Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*und andere Beschuldigte wegen § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 13. Dezember 2024, GZ **-20, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Untersuchungshaft ist wegen Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a, lit b und lit c StPO fortzusetzen.
Die Haftfrist endet am 8. März 2025.
B e g r ü n d u n g:
Über Antrag der Staatsanwaltschaft Eisenstadt (ON 1.1) verhängte die Haft-und Rechtsschutzrichterin des Landesgerichts Eisenstadt über den am ** geborenen kosovarischen Staatsangehörigen A* alias B* nach dessen gerichtlich bewilligter Festnahme (ON 6) am 11. Dezember 2024 um 8.45 Uhr (ON 17, 1) und Einlieferung in die Justizanstalt Eisenstadt am 12. Dezember 2024 um 17.30 Uhr wegen des dringenden Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG am 13. Dezember 2024 die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs-und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 2, Z 3 lit a und lit b StPO mit Wirksamkeit bis 27. Dezember 2024 (ON 19, 7 und ON 20).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach der Verkündung erhobene (ON 19, 3), zu ON 27 ausgeführte Beschwerde des Beschuldigten.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Die Untersuchungshaft darf nach § 173 Abs 1 StPO nur dann verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Tatverdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Rami , WK-StPO § 173 Rz 3). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen ( Mayerhofer/Salzmann , Strafprozessordnung 6§ 173 Rz 4) bzw die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0107304).
Das Beschwerdegericht geht – ebenso wie das Erstgericht - im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0116421) vom Vorliegen des folgenden dringenden Tatverdachtes (§ 173 Abs 1 StPO) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG aus:
Demnach habe A* in ** vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 1.000 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 78,88 % Cocain (Reinsubstanzmenge von 788,8 Gramm Cocain), in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge C* überlassen bzw verschafft, indem der
1./ zu einem noch festzustellenden, voraussichtlich im Mai oder Juni 2024 liegenden Zeitpunkt 500 Gramm Kokain an ihn übergab;
2./ am 28. November 2024 einen noch auszuforschenden Komplizen damit beauftragte, 250 Gramm Kokain an ihn zu übergeben, wobei es auch tatsächlich zur Übergabe kam;
3./ am 30. November 2024 250 Gramm Kokain an ihn übergab.
Da der bekämpfte Beschluss keine expliziten Sachverhaltsgrundlagen zur inneren Tatseite enthält, ist zu ergänzen:
Auf der Ebene der inneren Tatseite besteht der dringende Verdacht, der Beschuldigte habe es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, C* vorschriftswidrig Suchtgift in einer insgesamt das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 1.000 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 78,88 % Cocain, zu überlassen bzw zu verschaffen, wobei er wusste, dass es sich bei Kokain mit dem Wirkstoff Cocain um ein Suchtgift im Sinne des Suchtmittelgesetzes handelte, zu deren Erwerb, Besitz und Weitergabe bzw Verschaffen er nicht berechtigt war und sein Wille von vornherein die kontinuierliche Tatbegehung und den daran geknüpften Additionseffekt der Suchtgiftmengen mit umfasste.
Der dringende Tatverdacht zur objektiven Tatseite gründet sich auf die Ermittlungsergebnisse des LKA **, GZ **, insbesondere die detaillierten Angaben des C*, der den Beschuldigten in seiner polizeilichen Einvernahme am 6. Dezember 2024 (ON 2.3) massiv belastete. Dass dieser sein Aussageverhalten in weiterer Folge änderte und in seiner Einvernahme vor der Haft-und Rechtsschutzrichterin am 8. Dezember 2024 ausführte, dass die Belastungen zu Unrecht erfolgt seien (ON 15, insbesondere S 6 ff), vermag den dringenden Tatverdacht nicht zu beseitigen.
Denn die Angaben des C* vom 6. Dezember 2024 decken sich auch mit den übrigen polizeilichen Ermittlungsergebnissen, weshalb seine Erklärung, er habe alles erfunden (ON 15, 8), nicht überzeugend ist. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten anlässlich seiner Stellungnahme vom 6. Jänner 2025 beinhaltet auch der Zwischenbericht der ermittelnden Polizeibehörde vom 19. Dezember 2024 (ON 28) detaillierte Beweisergebnisse zum dringenden Tatverdacht.
Insbesondere aufgrund der Standortdaten des Peilsenders auf dem von C* benutzten PKW sowie der durchgeführten Observation zu Punkt 2./ und 3./ (siehe ON 16.1, 7 ff; ON 28.5) steht fest, dass die von ihm geschilderten Treffen mit dem Beschuldigten auch tatsächlich stattgefunden haben. Gegen die nunmehrige Behauptung des C*, er habe A* oft getroffen, er habe Autos repariert und abgekauft und umgekehrt (ON 15, 7), spricht etwa der Umstand, dass die Treffen nur jeweils kurze Zeit gedauert haben (am 30. November 2024 wenige Sekunden [ON 2.1, 9; ON 16.1, 9] und am 28. November 2024 ca eine Stunde, wobei sich dies mit der Erklärung des C*, er habe längere Zeit auf A* gewartet und ein anderer Mann habe ihm einen Plastiksack mit 250 Gramm Kokain übergeben [ON 2.3, 6] in Einklang bringen lässt [vgl ON 16.1, 10]) und ein Zusammenhang mit dem An-und Verkauf von Autos bei den Treffen nicht erkennbar ist, etwa die Begutachtung eines Fahrzeugs oder ein Treffen in einer Werkstatt.
