IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA Türkei und Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2025, Zl. 1270098407/201028496, betreffend Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.10.2025, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein türkischer und syrischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.10.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag erfolgte eine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts. Am 07.04.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen.
Mit Bescheid des BFA vom 29.06.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Der gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit am 13.12.2021 mündlich verkündeten und am 22.03.2022 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W292 2244669-1/9E, stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2024 wurde einem Antrag des BFA vom 28.06.2023 auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben und das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgeschlossene Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wiederaufgenommen und gleichzeitig der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 29.06.2021 Folge gegeben, der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
Der Beschwerdeführer wurde am 23.08.2024 vor dem BFA erneut einvernommen und mit Bescheid des BFA vom 14.03.2025, Zl. 1270098407/201028496, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 01.10.2025 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Die belangte Behörde nahm nicht teil, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde.
II. Feststellungen:
Der 21-jährige Beschwerdeführer ist türkischer und syrischer Staatsangehöriger, Kurde, sunnitischer Moslem und kinderlos. Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX im syrischen Gouvernement al-Hasaka an der Grenze zur Türkei geboren, wuchs dort auf und lebte dort gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern bis zu seiner Ausreise im Herbst 2019. Im Anschluss hielt sich der Beschwerdeführer bis Herbst 2020 mit seinen Eltern und zwei minderjährigen Geschwistern in der Türkei auf, wo er auch bereits zuvor des Öfteren zu Besuchszwecken bei Verwandten war. Der Beschwerdeführer besuchte in der Stadt XXXX neun Jahre die Schule. In den Sommerferien arbeitete der Beschwerdeführer in verschiedenen Betrieben. Konkret ging der Beschwerdeführer – jeweils für ca. drei Monate – einer Erwerbstätigkeit bei einem KFZ-Mechaniker, bei einem Friseur und bei seinem Vater im landwirtschaftlichen Bereich nach. Er beherrscht sowohl Kurmandschi (Nordkurdisch) auf muttersprachlichem Niveau als auch Arabisch. Zudem ist der Beschwerdeführer in der Lage, Türkisch zu lesen und zu schreiben. Er versteht auch etwas Englisch.
In der Stadt XXXX im syrischen Gouvernement al-Hasaka leben weiterhin der Großvater und zwei Onkel väterlicherseits. Zudem leben zwei oder drei Tanten väterlicherseits und Cousins in Syrien. Ein Onkel väterlicherseits hält sich im Irak auf. Die Eltern, die jüngere Schwester und der Bruder des Beschwerdeführers leben – nach einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Österreich im Rahmen eines Asylverfahrens und ihrer anschließenden freiwilligen Rückkehr in die Türkei – seit Anfang April 2024 wieder in der Stadt Mardin in der türkischen Provinz Mardin in Südostanatolien. Ebenso befinden sich neun Geschwister seiner Mutter in der Stadt Mardin. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben dort in einer Mietwohnung. Der Vater arbeitet als Koch, die Mutter führt den Haushalt und die Geschwister besuchen die Schule. Darüber hinaus besitzen die Familienangehörigen des Beschwerdeführers dort gemeinsam ein Unternehmen und bestreiten ihren Lebensunterhalt als Mechaniker für landwirtschaftliche Geräte. Nähere Feststellungen zum Aufenthaltsort der älteren Schwester des Beschwerdeführers können nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in der Türkei ca. ein Mal pro Woche telefonisch in Kontakt.
Der Beschwerdeführer verließ ca. im Herbst 2020 die Türkei. Der Beschwerdeführer reiste im Anschluss illegal in Österreich ein, wo er am 19.10.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit im Instanzenzug ergangenem – am 13.12.2021 mündlich verkündeten und am 22.03.2022 schriftlich ausgefertigten – Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2024 wurde das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgeschlossene Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wiederaufgenommen und der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Der Beschwerdeführer hält sich als Asylwerber rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel.
Der Beschwerdeführer gehörte vor seiner Ausreise aus der Türkei keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Der Beschwerdeführer hat in der Türkei weder an Veranstaltungen und Demonstrationen der Halkların Demokratik Partisi (HDP) oder einer anderen Partei teilgenommen, noch Hilfstätigkeiten für eine Partei übernommen. Der Beschwerdeführer zeigt oberflächliches Interesse für die kurdischen Belange und sympathisiert mit der HDP/DEM-Partei.
Der Beschwerdeführer gehört nicht der Gülen-Bewegung an und war nicht in den versuchten Militärputsch in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 verstrickt.
Abgesehen vom regelmäßigen Besuch des Newroz-Festes – des kurdischen Neujahrsfestes – in Wien nahm der Beschwerdeführer im Jahr 2021 oder 2022 zwei Mal an Kundgebungen für die kurdischen Belange teil. Er posierte für eine Fotografie mit der Flagge der Autonomen Region Kurdistan am Stephansplatz. Der Beschwerdeführer entfaltete während seines Aufenthalts in Österreich kein maßgebliches (exil-)politisches Engagement und schloss sich auch keiner hier tätigen kurdischen Organisation als Mitglied an.
Dem Beschwerdeführer droht im Fall einer Rückkehr in die Türkei keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende individuelle Gefährdung oder psychische und/oder physische Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte auf Grund seiner Wertehaltung oder auf Grund seines Lebensstils.
Beschimpfungen, Schikanen oder mangelnde Wertschätzung des Beschwerdeführers durch Angehörige türkischer Behörden oder Teile der Zivilbevölkerung, etwa beim Verwenden der kurdischen Sprache, auf Grund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, sind glaubhaft. Ebenso wenig festgestellt werden kann indes, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei bei einer Rückkehr verfolgt werden würde.
Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Türkei wegen exilpolitischer Aktivitäten, seiner Wertehaltung, seines Lebensstils oder der Volksgruppenzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Beeinträchtigung seiner Gesundheit aufzeigen und/oder Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Er befindet sich in einem arbeitsfähigen Zustand und Alter.
