Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Juli 2025, GZ **-29, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die erneute Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft Wien auf Fortsetzung der Untersuchungshaft aufgetragen.
Begründung:
Über den russischen Staatsangehörigen A* wurde nach seiner aufgrund der mit Beschluss vom 22. Mai 2025 gerichtlich bewilligten Festnahmeanordnung vom selben Tag (ON 8) am 17. Juni 2025 um 10.40 Uhr erfolgten Festnahme (ON 11.2) und Einlieferung in die Justizanstalt Wien–Josefstadt am 18. Juni 2025 um 21.30 Uhr (ON 12.5) aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft Wien (ON 1.10) am 20. Juni 2025 wegen des dringenden Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO verhängt (ON 15). Nach Fortsetzung der Untersuchungshaft mit Beschluss vom 30. Juni 2025 (ON 20) wies das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss (ON 29) nach Durchführung einer Haftverhandlung (ON 28) aufgrund des Enthaftungsantrages des Beschuldigten vom 1. Juli 2025 (ON 23.2) den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Fortsetzung der Untersuchungshaft ab und ordnete die Enthaftung des Beschuldigten gegen gelindere Mittel gem. § 173 Abs 5 StPO, nämlich der Weisung,
1. einer Vollzeitarbeit nachzugehen,
2. sich einer Entwöhnungstherapie zu unterziehen und darüber jeweils binnen 14 Tagen eine Bestätigung vorzulegen;
3. wieder in **, bei seiner Mutter Wohnsitz zu nehmen und jeden allfälligen Wohnsitzwechsel bekanntzugeben,
4. jeden Umgang/Kontakt mit B* und C* zu meiden, an.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 31), der Berechtigung zukommt.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Dringender Verdacht ist mehr als eine Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Rami in WK-StPO § 173 Rz 3 mwN).Das Oberlandesgericht Wien geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (RIS-Justiz RS0116421, RS0120817) vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts (§ 173 Abs 1 StPO) aus, A* habe in **
I./ im Zeitraum von April/Mai 2023 bis Dezember 2023/Jänner 2024 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (§ 28b SMG) einem anderen zu einem Preis von zumindest 34 Euro pro Gramm überlassen, und zwar in zumindest 5 Angriffen insgesamt zumindest 500 Gramm Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit zumindest durchschnittlichem Reinheitsgehalt von 75,83%) an den abgesondert verfolgten C*;
II./ seit einem noch festzustellenden Zeitpunkt zumindest im Jahr 2025 bis 17. Juni 2025 in **, wenn auch nur fahrlässig, einen als Taschenlampe getarnten Elektroschocker, somit eine verbotene Waffe nach § 17 Abs 1 Z 1 WaffG, nämlich eine Waffe, die mit einem Gegenstand des täglichen Gebrauches verkleidet ist, unbefugt besessen.
In subjektiver Hinsicht besteht der dringende Verdacht, A* habe vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, und zwar zumindest 500 Gramm Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit zumindest durchschnittlichem Reinheitsgehalt von 75,83%) - in zumindest fünf Angriffen von zumindest jeweils 100 Gramm - bewusst an den abgesondert verfolgten C* überlassen wollen (11 Os 93/21t), wobei ihm auch bewusst war, zum Besitz und zum Überlassen von Kokain nicht befugt zu sein, und sich damit abfand. Zu II./ geht das Rechtsmittelgericht vom dringenden Verdacht aus, A* habe bewusst und gewollt einen als Taschenlampe getarnten Elektroschocker, somit eine verbotene Waffe nach § 17 Abs 1 Z 1 WaffG, nämlich eine Waffe, die mit einem Gegenstand des täglichen Gebrauches verkleidet ist, unbefugt besessen.
Somit steht A* im dringenden Verdacht zu I./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Absatz 1, fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und zu II./ das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG begangen zu haben.
Der für die Verhängung der Untersuchungshaft erforderliche dringende Tatverdacht stützt sich auf die Erhebungen des LKA ** (ON 2, ON 5, ON 11), insbesondere auf die im 1. Nachhangsbericht vom 15. Mai 2025 (ON 5.2) enthaltenen Aussagen des C* vom 25. Juni 2024 (ON 5.4) und 26. Juni 2024 (ON 5.6), der deponiert, vom Beschuldigten im Zeitraum von Oktober/November 2023 bis zum Jahreswechsel 2023/24 bei fünf bis sechs Treffen insgesamt 500 bis 1200 Gramm Kokain gekauft zu haben, wobei er sowohl den Wohnort des Beschuldigten (**) als auch dessen Fahrzeug (silberner **) richtig angab. Überdies stützt auch der Umstand, dass der Beschuldigte im Rahmen einer Überwachungs- und Observationsmaßnahme am 1. Februar 2024
mit seinem PKW der Marke **, **, im Zuge eines Suchtgiftgeschäftes in ** beobachtet werden konnte (ON 2.2), den dringenden Tatverdacht. Da kein Kokain sichergestellt werden konnte, war von einem durch-schnittlichen Reinheitsgehalt von 75,83 % bei Kokain (RZ 2025, 8) auszugehen (zur Qualität vgl ON 5.4.1, 9 „Kokainstein“). Zum unbefugten Besitz des als Taschenlampe getarnten Elektroschockers ergibt sich der dringende Tatverdacht aus dem Anlassbericht des LKA ** vom 18. Juni 2025, ON 11.2,7, nach dem der Beschuldigte zugestand, dass die verbotene Waffe ihm gehört sowie dem auch ein Lichtbild enthaltenden Sicher-stellungsprotokoll ON 11.10.
