Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Jänner 2026, GZ **-16, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO fortgesetzt.
Die Haftfrist endet am 20. März 2026.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wien führt zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen.
Nach ihrer Festnahme am 28. Dezember 2025 (vgl zB ON 3.2 S 1) wurde über die Beschuldigte am 31. Dezember 2025 – über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.6) – die Untersuchungshaft wegen des dringenden Verdachts des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO verhängt (ON 10 S 4 und ON 11) und am 14. Jänner 2026 nach Durchführung einer Haftverhandlung aus dem bisherigen Haftgrund mit Wirksamkeit bis 16. Februar 2026 fortgesetzt (ON 17 S 2 f und ON 16).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungsverkündung erhobene (ON 17 S 3) und zu ON 18.2 ausgeführte Beschwerde der A*, die nicht berechtigt ist.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte bzw Angeklagte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 3 mwN). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann, ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0107304).
Dem Antrag der Staatsanwaltschaft muss hinreichend deutlich zu entnehmen sein, welchen Sachverhalt sie als haftbegründend erachtet. Es besteht also eine Bindung an den von der Anklagebehörde als haftrelevant umrissenen (historischen) Sachverhalt ( Nimmervoll, Haftrecht³ S 93 f).
Davon ausgehend (vgl den Haftantrag vom 29. Dezember 2025 – ON 1.6) steht A* – aufgrund reformatorischer Entscheidung durch das Beschwerdegericht (RIS-Justiz RS0116421, RS0120817) – im dringenden Verdacht, sie habe am 28. Dezember 2025 in ** B* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem sie mit einem Hammer auf seinen Kopf einzuschlagen versuchte, wobei B* den Angriff abwehren konnte.
In subjektiver Hinsicht besteht der dringende Verdacht, der Beschuldigten sei es darauf angekommen, B* durch das Versetzen von Schlägen mit dem Hammer gegen dessen Kopf schwer am Körper zu verletzten.
A* ist sohin dringend verdächtig, das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB begangen zu haben.
Der für die Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft erforderliche dringende Tatverdacht folgt in objektiver Hinsicht aus den polizeilichen Erhebungen, insbesondere aus der darin enthaltenen Aussage des Zeugen B* (ON 3.6), der den Tathergang im Sinne des dargestellten dringenden Verdachts schilderte (ON 3.6 S 4). Im Hinblick auf diese massiven Belastungen vermögen die im Wesentlichen leugnenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (ON 10) den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften.
Der dringende Tatverdacht zur subjektiven Tatseite ist zwanglos aus dem äußeren Geschehen abzuleiten. Wer mit einem Hammer gezielt gegen den Kopf eines anderen schlagen will, dem kommt es darauf an (im Sinne eines dringenden Verdachts), diesem eine schwere Körperverletzung zuzufügen.
Davon ausgehend liegt auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO vor. Der Begriff der „schweren Folgen“ (§ 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO) ist mit jenem der §§ 21 und 23 StGB ident und umfasst nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, sohin auch Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, ferner die Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen, wobei auch der erhebliche soziale Störwert zu berücksichtigen ist ( Kirchbacher, StPO 15§ 173 Rz 10). Maßgeblich ist stets die konkrete Fallkonstellation und nicht das abstrakte Gewicht des im Tatbestand der betreffenden Strafnorm vertypten Erfolgs. Auch ein Versuch kann Tatbegehungsgefahr begründen. Eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs 1 StGB ist eine schwere Folge. Das Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung ist eine strafbare Handlung mit schweren Folgen auch dann, wenn es beim Versuch blieb und tatsächlich keine Verletzung des Tatopfers bewirkt wurde (vgl Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 43; Nimmervoll , Haftrecht 3 Rz 655).
