Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Marchart und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und andere wegen § 233 Abs 1 Z 2 StGB über die Beschwerde des B* gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Krems an der Donau vom 4. August 2025, GZ **-123.1 und ON 123.2, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Untersuchungshaft von B* wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fortgesetzt.
Dieser Beschluss ist bis längstens 8. Oktober 2025 wirksam.
Begründung
Die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau führt zur Zahl ** ein Ermittlungsverfahren gegen B* und andere Beschuldigte wegen § 233 Abs 1 Z 2 StGB. Über B* - der nach seiner Selbststellung (ON 1.74; ON 77.2) am 18. Juni 2025 festgenommen und am selben Tag um 21:10 Uhr in die Justizanstalt Krems an der Donau eingeliefert wurde (ON 78.1) - wurde mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 20. Juni 2025 (ON 85) wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 2 StGB bei Annahme der Haftgründe der Verdunkelungs-und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und 3 lit b StPO die Untersuchungshaft verhängt. Zuletzt wurde diese mit Beschluss vom 4. August 2025 aus den selben Haftgründen mit Wirksamkeit bis 4. September 2025 fortgesetzt (ON 123.1). Mit Beschluss vom selben Tag wurde dieser Beschluss dahingehend berichtigt, dass er bis längstens 6. Oktober 2025 wirksam sei (ON 123.2).
Gegen die Beschlüsse vom 4. August 2025 richtet sich die, auf Aufhebung der Untersuchungshaft allenfalls gegen gelindere Mittel abzielende, rechtzeitige Beschwerde des B*, die das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts zu Faktum A./ und die Haftgründe bestreitet und allfällige Haftzwecke durch gelindere Mittel substituierbar ansieht (ON 122 S 4; ON 127.2).
Wenngleich der Antrag der Staatsanwaltschaft an sich keine Begründung enthalten muss, so muss ihm doch hinreichend deutlich zu entnehmen sein, welchen Sachverhalt die Staatsanwaltschaft überhaupt als haftbegründend erachtet. Dies ergibt sich daraus, dass nach § 173 Abs 1 StPO Haftvoraussetzung der Verdacht „einer bestimmten Straftat“ ist. Dies näher zu determinieren ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft, um solcher Art dem Gericht eine konkrete Vorgabe zu machen, wegen welcher Taten der Beschuldigte überhaupt inhaftiert werden soll. Mit der bestimmten Straftat sind nicht rechtliche Kategorien, sondern vielmehr Taten (historisches Geschehen in der Außenwelt) gemeint. Folgerichtig ist im Fall einer nur auf die Nennung strafbarer Handlungen (= rechtlicher Kategorien, statt auch individualisierter Taten) beschränkten Antragstellung stets der Wille der Staatsanwaltschaft zu erforschen. Eine Erstreckung bzw Erweiterung der Untersuchungshaft durch das Gericht auf (auch) vom Antrag der Staatsanwaltschaft nicht mit um-/erfasster Taten ist unzulässig. Es besteht also eine Bindung an den von der Staatsanwaltschaft als haftrelevant umrissenen historischen Sachverhalt ( Nimmervoll, Haftrecht S 93 ff).
In casu ist dem Akteninhalt zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft Krems die Verhängung der Untersuchungshaft über B* nach dessen Einlieferung gemäß § 173 Abs 1 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit b und d StPO beantragt und zum Sachverhalt, dem dringenden Tatverdacht und den Haftgründen auf die Festnahmeanordnung (ON 1.61; ON 62) verwiesen hat. Dernach soll B* im dringenden Verdacht stehen nachgemachtes oder verfälschtes Geld als echt oder unverfälscht ausgegeben zu haben, und zwar
A./ am 20. März 2025 in ** mit dem abgesondert verfolgten A*, indem er von C* ein Mobiltelefon im Wert von 1.050 Euro erwarb und den Kaufpreis mit 21 falschen 50 Euro Scheinen bezahlte;
B./ am 21. März 2025 in **, indem er mit einem falschen 50 Euro Schein bei der Kassa der D*-Filiale bezahlte und Waren im Wert von rund 10 Euro erwarb sowie entsprechendes Rückgeld erhielt;
C./ am 21. März 2025 in **, indem er mit einem falschen 50 Euro Schein bei der Kassa der E*-Filiale bezahlte und Waren im Wert von rund 10 Euro erwarb sowie entsprechendes Rückgeld erhielt;
D./ am 21. März 2025 in **, indem er mit einem falschen 50 Euro Schein bei der Kassa der F*-Filiale bezahlte und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangte (ON 62).