Ein Onkel väterlicherseits und dessen Ehegattin leben gemeinsam mit deren drei gemeinsamen Kindern als Asylberechtigte in Österreich. Der Beschwerdeführer besucht seinen Onkel etwa ein oder zwei Mal pro Jahr. Eine Tante väterlicherseits des Beschwerdeführers lebt in der Bundesrepublik Deutschland. Der Beschwerdeführer pflegt keinen Kontakt zur Tante.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit ca. Herbst 2023 in einer Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Ende 2024/Anfang 2025 begründeten die beiden einen gemeinsamen Wohnsitz, der im Wesentlichen von der Lebensgefährtin finanziert wird. Der Beschwerdeführer hat die engsten Familienangehörigen, konkret die Eltern, Großeltern und Geschwister, seiner Lebensgefährtin näher kennengelernt und es besteht regelmäßiger Kontakt. Der Beschwerdeführer und die Lebensgefährtin erfahren auch Unterstützung durch die Eltern und Großeltern der Lebensgefährtin. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin haben keine gemeinsamen Kinder, erwägen jedoch in einigen Jahren die Gründung einer Familie. Sie sind verlobt und planen die Eheschließung.
Der Beschwerdeführer besuchte vom 17.02.2021 bis 23.03.2021 und vom 15.03.2021 bis 14.05.2021 Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache auf dem Niveau A1. Die Prüfung „Österreichisches Sprachdiplom Deutsch Zertifikat A1/Österreich“ absolvierte der Beschwerdeführer am 19.06.2021 erfolgreich. Eine Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 hat der Beschwerdeführer weder am 13.11.2021 noch am 26.02.2022 bestanden. Die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung auf dem Sprachniveau A2 wurde auch bis zur Erlassung der gegenständlichen Entscheidung nicht urkundlich nachgewiesen. Der Beschwerdeführer verfügt auf Grund seines mehrjährigen Aufenthalts, der Kursbesuche, der ausgeübten Erwerbstätigkeiten und der eingegangenen Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen über ausgezeichnete mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache, die eine alltagstaugliche Verständigung in deutscher Sprache ermöglichen. Des Schreibens in deutscher Sprache auf dem Niveau A2 ist der Beschwerdeführer indes nicht mächtig.
Er verfügt über gewöhnliche soziale Kontakte in Form eines Freundes- und Bekanntenkreises. Der Beschwerdeführer und seine Bekannten/Freunde helfen und unterstützen einander gegenseitig, zB hilft er – wenn diese Hilfe benötigen – den Eltern einer Freundin, die eine Landwirtschaft betreiben. Ansonsten trifft sich der Beschwerdeführer mit Freunden, zB zum Sport, zu Spaziergängen und zum Kaffeetrinken. Der Beschwerdeführer legte eine gemeinsam verfasste Unterstützungserklärung seiner Lebensgefährtin, ihrer Eltern, ihrer Großeltern, ihrer Schwester und zweier „enger“ Freunde des Beschwerdeführers und eine Unterstützungserklärung eines Stadtrates der aktuellen Wohnortgemeinde des Beschwerdeführers sowie einen Sozialbericht des damaligen Bezugsbetreuers vor. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bekannten/Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Der Beschwerdeführer ist abgesehen vom Aufsuchen eines Fitnessstudios nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv und nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich.
Der Beschwerdeführer absolvierte am 06.12.2021 einen Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds. Ferner nahm der Beschwerdeführer am 10.06.2021 an einem Workshop zur sexuellen Bildung, vom 02.08.2021 bis 23.12.2021 an einem Basisbildungskurs in den Bereichen „Deutsch, Mathematik, Englisch, IKT und Soziales Lernen“ und am 13.08.2023 an einem sechsstündigen Erste-Hilfe-Führerscheinkurs des Österreichischen Roten Kreuzes teil. Ansonsten hat er in Österreich keine Schule, Kurse oder Ausbildungen besucht. Im Jahr 2021 verrichtete der Beschwerdeführer in seiner damaligen Wohnortgemeinde tageweise gemeinnützige Arbeiten. Aktuell geht er hier keiner ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Arbeit nach.
Der Beschwerdeführer bezog vom 20.10.2020 bis 13.04.2022 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er bewohnte zunächst im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellte Unterkünfte für Asylwerber. Im Anschluss hielt sich der Beschwerdeführer in privaten Unterkünften auf. Seit Ende 2024/Anfang 2025 lebt der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in einer Mietwohnung, wobei für deren Kosten mangels Einkommens des Beschwerdeführers im Wesentlichen die Lebensgefährtin aufkommt.
Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum vom 21.03.2022 bis 06.09.2022 (mit mehreren kurzen Unterbrechungen) Arbeitslosengeld. Vom 21.11.2022 bis zum 19.12.2022 war der Beschwerdeführer als Arbeiter tätig. Vom 31.01.2023 bis 10.04.2023 bezog der Beschwerdeführer die bedarfsorientierte Mindestsicherung. Im Anschluss daran bezog der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 11.04.2023 bis 26.05.2023 (mit mehreren kurzen Unterbrechungen) wieder Arbeitslosengeld. Vom 12.06.2023 bis zum 19.02.2024 war der Beschwerdeführer als Arbeiterlehrling in einem Installateurbetrieb tätig. Vom 20.02.2024 bis 31.03.2024 bezog er Arbeitslosengeld und vom 01.04.2024 bis 08.08.2024 war er als Arbeiter in der Gastronomie tätig. Seit 08.09.2025 bezieht der Beschwerdeführer erneut Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren keine Einstellungszusage und auch keinen Arbeitsvorvertrag in Vorlage, er geht jedoch davon aus, in einem Gastronomieunternehmen einen Arbeitsplatz zu erhalten. Die im Verfahren in diesem Zusammenhang angekündigte Beschäftigungsbewilligung für seine Person bezüglich einer unselbständigen Tätigkeit in der Gastronomie wurde bis zur Erlassung der gegenständlichen Entscheidung nicht urkundlich nachgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Zur Lage in der Türkei:
Sicherheitslage
Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025] (FES 16.6.2025; vgl. DlF 13.5.2025).
