Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Staribacher als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Pasching und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Juli 2025, GZ **-13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Flucht-und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a, b und c StPO fortgesetzt.
Die Haftfrist endet am 23. September 2025.
Begründung:
Über den am ** geborenen afghanischen Staatsangehörigen A* wurde nach seiner Festnahme durch die Kriminalpolizei aus eigenem am 3. Juli 2025, 18.55 Uhr (ON 2.12 S 1 und S 3; ON 2.14 S 2), und Einlieferung in die Justizanstalt Wien-Josefstadt am 4. Juli 2025, 1.15 Uhr (ON 4 S 4), - dem Antrag der Staatsanwaltschaft Wien folgend (ON 1.3) - mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Juli 2025 wegen des dringenden Verdachts des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs-und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1, Z 2 und Z 3 lit a, b und c StPO verhängt (ON 7 S 3; ON 8) und nach Durchführung einer Haftverhandlung am 18. Juli 2025 (ON 12) aus den Haftgründen der Flucht-und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a, b und c StPO mit Wirksamkeit bis 18. August 2025 fortgesetzt (ON 13).
Gegen den Fortsetzungsbeschluss (ON 13) richtet sich die unmittelbar nach dessen Verkündung unter Ausführungsverzicht erhobene Beschwerde des A* (ON 12 S 3), der keine Berechtigung zukommt.
Die Untersuchungshaft darf nach § 173 Abs 1 StPO nur dann verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Tatverdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Rami , WK-StPO § 173 Rz 3 mwN). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen ( Mayerhofer/Salzmann, StPO 6§ 173 Rz 4) bzw die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0107304).
Ausgehend davon, dass das Oberlandesgericht seine Entscheidung reformatorisch zu treffen hat (RIS-Justiz RS0116421; RS0120817), steht A* im dringenden Verdacht, am 3. Juli 2025 in ** B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit bislang unbekannten Mittätern
I./ an sich schwer am Körper zu verletzen versucht zu haben, indem sie ihm mehrmals Schläge gegen den Kopf und in das Gesicht versetzten;
II./ mit erheblicher Gewalt gegen dessen Person in Form von Faustschlägen und Fußtritten fremde bewegliche Sachen, nämlich seine Geldbörse samt Inhalt, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Darüber hinaus ist er in subjektiver Hinsicht dringend verdächtig, es bei der zu I./ angeführten Tat zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden zu haben, B* an sich schwer, etwa in Form eines verschobenen Nasenbeinbruches, am Körper zu verletzen. Weiters besteht der qualifizierte Verdacht, er habe bei der zu II./ angeführten Tat mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wissentlich und willentlich Gewalt gegen D* in Form von Faustschlägen und Fußtritten geübt, wobei er und seine Mittäter dem Genannten dadurch seine Geldbörse samt Inhalt wegnehmen wollten.
Es besteht daher der dringende Verdacht, A* habe das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (I./) und das Verbrechen des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (II./) begangen.
Der angeführte dringende Tatverdacht gründet in Bezug auf das objektive Tatgeschehen insbesondere auf den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des B* (ON 2.5), an welchen es derzeit keinen Grund zu zweifeln gibt. Demnach sei der Genannte im Bereich der U-Bahnstation ** zunächst von A* und vier weiteren Personen in Form von Schlägen gegen den Kopf und in das Gesicht attackiert worden, die auch zu (angesichts des späteren Tatgeschehens) nicht mehr näher darstellbaren Verletzungen geführt hätten. Einige Zeit später hätte ihn A* sodann gemeinsam mit (zumindest) einer weiteren Person in den Aufzug gestoßen, wo auf ihn eingeschlagen und-getreten worden sei und die Angreifer versucht hätten, ihm die Geldbörse zu entreißen (S 5). Mit den zuletzt angeführten Schilderungen sind auch die zwischenzeitig übermittelten Videoaufzeichnungen in Einklang zu bringen, auf welchen erkennbar ist, dass B* zunächst von mehreren Personen – darunter A* – be- und sodann in einen Aufzug gedrängt (ON 15.1 ab 0:10) sowie in weiterer Folge über mehrere Minuten mit zahlreichen Schlägen und Tritten malträtiert wird (ON 15.2 ab 1:33). A* ist dabei insbesondere anhand seiner am Tattag getragenen auffälligen Kleidung (ON 2.8) eindeutig dabei zu erkennen, wie er dem Opfer nicht nur wiederholt Schläge ins Gesicht (siehe etwa ON 15.2 ab 2:10 bzw ab 2:57), sondern diesem auch bereits am Boden liegend zahlreiche Tritte versetzt (ON 15.2 ab 3:33).
Vor diesem Hintergrund vermag die leugnende Verantwortung des A*, derzufolge das Opfer „sehr aggressiv“ gewesen sei, ihm zunächst – vor den vorliegenden Videoaufzeichnungen – einen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe, ihn sodann im Aufzug – sohin von den Videoaufzeichnungen erfasst – am Hals ergriffen und ihn aufgefordert habe, „ihm seine [als verloren geglaubte] Brieftasche zu geben“ (ON 2.4 S 4), ebensowenig zu überzeugen und solcherart die dringende Verdachtslage zu entkräften wie die in weiterer Folge aufgestellte Behauptung, das Opfer habe ihm „mit einer Flasche in den Hals schneiden“ wollen (ON 7 S 3).