In weiterer Folge verhängte die Haft-und Rechtsschutzrichterin am 20. Juni 2025 nach Befragung des B* zu den in der Festnahmeanordnung angeführten historischen Sachverhalten - die er bezüglich der Fakten B./ bis D./ zugestand und weiters allgemein ausführte, dass er mit dem Auto in mehrere Städte in Österreich geführt worden sei und dort bis zu vier Stück Banknoten zu je 50 Euro pro Tag gewechselt habe (ON 84 S 5)-die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungs-und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit b StPO, wobei ein dringender Tatverdacht in Ansehung der Fakten A./ bis D./ der Festnahmeanordnung angenommen wurde (ON 85).
Am 1. Juli 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau den Antrag auf Fortsetzung der Untersuchungshaft des B* aus den bisherigen Haftgründen, wobei darauf verwiesen wurde, dass die Kriminalpolizei noch mit Übersetzungen und Auswertung der Chats aus dem beschlagnahmten Datenträger (Mobiltelefon) befasst sei und B* noch durch die Kriminalpolizei vernommen werde (ON 1.88). In weiterer Folge setzte die Haft-und Rechtsschutzrichterin mit Beschluss vom 4. Juli 2025 (ON 91) die Untersuchungshaft aus den bisher angeführten Haftgründen fort. B* gestand weiterhin die Fakten B./ bis D./ zu und stritt seine Täterschaft zu A./ ab (ON 91 S 2).
Am 10. Juli 2025 erließ die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau eine Anordnung der Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung zum Mobiltelefon des B* (ON 95), die diesem nicht zugestellt (ON 1.99) und die von der Haft- und Rechtsschutzrichterin am 10. August 2025 bewilligt wurde (ON 95 S 5). In dieser Anordnung führt die Staatsanwaltschaft neben den bereits in der Festnahmeanordnung angeführten Fakten (A./ bis D./), fünf weitere, den Fakten B./ bis D./ gleichgelagerte Tatangriffe im Zeitraum 14. bis 16. April 2025 an Tatorten in Niederösterreich und im Burgenland (E./ bis I./) an. Aus der Begründung der Anordnung lässt sich unter anderem entnehmen, dass durch die Auswertung der Daten der Nachweis erbracht werden solle, dass das Mobiltelefon des B* an den Tatorten zu den Fakten E./ bis I./ eingeloggt gewesen sei (ON 95 S 3).
Am 30. Juli 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Fortsetzung der Untersuchungshaft des B* aus den bisherigen Haftgründen. Aus dem Aktenvermerk vom 29. Juli 2025 ergibt sich, dass sich die für den 30. Juli avisierte Vernehmung des B* (und des Beschuldigten G*) durch die Kriminalpolizei verzögere, weil die Auswertung der Standortdaten sowie der auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gesicherten Chats derzeit noch übersetzt würden. Derzeit werde noch ermittelt, ob sich gegen die Beschuldigten der Verdacht nach § 232 Abs 1 StGB erhärte (ON 1.124).
In der Haftverhandlung vom 4. August 2025 gab die Staatsanwältin bekannt, dass derzeit Standortdaten und Chats ausgewertet würden und beantragte die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den bisherigen Haftgründen; B* blieb bei seiner bisherigen Verantwortung (ON 122 S 2).