Die Auflösung wird laut Quellen weitreichende politische und sicherheitspolitische Folgen für die Region haben, darunter auch für den benachbarten Irak und Syrien. Laut Quellen, die mit den Verhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung vertraut sind, gibt es noch einige ungelöste Fragen (Majalla 11.5.2025). - Die kurdische Region in Syrien (Rojava) bleibt beispielsweise ein zentraler Streitpunkt zwischen der türkischen Regierung einerseits und der PKK sowie der syrisch-kurdischen PYD (Partei der Demokratischen Union - Partiya Yekîtiya Demokrat) andererseits, denn die türkische Regierung hat die PYD, YPG (Volksverteidigungseinheiten - Yekîneyên Parastina Gel) und die SDF (Demokratischen Kräfte Syriens) stets als Ableger der PKK betrachtet. Die PKK wiederum sieht in Rojava ihr ideologisches und strategisches Projekt (BPB 16.6.2025). Offen bleiben [Stand: Anfang Juli 2025] das Wann und Wo sowie die Aufsicht der Übergabe der Waffen, die mögliche Rückkehr der PKK-Kämpfer und die Zukunft der Führungskader. So soll der türkische Geheimdienst MİT laut Berichten diese Waffenübergabe an Orten in der Türkei, aber auch in Syrien und dem Irak überwachen. PKK-Kämpfer, die sich keines Verbrechens schuldig gemacht haben, soll die Rückkehr ohne Strafverfolgung ermöglicht werden, während Führungspersönlichkeiten in Drittländern Exil eröffnet werden soll (TM 15.5.2025). Die PKK ist hauptsächlich im Nordirak ansässig, weshalb die Beteiligung sowohl der Zentralregierung in Bagdad als auch der Regionalregierung Kurdistans (KRG) in Erbil für den Erfolg der Bemühungen um Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung unerlässlich ist. Sowohl die KRG-Behörden als auch Bagdad haben angeboten, die nächsten Schritte zu unterstützen. Sie könnten bestimmte Aufgaben bei der Einsammlung und Vernichtung von Waffen, der Überprüfung der Einhaltung der Vereinbarungen sowie der Umsiedlung und Wiedereingliederung der Mitglieder in das zivile Leben übernehmen (ICG 16.5.2025).
Höhepunkt der Terroranschläge und bewaffneter Aufstände 2015-2017
Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtuluş Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Seit dem Zusammenbruch des Waffenstillstands zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Juli 2015 haben die türkischen Streitkräfte in mehreren Provinzen im Südosten des Landes Sicherheitsoperationen durchgeführt. An diesen Operationen waren Infanterie-, Artillerie- und Panzereinheiten sowie die türkische Luftwaffe beteiligt (DFAT 16.5.2025, S. 10; vgl. BICC 2.2025, S. 32f.).
Hierdurch wiederum verschlechterte sich die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 2.2025, S. 323). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei (Duvar 8.7.2022b). Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 4.11.2022).
Entwicklungen bis zur Auflösung der PKK
Zwischen 2016 und 2023 stieg die Gewaltrate allmählich im gesamten Nordirak sowie in Nordsyrien an, wo sich die Eskalation zwischen den türkischen Sicherheitskräften, den Volksverteidigungseinheiten - YPG (die syrische Schwesterorganisation der PKK) verschärfte. Die Eskalation innerhalb der Türkei hingegen ging in diesem Zeitraum deutlich zurück (ICG 8.1.2024). Die Zusammenstöße in der Türkei dauerten auch in den Jahren 2023 und 2024 an, wenn auch mit geringerem Tempo als in den Vorjahren (DFAT 16.5.2025, S. 10f.). Die anhaltenden Bemühungen im Kampf gegen den Terrorismus haben die terroristischen Aktivitäten verringert und die Sicherheitslage verbessert (EC 30.10.2024, S. 58).
Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die PKK betrafen in unverhältnismäßiger Weise kurdische Gemeinden. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten (USDOS 22.4.2024, S. 24, 42, 68).
Gülen- oder Hizmet-Bewegung
Die Gülen-Bewegung ist eine religiöse Bewegung, die in den 1960er Jahren in der Türkei auf der Grundlage der Predigten des muslimischen Geistlichen Fethullah Gülen entstand, einem ehemaligen radikalen islamistischen Prediger, der im Oktober 2024 im Exil in den Vereinigten Staaten verstarb. Die Bewegung, auch bekannt als Cemaat ("Gemeinschaft") oder Hizmet ("Dienst"), entwickelte sich zu einer zivilgesellschaftlichen Bewegung, an der religiöse, bildungsbezogene und soziale Organisationen beteiligt sind. Ihre Gegner, darunter auch ehemalige Anhänger, äußern Bedenken hinsichtlich des sektenähnlichen, geheimnisvollen und undemokratischen Charakters der Bewegung (DFAT 16.5.2025, S. 20). Fethullah Gülen war das charismatische Zentrum des weltweit aktiven Netzwerks (Dohrn/BPB 27.2.2017), mit Unterstützern in 140 Ländern (DFAT 16.5.2025, S. 20). Während Gülen von seinen Anhängern als spiritueller Führer betrachtet wurde, der einen toleranten Islam förderte, der Altruismus, Bescheidenheit, harte Arbeit und Bildung hervorhob (BBC 21.7.2016) und als leidenschaftlicher Befürworter des interreligiösen und interkulturellen Austauschs dargestellt wurde, beschrieben Kritiker Gülen als islamistischen Ideologen, der über ein strikt organisiertes Wirtschafts- und Medienimperium regierte und dessen Bewegung den Sturz der säkularen Ordnung der Türkei anstrebte (Dohrn/BPB 27.2.2017).
