Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Maruna als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 19. Oktober 2025, GZ ** 40, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und unter Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Verhängung der Untersuchungshaft über A* dessen sofortige Enthaftung angeordnet.
Begründung
Gegen den am ** in ** geborenen syrischen Staatsangehörigen A* wurde von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, AZ **, ein Ermittlungsverfahren wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB geführt, welches am 2. Mai 2025 mit Einbringung der Anklageschrift (ON 19) endete.
Mit dieser Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt A* zur Last, am 13. Februar 2025 in ** B*
I. mit Gewalt, indem er sich zunächst auf die Oberschenkel der am Bauch liegenden Genannten kniete, seinen Penis an ihr rieb, ihr die Hose auszog, ihre Bitten aufzuhören sowie ihre laut getätigten Äußerungen, nicht mit ihm schlafen zu wollen ignorierend, ihren rechten Arm nach hinten in Richtung ihres Gesäßes zur Überwindung ihres Widerstandes fixierte, mit seinem Finger und in der Folge mit seinem erigierten Penis in die Vagina der Genannten eindrang, wobei er in der Folge auch einen Polster auf ihren Kopf drückte, zur Duldung des Beischlafes bzw einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt;
II. durch die Äußerung „Das wirst du alles zurück bekommen, ich weiß wo du wohnst!“ gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Nachdem der Angeklagte trotz eigenhändiger Zustellung der Ladung für die Hauptverhandlung durch die Polizei (ON 29.2) unentschuldigt zur Hauptverhandlung am 21. August 2025 nicht erschienen (ON 33.1), unter der in ON 5.5. angegebenen Telefonnummer nicht erreichbar gewesen, und die von der Vorsitzenden veranlasste sofortige Vorführung des Angeklagten durch das SPK C* ergebnislos verlaufen ist, weil der Angeklagte laut dem Hauptmieter nicht mehr an der von ihm angegebenen Adresse wohnhaft gewesen sei, beantragte die Staatsanwaltschaft am 22. August 2025 (ON 1.27) die Erlassung einer Festnahmeanordnung gemäß § 170 Abs 1 Z 2 und 4 StPO und die Verhängung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Fluchtund Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a StPO iVm § 35 Abs 1; 46a Abs 2 JGG.
Mit Beschluss vom 1. September 2025 ordnete das Erstgericht die Festnahme des A* ausschließlich wegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr an (ON 36), obwohl sich der Angeklagte am 21. August 2025 um 11:20 Uhr beim SPK C* gemeldet und sein Fernbleiben von der Hauptverhandlung damit gerechtfertigt hat, er habe versucht, das Gericht über sein Nichterscheinen zu verständigen, jedoch niemanden erreichen können. Eine aktuelle Meldeadresse werde er in den nächsten Tagen bekannt geben (ON 34). Laut Bekanntgabe des Verteidigers hatte sich der Angeklagte auch telefonisch bei ihm gemeldet und mitgeteilt, dass sein Wohnsitz weiterhin an der bisherigen Adresse bestehe, dort Postzustellungen vorgenommen werden können und er auf den letzten Hauptverhandlungstermin jedoch vergessen hätte, weil er in einem anderen Bundesland einer Arbeit nachgegangen sei (ON 35).
Nach seiner Festnahme am 18. Oktober 2025, 00:15 Uhr, (ON 41, 4) wurde A* noch am selben Tag in die Justizanstalt-Josefstadt eingeliefert (ON 41), wo über Antrag der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom 22. August 2025 (ON 1.27) am 19. Oktober 2025 aus den Haftgründen der Fluchtund Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO iVm § 35 Abs 1, 46a Abs 2 JGG die Untersuchungshaft verhängt wurde (BV ON 39; ON 40).
Gegen den Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft richtet sich die rechtzeitig ausgeführte Beschwerde (ON 44), mit der der Beschwerdeführer die Aufhebung der Untersuchungshaft, in eventu unter Anwendung gelinderer Mittel begehrt.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Die Untersuchungshaft darf nach § 173 Abs 1 StPO nur dann verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein dringender Tatverdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Rami, WK StPO § 173 Rz 3). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen ( Mayerhofer/Salzmann , Strafprozessordnung 6 § 173 Rz 4) bzw die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RISJustiz RS0107304).
Weiters sind für die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft einer der Haftgründe des § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 bis 3 StPO sowie Verhältnismäßigkeit und mangelnde Substituierbarkeit durch gelindere Mittel erforderlich.
