Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Jänner 2025, GZ **-29, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO fortgesetzt.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 erster Halbsatz StPO).
Begründung:
Über den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* wurde nach seiner Festnahme am 30. Dezember 2024 um 2.00 Uhr (ON 9.2, 1f) und Einlieferung in die Justizanstalt Wien-Josefstadt am selben Tag um 16.10 Uhr (ON 10.2) – dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend (ON 1.4) – die Untersuchungshaft wegen des dringenden Verdachts des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr in Ausprägung des § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO verhängt (ON 17). Gegen den in der Haftverhandlung am 14. Jänner 2025 (ON 27) ergangenen Fortsetzungsbeschluss (ON 29) aus dem bereits bisher angezogenen Haftgrund mit Wirksamkeit bis 14. Februar 2025 richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Angeklagten, mit der er das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zugesteht, jedoch moniert, dass die vom Erstgericht aufgestellte „Behauptung“, eine Therapieplatzzusage sei nicht geeignet, den Haftgrund wirksam zu substituieren, unbegründet geblieben sei (ON 30.2; ON 36.2). Der angezogene Haftgrund sei jedenfalls substituierbar, zumal der Beschwerdeführer die Tat im Drogenrausch begangen habe und sofort nach Haftentlassung bei der „B*“ eine suchtgiftbezogene Entwöhnungstherapie beginnen könne.
Mittlerweile liegt gegen A* ein Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 16. Jänner 2025, Zahl C*, vor, mit welchem dem Genannten das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB zur Last gelegt wird. Dieses Verfahren ist zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien anhängig.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht (Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz WK-StPO § 173 Rz 3 mwN). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist aber nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0107304). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen (Mayerhofer/Salzmann StPO 6 § 173 E 4).
Das Oberlandesgericht Wien geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0116421) vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts (§ 173 Abs 1 StPO) im Sinne des Strafantrags der Staatsanwaltschaft Wien vom 16. Jänner 2025, Zahl C*, aus.
Demnach ist A* dringend verdächtig, er habe am 29. Dezember 2024 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit D* dem E* eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht (§ 15 StGB), sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er zur Tür von dessen Geschäft ging und gewaltsam dagegen drückte, mit den Mitangeklagten D* und F* die Örtlichkeit kurz verließ und etwa zehn Minuten darauf D* die Tür mit einem Schraubendreher aufzuhebeln versuchte, während A* die Tat abschirmte, wobei alle flüchteten, als E* die Tathandlung bemerkte.
A* ist daher dringend verdächtig, das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen zu haben.
Der qualifizierte Tatverdacht gründet sich auf die polizeilichen Erhebungen der Landespolizeidirektion ** zu GZ **, insbesondere die Anlassberichte ON 9 und 10, die anschauliche Videoaufzeichnung, die Angaben des Zeugen E* (ON 9.11) sowie das vom diesem aufgenommene Video (ON 8) im Zusammenhalt mit der geständigen Einlassung des Angeklagten im Rahmen der polizeilichen Vernehmung (ON 9.9, 7) und vor dem Journalrichter (ON 15), in welcher er nach Vorzeigen des belastenden Videomaterials die Tat zugestand.
In subjektiver Hinsicht lässt sich der dringende Tatverdacht aus dem objektiven Tathergang sowie der geständigen Verantwortung des vielfach wegen Vermögensdelikten vorbestraften A* ableiten. Entgegen seiner Verantwortung in ON 9.9, S 2 und 4, wonach er keine finanziellen Verpflichtungen habe und über ein Nettoeinkommen von 2.000 Euro verfüge, scheinen laut Abfrage in der Verfahrensautomation Justiz zahlreiche Exekutionsverfahren gegen ihn auf, weshalb sich die subjektive Tatseite auch aus den tristen finanziellen Verhältnissen des Angeklagten im Zusammenhalt mit den (angeblich) erforderlichen Mitteln zur Finanzierung des Konsums von „Pico“ (ON 9.9, 7) ergibt.
Neben diesem als dringend einzustufenden, haftbegründenden Tatverdacht liegt auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr in Ausprägung des § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO vor.
Die Variante der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO verlangt neben einer Anlasstat und einer gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten strafbaren Handlung mit nicht bloß leichten Folgen als Prognosetat eine Zusatzbedingung, nämlich dass der Beschuldigte entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt worden ist, oder nicht nur wegen einer, sondern wegen „wiederholter“ oder „fortgesetzter“ strafbarer Handlungen im dringenden Tatverdacht steht (Kirchbacher/Rami, aaO Rz 45). Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit c StPO erfordert eine Anlasstat und eine strafbare Handlung mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe, die ebenso wie die ihm angelastete strafbare Handlung gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die Straftaten, deretwegen er bereits zweimal verurteilt worden ist, als Prognosetat.
Die Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr ist ihrem Wesen nach eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren (erheblichen) Straftaten (besonders) gefährlicher Straftäter (11 Os 9/14d). Die Haft wegen Tatbegehungsgefahr ist danach zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass der Beschuldigte ohne Haftverhängung ungeachtet des Eindrucks des gegen ihn wegen einer mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten Straftat geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung begehen werde, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelastete Tat. Es genügt nicht, dass die Möglichkeit eines Rückfalls nicht ausgeschlossen ist, diese Möglichkeit muss vielmehr durch bestimmte Tatsachen in greifbare Nähe gerückt sein. Zu berücksichtigen ist auch, ob die Tatbegehungsgefahr durch eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Anlasstat begangen wurde, gemindert ist (Kirchbacher/Rami, aaO Rz 39).