Die Gülen-Bewegung ist keine fest umrissene Organisation. Man kann bzw. konnte nicht offiziell Mitglied werden. Vor ihrem Verbot bildete die Bewegung eine lose Ansammlung von religiösen, erzieherischen und sozialen Einrichtungen. Die diffuse Organisationsform der Bewegung macht es schwierig, ihre genaue Größe zu bestimmen. Um 2010 schätzte man, dass zwischen acht und zehn Millionen Menschen in der Türkei auf die eine oder andere Weise in die Gülen-Bewegung involviert waren (MBZ 2.2025a, S. 45). Auch weil die Gülenisten in der Türkei zu einer verdeckten Existenz bestimmt waren, war es unmöglich, die aktuelle Größe dieser Bewegung im Land zu ermitteln (MBZ 31.8.2023, S. 41). Die Expertenschätzungen hinsichtlich der Mitgliederanzahl variieren stark. - So z. B. nennt das Carnegie Endowment for International 2013 eine Zahl von drei Millionen Sympathisanten (CEIP 24.10.2013), während die Expertin Caroline Tee die Zahl der treuen Anhänger vor 2016 auf eine halbe bis zwei Millionen schätzt (MBZ 2.2025a, S. 45).
Obwohl die Bewegung nicht offen in der Parlamentspolitik engagiert war, war sie äußerst einflussreich. Neben Schulen, Studienzentren und religiösen Diskussionszentren betrieb sie Unternehmen und Medien, darunter eine Nachrichtenagentur, einen Verlag und mehrere Fernsehsender. Seit Anfang der 1970er Jahre nutzten die Gülenisten ihre Netzwerke, um Anhänger in wichtige Regierungspositionen zu bringen, darunter in die Polizei, die Justiz und die Geheimdienste (DFAT 16.5.2025, S. 20). Die Präsenz von Gülenisten im öffentlichen Dienst umfasste, je nach Bereich, zwischen 1,5 % und 11,3 % aller Beamten. Auffallend war die Präsenz von Gülenisten im Bildungswesen, wo sie etwa 18 % aller privaten Wohnheime und 11 % aller Privatschulen beeinflussten. Unter den höheren Bürokraten scheint (vor dem Putschversuch) der Anteil der Gülenisten in der Justiz 30 % und bei der Polizei 50 % erreicht zu haben (MIT-CIS 18.3.2019).
Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans)
Selbstauflösung der PKK und Beendigung des bewaffneten Kampfes
"[...] Aufruf zur Beteiligung am Prozess für Frieden und demokratische Gesellschaft
Die Entscheidung unseres Kongresses, die PKK aufzulösen und die Methode des bewaffneten Kampfes zu beenden, schafft eine starke Grundlage für dauerhaften Frieden und eine demokratische Lösung. Die Umsetzung dieser Entscheidungen erfordert, dass Rêber Apo den Prozess führen und lenken kann, das Recht auf demokratische Politik anerkannt wird und eine umfassende, rechtsverbindliche Absicherung gewährleistet ist. [...]" [Zitat aus der deutschen Fassung des Abschlusskommuniqués des 12. PKK-Kongresses; Anm.: Mit Rêber Apo ist Abdullah Öcalan gemeint.] (ANF 12.5.2025).
Am 12.5.2025 gab die PKK nach der Abhaltung ihres 12. Parteikongresses vom 5.-7. Mai an zwei geheimen Orten im Nordirak ihre Auflösung und das Ende des bewaffneten Kampfes bekannt (ICG 16.5.2025; vgl. ANF 12.5.2025, BPB 16.6.2025). Im Einklang mit Öcalans Aufruf vom Februar 2025 zur Auflösung betonte die PKK in ihrer Erklärung vom 12. Mai, dass ihre "historische Mission" erfüllt sei: Sie habe die jahrzehntelange Verleugnung der kurdischen Frage durchbrochen und diese dauerhaft auf die politische Agenda gebracht. Der bewaffnete Kampf gelte nun als überholt; künftig solle daher der Einsatz für kurdische Rechte zivil, demokratisch und gleichberechtigt erfolgen (BPB 16.6.2025; vgl. ANF 12.5.2025). Für die PKK war laut der International Crisis Group die freiwillige Auflösung zweifellos ein schwieriger Schritt, aber einer, der nicht als explizite militärische Niederlage gewertet werden konnte und daher einen etwas gesichtswahrenden Ausweg aus einer sich verschlechternden Situation bot. Im Rahmen ihrer neuen Bemühungen um eine Einigung mit der PKK scheint die Türkei der Gruppe eine Wahl gestellt zu haben: Auflösung und mögliche positive Schritte seitens der Türkei oder Ablehnung und anhaltender militärischer Druck – der auch nach der einseitigen Waffenruhe seitens der PKK Ende Februar 2025 nach dem Aufruf Öcalans fortgesetzt wurde (ICG 16.5.2025).
Rechtsstaatlichkeit/Justizwesen
Allgemeine Situation der Rechtsstaatlichkeit und des Justizwesens
Der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit der Justiz ist eines der größten Probleme in der Türkei. Die Exekutive bzw. die Regierung übt eine erhebliche Kontrolle über die Justiz aus und mischt sich häufig in gerichtliche Entscheidungen ein, wodurch die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz immer weiter zurückgedrängt werden. Die Justiz ist nach wie vor ein zentrales Instrument der Regierung, um die Opposition zum Schweigen zu bringen und Andersdenkende zu inhaftieren (BS 19.3.2024, S. 12f.; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 11f., CAT 14.8.2024, S. 11, AI 29.4.2025, EP 7.5.2025, Pt. 8). Zudem ist die Justiz auch bei der Untersuchung und Verfolgung größerer Korruptionsfälle der Einmischung der Regierung ausgesetzt (USDOS 22.4.2024, S. 58). Insbesondere infolge der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 6524 im Jahr 2014 und der Verfassungsänderungen von 2017 hat die Kontrolle der Exekutive über die Justiz drastisch zugenommen, dies trotz der Bestimmungen von Art. 138 der Verfassung und Art. 4 des Gesetzes Nr. 2802, die beide die Unabhängigkeit der Judikative betreffen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 9).
Aufbau des Justizsystems
Das türkische Justizsystem besteht aus zwei Säulen: der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Straf- und Zivilgerichte) und der außerordentlichen Gerichtsbarkeit (Verwaltungs- und Verfassungsgerichte). Mit dem Verfassungsreferendum vom April 2017 wurden die Militärgerichte abgeschafft. Deren Kompetenzen wurden auf die Straf- und Zivilgerichte sowie Verwaltungsgerichte übertragen. Höchstgerichte sind gemäß der Verfassung das Verfassungsgericht (auch Verfassungsgerichtshof bzw. Anayasa Mahkemesi), der Staatsrat (Danıştay) als oberste Instanz in Verwaltungsangelegenheiten, der Kassationsgerichtshof (Yargitay) als oberste Instanz in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten [auch als Oberstes Berufungs- bzw. Appellationsgericht bezeichnet] und das Kompetenzkonfliktgericht (Uyuşmazlık Mahkemesi) (ÖB Ankara 4.2025, S. 9).
