Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 2, 12 dritter Fall, 202 Abs 1 und Abs 2 vierter Fall StGB idF BGBl I Nr. 40/2009 über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Dezember 2024, GZ **-227, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und unter Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Verhängung der Untersuchungshaft über A* dessen sofortige Enthaftung angeordnet.
Begründung:
Über den am ** geborenen syrischen Staatsangehörigen A* wurde nach seiner Festnahme am 27. Dezember 2024, 7.58 Uhr (ON 221.1, 1), und Einlieferung in die Justizanstalt Wien-Josefstadt am gleichen Tag um 13.15 Uhr (ON 223.3, 1) über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.30 iVm ON 219)) mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Dezember 2024 wegen des dringenden Verdachts des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 2, 12 dritter Fall, 202 Abs 1 und Abs 2 vierter Fall StGB idF BGBl I Nr. 40/2009 aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 227).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Genannten (ON 228), in der er das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts, das Vorliegen des angezogenen Haftgrunds und die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft in Abrede stellt und in eventu die Anwendung gelinderer Mittel begehrt.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist, er sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als nur ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht (Kirchbacher/Rami in WK StPO § 173 Rz 3).
Ausgehend davon, dass das Oberlandesgericht seine Entscheidung reformatorisch zu treffen hat (RIS-Justiz RS0116421, RS0120817), ist A* – soweit hier relevant und im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem erstgerichtlichen Beschluss - dringend verdächtig, er habe in ** im April 2012 als Leiter der Ermittlungsabteilung der Kriminalpolizei in Rang eines Oberleutnants der Polizei auf Anordnung der Zentralregierung sowie des Nationalen Sicherheitsbüros ** zwecks Niederschlagung einer zivilen Protestbewegung durch Gewaltanwendung gegen deren Teilnehmer, dazu beigetragen, den bei der Kriminalpolizei inhaftierten Zeugen Nr. H* zumindest während dessen erster und dritter Einvernahme durch die Sicherheitskommission außer den Fällen des § 201 mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung zu nötigen, wobei das Opfer durch die Tat, welche von mindestens fünf Offizieren als Mitglieder der Sicherheitskommission, darunter einem Vertreter der Kriminalpolizei sowie von mehreren Wachebeamten beobachtet wurde, in besonderer Weise erniedrigt wurde, indem er es in Kenntnis, dass an Gefangenen immer wieder auch sexuelle Gewalt verübt wird, in seiner Funktion als weisungsbefugter Leiter der Ermittlungsabteilung der Kriminalpolizei zuließ, dass die Wachebeamten auf Anordnung der Kommissionsmitglieder, während sie dem mit leichter Häftlingskleidung bekleideten Opfer mit Schlagstöcken Schläge auf die Geschlechtsorgane versetzten, dieses wiederholt mit einem harten Gegenstand im Analbereich berührten.
Es besteht daher zumindest der dringende Verdacht, A* habe dieses Tatbild objektiv verwirklicht, all dies auch zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden und solcherart das Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 2, 12 dritter Fall, 202 Abs 1 und Abs 2 vierter Fall StGB idF BGBl I Nr. 40/2009 begangen. Im Sinne eines aktiven (zumindest) psychischen Beitrags des Beschuldigten ist dabei zu berücksichtigen, dass dieser lt. Angaben des Zeugen H* anlässlich der ersten Vernehmung während des Versetzens von Schlägen auf die Geschlechtsorgane 20-30 Minuten lang anwesend war (ON 111, 15; siehe bereits ON 1.27).
Darüber hinaus besteht der dringende Verdacht, der Beschuldigte habe diese Tat im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung im Sinn des § 321a Abs 3 Z 4 StGB begangen, wobei diese Bestimmung erst am 1. Jänner 2015 – somit nach dem Tatzeitpunkt - in Kraft trat und es daher bei Strafbarkeit nur gemäß § 202 Abs 1 und Abs 2 vierter Fall StGB idF BGBl I Nr. 40/2009 bleibt. Gemäß Art 3 BGBl I Nr. 106/2014 führt die Tatbegehung unter den genannten Umständen aber dazu, dass bestimmte Taten (wie hier § 202 StGB), die vor dem 1. Jänner 2015 begangen wurden, deren Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen ist und bei denen die Verjährung nicht schon aus einem anderen Grund ausgeschlossen ist, nicht verjähren, soweit sie den Tatbestand einer nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt des Strafgesetzbuches strafbaren Handlung (wie § 321a StGB BGBl I Nr. 106/2014) erfüllen würden.