Die Einschätzung von Menschen und ihres zukünftigen Verhaltens ist eine spezifisch richterliche Tätigkeit. Zur verlässlichen prognostischen Beurteilung der in § 173 Abs 2 Z 3 StPO beschriebenen Gefahren reichen daher die beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen des Richters regelmäßig aus. Zur Beantwortung dieser Frage der kriminalistischen Prognostik ist stets das gesamte Persönlichkeitsbild des Beschuldigten, wie es sich auf Grund des Verhaltens vor und nach der Tat darstellt, zu berücksichtigen (Nimmervoll, Haftrecht 3 Z 559, 561 f). Dabei muss auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr einer neuerlichen Delinquenz bestehen, wobei diese auch in den dem Beschuldigten angelasteten Handlungen liegen können.
Wie vom Erstgericht zutreffend zur Darstellung gebracht, liegt diese Gefahr fallkonkret vor. Indem der Angeklagte beginnend mit dem Jahr 1992 bereits dreizehn Einträge in der Strafregisterauskunft aufweist, darunter alleine acht wegen qualifizierter Diebstahlsfakten und fallaktuell erneut in offener Probezeit delinquierte (weshalb die Staatsanwaltschaft den Widerruf der A* mit Urteil des Bezirksgerichtes Kitzbühel zu AZ ** vom 5. Juli 2022 gewährten bedingten Entlassung beantragt), liegen angesichts der dokumentierten deliktischen Neigung vor allem in Bezug auf Vermögensdelikte jene konkreten Tatsachen vor, denen zufolge die nahe Gefahr besteht, der Angeklagte werde ungeachtet des gegen ihn wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat geführten Strafverfahrens auf freiem Fuß belassen neuerlich eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen bzw. mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die Straftaten, deretwegen er bereits zweimal verurteilt worden ist.
Der vorliegende Haftgrund ist – unter Bedachtnahme auf obige Ausführungen – als so gewichtig anzusehen, dass er durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO, insbesondere durch die vom Angeklagten ins Treffen geführte geplante ambulante Suchtmitteltherapie, nicht substituiert werden kann. Entgegen dem Beschwerdevorbringen, die Tat im Drogenrausch begangen zu haben und daher im Anschluss an die Enthaftung mit einer Therapie beginnen zu wollen, gab B* anlässlich seiner Vernehmung gegenüber der Polizei an, an keiner psychischen Krankheit zu leiden, weder Suchtmittel noch Medikamente zu konsumieren, sondern „lediglich“ alle paar Wochen eine Pfeife „PICO“ zu rauchen oder Kokain zu nehmen. Im übrigen bezeichnete er sich ausdrücklich als „nicht süchtig“ und schilderte sein durchaus zielgerichtetes Vorgehen während und nach der Tat (ON 9.9,5f). Auch im zeitlich letzten Verfahren vor dem Bezirksgericht Kitzbühel, dessen Urteil erst am 24. Jänner 2023 in Rechtskraft erwuchs, hatte er sein angeblich vorhandenes Suchtproblem niemals, auch nicht gegenüber dem medizinischen Sachverständigen, zur Sprache gebracht, sondern begründete er seine (vom Gericht letztlich nicht angenommene) Vollzugsuntauglichkeit (lediglich) mit einer Herzerkrankung und COPD-Erkrankung (Einsichtnahme in das Verfahren des BG Kitzbühel zu AZ ** in der Verfahrensautomation Justiz; Schriftsatz des Mag. G* vom 8. März 2023). Im Rahmen der Vernehmung durch den Journalrichter und nach Rücksprache mit seinem Verteidiger fiel ihm dann ein, seit zwei bis drei Jahren täglich „Chrystal“ zu konsumieren, weshalb er sich aktuell um einen Therapieplatz bei „B*“ bemühe (ON 15). Zu ON 21.2 legte er schließlich eine Zusage für eine ambulante Suchtgifttherapie vor. Abgesehen davon, dass das Erstgericht bei derlei widersprüchlicher Verantwortung ohne gutachterliche Einschätzung das Vorhandensein einer Suchterkrankung nicht beurteilen kann, lässt die Beschwerde völlig offen, inwiefern eine ambulante Therapie geeignet sein könnte, das massive Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr hintanzuhalten, leuchtet doch aus der Strafregisterauskunft überdeutlich hervor, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit weder durch langjährige Freiheitsstrafen noch vielfach zur Hand gegebene Resozialierungschancen wie der Beigabe von Bewährungshilfe, Erteilung von Weisungen, Verlängerung von Probezeiten von weiterer einschlägiger Delinquenz abgehalten werden konnte; im Gegenteil nutzte er etwa im Jahr 2005 einen Hafturlaub zur Flucht, delinquierte in einem anderen Fall noch während des Strafvollzugs weiter (vgl. etwa OLG Wien 23 Bs 228/17y; OLG Linz 7 Bs 150/12a; OLG Linz 7 Bs 168/13z; Landesgericht Ried im Innkreis **) und ist trotz aller staatlichen Sanktionen nach wie vor im kriminellen Milieu unterwegs. Diese Umstände führen zu einer negativen Prognose dahingehend, gelindere Mittel seien geeignet seien, den Haftgrund zu substituieren.
Abgesehen davon, dass im Falle einer Verurteilung der Widerruf einer bedingten Entlassung droht, steht die knapp über drei Wochen andauernde Untersuchungshaft weder zur Bedeutung der dem Angeklagten angelasteten strafbaren Handlung, noch zu der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Sanktion angesichts eines relevanten Strafrahmens einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren außer Verhältnis.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Nach Einbringung der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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