Dieser Haftantrag erfasst lediglich das von der Festnahmeanordnung umfasste Tatgeschehen (Fakten A./ bis D./). Aus dem Akteninhalt, insbesondere etwa auch aus der Anordnung ON 95 kann nämlich nicht abgeleitet werden, dass die Staatsanwaltschaft beim Beschwerdeführer nicht nur die Fakten A./ bis D./, sondern auch jene von E./ bis I./ als haftbegründend erachtet. Nachdem diesbezügliche Zweifel stets nur zugunsten des Beschuldigten ausschlagen können ( Nimmervoll,aaO Z 319), ist es dem Oberlandesgericht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (RIS-Justiz RS0116421; RS0120817) verwehrt, die Fortsetzung der Untersuchungshaft auch auf diese Tatangriffe zu stützen, zu denen B* im Übrigen - soweit aus dem Akt ersichtlich - nicht befragt wurde. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wäre etwa eine Erstreckung der Haft auf diese Fakten im Rahmen einer Haftverhandlung in Betracht gekommen (vgl auch OLG Wien AZ, 19 Bs 107/22g). Derzeit kommen demnach aber nur die Fakten A./ bis D./ als hafttragende Tatangriffe in Frage.
Nach der Aktenlage besteht der (im Sinne einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung) dringende Verdacht B* habe nachgemachtes oder verfälschtes Geld als echt und unverfälscht ausgegeben, und zwar am 21. März 2025 in **, indem er mit einem falschen 50 Euro Schein bei der Kassa der
B./ D*-Filiale bezahlte und Waren im Wert von rund zehn Euro erwarb sowie entsprechendes Rückgeld erhielt;
C./ E*-Filiale bezahlte und Waren im Wert von rund zehn Euro erwarb sowie entsprechendes Rückgeld erhielt;
D./ F*-Filiale bezahlte und die falschen Banknoten derart in Umlauf gelangten,
wodurch er dringend verdächtig ist, das Verbrechen der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 2 StGB begangen zu haben.
In subjektiver Hinsicht ist er dringend verdächtig, dass er im Zeitpunkt der Weitergabe des Falschgeldes jeweils wusste und sich damit billigend abfand, dass er nachgemachtes Geld ausgab und er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass die verwechslungsfähigen Banknoten von den Empfängern jeweils gutgläubig entgegen genommen werden.
Zur Begründung des dringenden Tatverdachts ist neben der geständigen Verantwortung des Beschuldigten (ON 84 S 5 f) auf die entsprechende – ihn am Tatort zeigende - Lichtbilddokumentation zu verweisen (ON 59.4; ON 94.4). Die Annahme der inneren Tatseite ergibt sich mit der erforderlichen Dringlichkeit aus dem objektiven Tatgeschehen (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882) und der geständigen Einlassung des B*.
Zu A./ liegt hingegen kein dringender Tatverdacht vor, weil - wie vom Beschuldigten in seiner Beschwerde zutreffend ausgeführt – das Tatopfer C* mittlerweile beide Täter identifizierte und dabei nicht ihn, sondern den zwischenzeitig unter anderem wegen dieses Tatangriffs rechtskräftig verurteilten (vgl Protokolls- und Urteilsvermerk des Landesgerichts Krems an der Donau, AZ **) A* (ON 15.2 S 11) und den weiteren Mitbeschuldigten G* (vgl ON 114.8 iVm ON 114.6 und ON 114.2) wiedererkannte. Sohin ist das Vorbringen des Beschuldigten, wonach seine auf den sichergestellten Banknoten vorgefundenen Fingerabdrücke darauf zurückzuführen seien, dass er 50 Euro Scheine, die er nicht verwendet habe, an seine beiden Kontaktleute zurückgegeben habe, derzeit nicht zu entkräften.