Der für die Verhängung der Untersuchungshaft erforderliche dringende Tatverdacht gründet in objektiver Hinsicht insbesondere auf den Angaben des (zum Tatzeitpunkt erwachsenen und nicht die österreichische Staatsbürgerschaft innehabenden) Zeugen H*, der in seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung am 26. Juli 2021 (ON 111) den Vorfall unter umfassender Einbeziehung auch aller äußeren Umstände nachvollziehbar und eindrücklich schilderte und von mehreren Vernehmungen nach seiner Festnahme wegen seiner Organisation von und Teilnahme an zivilen Demonstrationen berichtete, im Rahmen derer er massiver und wiederholter, unter anderem auch sexueller Gewalt ausgesetzt war.
Insbesondere gab er an, dass es bereits gleich nach seiner Überstellung an die Kriminalpolizei rund 20 bis 30 Minuten lang zu Gewaltanwendungen gekommen sei, er dabei einen Armbruch erlitten habe, der Beschuldigte währenddessen nach ca. zehn Minuten dazugekommen sei und zugesehen habe und dass er unter anderem besonders auf seine Geschlechtsorgane geschlagen worden sei und Schmerzen und Blutergüsse erlitten habe. In der Folge sei es beginnend mit dem Folgetag zu fünf Vernehmungen gekommen, wo er – zumeist mit verbundenen Augen – unter anderem mit dicken Kabeln und Schlagstöcken geschlagen worden sei. Im Zuge der dritten Vernehmung hätte er immer wieder Schläge auf seine Geschlechtsorgane erdulden müssen und sei „mit anderen Mitteln von hinten in sein Hinterteil hineingestochert“ worden. Bei der vierten und fünften Vernehmung sei „es dann intensiver“ gewesen und bezüglich der fünften Vernehmung erwähnte er abermals explizit auch Schläge gegen seine Geschlechtsorgane. Aufgrund der Vorfälle leide er nach wie vor an psychischen Problemen und Problemen mit seinen Geschlechtsorganen. Die vom Zeugen dargestellten Verletzungen sind durch ein medizinisches Sachverständigengutachten plausibilisiert (ON 198, 111 ff), wobei eine fachärztliche Stellungnahme auch das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nahelegt (ON 214.15, 3).
Dem Zeugen zufolge sei der Beschuldigte beim dritten oder vierten Verhör persönlich anwesend gewesen, wobei er diesen an der Stimme erkannt habe, weil er ihn bereits bei seiner Inhaftierung kennengelernt habe. Der Zeuge erkannte den Beschuldigten zudem auf einer Wahllichtbilbeilage zweifelsfrei wieder.
Aus umfangreichen weiteren Zeugenaussagen sowohl zur damaligen Situation in ** als auch den Umständen vor, bei und nach Inhaftierungen und Verhören im Zusammenhang mit Demonstrationen der Zivilbevölkerung ergibt sich der dringende Verdacht, dass es in der vom Beschuldigten als Leiter der Ermittlungsabteilung der Kriminalpolizei beaufsichtigen Haftanstalt systematisch zu massiven Gewaltanwendungen und Angriffen gegen die sexuelle Integrität gegen Inhaftierte kam, wobei der Beschuldigte davon wusste, teils auch persönlich zugegen war und das Geschehen zumindest ohne einzugreifen zuließ, wozu er im Sinn des § 2 StGB zufolge einer ihn im besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung verhalten gewesen wäre und die Unterlassung der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten ist. Die Anstaltsleitung ist als Garant zum Schutz des Gefangenen anzusehen (Höpfel/Ratz in WK StPO § 2 Rz 88).
Ergänzend hatten zahlreiche weitere der vernommenen Zeugen teils umfassende persönliche Wahrnehmungen zu systematischen Gewaltanwendungen und Foltermethoden vor Ort und waren die Vorgänge auch unter Anwälten bekannt (vgl etwa Zeuge I* in ON 75, 22 ff; Zeuge J* in ON 68, 9; Zeuge K* in ON 96, 14; Zeuge L* in ON 99, 10 f).
