Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 87 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 27. Mai 2025, AZ **, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO fortgesetzt.
Die Haftfrist endet am 4. August 2025.
Begründung
Über den am ** geborenen slowakischen Staatsangehörigen A* wurde nach seiner am 26. Mai 2025, 17.15 Uhr aufgrund gerichtlich bewilligter Anordnung der Staatsanwaltschaft Korneuburg (ON 3) erfolgten Festnahme (ON 2.8) und Einlieferung in die Justizanstalt Korneuburg am selben Tag um 21.40 Uhr (ON 6) am 27. Mai 2025 - über Antrag der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom selben Tag (ON 1.2) – wegen des dringenden Verdachts der Begehung der Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs– und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit a, b und c StPO verhängt (ON 8 S 5; ON 9).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussverkündung erhobene, von der bei Beschlussverkündung anwesenden Verteidigerin in Bereitschaft zu Protokoll ausgeführte (ON 8 S 5) Beschwerde des A*, der keine Berechtigung zukommt.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Ramiin WK-StPO § 173 Rz 3 mwN). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann, ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0107304). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht jeweils für sich alleine, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen.
Das Beschwerdegericht geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0116421, RS0120817) vom dringenden Verdacht aus, A* habe am 26. Mai 2025 in ** versucht andere absichtlich schwer am Körper zu verletzen, und zwar
I./ B* durch zahlreiche Faustschläge und Tritte gegen ihren Körper, vor allem gegen ihren Kopf, wobei sie durch die Angriffe zwei Mal zu Boden stürzte und der Beschuldigte, während sie auf dem Boden lag, weiter mit den Fäusten auf ihren Kopf einschlug und auf sie eintrat, wodurch sie Hämatome am Kopf, ein stumpfes Bauchtrauma, eine Prellung der rechten Hüfte und eine Prellung des rechten Unterarms sowie Hämatome auf dem rechten Unterarm erlitt;
II./ C* durch zahlreiche Faustschläge gegen seinen Körper, vor allem gegen seinen Kopf, wobei er durch die Angriffe zu Boden stürzte und der Beschuldigte, während C* auf dem Boden lag, weiter mit den Fäusten auf seinen Kopf einschlug, wodurch er einen geringgradig verschobenen Bruch des kleinen linken Fingers, eine Schädelprellung, Hämatome auf dem Kopf, eine Schwellung der Nase, ein Hämatom auf der Nase und ein Hämatom auf dem linken Ohr erlitt.
In subjektiver Hinsicht besteht der dringende Verdacht, A* habe bei den unter I./ und II./ angeführten Tathandlungen die Absicht gehabt, B* und C* dadurch jeweils schwer am Körper zu verletzen.
A* ist somit (soweit hier relevant) dringend verdächtig, die Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB begangen zu haben.
Der für die Verhängung der Untersuchungshaft erforderliche dringende Tatverdacht stützt sich auf die Erhebungen der Polizeiinspektion ** (ON 2, ON 10), insbesondere auf die Aussagen des C* (BV ON 10.3), der schilderte, dass der Beschuldigte der Zeugin B* Faustschläge ins Gesicht und sodann, nachdem sie zu Boden gegangen war, heftige Tritte versetzte, sowie die Aussage der Zeugin B*, die deponierte, dass der Beschuldigte dem C* Faustschlägen gegen das Gesicht sowie ihr selbst ebenfalls Faustschläge ins Gesicht und, nachdem sie zu Boden gegangen war, Fußtritten, vor allem gegen die rechte Körperhälfte, versetzte. Die Angaben des C* und der B* finden auch in den Ambulanzkarten ON 10.2 betreffend C* und ON 10.4 betreffend B* und die darin angeführten Verletzungen sowie die Lichtbilder ON 2.14 (C*) und ON 2.15 (B*) Bekräftigung.
Die dringende Verdachtslage zur subjektiven Tatseite ist zum Einen aus dem äußeren Geschehen abzuleiten (RIS-Justiz RS0116882; RS0098671), zum anderen spricht insbesondere die Art der Tatbegehung, nämlich Versetzen von Faustschlägen gegen das Gesicht und Tritten gegen die am Boden liegende B* dafür, dass der Beschwerdeführer beabsichtigte, C* und B* schwer am Körper zu verletzen.
Ausgehend von diesem somit als dringend einzustufenden Tatverdacht liegt der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO, nicht jedoch jener der Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO vor.
Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr liegt nur dann vor, wenn der Beschuldigte bereits versucht hat, auf die in § 173 Abs 2 Z 2 StPO bestimmte Weise die Wahrheitsfindung zu erschweren oder wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde in Zukunft einen solchen Versuch unternehmen ( Mayerhofer, StPO 6 § 173 E 93; Kirchbacher, StPO 15 § 170 Rz 8). Es sind konkrete Anhaltspunkte für Verschleierungsmaßnahmen (Zeugenbeeinflussung, Verbringen von Beweismaterial etc) notwendig, die bloße Möglichkeit der Setzung von Verdunkelungshandlungen genügt nicht ( Nimmervoll , Haftrecht³ Rz 515 ff). Die auf die Befürchtung der B*, sie werde bei Ansichtigwerden des Beschuldigten möglicherweise wie schon früher ihre Aussage abschwächen bzw diese verweigern, gestützte Annahme einer Verdunkelungsgefahr erfüllt diese Prämissen nicht, stellt diese Besorgnis der Zeugin doch keine konkrete Annahme dar, dass der Beschuldigte durch eigenes Verhalten versuchen werde, die Zeugin zu beeinflussen und die Beweislage dadurch zu seinen Gunsten verändern zu wollen.