Aus den Observationsergebnissen geht weiters hervor, dass C* direkt nach dem Treffen mit dem noch auszuforschenden Komplizen bzw dem Beschuldigten in die nicht bewohnte Bunkerwohnung nach ** (ON 2.1, 7) fuhr (ON 16.1, 7; ON 28.1, 2).
Auch die von C* in Bezug auf D* getätigten belastenden (ON 2.3) und in der Folge ebenfalls widerrufenen (ON 15) Angaben decken sich mit den polizeilichen Erhebungen (vgl ON 28, insbesondere auch ON 28.4).
Den aufgezeigten belastenden Umständen vermag der Beschuldigte mit seinem Vorbringen, der ermittelnde Polizeibeamte Insp E* und der zuständige Staatsanwalt Mag. F* würden aus rassistischen Gründen handeln (ON 19, 4), nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Sein Vorbringen in der Haftbeschwerde, wonach seitens der Ermittlungsbehörde seit seinem rechtskräftigen Freispruch im Verfahren zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien offensichtlich ein gewisser Ermittlungsdruck bestehe (ON 27.2, 2), überzeugt ebenfalls nicht.
Der dringende Tatverdacht zur subjektiven Tatseite folgt aus dem objektiven Tathergang – bei einem leugnenden Täter ist der Schluss vom gezeigten Verhalten auf dessen subjektive Tatseite methodisch gar nicht zu ersetzen und rechtsstaatlich vertretbar ( Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452; RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).
Neben der qualifizierten Verdachtslage liegt auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, lit b und lit c StPO vor, weil die Quantität des nach der Verdachtslage vom Beschuldigten anderen überlassenen bzw verschafften Suchtgiftes nach Lage des Falles eine bestimmte Tatsache darstellt, welche die Annahme nahelegt, es handle sich bei ihm um einen berufsmäßigen (und damit wiederholungsgeneigten) Suchtgiftdealer (vgl. RIS-Justiz RS0097773), weshalb die Gefahr besteht, er werde aufgrund seiner tristen finanziellen Situation (ON 19, 1) zur Verbesserung seines Einkommens auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm gegenständlich angelastete Straftat (Verbrechen des Suchtgifthandels) mit schweren Folgen (wobei bereits ohne Zusammenrechnung des jeweils überlassenen bzw verschafften Suchtgifts [siehe dazu Nimmervoll, Haftrecht³ Z 688] jede Einzelhandlung als eine solche anzusehen ist und solche schweren Folgen nicht nur die tatbestandsmäßigen Konsequenzen umfassen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, somit auch Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile für die Gesellschaft im Ganzen, ferner die Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen, insbesondere solche zur Sicherstellung der Suchtmittel, auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen [vgl RIS-Justiz RS0108487; OGH 14 Os 57/03]), bzw strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen bzw mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe begehen, zumal ihm wiederholte Handlungen zur Last liegen und er in Österreich bereits sechs Mal wegen Straftaten, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind wie die ihm angelastete strafbare Handlung, verurteilt wurde (siehe Strafregisterauskunft ON 5; Jerabek/Ropper, WK² StGB § 71 Rz 8; RIS-Justiz RS0091972; RS0087884).
Hingegen ist der Haftgrund der – nach § 178 Abs 1 Z 1 StPO ohnehin mit zwei Monaten begrenzten – Verdunkelungsgefahr nicht gegeben. Dieser liegt dann vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versuchen. Die konkreten Umstände, aus denen die Verdunkelungsgefahr abgeleitet werden kann, müssen sich aus dem aktuellen Einzelfall ergeben und nicht bloß allgemeine Erfahrungstatsachen darstellen (vgl. OGH 12 Os 7/10m). Verdunkelungsgefahr ist nur dann zu bejahen, wenn es wirklich zu einem Verdunkelungsversuch kam oder zumindest konkrete Anhaltspunkte, also (bestimmte) Tatsachen, aus denen sich eine Verdunkelungsgefahr ableiten ließe, darauf hinweisen, dass ein Versuch, die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen, unternommen werden würde. Wenngleich mit dem Erstgericht darin Übereinstimmung besteht, dass noch nicht alle Mittäter ausgeforscht und festgenommen werden konnten, der Mitbeschuldigte C* seine Angaben abänderte und unklar ist, ob dies aufgrund einer bereits erfolgten Beeinflussung erfolgte, ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschuldigten A* insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich eine Verdunkelungsgefahr ableiten ließe.
Dem angeführten Haftgrund kann aufgrund seiner Intensität auch nicht effektiv ( Mayerhofer/Salzmann, aaO E 192) durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO begegnet werden. Angesichts der – sich in der Art der strafbaren Handlung manifestierenden - beträchtlichen kriminellen Energie des Beschwerdeführers und der Intensität des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr ist die Erteilung von Weisungen samt Ablegung von Gelöbnissen nicht geeignet, die Haftzwecke hinreichend zu substituieren.
Im Hinblick auf das Gewicht der Straftat und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Sanktion ausgehend von einem relevanten Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren (§ 28a Abs 4 SMG) steht der seit 13. Dezember 2024 andauernden Haft auch keine Unverhältnismäßigkeit entgegen (OGH 12 Os 139/04).
Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Wirksamkeit dieses Beschlusses gründet sich auf § 174 Abs 4 iVm § 175 Abs 2 Z 3 StPO, wobei über eine darüber hinausgehende Fortsetzung der Untersuchungshaft in einer neuerlichen Haftverhandlung zu entscheiden ist, soweit nicht einer der Fälle des § 175 Abs 3 bis 5 StPO eintritt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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