Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*und eine weitere unbekannte Person wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 12. September 2025, GZ HR*-13, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über den am ** geborenen afghanischen Staatsangehörigen A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a und c StPO fortgesetzt.
Dieser Beschluss ist längstens wirksam bis 2. Dezember 2025.
Begründung:
Bei der Staatsanwaltschaft Linz behängt zu AZ St* ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen den am ** geborenen afghanischen Staatsangehörigen A* wegen des Verdachts des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde über den Beschuldigten über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.4) nach seiner Festnahme (ON 4.2) und Vernehmung (ON 12) die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a und c StPO mit – im Hinblick auf die unmittelbar nach mündlicher Verkündung des Beschlusses erhobene Beschwerde – längster „Wirksamkeit bis 12. Oktober 2025“ (richtig: Montag, 13. Oktober 2025; § 84 Abs 1 Z 5 StPO) verhängt (ON 13).
Dagegen richtet sich die schriftlich nicht ausgeführte rechtzeitige Beschwerde des Beschuldigten, der keine Berechtigung zukommt.
Die Untersuchungshaft darf nach § 173 Abs 1 StPO nur dann verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende oder tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Tatverdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Rami in WK-StPO § 173 Rz 3). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen ( Mayerhofer/Salzmann, StPO 6§ 173 Rz 4) bzw die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0107304).
Das Beschwerdegericht hat im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (§§ 89 Abs 2b, 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0116421 und RS0120817) selbst Sachverhaltsannahmen zum dringenden Tatverdacht zu treffen, welche die rechtliche Beurteilung ermöglichen, ob durch solcherart als sehr wahrscheinlich angenommene Tatsachen – objektiv und subjektiv – eine hafttragende strafbare Handlung begründet wird (13 Os 19/13p).
Nach der Aktenlage steht A* in dringendem Verdacht, er habe
am 3. September 2025 in B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem bislang unbekannten Täter eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld in der Höhe von EUR 1.500,00, dem C* mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie bei ihrer Betretung auf frischer Tat Gewalt gegen eine Person anwandten, um sich die weggenommene Sache zu erhalten, indem sie C* jeweils mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzten und der unbekannte Mittäter diesen mit einer Rasierklinge schnitt, wodurch C* in Form eines Trümmerbruches des linken Jochbeins, einer Schnittwunde am rechten Handgelenk sowie einer Gehirnerschütterung am Körper verletzt wurde, sowie A* den von ihm gelenkten PKW beschleunigte und sodann stark abbremste, wodurch der sich zu dieser Zeit nur mehr im Bereich der geöffneten Beifahrertüre des Fahrzeugs festhaltende C* den Halt verlor und zu Sturz kam,
und dadurch das Verbrechen des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB begangen.
Der dringende Tatverdacht gründet auf den (bisherigen) polizeilichen Ermittlungsergebnissen des Landeskriminalamtes D* sowie der Polizeiinspektion B* E*, insbesondere den glaubhaften Schilderungen des Opfers und den damit im Umfang der jeweils beobachteten Teile des Tatgeschehens korrespondierenden Angaben der unbeteiligten Zeugen F* (ON 2.5) und G* (ON 2.6). Wenn auch C* mit den davon abweichenden Schilderungen des Beschuldigten (ON 12) noch nicht konfrontiert wurde, so spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben darüber hinaus, dass sich die anhand von Behandlungsunterlagen des H* (ON 2.8) und Lichtbildern (ON 2.9) objektivierten Verletzungen mit den von ihm geschilderten Tätlichkeiten zwanglos in Einklang bringen lassen.
Dass das Opfer zunächst keine Verständigung der Polizei durch die Zeugin G* wünschte (vgl AS 4 in ON 2.6), vermag die Glaubhaftigkeit seiner Angaben vor dem Hintergrund seines von den einschreitenden Polizeibeamten festgehaltenen Gesundheitszustandes nach dem Vorfall – welcher sich durch die erlittenen Verletzungen, allen voran die Gehirnerschütterung, erklären lässt – sowie des Umstands, dass C* im Rahmen der informellen Befragung durch die Polizei noch am selben Abend bereitwillig Angaben zum Vorfall machte (ON 2.11 und 2.12), nicht erschüttern.
Überdies sprechen die vom Opfer geschilderten Details, wie etwa die an ihn gerichtete implizite Aufforderung zum Verlassen des Autos in Form des Vorschlags des Beschuldigten, das Opfer solle (bei laufendem Motor) noch eine Runde um das Auto gehen, den Kofferraum ansehen und am Fahrersitz Probe sitzen, wodurch den Tätern ein gewaltloses Verlassen des Tatorts mitsamt des Bargelds möglich gewesen wäre, gegen überschießende Belastungstendenzen und damit für tatsächlichen Wahrnehmungen entsprechende Angaben.