2014 wurden alle Sondergerichte sowie die Friedensgerichte (Sulh Ceza Mahkemleri) abgeschafft. Ihre Jurisdiktion für die Entscheidung wurde im Wesentlichen auf Strafgerichte übertragen. Stattdessen wurde die Institution des Friedensrichters in Strafsachen (Sulh Ceza Hakimliği) eingeführt, der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren begleitet und überwacht. Da die Friedensrichter als von der Regierung selektiert und ihr loyal ergeben gelten, werden sie als das wahrscheinlich wichtigste Instrument der Regierung gesehen, die ihr wichtigen Strafsachen bereits in diesem Stadium in ihrem Sinne zu beeinflussen. Die Venedig-Kommission des Europarates forderte 2017 die Übertragung der Kompetenzen der Friedensrichter an ordentliche Richter bzw. eine Reform. Im Gegensatz zu den abgeschafften Friedensgerichten entscheiden Friedensrichter nicht in der Sache, doch kommen ihnen während des Verfahrens weitreichende Befugnisse zu, wie z. B. die Ausstellung von Durchsuchungsbefehlen, Anhalteanordnungen, Blockierung von Websites sowie die Beschlagnahmung von Vermögen. Der Kritik am Umstand, dass Einsprüche gegen Anordnungen eines Friedensrichters nicht von einem Gericht, sondern wiederum von einem Friedensrichter geprüft wurden, wurde allerdings Rechnung getragen. Das Parlament beschloss im Rahmen des am 8.7.2021 verabschiedeten vierten Justizreformpakets, wonach Einsprüche gegen Entscheidungen der Friedensrichter nunmehr durch Strafgerichte erster Instanz behandelt werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 9f.). Die Urteile der Friedensrichter für Strafsachen weichen zunehmend von der Rechtsprechung des EGMR ab und bieten selten eine ausreichend individualisierte Begründung. Der Zugang von Verteidigern zu den Gerichtsakten ihrer Mandanten ist für einen bestimmten Katalog von Straftaten bis zur Anklageerhebung eingeschränkt. Manchmal dauert das mehr als ein Jahr (EC 29.5.2019, S. 24; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 10).
Sicherheitsbehörden
Die Regierung (Exekutive) verfügt zwar weiterhin über weitreichende Befugnisse gegenüber den Sicherheitskräften, aber die zivile Aufsicht über die Sicherheitsorgane bleibt unvollständig. Zudem fehlt es an wirksamen Kontrollmechanismen etwa hinsichtlich Verantwortung und Rechenschaft. Die parlamentarische Aufsicht über die Sicherheitsinstitutionen muss laut Europäischer Kommission gestärkt werden. In den Sicherheits- und Nachrichtendiensten herrscht nach wie vor eine Kultur der Straflosigkeit, da das Personal in Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung de facto gerichtlichen und administrativen Schutz genießt (EC 30.10.2024, S. 21). Bei der strafrechtlichen Verfolgung von Militärangehörigen und der obersten Kommandoebene werden weiterhin rechtliche Privilegien gewährt. Die Untersuchung mutmaßlicher militärischer Straftaten, die von Militärangehörigen begangen wurden, erfordert die vorherige Genehmigung entweder durch militärische oder zivile Vorgesetzte (EC 8.11.2023, S. 17). Es gibt zwar offizielle Stellen, bei denen Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen und missbräuchliche Behandlung durch die Polizei und andere Sicherheitsbehörden eingereicht werden können, doch aufgrund der vorherrschenden Kultur der Straflosigkeit ist es unwahrscheinlich, dass eine Beschwerde einer gefährdeten Gruppe, wie einer ethnischen Minderheit oder politischen Aktivisten, zur Strafverfolgung eines Angehörigen der Sicherheitskräfte führt (DFAT 16.5.2025, S. 38).
Das Militär ist zuständig für die territoriale Verteidigung und trägt die Gesamtverantwortung für die Grenzsicherheit (DFAT 16.5.2025, S. 38; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 1). Seit 2003 jedoch wurden die Befugnisse des Militärs schrittweise beschränkt und hohe Positionen innerhalb der Streitkräfte im Laufe der Zeit durch regierungsnahe Persönlichkeiten ersetzt. Diese Politik hat sich seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016, nach dem 29.444 Angehörige aus den türkischen Streitkräften (hier allein: 15.000), der Gendarmerie und der Küstenwache entlassen wurden, noch einmal verstärkt. Die Einschränkung der Macht des Militärs wurde in der Bevölkerung und der Politik zum Teil sehr begrüßt. Allerdings zeigt sich gegenwärtig, dass mit diesem Prozess nicht die Stärkung der demokratischen Institutionen einhergeht. Die Umstrukturierung der Streitkräfte soll den Einfluss des Militärs nochmals einschränken, u. a. durch den Ausbau politischer Kontrollmechanismen. Der geplante Einflussverlust etwa des Generalstabs macht sich daran fest, dass einerseits einige seiner Kompetenzen an das Verteidigungsministerium übergehen und dass der Generalstab, wie auch andere militärische Institutionen, andererseits vermehrt mit ideologisch und persönlich loyalen Personen besetzt werden soll. Während die drei Teilstreitkräfte nun dem Verteidigungsministerium direkt unterstellt sind, sind die paramilitärischen Einheiten dem Innenministerium angegliedert. Auch der Hohe Militärrat, die Kontrolle der Militärgerichtsbarkeit, das Sanitätswesen der Streitkräfte und das militärische Ausbildungswesen werden zunehmend zivil besetzt (BICC 2.2025, S. 2, 18., 25).