Das Oberlandesgericht Wien geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RISJustiz RS0116421, RS0120817) in Übereinstimmung mit dem Erstgericht vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts (§ 173 Abs 1 StPO) im Umfang der vorliegenden Anklageschrift wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I./) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II./) aus.
Zum dringenden Tatverdacht in objektiver und subjektiver Hinsicht, den dazu bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen und den rechtlichen Ausführungen zur Subsumtion des Tatgeschehens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und aktenkonform dargelegten Erhebungsergebnisse in der Begründung der rechtswirksamen Anklageschrift (ON 19, 2 ff) und im angefochtenen Beschluss (ON 40, 2) verwiesen, welche auch zum Inhalt dieses Beschlusses erhoben werden.
Wenngleich ein als dringend einzustufender Tatverdacht vorliegt, sind jedoch entgegen den Ausführungen des Erstgerichts keine Haftgründe gegeben.
Für die Annahme jedweden Haftgrundes muss nicht die bloße Möglichkeit, sondern die konkrete Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der mit dem jeweiligen Haftgrund verbundenen Gefahr vorliegen ( Nimmervoll , Haftrecht 3 Z 432).
Der Begriff „bestimmte Tatsachen“ meint nicht die bloße Annahme der Möglichkeit der fraglichen Umstände, sondern erfordert eine konkrete Gefahr. Bestimmte Tatsachen verlangen einen Verdacht, dass der Beschuldigte bei Nichtentzug der persönlichen Freiheit ein spezielles Verhalten (iSd Haftgründe) setzen würde. Gerade dieser Verdacht muss aber im Unterschied zum Tatverdacht kein dringender sein, weshalb hier ein geringerer Grad ausreicht. Verlangt wird insoweit, dass das Gericht eine Prognose darüber anstellt, was der Beschuldigte in Zukunft tun würde, wenn man ihn nicht in Haft nimmt. Dabei muss es sich auf aus dem Akteninhalt ersichtliche und ganz konkrete – eben „bestimmte“ – Verfahrensergebnisse stützen, welche den jeweiligen Haftgrund zu tragen vermögen. Die bloße Vermutung, dass eine derartige Gefahr bestünde, kann niemals ausreichen ( Nimmervoll , Haftrecht 3 Z 434).
Der Haftgrund der Fluchtgefahr iSd § 173 Abs 2 Z 1 StPO liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte (Angeklagte) werde auf freiem Fuß wegen Art und Ausmaß der ihm voraussichtlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten. Zu berücksichtigen sind bei Prüfung dieses Haftgrundes, wenn auch keineswegs alleine (13 Os 81/07x), „Art und Ausmaß“ der dem Angeklagten voraussichtlich bevorstehenden Strafe, wobei es sich um keine Schuldvermutung, sondern bloß um die abstrakte Prognose der zu verhängenden Strafe im Fall eines Schuldspruchs handelt ( Kirchbacher/Rami , WK-StPO § 173 Rz 31). Unter Flucht muss nicht unbedingt eine Flucht ins Ausland unter Verwendung eines Reisepasses verstanden werden (was insbesondere im Schengenraum eine nicht unmaßgebliche Rolle spielt), vielmehr genügt auch schon die Gefahr, sich im Inland der weiteren Verfolgung zu entziehen. Verborgen hält sich, wer, um sich dem Strafverfahren (vorübergehend oder dauerhaft) zu entziehen, seinen Aufenthalt vor den Behörden verschleiert, sich also nicht oder unter falschem Namen angemeldet hat, an einem unbekannten Ort lebt oder in anderer Weise bewirkt, dass er unauffindbar ist ( Nimmervoll, Haftrecht 3 Z 448, 453, 454). Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr darf diese nicht bloß mit bloßer Fluchtbehauptung oder Fluchtmöglichkeit verwechselt werden; der Haftgrund ist nur gegeben, wenn über die bloße Möglichkeit hinaus noch konkrete Tatsachen, zB in der Person des Beschuldigten oder in der Tat vorliegen, aus denen auf diese Gefahr geschlossen werden kann.