Demgegenüber lässt sich die Einlassung des Beschuldigten, wonach er das Opfer lediglich mit der rechten Hand (AS 5 in ON 4.4) bzw beiden Händen (AS 12 in ON 12) geschubst, jedoch ebenso wenig wie der unbekannte Mittäter geschlagen habe (AS 5 in ON 4.4, AS 14 in ON 12), nicht mit den objektivierten Verletzungen in Einklang bringen. Ferner widerspricht auch die Schilderung des Beschuldigten, wonach er nicht stark beschleunigt und das Opfer nicht mit dem Auto „mitgeschliffen“ habe (AS 13 in ON 12), den Aussagen der Zeugen F* und G*. So gab der Zeuge F* zusammengefasst an, es sei im Bereich der Beifahrertüre eines stark beschleunigenden PKWs eine Person nachgeschliffen worden, wobei der PKW, um diese abzuschütteln, über eine Strecke von zirka 150 Metern Schlangenlinien gefahren sei und schließlich stark abgebremst habe (ON 2.5). Die Zeugin G* schilderte einen mit zirka 50 km/h teilweise in Schlangenlinien sowie unter starkem Abbremsen und anschließendem erneuten Beschleunigen auf sie zufahrenden PKW, an dessen offener Beifahrertüre eine Person mit ihren Händen gehangen und schließlich abgeschüttelt worden sei (ON 2.6). Abgesehen davon wurde das vom Beschuldigten beschriebene Aus- und anschließende Wiedereinsteigen des Opfers in das Auto (AS 5 in ON 4.4, AS 12 in ON 12) weder von C* (vgl AS 8 in ON 2.7) noch von den genannten Zeugen berichtet. Schließlich erscheint die Einlassung des – nach eigenen Angaben selbst „seit geraumer Zeit mit Drogen nichts zu schaffen habenden“ (AS 7 in ON 12) Beschuldigten, er habe vom Opfer 20 Gramm Kokain zu einem Preis von EUR 2.000,00 für die Hochzeitsfeier eines Freundes, an der er selbst nicht teilgenommen habe, mit eigentlich für einen Urlaub gedachten Ersparnissen besorgen und der Hochzeitsgesellschaft unentgeltlich überlassen wollen (AS 7 ff in ON 12), nicht nur äußerst lebensfremd, sondern steht zudem in Widerspruch zu den vom Beschuldigten angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen (vgl AS 3 in ON 12: Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 600,00 monatlich, Kreditschulden aus der Finanzierung eines Urlaubs in Höhe von EUR 3.800,00; Verwaltungsstrafen in Höhe von insgesamt EUR 2.020,00; kein Vermögen).
Die angeführten Ermittlungsergebnisse indizieren daher bei realitätsbezogener Betrachtung mit der geforderten Dringlichkeit die oben genannte strafbare Handlung des Beschuldigten, dem derartige gegen die Rechtsgüter des fremden Vermögens sowie der körperlichen Integrität gerichtete Delinquenz im Übrigen nicht fremd ist (ON 2.4). Der deliktsspezifische Vorsatz ist schon aufgrund des objektiven Tatgeschehens mit der geforderten Dringlichkeit indiziert.
Ausgehend davon ist entsprechend den Ausführungen des Erstgerichts der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr in der Ausprägung nach § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a und c StPO (weiterhin) gegeben. Dieser Haftgrund setzt nach Z 3 lit a leg cit als Anlasstat wie als Prognosetat jeweils eine Tat mit schweren Folgen voraus, deren Begehung - ungeachtet des gegen die Angeklagte geführten Strafverfahrens - aufgrund bestimmter Tatsachen befürchtet werden muss. Das nach dem Tatverdacht anzunehmende Verbrechen des räuberischen Diebstahls in der konkreten Ausformung birgt fraglos eine Tat mit schweren Folgen. Beim Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Z 3 lit a leg cit ist schon die Anlasstat von entscheidender Bedeutung, womit die Prognose auf weitere strafbare Handlungen mit ebenso schweren Folgen (mit einer Strafdrohung von jedenfalls mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe) indiziert wird. Die Gefahr einer erneuten derartigen Tatbegehung gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität anderer, aber auch gegen fremdes Vermögen, ergibt sich vorliegend überdies aus der prekären finanziellen Situation in Zusammenschau dem im strafrechtlich relevanten Vorleben zum Ausdruck kommenden Persönlichkeitsbild des Angeklagten, dessen Strafregisterauskunft (ON 2.4) zwei einschlägige, jeweils gegen die körperliche Integrität anderer und im Fall einer Verurteilung wegen § 142 Abs 1 erster Fall StGB (aaO Pos 01) auch gegen fremdes Vermögen gerichtete Vorstrafen aufweist und bei dem die Verhängung einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe keinen nachhaltigen Eindruck hinterlassen haben. Mit Blick auf dieses strafrechtlich relevante Vorleben ist auch der Haftgrund nach § 173 Abs 2 Z 3 lit c StPO gegeben. Das Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr in der Ausformung des § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit b StPO ist vor diesem Hintergrund indiziert, wobei dies vom Beschwerdegericht mangels Befragung der Angeklagten zu allfälligen Modifizierungen beim Haftgrund nicht aufzugreifen ist; vgl RIS-Justiz RS0120050).
Aufgrund des Gewichts des in mehreren Ausprägungen angenommenen Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr bieten sich derzeit zielführende gelindere Mittel im Sinne des § 173 Abs 5 StPO, durch welche der Haftzweck gleichermaßen wie durch die Haft erreicht werden könnte, nicht an.
Die Fortsetzung der Untersuchungshaft ist weder mit Blick auf die Bedeutung der Sache noch auf die im Falle einer Verurteilung des einschlägig vorbestraften Beschuldigten zu erwartende Sanktion unverhältnismäßig.
Das Ende der Haftfrist mit 2. Dezember 2025 gründet auf §§ 174 Abs 4 und 175 Abs 2 Z 3 StPO.
Mitteilung gemäß § 174 Abs 4 iVm Abs 3 Z 5 StPO:
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich ist – diesfalls kann die Haftverhandlung auf einen der drei den Fristablauf folgenden Arbeitstage verlegt werden (§ 175 Abs 3 StPO). Der Beschuldigte kann durch seinen Verteidiger auf die Durchführung einer bevorstehenden Haftverhandlung verzichten (§ 175 Abs 4 StPO). Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Beschuldigte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann (§ 175 Abs 5 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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