Zunächst liegt der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr – der nach § 178 Abs 1 Z 1 StPO ohnehin mit zwei Monaten begrenzt ist und daher mit Ablauf des 20. August entfallen würde – nicht vor. Fallbezogen werden umfangreiche Ermittlungen gegen mehrere Beschuldigte geführt, die in Verdacht stehen durch Zusammenwirken nachgemachte Banknoten (50 Euro Scheine) dadurch zu verbreiten, dass in Filialen von Lebensmittelgeschäften und Drogerien geringe Warenwerte mit Falschgeld bezahlt werden, während weitere Täter sie mittels KFZ zu den jeweiligen Tatorten bringen. Abgesehen davon, dass bereits einige Mitbeschuldigte ausgeforscht wurden, besteht mit Blick auf den derzeit in Rede stehenden dringenden Tatverdacht gegen B*, dem eher eine untergeordnete Rolle zukommt, der ohnehin einräumt, in mehreren Städten in Österreich bis zu vier Stück 50 Euro Banknoten am Tag gewechselt zu haben, und bei dem fraglich ist, ob er tatsächlich Einblick in die Struktur der Tätergruppe hat (vgl dazu ON 84 S 5 f), nicht die konkrete Gefahr, dass er Mitbeschuldigte beeinflussen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versuchen würde.
Allerdings liegt der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO vor. B* steht im dringenden Verdacht binnen eines Tages drei Tatangriffe mit nicht bloß leichten Folgen (vgl etwa AZ 10 Bs 141/24x des Oberlandesgerichts Graz) gesetzt zu haben. Mit Blick auf seine Einkommens-und Vermögensverhältnisse, wonach er lediglich über 500 Euro Nettoeinkommen verfügt, kein Vermögen hat und zuletzt zumeist im Auto nächtigte (ON 84 S 2 f), besteht die konkrete Gefahr, dass er ungeachtet des aktuell gegen ihn wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat, die gegen das Rechtsgut der Institution des Geldes als gesetzliches Zahlungsmittel und das Vertrauen in die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Zahlungsverkehrs sowie das Rechtsgut des Vermögens (des arglosen Falschgeldempfängers) gerichtet war (vgl Oshidari , SbgK § 233 Rz 7 f; AZ 10 Bs 141/24x des OLG Graz), geführten Strafverfahrens auf freiem Fuß abermals eine strafbare Handlung gegen eben diese Rechtsgüter mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde. Dieses Prognosekalkül gründet auf die angeführte Mehrzahl der Tatangriffe in unmittelbarer zeitlicher Abfolge. Zudem ist noch zu berücksichtigen, dass B* eigenen Angaben zufolge in mehreren Städten in Österreich bis zu vier Stück 50 Euro Banknoten am Tag gewechselt haben will (ON 84 S 5).
Der vorliegende Haftgrund erweist sich als so gewichtig, dass er durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht zweckentsprechend substituiert werden kann, zumal auch die vom Angeklagten angebotenen Gelöbnisse bzw die Betreuung durch die Bewährungshilfe gemäß § 173 Abs 5 Z 2 und Z 7 StPO nicht geeignet sind, seinen prekären finanziellen Verhältnissen und seiner Beschäftigungslosigkeit entgegenzuwirken und die damit verbundene Tatbegehungsgefahr effektiv zu substituieren, zumal es seinen eigenen Angaben folgend für seine Mittäter ein Leichtes war, ihn zur Tatbegehung zu bestimmen (ON 84 S 5).
Die Fortsetzung der erst seit 20. Juni 2025 andauernden Untersuchungshaft steht angesichts eines zur Verfügung stehenden Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung, dass nunmehr drei Tatangriffe gesetzt wurden, nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und der bei einer verdachtskonformen Aburteilung zu erwartenden Strafe, dies zumal die Möglichkeit einer bedingten Entlassung oder einer bedingten Strafnachsicht nicht Gegenstand der Verhältnismäßigkeitsprüfung des § 173 Abs 1 StPO ist (vgl Kirchbacher/Rami , WK-StPO § 173 Rz 14).
Der Beschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen und die Untersuchungshaft fortzusetzen.
Der Ausspruch über die Dauer der Haftfrist von zwei Monaten gründet auf § 175 Abs 2 Z 3 StPO.
Die nicht begründete Beschwerde zum Berichtigungsbeschluss (ON 123.2), mit dem die verfehlt angeführte Haftfrist korrigiert wurde, geht ins Leere, weil der Mitteilung des Ablauftags im Haftbeschluss nach ständiger Rechtsprechung ohnehin nur deklarative Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0097630; 15 Os 66/10k; Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 174 Rz 21 mwN).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden