Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* C* und andere Beschuldigte wegen §§ 127, 129 Abs 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 27. April 2025, GZ ** 13.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Flucht , Verdunkelungs (diesbezüglich endend am 27. Juni 2025) und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1, Z 2 und Z 3 lit b StPO fortgesetzt .
Die Haftfrist endet am 16. Juli 2025.
Begründung:
Entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom 25. April 2025 (ON 1.2) wurde über den am 24. April 2025 um 19:00 Uhr festgenommenen (ON 2.1,8) und am 26. April 2025 um 15:25 Uhr in die Justizanstalt Graz Jakomini eingelieferten (ON 14) am ** geborenen bulgarischen Staatsangehörigen A* B* C* am 27. April 2025 die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht , Verdunkelungs und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1, Z 2 und Z 3 lit b StPO verhängt (ON 7,5; ON 13.1).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungsverkündung angemeldete (ON 7,5) schriftlich nicht ausgeführte Beschwerde des Beschuldigten C*, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Unter Berücksichtigung, dass das Oberlandesgericht seine Entscheidung reformatorisch zu treffen hat (RIS Justiz RS0116421, RS0120817), ergibt sich der für die Fortsetzung der Untersuchungshaft erforderliche dringende Tatverdacht der Verbrechen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, des schweren gewerbsmäßigen Betrugs und des gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, teils durch Einbruch, sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 241e Abs 1 und Abs 2; 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall; 127, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall iVm Abs 2 zweiter Fall; 229 Abs 1 StGB aus den Anlassberichten der Landespolizeidirektion ** (und **) vom 24. April 2025, GZ ** (ON 2.1) bzw. ** vom 19. April 2025, GZ ** (ON 4), insbesondere den Angaben der Geschädigten D* und E* (ON 4) in Verbindung mit der nachfolgenden Verwendung der weggenommenen unbaren Zahlungsmittel samt den dazu existierenden Aufzeichnungen und Lichtbildern (ON 2.1, ON 2.5 und ON 2.7).
Danach besteht der dringende Verdacht, dass der Rechtsmittelwerber gemeinsam mit den Mittätern F* B* (Vetter) und G* (Lebensgefährtin) in arbeitsteiligem Zusammenwirken als Mittäter gewerbsmäßig und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung zumindest jeweils eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung – überwiegend in Krankenanstalten – Geldbörsen wegnahmen, und in weiterer Folge mit den daraus entnommenen unbaren Zahlungsmitteln Angestellte von Tankstellen zu Leistungen verleiteten oder damit Waren bzw. Treibstoff erlangten, indem sie zur Ausführung der Tat die jeweilige Sperrvorrichtung mit dem widerrechtlich erlangten Schlüssel (unbaren Zahlungsmittel) aufbrachen. Hinzu tritt, dass sie die jeweils in den Geldbörsen enthaltenen Urkunden unterdrückten. Konkret liegt ihnen zur Last, sie hätten
I. fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
A) am 18. April 2025 in ** der D* eine Geldbörse der Marke „**“ im Wert von EUR 200,00 und Bargeld iHv EUR 100,00;
B) am 23. April 2025 in ** der E* eine Geldbörse im Wert von EUR 50,00 und Bargeld iHv EUR 10,00;
C) am 21. April 2025 in ** der H* I* eine Brieftasche in noch festzustellendem Wert und Bargeld iHv EUR 200,00;
II. Urkunden, über die sie nicht verfügen durften durch Wegnahme und Vorenthalten mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar
A) die E Card, den Führerschein, die ÖBB Karte Senioren und die NÖ Karte der D*, indem sie diese im Zuge der unter Pkt. I. A) geschilderten Tat aus der Geldbörse der Geschädigten entnahmen;
B) die E Card und den Führerschein der E*, indem sie diese im Zuge der unter Pkt. I. B) geschilderten Tat aus der Geldbörse der Geschädigten entnahmen;
C) den Führerschein und die E Card der H* I*, indem sie diese im Zuge der unter Pkt. I. C) geschilderten Tat aus der Geldbörse der Geschädigten entnahmen;
D) die E Card der J* I*, indem sie diese im Zuge der unter Pkt. I. C) geschilderten Tat aus der Geldbörse der H* I* entnahmen;