Die dringende Verdachtslage zur subjektiven Tatseite ist zum Einen aus dem äußeren Geschehen abzuleiten (RIS-Justiz RS0116882; RS0098671), zum Anderen ist aus dem Umstand, dass allgemein bekannt ist, dass der Verkauf von Suchtgift und der Besitz einer als Gebrauchsgegenstand getarnten Waffe nicht erlaubt ist, abzuleiten, dass dies auch der Beschuldigte gewusst und trotzdem die ihm (mit qualifizierter Verdachtslage) vorgeworfenen Tathandlungen begangen habe.
Ausgehend von diesem somit als dringend einzustufenden Tatverdacht liegen der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO vor.
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO liegt vor, weil aufgrund der Beschäftigungslosigkeit des Beschuldigten, der nach einer vom Beschwerdegericht eingeholten Sozialversicherungsabfrage seit 10. Juni 2023 gerade einmal eine Woche gearbeitet hat und von der Notstandshilfe (900,-- Euro netto) lebt, 20.000,-- Euro Schulden hat und trotzdem Halter eines PKW der Marke ** ist (ON 14, ON 28), womit ein Finanzierungsbedarf sohin evident ist, die konkrete Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren (und damit nicht bloß leichten) Folgen begehen, die ebenso wie die ihm angelastete fortgesetzte strafbare Handlung (mit schweren Folgen) gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, nämlich erneut Handel mit Suchtgift nach Art der hier dringend im Verdacht stehenden Anlasstat zur Finanzierung seines Lebensunterhalts betreiben.
Der Beschuldigte wurde, nachdem er anlässlich seines Enthaftungsantrages eine Einstellbestätigung/Zusage der Fa. D* GmbH vom 13. Juni 2025 vorlegte, in welcher bestätigt wurde, dass er mit sofortiger Wirkung ab seiner Entlassung aus der Haft als vollzeit-beschäftigter Mitarbeiter mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden eingestellt wird(Verkäufer – Autoteilehandel) [ON 27], gegen ua die Weisung, einer Vollzeitarbeit nachzugehen und dies binnen 14 Tagen nachzuweisen, aus der Untersuchungshaft entlassen. Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2025 gab sein Verteidiger unter Vorlage einer Be-stätigung des AMS vom 17. Juli 2025 (ON 7.4) bekannt, dass A* keine Beschäftigung gefunden habe und beim AMS arbeitssuchend gemeldet sei (ON 7.3). Aus der vom Beschwerdegericht eingeholten Sozialversich-erungsauskunft ergibt sich, dass A* seit 26. September 2023 bis dato gerade eine Woche gearbeitet hat, nämlich vom 26. September 2023 bis zum 3. Oktober 2023 und ansonsten, so auch im Tatzeitraum, großteils Notstandshilfe/Überbrückungshilfe bezog. Da sich sohin überhaupt nichts an seiner schlechten finanziellen Lage geändert hat, ist der Nachweis, beim AMS arbeitssuchend gemeldet zu sein – wobei sich aus der bis 1. Jänner 2024 zurückreichenden AMS-Bestätigung ergibt, dass dies seit diesem Zeitpunkt nahezu durchgehend der Fall war - nicht geeignet, den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO zu substituieren. Die Weisung, sich einer Suchtgifttherapie zu unterziehen, ist nicht nachvollziehbar und somit auch kein geeignetes (weiteres) Substitutionsmittel. Es gibt im gesamten Akt keinen Hinweis auf eine Suchtmittelabhängigkeit des Beschuldigten. Seine bloße Behauptung in der Haftverhandlung, eine Phase gehabt zu haben, in welcher er viel Kokain konsumiert habe (ON 28), kann ohne nähere Hinterfragung und Erhebung (z.B. durch Befragung des C*, von dem der Beschuldigte behauptet, mit ihm gemeinsam Kokain konsumiert zu haben oder eine Anfrage an die Justizanstalt, ob es Hinweise auf eine Suchtmittelabhängigkeit des Beschuldigte gibt), ob dies wirklich der Fall ist, nicht ausreichen, dies als tatsächlich gegeben hinzunehmen, wie dies durch die Erstrichterin kritiklos erfolgte. Zudem hat der Beschuldigte in der Haftverhandlung selbst angegeben, sich nicht süchtig zu fühlen.
Da sohin keine geeigneten gelinderen Mittel nach § 173 Abs 5 StPO erkennbar sind, welche den angezogenen Haftgrund substituieren könnten und mit Blick auf die Strafdrohung des § 28a Abs 4 SMG von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe eine Unverhältnismäßigkeit nicht vorliegt, war der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die erneute Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft Wien auf Fortsetzung dieses prozessualen Sicherungsmittels – und nicht sogleich dessen Prolongierung bzw. neuerliche Verhängung (vgl 12 Os 4/20k) – aufzutragen.
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