Es ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte über ein hohes Aggressionspotenzial verfügt, das sich nicht nur aus der gegenständlichen versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung ergibt, sondern auch aus einem weiteren Vorfall vom 22. Dezember 2025, bei dem sie sich gegenüber zwei Betreuerinnen aggressiv verhielt und den Arm einer der beiden gegen deren Hals legte, sodass diese gegen die Wand gedrückt wurde (ON 6.8 und ON 6.10). Auch der Amtsarzt attestierte der Beschuldigten anlässlich der ärztlichen Untersuchung nach § 8 UbG am 28. Dezember 2025 ein getriebenes und aggressives Verhalten (ON 3.15). Zudem erklärte sie ihm gegenüber, sie wolle ihren Hammer zurück und dürfe damit machen, was sie wolle (ON 3.15). Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung, dass der Rechtsmittelwerberin eine gravierende strafbare Handlung mit besonders hohem sozialen Störwert zur Last liegt, ist trotz ihres bislang ordentlichen Lebenswandels massiv zu befürchten, sie werde auf freiem Fuß belassen neuerlich gleich gelagerte strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind wie die nunmehrige Straftat mit schweren Folgen.
Angesichts der Intensität des Haftgrundes kommt eine Substituierung der Haft weder durch die in § 173 Abs 5 StPO genannten noch durch sonstige gelindere Mittel in Betracht. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass sich die Beschuldigte bei der Untersuchung durch den Amtsarzt nicht kooperativ und einsichtig zeigte, sondern sowohl die gestellte Diagnose (paranoide Schizophrenie) als auch die Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung bestritt (ON 3.15).
Eine Unverhältnismäßigkeit der rund drei Wochen andauernden Untersuchungshaft liegt weder zur Bedeutung der der Beschwerdeführerin angelasteten strafbaren Handlung noch zur im Falle einer Verurteilung zu gewärtigenden, nach dem Strafsatz des § 87 Abs 1 StGB auszumessenden Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren – die Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist ebenso wie jene einer bedingten Strafnachsicht nicht Gegenstand der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 173 Abs 1 StPO ( Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 10; 14 Os 63/10m; RIS-Justiz RS0123343) – vor.
Der Beschwerde ist insoweit zuzustimmen, als Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschuldigte die ihr angelastete Tat, deren sie dringend verdächtig ist, möglicherweise unter dem Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung im Sinn des § 21 StGB begangen hat. So ergab die ärztliche Untersuchung nach § 8 UbG vom 28. Dezember 2025, dass bei der Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie mit seit etwa zwei Wochen rezidivierender Verschlechterung vorliegt (ON 3.15). Entgegen dem Rechtsmittel begründen aber solche Verdachtsmomente für sich allein noch keine „hinreichenden Gründe für die Annahme“ im Sinn des § 431 Abs 1 StPO, dass sämtliche Voraussetzungen einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 1 oder 2 StGB vorliegen. Die Beurteilung dieser Frage erfordert in aller Regel die Einholung von Befund und Gutachten eines (allenfalls mehrerer) medizinischen Sachverständigen zu den iSd § 21 StGB maßgeblichen Fragen (RIS-Justiz RS0134359). Zur Klärung, ob ein solcher Zustand, der die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach sich ziehen könnte, vorliegt, wurde seitens der Staatsanwaltschaft Wien am 31. Dezember 2025 die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie veranlasst (ON 8). Solange diese Expertise nicht vorliegt, kann eine vorläufige Unterbringung gemäß § 431 Abs 1 StPO noch nicht angeordnet werden. Über eine allfällige Umwandlung der Untersuchungshaft ist erst nach Einlangen des Sachverständigengutachtens von Amts wegen zu entscheiden.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Wirksamkeit dieses Beschlusses gründet sich auf § 174 Abs 4 iVm § 175 Abs 2 Z 3 StPO, wobei über eine darüber hinausgehende Fortsetzung der Untersuchungshaft in einer neuerlichen Haftverhandlung zu entscheiden ist, soweit nicht einer der Fälle des § 175 Abs 3 bis 5 StPO eintritt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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