III. Sich ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht verfügen durften mit dem Vorsatz verschafft, dass sie oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden, und zwar
A) die Bankomatkarte (K*) und die Kreditkarte (**) der D*, indem sie diese im Zuge der unter Pkt. I. A) geschilderten Tat aus der Geldbörse der Geschädigten entnahmen;
B) die Bankomatkarte L* der E*, indem sie diese im Zuge der unter Pkt. I. B) geschilderten Tat aus der Geldbörse der Geschädigten entnahmen;
C) die Bankomatkarte (M*) und die Kreditkarte (**) der H* I*, indem sie diese im Zuge der unter Pkt. I. C) geschilderten Tat aus der Geldbörse der Geschädigten entnahmen;
D) die Kreditkarte (N*) der J* I*, indem sie diese im Zuge der unter Pkt. I. C) geschilderten Tat aus der Geldbörse der H* I* entnahmen;
IV. durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung eines entfremdeten unbaren Zahlungsmittels, nämlich durch Vorgabe über die zu Pkt. III. A) und B) entfremdeten Bankomatkarten verfügungsberechtigt zu sein, nachstehende Personen zu einer Handlung, nämlich zur Herausgabe der Waren verleitet, und zwar
A) am 18. April 2025 in **
1. Angestellte der O* Tankstelle und zwar zwischen 10:13 -10:15 Uhr, Transaktionswert EUR 75,16
2. Angestellte der P* Tankstelle und zwar
a) zwischen 10:18 -10:19 Uhr, Transaktionswert EUR 20,01
b) zwischen 10:18 – 10:19 Uhr, Transaktionswert EUR 7,18
B) am 23. April 2025 in **
1. Angestellte der Q* Tankstelle und zwar
a) um 11:40 Uhr, Transaktionswert EUR 19,99
b) um 11:41 Uhr, Transaktionswert EUR 24,00 indem sie mit der jeweils genannten Bankomatkarte bezahlten, wobei es auf dem Konten der D* und der E* zu Abbuchungen in entsprechender Höhe kam;
V. am 23. April 2025 in ** fremde bewegliche Sachen Nachgenannten mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem sie unter Verwendung der zu Pkt. III. B) entfremdeten Bankomatkarte diverse Waren an Automaten bezahlten, und zwar
A) Gewahrsamsträgern der Trafik R*, **, und zwar
1. um 11:08 Uhr, Transaktionswert EUR 2,50
2. um 11:09 Uhr, Transaktionswert EUR 1,90
3. um 11:09 Uhr Transaktionswert EUR 2,50
4. um 11:10 Uhr Transaktionswert EUR 6,20
5. um 11:10 Uhr Transaktionswert EUR 6,00
6. um 11:11 Uhr Transaktionswert EUR 6,00
7. um 11:11 Uhr Transaktionswert EUR 6,00
8. um 11:11 Uhr Transaktionswert EUR 2,50
9. um 11:12 Uhr Transaktionswert EUR 2,50
10. um 11:12 Uhr Transaktionswert EUR 1,90
11. um 11:12 Uhr Transaktionswert EUR 6,00
12. um 11:13 Uhr Transaktionswert EUR 6,00
13. um 11:13 Uhr Transaktionswert EUR 6,00
14. um 11:13 Uhr Transaktionswert EUR 6,20
15. um 11:14 Uhr Transaktionswert EUR 6,00
16. um 11:14 Uhr Transaktionswert EUR 6,00
B) Gewahrsamsträgern der „S*“, **, und zwar um 11:31 Uhr Transaktionswert EUR 20,00
C) Gewahrsamsträgern der Trafik T*, **, und zwar um 13:06 Uhr Transaktionswert EUR 6,80
wobei sie die Diebstähle begingen, indem sie zur Ausführung der Tat eine Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel aufbrachen.
Die Tatverdachtsannahmen basieren auf den oben angeführten Beweismitteln, schwergewichtig auf den Angaben der Zeugen in Verbindung mit dem Umstand, dass mit den weggenommenen unbaren Zahlungsmitteln daraufhin Transaktionen durchgeführt wurden, wobei die Täter zum Teil gefilmt bzw. fotografiert wurden. Auf diesen Aufnahmen ist unzweifelhaft auch der Rechtsmittelwerber zu erkennen, wobei er und sein Vetter die jeweiligen unbaren Zahlungsmitteln Waren aus einem Automaten ziehen bzw. bei der Tankstelle die Karte vorweisen. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer zugestand, sich in der Nähe der entsprechenden Krankenanstalten aufgehalten zu haben, eine Tatbeteiligung aber leugnet. Vielmehr deponierte er, er habe von einer entsprechenden Tatbegehung der anderen nichts mitbekommen, weil er uriniert hätte oder betrunken gewesen sei, was aber im Hinblick auf die durch die Lichtbilder dokumentierte Verwendung der unbaren Zahlungsmittel unglaubwürdig erscheint. Außerdem konnte er von einem Mitarbeiter des Landesklinikums U*, V*, anhand der vorliegenden Lichtbilder identifiziert werden (ON 2.7,2).
Zuletzt wurde er von seinem Mittäter und Vetter (B*) konkret beschuldigt, die (Bankomat )Karten gestohlen zu haben. C* hätte ihn angewiesen zu behaupten, er hätte die Bankomatkarten im Müll gefunden bzw. ihn (in der Justizanstalt) bedroht, er werde ihn töten wenn er ihn (C*) belaste (ON 28,2).
Die Depositionen des Beschwerdeführers können diesen objektiven Tatverdacht nicht entkräften, insbesondere konnte er nicht nachvollziehbar erklären, wieso sich in seinem PKW größere Mengen Bargeld, Zigaretten (der gleichen Marke die mit einem unbaren Zahlungsmittel weggenommen worden waren) befanden.
Die Annahmen zur subjektiven Tatseite gründen dabei auf den objektiven Tathandlungen (RIS Justiz RS0098671; RS0116882), insbesondere auf der wiederholten Wegnahme von Geldbörsen samt unbaren Zahlungsmitteln und der daraufhin in vielfachen Angriffen erfolgten Verwendung derselben, um an Waren zu gelangen. Die Gewerbsmäßigkeit ergibt sich aus den wiederholten Angriffen im Sinne des § 70 Abs 1 Z 3 StGB. Ein nicht bloß geringfügiges, fortlaufendes Einkommen, das bei einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400,-- Euro übersteigt, folgt aus dem binnen kurzer Zeit aktuell verursachten Schaden und dem Umstand, dass auf dem Mobiltelefon des Rechtsmittelwerbers Fotos vorhanden sind, die vor oder in der Nähe von Krankenanstalten aufgenommen wurden, sodass der Schluss nahe liegt, dass die Tätergruppe gezielt in solchen Gesundheitseinrichtungen agierte.
Von diesem als dringend zu bezeichnenden Tatverdacht ausgehend liegt zunächst der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 StPO vor, weil der Rechtsmittelwerber, der in Österreich weder über soziale, berufliche oder weitere Kontakte verfügt und keinen Wohnsitz aufweist (ON 7,4), zuletzt mit seinen Angehörigen im PKW nächtigte (ON 2.8,4) und Tathandlungen in mehreren Bundesländern beging, sodass mangels jeglichen Bezugs zu Österreich zu befürchten steht, er werde sich aufgrund der ihm drohenden Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren dem Strafverfahren durch Flucht oder Verborgenhalten zu entziehen suchen.
Verdunkelungsgefahr nach Z 2 leg cit ist anzunehmen, weil sich der Beschwerdeführer nicht geständig zeigte, alle drei Beschuldigten zumindest teilweise widersprüchlich Angaben machten und C* den B* noch in der Justizanstalt Wiener Neustadt mit dem Tod bedroht haben soll, ihn nicht zu belasten (ON 28,2). Für den Fall einer Enthaftung steht somit zu befürchten, die Beschuldigten würden sich untereinander absprechen bzw. gegenseitig beeinflussen. Dieser Haftgrund kann jedoch nach dem 27. Juni 2025 nicht mehr herangezogen werden (§ 178 Abs 1 Z 1 StPO).
Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO liegt vor, weil der Beschuldigte, der aktuell kein Einkommen bezieht und in tristen finanziellen Verhältnissen lebt, in verschiedener Form gewerbsmäßig gegen fremdes Vermögen delinquierte, sodass dringend zu befürchten steht, er werde auf freiem Fuß weiterhin derartige Tathandlungen mit nicht bloß leichten Folgen setzen.
Eine Substituierbarkeit der Untersuchungshaft durch die Anwendung gelinderer Mittel kommt angesichts der Vielzahl der vorliegenden Angriffe und der in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände ebensowenig in Betracht, wie ein Vorgehen nach § 173a StPO.
Am Kalkül fortzusetzender Untersuchungshaft vermag die nicht ausgeführte Beschwerde keine Änderung herbeizuführen, weil weder der Annahme dringenden Tatverdachts noch den angezogenen Haftgründen Argumente entgegengesetzt werden.
Die bisherige Dauer der Untersuchungshaft steht weder zur Bedeutung der dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlungen noch zu der im Falle einer Verurteilung zu gewärtigenden Sanktion außer Verhältnis, beträgt die Mindestsanktion des §§ 130 Abs 2, 148 zweiter Fall und 241e Abs 2 StGB doch sechs Monate und befindet sich der Rechtsmittelwerber erst wenige Wochen in Haft.
Der Ausspruch über die Dauer der Haftfrist findet seine Stütze in § 175 Abs 2 Z 3 StPO, wobei über eine darüber hinausgehende Fortsetzung der Untersuchungshaft in einer Haftverhandlung vor Ablauf der Frist neuerlich zu entscheiden ist, sofern nicht einer der Fälle des § 175 Abs 3, Abs 4 und Abs 5 StPO eintritt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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