarischen Staatsangehörigen A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB.
Über den Betroffenen wurde nach seiner Festnahme am 12. September 2025 (ON 49.2 S 3) und Einlieferung in die Justizanstalt Wien-Josefstadt am selben Tag (ON 50) - dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend (ON 1.52) – am 14. September 2025 wegen des dringenden Verdachts des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen die vorläufige Unterbringung gemäß § 431 Abs 1 StPO aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und der Tatausführungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und d StPO verhängt (ON 52 S 3; ON 53).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussverkündung erhobene (vgl ON 52 S 3), nicht ausgeführte Beschwerde des Betroffenen, die nicht berechtigt ist.
Das Beschwerdegericht geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0116421) vom Vorliegen eines dringenden Verdachts aus, A* habe
I./ in
**/ gegen B* von Mai 2020 bis Ende Mai 2022, sohin eine längere Zeit hindurch, durch fortdauernde Misshandlungen fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er sie zwei bis drei Mal wöchentlich an den Oberarmen packte und gegen die Wand drückte oder sie schüttelte, sodass sie zumindest teilweise blaue Flecken an den Oberarmen erlitt;
2./ B* gefährlich mit dem Tode bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
a./ am 7. März 2024 durch die Äußerung: „Ich habe eine Liste, auf der stehst du mit deinen Freundinnen und Freunden oben. Ich werde jeden auf dieser Liste erschießen.“;
b./ am 8. März 2024 durch die Äußerung: „Ich habe eine Liste und ich werde jeden auslöschen, der auf dieser Liste steht und du wirst die letzte sein.“;
3./ am 8. März 2024 eine schwere Körperverletzung des C* herbeizuführen versucht, indem er ihn zweimal am Arm packte, zu Boden warf, auf ihn einschlug und zwei Fußtritte gegen seinen Oberkörper versetzte, wodurch Genannter Schürfwunden im Gesicht, eine Prellung der linken Schulter und des Brustkorbs links erlitt;
II./ am 2. August 2025 in ** den Buschauffeur D*, der mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen und dem Lenken eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut war, durch die Äußerung: „Ich werde dich umbringen“ und „Wenn die Polizei kommt ist es sowieso schon zu spät“ mit dem Tode gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.
In subjektiver Hinsicht steht der Betroffene zu I./1./ im dringenden Verdacht, er habe es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, gegen B* eine längere Zeit hindurch regelmäßig fortgesetzt Gewalt auszuüben. Bei den einzelnen Tathandlungen habe er darüber hinaus die Genannte am Körper verletzen sowie misshandeln wollen, wobei es für ihn erkennbar gewesen sei, dass dadurch Verletzungen entstehen können.
Zu I./2./ sowie II./ ist der Beschwerdeführer dringend verdächtig, es sei ihm darauf angekommen, B* und den Buschauffeur D* durch seine Äußerungen in Furcht und Unruhe zu versetzen. Zudem habe A* die beiden gefährlich mit dem Tode bedrohen und bei ihnen den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung eines bevorstehenden Anschlags auf deren Leben erwecken wollen.
Zu I./3./ habe er es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, durch die Tathandlungen eine schwere Körperverletzung des C* herbeizuführen.
A* ist somit dringend verdächtig, das Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (I./1./), die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (I./2./ und II./) sowie das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (I./3./) begangen zu haben.
Hingegen stellt die dem Punkt II./2./ des bekämpften Beschlusses zugrunde liegende, unter den Tatbestand des §§ 15, 83 Abs 1 und 3 Z 1 StGB zu subsumierende Körperverletzung des mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen und dem Lenken eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betrauten Buschauffeurs D* per se keine Tat mit schweren Folgen dar (vgl zu vergleichbaren Konstellationen [unter anderem] des §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB: 15 Os 55/14y; Nimmervoll , Haftrecht³ Rz 654, 689; Haslwanter in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 21 Rz 32).
Die dringende Verdachtslage zum objektiven Geschehen hinsichtlich der Fakten I./ folgt aus den polizeilichen Erhebungen des SPK ** (insbesondere ON 4 und ON 7), darin enthalten die Angaben der Zeugen B* (ON 4.8 und ON 7.6) sowie C* (ON 4.9), welche den Betroffenen im Sinne des gegen ihn bestehenden dringenden Verdachts belasteten. Die Schilderungen des C* werden durch die Aussagen der unbeteiligten Zeugen E* (ON 4.6) und F* (ON 4.7) bekräftigt, die den dem Punkt I./3./ zugrunde liegenden tätlichen Übergriff beobachten konnten.
Zu II./ stützt sich der dringende Verdacht auf die Ermittlungen der PI ** (ON 44), vor allem auf die Aussage des Zeugen D* (ON 44.2.5), wonach der – sich aggressiv verhaltende - Betroffene unter anderem die inkriminierte Äußerung getätigt und ihm danach eine Ohrfeige versetzt habe.
Es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb die Zeugen den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollten. Vor diesem Hintergrund vermag dessen – großteils wirre und unzusammenhängende - Einlassung (ON 4.5, ON 17, ON 24 und ON 52), soweit sie die Tathandlungen in Abrede stellt, den dringenden Verdacht nicht abzuschwächen.
