Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Heindl als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Primer und Mag. Hornich als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. März 2025, GZ **-53, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Flucht- sowie der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO fortgesetzt .
Die Haftfrist endet am 20. Mai 2025.
Begründung
Bei der Staatsanwaltschaft Wien ist gegen die am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (teilweise als Versuch nach § 15 StGB), des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB anhängig.
Konkret soll A* in Wien
I./am 20. September 2024 mit Gewalt gegen eine Person B* eine fremde bewegliche Sache, nämlich seinen Rucksack samt Inhalt in noch festzustellendem Wert, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht haben (§ 15 StGB), indem sie einen Schulterträger des Rucksacks packte und heftig daran zerrte und anschließend B* mit der linken Hand ins Gesicht schlug, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil es B* gelang, den Rucksack festzuhalten (ON 3);
II./Nachgenannte am Körper verletzt bzw. zu verletzen versucht (§ 15 StGB) haben, und zwar
A./ am 6. Dezember 2024 C*, indem sie ihr einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch diese eine Prellung im Bereich der linken Augenhöhle erlitt (ON 16);
B./ am 22. Dezember 2024 D*, indem sie ihr einen Tritt in den Bauch versetzte, wodurch diese Schmerzen erlitt (ON 25);
C./ am 6. Jänner 2025 E*, indem sie ihr einen Faustschlag gegen das linke Auge versetzte, wodurch diese ein Hämatom sowie eine leichte Gehirnerschütterung erlitt (ON 28);
D./ am 26. Jänner 2025 eine unbekannte Frau, indem sie ihr einen Schlag ins Gesicht versetzte, wodurch diese eine blutende Wunde erlitt (ON 15);
E./ am 3. März 2025 F*, indem sie ihr einen Faustschlag gegen den Kopf versetzte, wobei diese keine Verletzungen erlitt (ON 33);
III./Nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht haben (§ 15 StGB), sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
A./ am 20. September 2024 Verfügungsberechtigten der G* GmbH (H*) eine graue Hose im Wert von EUR 39,95, indem sie diese anzog und damit ohne zu bezahlen das Geschäft verließ, wobei es beim Versuch blieb, weil sie vom Ladendetektiv angehalten werden konnte (ON 2);
B./ am 21. Jänner 2025 Verfügungsberechtigten der I* GmbH eine Dose ** im Wert von EUR 2,60, indem sie damit ohne zu bezahlen das Geschäft verließ, wobei es beim Versuch blieb, weil sie vom Ladendetektiv angehalten werden konnte (ON 12);
IV./ fremde bewegliche Sachen, nämlich den Ladentisch der J* GmbH, beschädigt haben, indem sie ihre Tasche und ihre eigene Wäsche darauf legte und anzündete (ON 9).
Nach der Festnahme der A* am 3. März 2025 (ON 34.2) wurde diese am selben Tag in die Justizanstalt Wien-Josefstadt eingeliefert (ON 35.2), wo über sie - über Antrag der Staatsanwaltschaft Wien (ON 1.16) - mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. März 2025 die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO mit Wirksamkeit bis 18. März 2025 verhängt wurde (ON 39; schriftliche Ausfertigung ON 40). Im Rahmen der Haftverhandlung am 17. März 2025 wurde die Untersuchungshaft aus den oben angeführten Haftgründen mit Wirksamkeit bis längstens 17. April 2025 fortgesetzt (ON 52; schriftliche Ausfertigung ON 53).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach der Entscheidungsverkündung erhobene (ON 52, 2), in der Folge zu ON 55 schriftlich ausgeführte Beschwerde der A*, mit der sie – unter pauschaler Beteuerung ihrer Unschuld zu sämtlichen Fakten - die Aufhebung der Untersuchungshaft „und gelindere Mittel“ begehrt. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Untersuchungshaft darf nach § 173 Abs 1 StPO nur dann verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Dringender Tatverdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher / Rami , WK-StPO § 173 Rz 3).
Das Oberlandesgericht Wien geht gegenständlich im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (§ 89 Abs 2b; § 174 Abs 4 letzter Satz iVm Abs 3 Z 1 bis 5 StPO; RIS-Justiz RS0116421) vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu den vorstehend angeführten Fakten aus.