Wenngleich der Angeklagte unentschuldigt trotz persönlicher Übernahme der Ladung nicht zur Hauptverhandlung am 21. August 2025 erschien, eine sofortige Vorführung zur Verhandlung scheiterte, seine bislang bekannte Meldeadresse fraglich ist (wobei er laut aktueller ZMR weiterhin an der bislang bekannten Adresse gemeldet ist) und aus seinem Verhalten (laut den widersprüchlichen und wechselnden Angaben des Angeklagten hätte er den Termin verschlafen [ON 41, 42], hätte bei Gericht niemanden erreicht [ON 34], wäre in einem anderen Bundesland einer Arbeit nachgegangen [ON 35]) eine Tendenz erkennbar ist, sich der zügigen Durchführung des Verfahrens zu entziehen, reicht diese Tendenz derzeit nicht zu einer konkreten Fluchtgefahr aus. Dem Akteninhalt ist nämlich kein konkreter Umstand zu entnehmen, der befürchten ließe, A* würde auf freiem Fuße flüchten oder sich verborgen halten, zumal er sich am Tag der Hauptverhandlung beim SPK C* gemeldet habe und bislang für die Polizei immer telefonisch erreichbar gewesen sei (ON 34; ON 24.2, ON 29.2). Die vom Erstgericht angenommene bloße Möglichkeit, sich dem Verfahren zu entziehen, weil er unbekannten Aufenthaltes sei und ihm im Hinblick auf die hohe Strafdrohung – hier: zwei bis zehn Jahre Freiheitsstrafe (§ 201 Abs 1 StGB iVm § 19 Abs 4 Z 2 JGG) – bei anklagekonformem Schuldspruch eine empfindliche Freiheitsstrafe drohe, vermag diesen Haftgrund daher nicht ausreichend zu begründen.
Ebenso liegt der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO nicht vor.
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr liegt nur dann vor, wenn die Gefahr besteht, der Beschuldigte (Angeklagte) werde ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet wäre wie die ihm angelastete Straftat mit schweren Folgen (lit a), oder eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet wäre wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden (lit b).
Beim Haftgrund der Tatbegehungsgefahr ist es erforderlich, dass iS des Eingangssatzes des § 173 Abs 2 auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde nochmals eine (gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete) strafbare Handlung begehen; bei Prüfung dieser Frage können zB auch die Modalitäten der angelasteten bzw abgeurteilten Taten berücksichtigt werden. Die bloße Feststellung der Voraussetzungen etwa hinsichtlich der dem Beschuldigten nunmehr angelasteten oder der bereits abgeurteilten Taten stellt jedoch für sich allein noch nicht den Haftgrund her. Eine Haft wegen Tatbegehungsgefahr ist nur zulässig, wenn „bestimmte Tatsachen“ vorliegen, die die Gefahr einer Wiederholung begründen. Es genügt also nicht, dass die Möglichkeit eines Rückfalles nicht ausgeschlossen ist, vielmehr muss diese Möglichkeit durch bestimmte Tatsachen in greifbare Nähe gerückt sein. Ob Tatbegehungsgefahr anzunehmen ist oder nicht, ist vor allem auch eine Frage der kriminalistischen Prognostik, sodass stets das gesamte Persönlichkeitsbild, wie es sich auf Grund des Verhaltens vor und nach der Tat darstellt, zu berücksichtigen sein wird. Auch insoweit ist aber nicht von vagen Vermutungen, sondern von „bestimmten Tatsachen“ auszugehen (vgl Nimmervoll , aaO Z 442).
Fallkonkret wurde nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens von einer Festnahme des Angeklagten Abstand genommen (ON 1.1) und die Festnahmeanordnung aufgrund Nichterscheinens des Angeklagten zur Hauptverhandlung ausschließlich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt (ON 36).
Da seit dem dem bislang unbescholtenen Angeklagten (ON 30) zur Last gelegten strafbaren Verhalten am 13. Februar 2025 keine weiteren strafbaren Handlungen bekannt sind (Einsicht in die VJ), lässt sich ohne Hinzutreten neuer Fakten oder Erkenntnisse eine konkrete Gefahr, er würde in Freiheit ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens neuerlich eine einschlägige strafbare Handlung mit schweren Folgen bzw nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm nunmehr angelasteten wiederholten oder fortgesetzten mit Strafe bedrohten Handlungen, nicht ableiten, weil die bloße Möglichkeit des Rückfalls nicht ausreicht.
Da sohin kein Haftgrund vorliegt, war der Beschwerde Folge geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Enthaftung des Beschwerdeführers auszusprechen.
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