Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. August 2025, GZ **-8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und lit c StPO fortgesetzt.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).
Begründung:
Über die am 27. August 2025 um 14.39 Uhr festgenommene (ON 2.2 S 1) und am 28. August 2025 um 8.15 Uhr in die Justizanstalt Wien-Josefstadt eingelieferte (ON 3A S 1) slowakische Staatsangehörige A* wurde am 28. August 2025 – dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend (ON 1.3) - wegen des dringenden Tatverdachts nach §§ 15, 127, 130 Abs 1 (zu ergänzen:) erster Fall StGB die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und lit c StPO verhängt (ON 7 S 3, ON 8).
Dagegen richtet sich ihre rechtzeitige Beschwerde (ON 14.1) mit dem Monitum, dass die angezogenen Haftgründe nicht vorliegen und die Untersuchungshaft unverhältnismäßig sei.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Rami in WK-StPO § 173 Rz 3 mwN). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen ( Mayerhofer/Salzmann, StPO 6§ 173 Rz 4) bzw die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (vgl. RIS-Justiz RS0107304).
Ausgehend davon, dass das Oberlandesgericht Wien seine Entscheidung reformatorisch zu treffen hat (RIS-Justiz RS0116421, RS0120817), ist A* dringend verdächtig, am 27. August 2025 in ** am Hauptbahnhof gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 zweiter Fall StGB) fremde bewegliche Sache, nämlich fünf Kosmetikartikel und 39 Modeschmuckstücke wie Arm-, Fuß- und Halsketten, Ringe und Ohrringe im Gesamtwert von 624,42 Euro (vgl. ON 2.7 S 4 und ON 2.17) Verfügungsberechtigten der B* Gesellschaft m.b.H. mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht zu haben, indem sie die Gegenstände in ihrer Tasche verbarg und ohne zu bezahlen den Kassenbereich passierte.
Darüber hinaus besteht in subjektiver Hinsicht der qualifizierte Verdacht, dass es ihr darauf ankam, fremde bewegliche Sachen den genannten Gewahrsamsträgern wegzunehmen und sie die Absicht hatte, sich durch wiederholte Diebstähle ein fortlaufendes, bei jährlicher Durchschnittsbetrachtung 400 Euro pro Monat übersteigendes Einkommen zu verschaffen.
Der solcherart dringende – in der Beschwerde auch nicht bestrittene - Verdacht des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB gründet sich in objektiver Hinsicht auf die polizeilichen Ermittlungsergebnisse der Polizeiinspektion ** zur do. GZ ** (ON 2), insbesondere die Angaben der Zeugin C* (ON 2.7), den Amtsvermerk über die Sichtung der Videoaufzeichnungen (ON 2.13), die B* Überwachungsvideos (ON 6) und die zum Diebstahl geständige Verantwortung der Beschuldigten (ON 2.6 S 3, ON 7 S 2).
Der dringende Tatverdacht zur subjektiven Tatseite gründet sich auf den äußeren Geschehensablauf, was rechtsstaatlich vertretbar und methodisch gar nicht zu ersetzen ist ( Ratzin WK-StPO § 281 Rz 452; RIS-Justiz RS0116882), zur gewerbsmäßigen Tatbegehung auf die tristen finanziellen Verhältnisse der laut eigenen Angaben einkommenslosen A* (ON 2.6 S 2, ON 7 S 1) im Verein mit ihrem massiv bescholtenen Vorleben. Denn nach der vorliegenden slowakischen ECRIS-Auskunft (ON 4.2; siehe auch ON 2.3) weist sie bereits zehn bis ins Jahr 2006 zurückreichende Verurteilungen in der Slowakei, Deutschland und Österreich, davon neun (auch) wegen Diebstahls und eine aus der Kategorie „Widerrechtliche Aneignung oder Entziehung von Energie“ auf. Zuletzt wurde sie vom Bezirksgericht Luĉenec im Mai 2021 zu AZ ** wegen Diebstahls zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die am 28. Februar 2025 („Rechtskraftdatum“) beendet war (ON 4.2 S 14 f).
Ausgehend vom dargestellten, als dringend einzustufenden Tatverdacht nach §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB liegen auch die Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr vor.
Fluchtgefahr (§ 173 Abs 2 Z 1 StPO) liegt vor, weil die Beschuldigte keinen beruflichen, sozialen oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkt zu Österreich aufweist (ON 2.6 S 4: „Ich habe keinen Wohnsitz in Österreich. Ich schlafe entweder bei Freunden oder zelte irgendwo.“), laut Verfahrensautomation Justiz zu AZ D* des Bezirksgerichts Favoriten seit 24. Juli 2019 zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist (vgl ON 2.10 S 2), ihr diese Ausschreibung jedenfalls am 4. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde und eine Ladung an der von ihr damals angegebenen Adresse nicht möglich war. Auch versuchte sie nach ihrer Festnahme am 27. August 2025, sich auf dem Weg zum Frosch zu entfernen bzw. aus der nachfolgenden Fixierung zu winden (ON 2.14 S 4). Unter weiterer Berücksichtigung der ihr – mit Blick auf das massiv einschlägig bescholtene Vorleben aber auch den Umstand, dasszu oberwähnter AZ D* bereits dreizehn Strafanträge wegen § 127 StGB aus den Jahren 2019 und 2025 vorliegen und mit einer gemeinsamen Führung der Verfahren zu rechnen ist , - im Falle einer Verurteilung drohenden Freiheitsstrafe besteht sohin die konkrete Gefahr, A* werde auf freiem Fuße belassen sich auch diesem Verfahren zu entziehen versuchen.
Zur Tatbegehungsgefahr ist vorweg festzuhalten, dass sich – wie auch die Beschwerdeführerin ausführt - nach der Rechtsprechung ein Betrag von 100 Euro als Grenze der Geringfügigkeit des § 141 StGB etabliert hat ( Salimi in WK 2StGB § 141 Rz 21). Wird die Tat – wie hier – in mehreren Teilakten oder im Zuge einer tatbestandlichen Handlungseinheit begangen, ist jedoch der gesamt lukrierte Betrag ausschlaggebend (siehe Salimi aaO mwN). Auch verwirklicht die Befürchtung gewerbsmäßiger Diebstähle das Erfordernis strafbarer Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen (11 Os 73/95).
Darnach liegt Tatbegehungsgefahr nach lit b und lit c des § 173 Abs 2 Z 3 StPO vor, weil die strafbare Handlung, unter die der dringend im Verdacht stehende Sachverhalt subsumierbar ist, eine sechs Monate übersteigende Freiheitsstrafdrohung vorsieht und der mit gewerbsmäßiger Tendenz begangene Diebstahl von Kosmetika und Schmuck zum Zweck des Weiterverkaufs (vgl. ON 7 S 2) auch mit Blick auf die triste finanzielle Situation und die erwähnten 13 Strafanträge (vgl. auch ON 2.14: „7 x KPA Eintragungen innerhalb von fünf Monaten gemäß § 127 StGB […] insgesamt 10 Tathandlungen gem §§ 15 iVm 127 StGB seit 18.03.2025“) eine hohe Bereitschaft indiziert, den Lebensunterhalt auch weiterhin durch vergleichbare Diebstähle zu finanzieren. Es ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass die einkommens- und vermögenslose A* auf freiem Fuß belassen ungeachtet des gegen sie aktuell geführten Strafverfahrens sofort wieder Straftaten nach Art der Anlasstat, somit gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Prognosetaten mit (zumindest) nicht bloß leichten Folgen begehen werde, wobei sie schon mehr als zwei Mal wegen Straftaten gegen das Vermögen verurteilt wurde.
Die vorliegenden Haftgründe des § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und lit c StPO sind unter Bedachtnahme auf obige Ausführungen als so gewichtig anzusehen, dass ihre Zwecke keineswegs durch – in der Beschwerde auch nicht genannte - gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO substituiert werden können.
Die Fortsetzung der nicht einmal zwei Wochen andauernden Untersuchungshaft steht – bei einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (wobei auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB im Raum steht, vgl. hiezu die Punkte 7, 8 und 10 der ECRIS-Auskunft) und mit Blick auf den bereits am 8. September 2025 zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien eingebrachten Strafantrag - auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Taten und der im Falle einer verdachtskonformen Aburteilung zu erwartenden Strafe, zumal selbst die Möglichkeit einer bedingten Entlassung ebenso wenig wie jene einer bedingten Strafnachsicht Gegenstand der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 173 Abs 1 StPO ist (EvBl 2006/39).
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Ein Ausspruch über die Haftfrist entfällt mit Blick auf den eingebrachten Strafantrag (§ 175 Abs 5 erster Satz StPO; vgl Kirchbacher/Rami aaO § 175 Rz 18).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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