Die Polizei und die Gendarmerie (türk.: Jandarma), die dem Innenministerium unterstellt sind, sind für die Sicherheit in städtischen Gebieten (Polizei) respektive in ländlichen und Grenzgebieten (Gendarmerie) zuständig (ÖB Ankara 4.2025, S. 21; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 1). Die Gendarmerie ist für die öffentliche Ordnung in ländlichen Gebieten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Polizeikräfte fallen, sowie für die Gewährleistung der inneren Sicherheit und die allgemeine Grenzkontrolle zuständig. Die Verantwortung für die Gendarmerie wird jedoch in Kriegszeiten dem Verteidigungsministerium übergeben (BICC 2.2025, S. 18; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 21, DFAT 16.5.2025, S. 39).
Die Polizei ist für die Strafverfolgung in der Türkei zuständig. Die Polizei untersteht zwar letztlich dem Innenministerium, führt ihre Aufgaben jedoch unter der Leitung und Kontrolle der Zivilbehörden, darunter Gouverneure und Leiter der Bezirksverwaltungen, aus. Gemäß dem Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (2004) besteht die Hauptaufgabe der Polizei darin, Straftaten zu verhindern, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten, Personen und Eigentum zu schützen sowie Straftäter zu ermitteln, festzunehmen und zu überstellen und Beweismittel an die zuständigen Justizbehörden zu übergeben (DFAT 16.5.2025, S. 38). Die Polizei weist eine stark zentralisierte Struktur auf. Durch die polizeiliche Rechenschaftspflicht gegenüber dem Innenministerium untersteht sie der Kontrolle der jeweiligen Regierungspartei. Wechselnde Regierungen versuchten, mittels Stärkung der Polizei die eigene Macht gegenüber dem Militär auszubauen. Nach Ermittlungen der Polizei wegen Korruption und Geldwäsche gegen ranghohe AKP-Funktionäre 2013, insbesondere aber seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden massenhaft Polizisten entlassen (BICC 2.2025, S. 2). Die Polizei hatte 2023 einen Personalstand von fast 339.400 (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21).
Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vgl. FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (AnA 27.3.2015).
Die Gendarmerie mit einer Stärke von - je nach Quelle - zwischen 152.100 und 275.000 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21; vgl. BICC 2.2025, S. 17, DFAT 16.5.2025, S. 39). Selbiges gilt für die 4.700 Mann starke Küstenwache (BICC 2.2025, S. 17).
Das Generalkommando der Gendarmerie beaufsichtigt auch die sogenannten Dorfschützer (Köy Korucusu), 2017 in Sicherheitswächter (Güvenlik Korucusu) umbenannt. Diese sind paramilitärische Einheiten [oft kurdischer Herkunft], welche vornehmlich in ländlichen Regionen im Südosten der Türkei hauptsächlich zur Bekämpfung der PKK eingesetzt werden (DFAT 16.5.2025, S. 39; vgl. BAMF 2.2023, S. 1). Das System der Dorfschützer behindert allerdings weiterhin die Rückkehr vertriebener Dorfbewohner und stellt ein Hindernis für eine politische Lösung der kurdischen Frage dar. Einige Dorfschützer wurden mit Menschenrechtsverletzungen und übermäßiger Gewaltanwendung gegen die kurdische Bevölkerung in Verbindung gebracht (EC 30.10.2024, S. 22).
Gemäß einer Studie sollen Dorfbewohner dem Dorfschützersystem in der Vergangenheit zwangsweise als Teil ihres Clans, aus finanzieller Notwendigkeit oder aufgrund von Zwangsrekrutierungen durch staatliche Sicherheitskräfte beigetreten sein (BAMF 2.2023; vgl. JSPP/Acar Y.G. 18.12.2019). Sowohl die Dorfschützer als auch die Opfer von Dorfschützern erzählten Ähnliches über den Druck, Dorfschützer zu werden, und die Räumung der Dörfer: Die Sicherheitskräfte betraten das Dorf und sagten den Dorfbewohnern, dass sie Dorfschützer werden oder ihr Dorf verlassen müssen. Wenn die Dorfbewohner nicht in der Lage waren, sich zwischen der Ablehnung oder der Annahme, Dorfwächter zu werden, zu entscheiden, räumten die Soldaten ihr Dorf (JSPP/Acar Y.G. 18.12.2019). In den letzten Jahren wurden keine Berichte über Zwangsrekrutierungen bekannt. Inzwischen können sich Personen, die sich für eine Einstellung als Dorfschützer interessieren, bei der Dorfverwaltung bewerben (BAMF 2.2023).
Einige der traditionellen Militäraufgaben sollen durch die Polizei, die zunehmend mit schweren Waffen ausgestattet wird, übernommen werden. Diese Reformen setzen einen Trend fort, der sich schon in den kurdisch dominierten Gebieten im Südosten der Türkei abgezeichnet hat. Sichtbar wurde dies auch im Rahmen von Militärintervention "Olivenzweig" in der nordsyrischen Provinz Afrin im Jänner 2018 (BICC 2.2025, S. 18).
Polizei, Gendarmerie und auch der Nationale Nachrichtendienst (Millî İstihbarat Teşkilâtı - MİT) haben unter der Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) an Einfluss gewonnen (AA 20.5.2024, S. 6).
Nachrichtendienstliche Belange werden bei der Türkischen Nationalpolizei (TNP) durch den polizeilichen Nachrichtendienst (İstihbarat Dairesi Başkanlığı - IDB) abgedeckt. Dessen Schwerpunkt liegt auf Terrorbekämpfung, Kampf gegen Organisierte Kriminalität und Zusammenarbeit mit anderen türkischen Nachrichten- und Geheimdienststellen. Ebenso unterhält die Gendarmerie einen auf militärische Belange ausgerichteten Nachrichtendienst. Ferner existiert der Nationale Nachrichtendienst MİT, der seit September 2017 direkt dem Staatspräsidenten unterstellt ist (zuvor dem Amt des Premierministers) und dessen Aufgabengebiete der Schutz des Territoriums, des Volkes, der Aufrechterhaltung der staatlichen Integrität, der Wahrung des Fortbestehens, der Unabhängigkeit und der Sicherheit der Türkei sowie deren Verfassung und der verfassungskonformen Staatsordnung sind. Die Gesetzesnovelle vom April 2014 brachte dem MİT erweiterte Befugnisse zum Abhören von privaten Telefongesprächen und zur Sammlung von Informationen über terroristische und internationale Straftaten. MİT-Agenten besitzen eine erweiterte gesetzliche Immunität. Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren sind für Personen, die Geheiminformation veröffentlichen, vorgesehen. Auch Personen, die dem MİT Dokumente bzw. Informationen vorenthalten, drohen bis zu fünf Jahre Haft (ÖB Ankara 4.2025, S. 22f.).