Erhärtet wird der dringende Tatverdacht neben den vorliegenden Zeugenaussagen, die neben den Gewaltanwendungen durch den Beschuldigten von umfangreichen Inhaftierungen von zivilen Demonstranten und zuletzt auch Erschießungen (vgl ua Zeuge I* in ON 75, der von insgesamt rund 200 Erschießungen ausgeht) - insbesondere auch im Hinblick auf die Annahme der Tatbegehung im Rahmen eines im Sinne der seit Dezember 2024 durch Medienberichte allgemein bekannt gewordenen ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung im Sinn des § 321a StGB – des weiteren durch die Analyseberichte der Kommission für Internationale Justiz und Rechenschaft (CIJA) betreffend den Aufbau und die Organisation der Kriminalpolizei sowie der Sicherheitskommission in ** (ON 46).
Soweit der Beschuldigte in seiner schriftlichen Stellungnahme (ON 213) behauptet, er werde allenfalls mit einer Person namens B*C* (an anderer Stelle D*) verwechselt, der sich für ihn ausgegeben habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass er von der überwiegenden Mehrzahl der vernommenen Zeugen zweifelsfrei auf Lichtbildern identifiziert wurde, sodass seine leugnende Verantwortung derzeit als bloße Schutzbehauptung zu werten ist. Dass dem vom Beschuldigten namhaft gemachten Zeuge E* (Vernehmung ON 10) und dem Zeugen Nr. M* (ON 70) unmittelbar keine Vorwürfe gegen den Angeklagten bekannt gewesen seien, vermag den dringenden Tatverdacht im Lichte der dargestellten verdichteten Beweislage nicht zu entkräften.
Der dringende Tatverdacht zur subjektiven Tatseite lässt sich – auch in Bezug auf die Qualifikation – zwanglos aus dem objektiven Geschehen ableiten (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882, Ratz in WK StPO § 281 Rz 452), zumal die durch männliche Beamten im Beisein mehrerer Personen vorgenommenen homosexuellen Handlungen für das Opfer eine besonders erniedrigende Situation im Sinn des § 202 Abs 2 StGB bewirkte.
Neben diesem als als dringend anzusehenden Tatverdacht liegt jedoch entgegen der Ansicht des Erstgerichts der angezogene Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO nicht vor.
Von Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO ist auszugehen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß wegen Art und Ausmaß der ihm voraussichtlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten.
Fallkonkret ist von der Ausgangslage auszugehen, dass der Beschuldigte bereits vor mehr als zehn Jahren nach Österreich kam, sein Asylverfahren bislang nicht rechtskräftig beendet wurde und er seit Dezember 2014 durchgehend im Inland gemeldet war (vgl zuletzt ON 217).
Darüber hinaus ist A* bereits seit mehreren Jahren über die Anhängigkeit gegenständlichen Strafverfahrens in Kenntnis. Von dem aktuell von der Staatsanwaltschaft für die Begründung der Untersuchungshaft herangezogenen, mit einer (nach damaliger Rechtslage) mit einem bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe bedrohten konkreten Tatvorwurf bezüglich des Zeugen H* wusste er spätestens nach der der Zeugenvernehmung am 26. Juli 2021 folgenden Akteneinsicht rund um den 25. September 2021, wobei auch das (keine grundsätzlichen Neuerungen enthaltende) bezughabende medizinische Sachverständigengutachten in der Erstfassung bereits seit 18. August 2023 (ON 187) im Akt erlag. Dennoch hat er sich dem Verfahren bislang zu keinem Zeitpunkt und auf keine Weise entzogen, sondern vielmehr - etwa durch die Einbringung einer Stellungnahme und die Stellung von Anträgen - aktiv daran teilgenommen.
Die Sachverhaltsannahmen zu einem Haftgrund müssen auf bestimmte Tatsachen gegründet sein. Bestimmt sind Tatsachen, wenn sie sich aus dem konkreten Einzelfall ergeben (Kirchbacher/Rami in WK StPO § 173 Rz 28). Grundsätzlich zutreffend erwog das Erstgericht zwar, dass bestimmte Tatsachen nicht nur innere, sondern auch äußere Umstände sein können, doch dürfen diese nicht bloß allgemeine Erfahrungstatsachen darstellen (Nimmervoll, Haftrecht³ Rz 439).