Der dringende Tatverdacht zur subjektiven Tatseite folgt aus dem jeweiligen objektiven Tathergang. Bei einem leugnenden Täter ist der Schluss vom gezeigten Verhalten auf dessen subjektive Tatseite methodisch gar nicht zu ersetzen und rechtsstaatlich vertretbar (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882). Dass mehrmalige Schläge gegen den Kopf und in das Gesicht zu einer an sich schweren Verletzung, etwa in Form eines verschobenen Nasenbeinbruches, führen können, erhellt schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung, weshalb mit der erforderlichen Dringlichkeit davon auszugehen ist, dass A* es im Zuge des unter I./ beschriebenen Tatgeschehens zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, eine solche an sich schweren Verletzung bei dem Opfer herbeizuführen. Auch wenn B* deponierte, die Täter hätten „wiederholt gesagt, dass“ er „ihnen Geld schulde,“ weshalb sie seine „Geldbörse haben“ wollten (ON 2.5 S 5), vermag dies an der dringenden Verdachtslage in Bezug auf einen auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz des A* hinsichtlich II./ nichts zu ändern, gab das Opfer doch gleichzeitig nachvollziehbar an, dass dies „definitiv nicht“ stimme, weshalb von einem bloßen Vorwand der Täter auszugehen ist.
Neben dem als dringend einzustufenden Tatverdacht in Richtung des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB liegen auch die Haftgründe der Flucht-und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a, b und c StPO vor.
Unter Fluchtgefahr ist die Gefahr zu verstehen, der Beschuldigte werde sich der Strafverfolgung als solcher entziehen, also dem Strafverfahren insgesamt oder zumindest der ihm allenfalls drohenden Strafe. Zu berücksichtigen sind, wenn auch keineswegs allein, Art und Ausmaß der dem Beschuldigten voraussichtlich bevorstehenden Strafe. Dabei handelt es sich um keine Schuldvermutung, sondern bloß um eine abstrakte Prognose der zu verhängenden Strafe im Fall eines Schuldspruchs. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr müssen auch die in § 173 Abs 3 erster Satz StPO genannten Umstände in Rechnung gestellt werden ( Kirchbacher/Rami , WK-StPO § 173 Rz 31 f mwN).
Der Beschuldigte, der zuletzt eigenen Angaben zufolge ein Zimmer einer „Wohngemeinschaft der C*“ bewohnte (ON 2.4 S 3), verfügt weder über eine Beschäftigung (ON 7 S 1) noch ist er nach der Aktenlage im Inland sozial integriert. Davon ausgehend besteht aber unter Miteinbeziehung der – unter Berücksichtigung des § 39 Abs 1 und 1a StGB – relevanten (hohen) Strafobergrenze von 15 Jahren Freiheitsstrafe ein enormer Fluchtanreiz und sohin (auch vor dem Hintergrund seiner „aggressiven Gebarung“ bereits „nach dem Ausspruch der vorläufigen Festnahme“ [ON 2.12 S 4]) die evidente Gefahr, A* werde sich auf freiem Fuß belassen der weiteren Strafverfolgung entziehen bzw sich verborgen halten.
Auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr in Ausformung der lit a, b und c des § 173 Abs 2 Z 3 StPO liegt unzweifelhaft vor.
Der Begriff der „schweren Folgen“ des § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO umfasst nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, sohin auch Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, ferner die Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen (RIS-Justiz RS0108487). Die vom Gesetz verlangten schweren Folgen müssen (jeweils) aus einer einzigen Tat resultieren (RIS-Justiz RS0119762). Maßgeblich ist stets die konkrete Fallkonstellation und nicht das abstrakte Gewicht des im Tatbestand der betreffenden Strafnorm vertypten Erfolgs ( Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 43 mwN). Das der dringenden Verdachtslage zufolge durch A* begangene Verbrechen des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB war nach allen konkreten Tatauswirkungen – jedenfalls aber unter Berücksichtigung der vorliegendenfalls geübten massiven Gewalt - und im Hinblick auf den schon im Strafrahmen zum Ausdruck kommenden Störwert mit schweren (sohin begriffsimmanent auch nicht bloß leichten) Folgen verbunden (vgl 12 Os 80/01 mwN). Der qualifizierte Verdacht der gemeinschaftlichen Begehung nicht nur eines Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB, sondern nur wenig später – unter minutenlangem Einsatz von erheblicher Gewalt (vgl § 39a Abs 1 Z 3 StGB) – auch eines Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB lässt die massive Gefahr bejahen, A* werde auf freiem Fuß belassen ungeachtet des wegen mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten gegen ihn geführten Strafverfahrens abermals strafbare Handlungen mit schweren Folgen und einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind wie die ihm angelasteten Straftaten, nämlich insbesondere weitere Verbrechen des Raubes nach §(,) 142 , wobei er wegen solcher Straftaten bereits mehr als zweimal verurteilt worden ist und ihm nunmehr überdies wiederholte Handlungen angelastet werden.
Angesichts eines relevanten Strafrahmens von (zumindest) einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe steht die bislang erst knapp drei Wochen andauernde Untersuchungshaft im Sinne der §§ 173 Abs 1; 177 Abs 2 StPO weder außer Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe noch zur Bedeutung der dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlungen.
Die Haftgründe sind – unter Bedachtnahme auf obige Ausführungen – als so gewichtig anzusehen, dass sie durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht wirksam substituiert werden können.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Wirksamkeit des Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft beruht auf § 174 Abs 4 zweiter Satz StPO (§ 176 Abs 5 zweiter Halbsatz StPO) iVm § 175 Abs 2 Z 3 StPO, wobei über eine darüber hinausgehende Fortsetzung der Untersuchungshaft in einer neuerlichen Haftverhandlung zu entscheiden ist, soweit nicht einer der Fälle des § 175 Abs 3 bis 5 StPO eintritt.
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