Seit dem 6.1.2021 können die Nationalpolizei [Anm.: Generaldirektion für Sicherheit - Emniyet Genel Müdürlüğü/ EGM] und der Nationale Nachrichtendienst (MİT) im Falle von Terroranschlägen und zivilen Unruhen Waffen und Ausrüstung der türkischen Streitkräfte (TSK) nutzen. Gemäß der Verordnung dürfen die Türkischen Streitkräfte (TSK), EGM, MİT, das Gendarmeriekommando und das Kommando der Küstenwache in Fällen von Terrorismus und zivilen Unruhen alle Arten von Waffen und Ausrüstungen untereinander übertragen (SCF 8.1.2021; vgl. Ahval 7.1.2021). Das Europäische Parlament zeigte sich über die neuen Rechtsvorschriften besorgt (EP 19.5.2021, S. 15, Pt. 38).
Das türkische Verfassungsgericht hat mehrere Artikel zweier Gesetze über den Ausnahmezustand im Jänner 2023 für nichtig erklärt. Unter anderem erklärte es eine Bestimmung für nichtig, wonach Angehörige der türkischen Streitkräfte (TSK), des Generalkommandos der Gendarmerie, des Kommandos der Küstenwache und der Generaldirektion für Sicherheit wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation aus dem Dienst entfernt werden können, ohne dass eine Untersuchung gegen sie durchgeführt wird. Überdies wurde eine Verordnung, die vorsah, dass der türkische Geheimdienst (MİT) ohne Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes Nr. 4982 über das Recht auf Information ausgenommen wird, für ungültig erklärt, da sie "die Möglichkeit, das Recht auf Information auszuüben, vollständig abschafft" (TM 16.1.2023).
Folter und unmenschliche Behandlung
Rechtsrahmen
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 22.4.2024, S. 4). Die Türkei ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987 (AA 20.5.2024, S. 16). Sie hat das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter (Optional Protocol to the Convention Against Torture/ OPCAT) im September 2005 unterzeichnet und 2011 ratifiziert (ÖB Ankara 4.2025, S. 44). Das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen (Committee against Torture - CAT) zeigte sich jedoch im August 2024 besorgt, dass Artikel 94 des Strafgesetzbuches die in der Konvention enthaltene Definition von Folter nicht vollständig umfasst (CAT 14.8.2024, S. 2).
Allgemeine Menschenrechtslage
Der innerstaatliche rechtliche Rahmen sieht Garantien zum Schutz der Menschenrechte vor (ÖB Ankara 4.2025, S. 43; vgl. EC 8.11.2023, S. 6, 38). Gemäß der türkischen Verfassung besitzt jede Person mit ihrer Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können nur aus den in den betreffenden Bestimmungen aufgeführten Gründen und nur durch Gesetze beschränkt werden. Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus (ÖB Ankara 4.2025, S. 43). Im Rahmen der 2018 verabschiedeten umfassenden Anti-Terrorgesetze schränkt die Regierung unter Beeinträchtigung der Rechtsstaatlichkeit die Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter ein. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des Strafgesetzbuches, wie z. B. die Beleidigung des Staatsoberhauptes, zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (USDOS 20.3.2023, S. 1, 21; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 43). Auch das Europäische Parlament sah im Juni 2025, "dass in der türkischen Verfassung zwar ein ausreichender Schutz der Grundrechte vorgesehen ist, dass jedoch die Vorgehensweise der Institutionen in der Praxis und der kritische Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – die Hauptgründe für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte im Land sind" (EP 7.5.2025, Pt. G).
Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen äußerte Ende November 2024 in Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte seine Besorgnis, dass der Rechtsrahmen der Türkei keinen vollständigen Schutz vor Diskriminierung aus allen vom Pakt erfassten Gründen bietet, einschließlich der Diskriminierung von LGBTQ-Personen, Menschen mit Behinderungen und Angehörigen ethnischer Minderheiten, wie etwa Mitgliedern der kurdischen Gemeinschaft. Dieser Kritik folgte die Aufforderung, umfassende Rechtsvorschriften zu erlassen, die jedwede Diskriminierung, auch im öffentlichen und privaten Sektor, und aus allen nach dem Pakt verbotenen Gründen zu verbieten; die wirksame Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften und den Zugang zu wirksamen und angemessenen Rechtsbehelfen für die Opfer sicherzustellen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 3).
Die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PACE) überwacht weiterhin (mittels ihres speziellen Monitoringverfahrens) die Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei (EC 8.11.2023, S. 6, 28; vgl. EC 30.10.2024, S. 29). Beispielsweise sahen die Ko-Berichterstatter der PACE zur Türkei nach ihrer Fact-Finding-Mission im Juni 2025 hierzu das Land an einem Scheidepunkt, indem sie sich nicht nur ernsthaft besorgt über Menschenrechtsverletzungen zeigten, sondern auch darüber, dass die gesamte Rechtsstaatlichkeit bedroht ist (CoE-PACE 23.6.2025).
