Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Spreitzer LL.M. und die Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. November 2025, GZ **-17, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Untersuchungshaftist aus dem Grund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fortzusetzen .
Die Haftfrist endet am 9. Feber 2026.
Begründung:
Gegen die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* ist bei der Staatsanwaltschaft Wien ein Ermittlungsverfahren anhängig. Die am 20. November 2025 aufgrund einer gerichtlich bewilligten Festnahmeanordnung (ON 10) festgenommene (ON 11.9, 3) Beschuldigte wurde am selben Tag in die Justizanstalt Wien-Josefstadt eingeliefert (ON 12.3).
Entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.16) verhängte der Einzelrichter mit dem angefochtenen Beschluss die Untersuchungshaft über A* wegen Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung erhobene (ON 16, 3) und in der Folge schriftlich nicht näher ausgeführte (siehe dazu die Mitteilung der Verteidigerin vom 1. Dezember 2025) Beschwerde der Beschuldigten.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 3 mwN). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0107304).
Das Beschwerdegericht geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0116421) vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes (§ 173 Abs 1 StPO) aus, A* habe in **
I./ Polizeibeamte an einer Amtshandlung mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zu hindern versucht, und zwar
A. am 30. Oktober 2025 an der Unterbringung nach dem UbG, indem sie Insp. B* biss und Insp. C* wiederholt zu beißen versuchte;
B. am 3. November 2025 an der Unterbringung nach dem UbG, indem sie sich gegen ihre Wohnungstür stemmte und wiederholt den Versuch unternahm, Insp. D* und Asp. E* von der Tür wegzudrücken;
C. am 10. November 2025 an einer Identitätsfeststellung nach dem SPG und der anschließenden Festnahme nach der StPO, indem sie RevInsp. F* einen kräftigen Stoß gegen die Brust versetzte, dessen Hand wegschlug, an der Hand kratzte sowie mit dem Kopf wiederholt in Richtung von dessen Unterkörper stieß;
D. am 15. November 2025
1. durch gefährliche Drohung an der Festnahme nach dem VStG, indem sie zu RevInsp. G* und Asp. H* sagte, „Greif mich nicht an, sonst werde ich dich anzünden und zusammenschlagen“, wobei sie währenddessen ein Feuerzeug in der Hand hielt;
2. mit Gewalt und durch gefährliche Drohung an der Aufrechterhaltung der im Anschluss an die strafbare Handlung laut Pkt I./D./1. ausgesprochenen Festnahme nach der StPO, indem sie GrInsp. I* gegen die Brust stieß und Mag. J* mit dem Handballen einen Stoß zu versetzen versuchte sowie kurz darauf rief, „Ich werde euch alle töten“;
E. am 18. November 2025 mit Gewalt den Vollzug ihrer Festnahme, indem sie im Zuge des Anlegens der Handfesseln den einschreitenden Asp. K* zweimal in den linken Oberschenkel zu beißen versuchte;
II./ durch die unter Pkt I./A., C. und D./2. sowie E. genannten Tathandlungen Polizeibeamte während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben und Erfüllung ihrer Pflichten am Körper zu verletzen versucht, wobei der unter Pkt I./C. Genannte einen blutigen Kratzer an der linken Hand erlitt.
In subjektiver Hinsicht besteht der dringende Verdacht, A* habe es ernstlich für möglich gehalten zu I./ die jeweils genannten Amtshandlungen mit Gewalt bzw gefährlicher Drohung zu hindern und zu II./ die dort ersichtlichen Polizeibeamten während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben und Erfüllung ihrer Pflichten am Körper zu verletzen und dies auch jeweils wollen.
Der solcherart dringende Verdacht jeweils mehrerer Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB (I./) sowie der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (II./) gründet sich auf die Erhebungen der Landespolizeidirektion **, und zwar insbesondere zum Faktum I./A./ auf den Bericht vom 30. Oktober 2025 (ON 18.13, 6 bis 8), zum Faktum I./B./ auf den Bericht vom 6. November 2025 (ON 2.2), zum Faktum I./C./ auf den Amtsvermerk vom 10. November 2025 (ON 3.10), zu den Fakten I./D./1./ und 2./ auf die Amtsvermerke vom 15. November 2025 (ON 8.11 und ON 8.12) und zum Faktum I./E./ auf den Amtsvermerk vom 18. November 2025 (ON 14.9, 3) sowie hinsichtlich der Verletzung des Polizeibeamten F* auf den polizeiärztlichen Befund vom 25. November 2025 (ON 22.3). Den jeweils belastenden Angaben der Polizeibeamten steht nur die durchwegs leugnende Verantwortung der Beschuldigten gegenüber (ON 3.5, 3 f; ON 8.5, 4; ON 8.6, 3; ON 14.5, 4; ON 16), wobei die bloße Leugnung jeglicher Gewaltanwendung in Hinblick auf die zahlreichen Belastungen verschiedenster Polizeibeamter den dringenden Tatverdacht derzeit keineswegs ausreichend erschüttern kann. In subjektiver Hinsicht lässt sich der Tatverdacht schon aus dem äußeren Tatgeschehen zwanglos ableiten. Zur Frage einer allfälligen Zurechnungsunfähigkeit der Beschuldigten wurde bereits ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben (ON 4).
Neben dem somit vorliegenden dringenden Tatverdacht liegt auch der vom Erstgericht herangezogene Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO vor. Die Beschuldigte soll innerhalb von rund drei Wochen bei zahlreichen Vorfällen Gewalt gegen einschreitende Polizeibeamte geübt haben. Auch aufgrund der offenbar besonders problematischen Persönlichkeit (Verdacht einer psychiatrischen Erkrankung, siehe etwa ON 18.13, 8) ist die massive Gefahr gegeben, die Beschuldigte könnte auf freiem Fuß ungeachtet des wegen mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten gegen sie geführten Strafverfahrens weitere gleich gelagerte strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen, wobei ihr nunmehr mehrfach wiederholte Handlungen zur Last liegen.
Dem genannten Haftgrund kann im Hinblick auf dessen Gewicht zur effektiven Hintanhaltung ( Mayerhofer/Salzmann, StPO 6§ 172 E 192) durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO derzeit nicht zweckentsprechend begegnet werden. Da die seit 22. November 2025 andauernde Untersuchungshaft auch weder zur Bedeutung der Sache, noch der zu erwartenden Sanktion außer Verhältnis steht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen und die Untersuchungshaft fortzusetzen.
Der Ausspruch über die Dauer der Haftfrist findet seine Stütze in § 175 Abs 2 Z 3 StPO, wobei über eine darüber hinausgehende Fortsetzung der Untersuchungshaft in einer Haftverhandlung vor Ablauf der Frist neuerlich zu entscheiden ist, sofern nicht einer der Fälle des § 175 Abs 3, Abs 4 oder Abs 5 StPO eintritt.
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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