Soweit das Erstgericht den angezogenen Haftgrund ausschließlich auf das Vorliegen geänderter politischer Verhältnisse in ** stützt, erweisen sich die dahingehend angestellten Ausführungen bei näherer Betrachtung als durchwegs spekulativ. Indem es davon ausgeht, dass dem Beschuldigten bis zum Fall des F*-Regimes am 8. Dezember 2024 für den Fall seiner Rückkehr die Internierung und Todesstrafe gedroht habe, ihm nach dem Fall des Regimes aber nunmehr eine Rückkehr ohne weiteres möglich sei und ihm dort eine Verfolgung wegen gegenständlicher Taten nicht unmittelbar drohe, geht es ohne jegliches Tatsachensubstrat angesichts der Unabsehbarkeit der politischen Aktualität und Entwicklungen von bloßen Vermutungen aus. Insbesondere lässt es dabei außer Acht, dass Anhängern des früheren Regimes in ** aktuell durchaus von Verfolgung bedroht sind, wie aktuelle Medienberichte anschaulich darlegen (vgl etwa Bericht des G* vom 10. Jänner 2025, wonach die neuen Behörden in verschiedenen Landesteilen mit Razzien gegen Unterstützer von F* vorgehen und eine Person, die an der Verfolgung, Inhaftierung und Folter vieler junger Männer unter dem F*-Regime beteiligt gewesen sein soll, in ** öffentlich hingerichtet wurde; ** ). Wieso eine Flucht des Beschuldigten nach ** unter solchen Bedingungen naheliegen sollte, ist in keiner Weise überzeugend.
Nachdem sich die Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgefahr nicht auf die Möglichkeit einer Rückkehr nach ** beschränkt, fällt zudem ins Gewicht, dass die theoretische Möglichkeit, sich dem Verfahren allenfalls durch Flucht in andere europäische oder nichteuropäische Länder zu entziehen, unverändert bereits seit mehreren Jahren bestand und der Beschuldigte davon gerade keinen Gebrauch gemacht hat.
Soweit sich das Erstgericht darauf stützt, dass die Chancen des Beschuldigten, Asyl in Österreich bewilligt zu erhalten, als gering anzusehen seien und er in Österreich keinerlei Zukunftsperspektive aufweise, handelt es sich abermals um eine bloße Spekulation, wurde das Asylverfahren doch mit Beschluss vom 4. November 2022 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegenständlichen Strafverfahrens ausgesetzt (ON 171, 17).
In Anbetracht des Nichtvorliegens des vom Erstgericht angezogenen oder auch anderer Haftgründe war der Beschwerde schon aus diesem Grund Folge zu geben und die sofortige Enthaftung des Beschuldigten anzuordnen.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass weder dem angefochtenen Beschluss noch dem zugrundeliegenden Antrag zu entnehmen ist, nach welcher Bestimmung und aufgrund welcher Voraussetzungen vom Vorliegen inländischer Gerichtsbarkeit ausgegangen wird. Bei der diesbezüglich im weiteren Verfahren vorzunehmenden Klarstellung wird unter anderem zu beachten sein, dass die Bestimmung des § 64 StGB (auf die von der Staatsanwaltschaft an vereinzelter Stelle und unter damaliger Annahme anderer strafbarer Handlungen in ON 27 ohne nähere Ausführungen zur Frage der rechtlichen oder tatsächlichen (Un-)Möglichkeit einer allfälligen Auslieferung [vgl dazu ausführlich Salimi in Höpfel/Ratz, WK StGB² § 64 Rz 50 ff] verwiesen wurde) in der Vergangenheit bereits mehrfach novelliert wurde und die Regeln über die inländische Gerichtsbarkeit als objektive Bedingungen der Strafbarkeit und damit als materielle Strafbarkeitsvoraussetzungen dem Analogie-und Rückwirkungsverbot nach § 1 StGB unterliegen (Salimi in WK StGB Vor §§ 62 bis 67 StGB Rz 17/2). Zum Tatzeitpunkt April 2012 war § 202 StGB in § 64 Abs 1 Z 4a StGB idF BGBl. I Nr 130/2011 jedenfalls nicht enthalten.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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