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 3 StPO) stellt in allen Varianten darauf ab, dass Anlass – und Prognosetat dasselbe Rechtsgut betreffen, soweit es auf Vorstrafen ankommt, müssen auch die davon erfassten strafbaren Handlungen dasselbe Rechtsgut betreffen( Kirchbacher/Rami in Fuchs/RatzWK StPO § 173, Rz 42).
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Straftat mit schweren Folgen.
Der Begriff der „schweren Folgen“ iSd § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO ist mit jenem der §§ 21 und 23 StGB ident; er umfasst über die tatbestandsmäßigen Folgen hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit. Dabei sind Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, der gesellschaftliche Störwert einschließlich der Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen, zu berücksichtigen. Die vom Gesetz verlangten schweren Folgen müssen (jeweils) aus einer einzigen Tat resultieren, wobei stets die konkrete Fallkonstellation maßgeblich ist (vgl Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 43).
Der Versuch einer absichtlichen schweren Körperverletzung ist ungeachtet des Umstandes, dass noch nicht sachverständigenmäßig geklärt ist, ob die Verletzungen des C* und der B* leicht oder schwer iSd § 84 Abs 1 StGB sind, eine strafbare Handlung mit schweren Folgen ( Mayerhofer, StPO 6 § 173 RZ 156).
Die Variante der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO verlangt neben einer Anlasstat und einer gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten strafbaren Handlung mit nicht bloß leichten Folgen als Prognosetat als Zusatzerfordernis, dass der Beschuldigte entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt worden ist, oder wegen wiederholter oder fortgesetzter strafbarer Handlungen im dringenden Tatverdacht steht ( Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 45). Die Variante der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit c StPO erfordert eine Anlasstat und eine strafbare Handlung mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe, die ebenso wie die dem Beschuldigten angelastete strafbare Handlung gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die Straftaten, deretwegen er bereits zwei Mal verurteilt worden ist, als Prognosetat. Jedwede zur Anlasstat rechtsguteinschlägige Vorverurteilung kann zur Begründung des Haftgrundes des § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO herangezogen werden ( Nimmervoll, Haftrecht³ Rz 734, 749). Ob strafbare Handlungen gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind und demnach auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, kann nicht nur nach der systematischen Einordnung der in Betracht kommenden Tatbestände im StGB beurteilt werden, sondern ist vor allem nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten, wobei auch darauf Bedacht zu nehmen ist, ob es sich kriminologisch gesehen um ein gleichartiges Verhalten des Täters handelt ( Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 71 Rz 2). Im Regelfall werden Straftaten dann gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sein, wenn es sich um Delikte handelt, die im selben Abschnitt des besonderen Teils enthalten sind, zumal diese Abschnitte nach den jeweils geschützten Rechtsgütern gegliedert sind. Bei Delikten mit mehreren geschützten Rechtsgütern können aber auch in verschiedene Abschnitte eingeordnete strafbare Handlungen dasselbe Rechtsgut betreffen (Leukauf/Steininger/ Tipold, StGB
Die Strafregisterauskunft des A* (ON 2.5) weist fünf einschlägige Vorstrafen auf. Gegen den Beschwerdeführer, der erst am 18. Dezember 2024 aus dem Vollzug einer wegen §§ 83 Abs 1; 107 Abs 1 StGB über ihn verhängten Freiheitsstrafe entlassen wurde (Pkt. 6 der Strafregisterauskunft) besteht nunmehr nicht einmal ein halbes Jahr später bereits erneut ein dringender Tatverdacht hinsichtlich einschlägiger Delinquenz, sodass die konkrete Gefahr besteht, dieser werde ungeachtet des gegen ihn wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat geführten Strafverfahrens auf freiem Fuß neuerlich eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen bzw mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm nun angelasteten strafbaren Handlungen, deretwegen er bereits zwei Mal verurteilt worden ist.
Aufgrund der aus dem einschlägig getrübten Vorleben und dem raschen Rückfall zu erschließenden kriminellen Beharrlichkeit und Aggressivität des A*, der bislang von staatlichen Reaktionen auf sein strafbares Verhalten unbeeindruckt blieb, und der daraus ableitbaren geringen Hemmschwelle vor der Begehung von Straftaten gegen die körperliche Integrität anderer erweist sich der Haftgrund als so gewichtig, dass er durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht substituiert werden kann. Im Übrigen sind überhaupt keine gelinderen Mittel ersichtlich, die auch nur ansatzweise tauglich wären, den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr hintanzuhalten. Die eine Woche andauernde Untersuchungshaft steht im Hinblick auf das getrübte Vorleben des Beschwerdeführers weder zur Bedeutung der diesem angelasteten strafbaren Handlungen noch zu der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Sanktion außer Verhältnis, wobei die Möglichkeit einer bedingten Entlassung ebenso wie jene einer bedingten Strafnachsicht in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung ist ( Kirchbacher/Rami, aaO § 173 Rz 14).
Es ist daher der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Die Begrenzung der Wirksamkeit des Beschlusses gründet auf §§ 174 Abs 4 zweiter Satz iVm 175 Abs 1 und Abs 2 Z 3 StPO.
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