Zum Sachverhalt I./ ergibt sich dieser aus den Erhebungsergebnissen der Landespolizeidirektion **, PI **, GZ: ** (ON 3), insbesondere aus dem Abschlussbericht (ON 3.2), der Einvernahme des Opfers B* (ON 3.6) sowie den polizeilichen Angaben der Augenzeugin K* (ON 3.5). Beide Vernommenen beschrieben das vergleichsweise markante Aussehen der Beschuldigten (Glatze, dunkler Hauttyp, etwa 160 cm groß) übereinstimmend. Das Opfer identifizierte die Beschuldigte anhand zweier ihm vorgelegter Fotos mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bzw mit Sicherheit (ON 3.11, 2). Zum konkreten Tathergang schilderte B*, dass ihn die Beschuldigte zuerst um Geld angebettelt habe und diese - nach der Verneinung seinerseits - plötzlich den Schulterträger seines Rucksacks gepackt und mit großer Kraftanstrengung versucht habe, diesen von seinem Rücken zu zerren, was ihr aufgrund seiner intensiven Gegenwehr jedoch nicht gelungen sei. Daraufhin habe ihm die Beschuldigte mit der linken Faust, in der sich überdies Münzen befunden hätten, ins Gesicht geschlagen (ON 3.6, 4). Nach diesen Schilderungen, die im Übrigen problemlos mit jenen der Zeugin K* in Einklang zu bringen sind, ist davon auszugehen, dass von der Beschuldigten – zusätzlich zum Faustschlag – auch eine erhebliche Krafteinwirkung auf den am Rücken befestigten Rucksack des Opfers ausging und somit auch (mittelbar; vgl dazu Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 14 § 142 Rz 2) Gewalt gegen dessen Körper geübt wurde. Aufgrund der der Tat unmittelbar vorangehenden Handlung (Erbetteln von Geld) ist mit verdichteter Intensität anzunehmen, dass die Beschuldigte die Gewaltakte zur Erlangung der Sachherrschaft über den Rucksack und die darin befindlichen Wertgegenstände einsetzte, wobei die Sachwegnahme aufgrund der beherzten Gegenwehr des Opfers offenkundig misslang.
Der dringende Tatverdacht zur inneren Tatseite ist zwanglos aus dem äußeren Geschehen abzuleiten, wobei die Tat mit der Vielzahl der darüber hinaus angelasteten weiteren Vermögens- und Gewaltdelikte (siehe dazu sogleich) ein übereinstimmendes Bild ergibt.
Auch zu den übrigen Fakten gibt es jeweils eine verdichtete Beweislage:
Zum Faktum II./A./ stützt sich diese im Wesentlichen auf den Abschlussbericht der PI ** (ON 16.2) und die Angaben der Zeugen O* und C* (ON 16.5 und ON 16.6), die übereinstimmend von einem heftigen Faustschlag durch die Beschuldigte in das Gesicht von C* berichteten und die Beschuldigte auf einem Lichtbild eindeutig bzw mit ziemlicher Sicherheit wiedererkannten.
Zum Faktum II./B./ ergibt sich der dringende Tatverdacht aus dem Abschlussbericht der PI ** (ON 25.2), insbesondere wiederum aus den polizeilichen Angaben des Opfers D* sowie des Zeugen L* (ON 25.5 und ON 25.6), die deckungsgleich einen Fußtritt in die Bauchgegend der D* schilderten, wobei der Zeuge L* die Beschuldigte auf einem Foto zweifelsfrei identifizierte.
Die erhöhte Verdachtslage zum Faktum II./C./ stützt sich auf den Abschlussbericht der PI ** (ON 28.2), die Lichtbildbeilage (ON 28.15) und die Angaben der E* (ON 28.6), wonach ihr die Beschuldigte völlig unvermittelt und ohne vorherige Kontaktaufnahme einen Faustschlag gegen das linke Auge verpasst habe. Das Opfer gab überdies eine auf die Beschuldigte passende Täterbeschreibung ab, sodass – im Zusammenhalt mit dem ausgewerteten Bildmaterial aus der Überwachungskamera – eine Identifizierung der Beschuldigten gelang.
Der dringende Tatverdacht zum Faktum II./D./ gründet sich auf den Abschlussbericht der PI ** (ON 15.2) sowie die Angaben des Zeugen M* (ON 15.5), der den Schlag ins Gesicht des unbekannten weiblichen Opfers und die daraus resultierende Verletzung beobachtet und die Beschuldigte solange verfolgt hatte, bis die Polizei eintraf.
Die erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass die Beschuldigte auch die ihr zu II./E./ angelastete Tat begangen hat, folgt aus dem Abschlussbericht der PI ** (ON 33.2) und der darin festgehaltenen Täterbeschreibung durch das mit einem gezielten Fausthieb im Gesicht getroffene, erst zehnjährigen Opfer, wobei die zu Hilfe gerufene Polizei die Beschuldigte noch am Tatort antreffen konnte.