Die dringende Verdachtslage zur subjektiven Tatseite ist aus dem objektiven Tathergang zu erschließen (RIS-Justiz RS0116882 [T1], RS0098671). Wer derart drastische Worte wählt (zu I./2./: er werde jeden, der auf seiner Liste stehe, erschießen und auslöschen; zu II./: er werde ihn umbringen, wenn die Polizei komme, sei es sowieso schon zu spät), dem kommt es darauf an, die Adressaten der Äußerung in Furcht und Unruhe zu versetzen und diese gefährlich mit dem Tod zu bedrohen. Wer einem am Boden Liegenden Tritte gegen den Oberkörper versetzt, der hält es zumindest ernstlich für möglich und findet sich damit ab, dem anderen eine schwere Körperverletzung zuzufügen.
Nach den schlüssigen psychiatrischen, auf Basis des Akteninhalts erstatteten Gutachten der Sachverständigen Dr. G* (ON 33.2 und ON 45.2) ist davon auszugehen, dass A* die in Rede stehenden mit Strafe bedrohten Handlungen unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer anhaltenden wahnhaften Störung, am ehesten Folge einer chronisch verlaufenden und jahrzehntelang unbehandelten paranoiden Schizophrenie (F 20.5), die zu einer Aufhebung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit führte, beging und – den Nachweis der Anlasstaten vorausgesetzt – mit hoher Wahrscheinlichkeit ab sofort mit der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen mit schweren Folgen, wie qualifizierten Drohungen und deren Umsetzung in Form von schweren Körperverletzungen unter dem maßgeblichen Einfluss der konstatierten psychischen Störung zu rechnen ist (ON 45.2, insbesondere S 15 ff).
Ausgehend von der dargestellten dringenden Verdachtslage liegt der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO vor.
Eine gefährliche Drohung mit dem Tod (§ 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB) ist eine Tat mit schweren Folgen ( Nimmervoll, Haftrecht³ Rz 660). Insbesondere aufgrund der drastischen Wortwahl sowie der Tatwiederholung ist in Verbindung mit der nachvollziehbaren Gefährlichkeitsprognose der Expertin (ON 45.2 S 17) mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, A* werde auf freien Fuß gesetzt, ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens, wieder eine Tat mit schweren Folgen oder mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelasteten strafbaren wiederholten Handlungen mit schweren Folgen, wobei insbesondere erneute gefährliche Drohungen mit dem Tod und schwere Körperverletzungen zu befürchten sind (§ 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO).
Der Haftgrund der Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit d StPO dient der Verhinderung einer konkreten Tat, das heißt er setzt die Befürchtung – die bloße Möglichkeit reicht nicht aus - voraus, der (hier:) Betroffene werde exakt die (und nicht eine ähnliche oder vergleichbare) Tat begehen, deren Versuch oder Androhung ihm angelastet wird ( Nimmervoll , Haftrecht³ E 754 f). Fallbezogen fehlen jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür, der Rechtsmittelwerber werde auf freien Fuß gesetzt die geäußerten Todesdrohungen wahrmachen oder die ihm angelastete versuchte schwere Körperverletzung vollenden.
Ob zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer ohne strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unter dem maßgeblichen Einfluss dieser Störung in absehbarer Zukunft zumindest eine Tat mit schweren Folgen – diese müssen aus einer einzigen Tat resultieren (RIS-Justiz RS0119762) – begehen werde, ist für die Anordnung der vorläufigen Unterbringung nicht vorausgesetzt, sondern ist diese Prognose für den Zeitpunkt der Fällung des Unterbringungserkenntnisses, das heißt für die Hauptverhandlung, zu erstellen, jedoch muss auch diesbezüglich ein dringender Verdacht vorliegen (vgl Murschetz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 429 Rz 19 zur alten Rechtslage).
Zur Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 21 StGB muss mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sein, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
Auch diese Voraussetzung ist mit Blick auf die oben zitierten, schlüssigen und plausiblen Schlussfolgerungen der Sachverständigen erfüllt.
Die vorläufige Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum darf zur Bedeutung der Sache und der zu verhängenden strafrechtlichen Reaktion nicht außer Verhältnis stehen (RIS-Justiz RS0119896). Im Hinblick auf das Gewicht der Anlasstaten sowie den Geisteszustand und die Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen steht der seit 14. September 2025 andauernden vorläufigen Unterbringung das Verhältnismäßigkeitsgebot nicht entgegen, wobei die Möglichkeit einer bedingten Nachsicht der vorbeugenden Maßnahme oder einer bedingten Entlassung nicht Gegenstand der Verhältnismäßigkeitsprüfung des § 173 Abs 1 StPO ist (vgl Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 14).
Unter Bedachtnahme auf die Intensität jener Gründe, die die vorläufige Unterbringung rechtfertigen, kommt deren Substituierung durch Anwendung gelinderer Mittel nicht in Betracht. Dabei war auch die Krankheits- und Behandlungsuneinsichtigkeit des Beschwerdeführers (vgl ON 45.2 S 11) ins Kalkül zu ziehen. Hinzu kommt das Fehlen eines stabilen sozialen Netzwerks, das ihn im Alltag unterstützen könnte. Fallbezogen kann auch der Zweck der vorläufigen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nicht dadurch erreicht werden, dass der Betroffene ohne eine solche behandelt oder betreut wird (§ 431 Abs 2 StPO).
Es ist daher der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Die Begrenzung der Wirksamkeit des Beschlusses gründet auf §§ 176 Abs 5 zweiter Halbsatz, 174 Abs 4, 175 Abs 1 und Abs 2 Z 3 iVm § 431 Abs 1 StPO.
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