Die beiden unter III./A./ und B./ zur Last gelegten Diebstahlsfakten finden Deckung in den Abschlussberichten der PI ** (ON 2.2 und ON 2.8) sowie der PI ** (ON 12.2), wobei die Beschuldigte mitsamt der Diebsbeute jeweils von den Ladendetektiven auf frischer Tat betreten wurde (siehe dazu auch die Fotos von der Beschuldigten ON 2.9 und die Zeugenvernehmung ON 12.4).
Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Beschuldigte auch die ihr unter IV./ angelastete Sachbeschädigung begangen hat, ergibt sich aus dem Abschlussbericht des LKA ** (ON 9.2) im Zusammenhalt mit dem Amtsvermerk und den darin enthaltenen Angaben der Tatzeugin N* (ON 9.6), die die Beschuldigte bei der Brandlegung beobachtet hatte und diese anschaulich beschreiben konnte (weiblich, ca 35 bis 40 Jahre, Glatze etc), wobei sie der Polizei ein kurzes Video mit der Abbildung der mutmaßlichen Täterin zur Verfügung stellte, anhand dessen die Ausforschung der Beschuldigten gelang. Die Beschädigung des Waschtisches ergibt sich aus der Lichtbildbeilage ON 9.9.
Zu all diesen Fakten ist aus dem objektiven Tatbegehen bei lebensnaher Betrachtung zwingender ein Schluss auf das jeweilige innere Tatbild zu ziehen.
Die nach der ursprünglichen Aussageverweigerung (pauschal und ohne nähere Angaben) leugnende Verantwortung der Beschuldigten vermag die Fülle an belastenden Beweisergebnissen, die miteinander ein einheitliches Bild ergeben, nicht zu entkräften.
Ausgehend von dieser sohin zurecht als qualifiziert eingestuften Verdachtslage bejahte das Erstgericht aber auch das Vorliegen der Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr zutreffend.
Die Beschuldigte ist ungarische Staatsangehörige und ohne Unterstand, weshalb sie auch geraume Zeit zur Fahndung ausgeschrieben war. Am 21. Jänner 2025 wurde der Beschuldigten von der PI ** das Fahndungsersuchen nachweislich zur Kenntnis gebracht (ON 13.2). Die unter einem ausgesprochene Aufforderung, der Behörde eine ladungsfähige Anschrift bekanntzugeben bzw sich binnen zwei Wochen zu melden, ignorierte die Beschuldigte. Aus diesen Umständen im Zusammenhalt mit der Vielzahl der der Beschuldigten nunmehr zur Last gelegten Angriffe, worunter sich auch eine mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu sanktionierende Straftat befindet, leitet sich die Befürchtung ab, die Beschuldigte werde sich auf freiem Fuß belassen dem Strafverfahren (weiterhin) entziehen.
Die Tatbegehungsgefahr ist ebenfalls gegeben, da der Beschuldigten eine Mehrzahl innerhalb kurzer Zeit begangener Gewalt- und Vermögensdelikte zur Last liegen, wobei sich die Aggressionen entweder gegen gänzlich unbeteiligte Passanten, darunter sogar ein zehnjähriges Mädchen, richteten oder gegen solche Personen, mit denen die Beschuldigte wegen ihres sozial inadäquaten Verhaltens im städtischen Alltag in Konflikt geraten war.
Mit Blick auf diese Verhaltensmuster und die darin zum Ausdruck kommende geringe Frustrationstoleranz und die vorwiegend gegen beliebige Dritte gerichtete Aggressionsneigung der Beschuldigten, deren psychischer Status von einem Sachverständigen parallel erhoben wird (ON 44), im Verein mit ihrer Einkommens- und Vermögenslosigkeit besteht die immanente Gefahr, die Beschuldigte werde ungeachtet des gegen sie geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen wie etwa einen neuerlichen Raub begehen bzw strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen verüben, die gegen das selbe Rechtsgut gerichtet sind wie die ihr angelasteten wiederholten strafbaren Handlungen in Form von gewaltsamen körperlichen Übergriffen oder Diebstählen.
Angesichts der Faktenvielzahl (darunter auch das Verbrechen des Raubes) liegt zweifellos auch die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft vor, handelt es sich beim Raub doch um eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht ist, sodass – auch in Anbetracht der noch nicht einmal drei Wochen dauernden Untersuchungshaft – die Maßnahme weder zur Bedeutung der Sache noch zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht. Geeignete gelindere Mittel, durch deren Anwendung die Untersuchungshaft substituiert werden könnte, stehen nicht zur Verfügung.
Der Beschwerde ist daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Das Haftfristende gründet sich auf § 176 Abs 5 iVm § 174 Abs 4 iVm § 175 Abs 2 Z 3 StPO.
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