Zu den maßgeblichen Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: Verschwindenlassen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung oder im Auftrag der Regierung; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene oder Inhaftierte; grenzüberschreitende Repressionen gegen Personen in einem anderen Land; schwerwiegende Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt und Androhung von Gewalt gegen Journalisten, ungerechtfertigte Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur oder Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von Gesetzen zur strafrechtlichen Verfolgung wegen Verleumdung, um die Meinungsäußerung einzuschränken; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und die Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze hinsichtlich der Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Beschränkungen der Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit im Hoheitsgebiet eines Staates und des Rechts, das Land zu verlassen; Zurückweisung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihnen Folter oder Verfolgung drohen, einschließlich schwerwiegender Schäden wie Bedrohung des Lebens oder der Freiheit oder anderer Misshandlungen, die eine gesonderte Menschenrechtsverletzung darstellen würden; schwerwiegende staatliche Beschränkungen oder Schikanen gegenüber inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen; umfassende geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder intimer Partnergewalt, sexueller Gewalt, Gewalt am Arbeitsplatz, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weiblicher Genitalverstümmelung/-beschneidung, Femizid und anderer Formen solcher Gewalt; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Angehörige nationaler und ethnischer Gruppen, wie der kurdischen Minderheit, sowie Flüchtlinge; und Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Mitglieder sexueller Minderheiten (LGBTQI+). Hinzukommen glaubwürdige Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch die Vertreter der Staatsmacht, so etwa durch Sicherheitskräfte, Polizei und Gefängniswärter. (USDOS 22.4.2024, S. 1-3; vgl. AI 29.4.2025, EEAS 29.5.2024, S. 23). In diesem Kontext unternimmt die Regierung nur begrenzte Schritte zur Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung von Beamten und Mitgliedern der Sicherheitskräfte, die der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden. Die diesbezügliche Straflosigkeit bleibt ein Problem (USDOS 22.4.2024, S. 2; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 43).
Das Recht auf Leben
Was das Recht auf Leben betrifft, so gibt es immer noch schwerwiegende Mängel bei den Maßnahmen zur Gewährleistung glaubwürdiger und wirksamer Ermittlungen in Fällen von Tötungen durch die Sicherheitsdienste. Es wurden beispielsweise keine angemessenen Untersuchungen zu den angeblichen Fällen von Entführungen und gewaltsamem Verschwindenlassen durch Sicherheits- oder Geheimdienste in mehreren Provinzen durchgeführt, die seit dem Putschversuch vermeldet wurden. Mutmaßliche Tötungen durch die Sicherheitskräfte im Südosten, insbesondere während der Ereignisse im Jahr 2015, wurden nicht wirksam untersucht und strafrechtlich verfolgt (EC 8.11.2023, S. 30f.). Unabhängigen Daten zufolge wurde im Jahr 2021 das Recht auf Leben von mindestens 2.964 (3.291 im Jahr 2020) Menschen verletzt, insbesondere im Südosten des Landes (EC 12.10.2022, S. 33). Auch 2024 stellte die Europäische Kommission fest, dass keine Schritte unternommen wurden, um die Situation in Bezug auf das Recht auf Leben zu verbessern und die Straflosigkeit der Sicherheitsorgane zu beenden (EC 30.10.2024, S. 30).
Anfang Juli 2022 hat das türkische Verfassungsgericht den Antrag im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen abgelehnt, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak ums Leben kamen. Das Verfassungsgericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei. Die Betroffenen werden vor den EGMR ziehen (Duvar 8.7.2022a).
Opposition
Der politische Pluralismus wird weiterhin dadurch untergraben, dass die Justiz gegen Oppositionsparteien und Parlamentsabgeordnete vorgeht (EC 30.10.2024, S. 19). Obwohl Verfassung und Gesetze den Bürgern die Möglichkeit bieten, ihre Regierung durch Wahlen zu wechseln, schränkt die Regierung den fairen politischen Wettbewerb ein. Unter anderem werden die Aktivitäten oppositioneller politischer Parteien und deren Anführer und Funktionäre limitiert. Dies geschieht zudem durch die Begrenzungen der grundlegenden Versammlungs- und Meinungsfreiheit, aber auch durch Verhaftungen. Mehrere Parlamentarier sind nach der Aufhebung ihrer parlamentarischen Immunität im Jahr 2016 weiterhin der Gefahr einer möglichen Strafverfolgung ausgesetzt (USDOS 22.4.2024, S. 55). Anfang Juli 2025 drohten den Vorsitzenden von drei der fünf größten Parteien im Parlament – politischen Gegnern der AKP-Regierung – eine Haftstrafe (YR 3.7.2025).
Bereits im März 2025 verlautbarte der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates angesichts der Verhaftungen bzw. Absetzungen mehrerer demokratisch gewählter Bürgermeister eine Deklaration, dass diese "der lokalen Demokratie weiteren Schaden zufügen und dass das Land derzeit von demokratischen Normen und Standards abweicht.[...] Es besteht kein Zweifel daran, dass diese Ereignisse letztendlich darauf abzielen, den Pluralismus zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken, die den Kern des Konzepts einer demokratischen Gesellschaft bildet" (CoE-CLRA 27.3.2025, Pt. 8). Im Mai 2025 verurteilte das Europäische Parlament aufs Schärfste die demokratisch gewählten Bürgermeister ihrer Ämter zu entheben und an ihrer Stelle vom Innenministerium ernannte Treuhänder einzusetzen und "fordert[e] die HR/VP erneut auf, die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen türkische Amtsträger, die die Rolle eines Treuhänders übernehmen, sowie gegen diejenigen, die sie ernennen, zu erwägen" [HR/VP ist die Hohe Repräsentantin und Vizepräsidentin für die externen Beziehungen der EU, z. Z. Kaja Kallas](EP 7.5.2025, S. 22).
Vorgehen gegen die DEM-Partei und ihre Vorgängerin HDP
Angesichts des Wiederaufflammens des Konflikts mit der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) begannen 2016 Staatspräsident Erdoğan und seine Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) vermehrt die HDP zu bezichtigen, der verlängerte Arm der PKK zu sein, die in der Türkei als Terrororganisation gilt (NZZ 7.1.2016). Beispielsweise bezeichnete Erdoğan im November 2020 den inhaftierten Ex-Ko-Vorsitzenden, Selahattin Demirtaş, als Terroristen (TM 25.11.2020) und Anfang November 2021 als Marionette der PKK (Ahval 6.11.2021). Der damalige Innenminister Süleyman Soylu bezichtigte die HDP, dass sie ihre Parteibüros als Rekrutierungsstellen für die PKK nütze und mit dieser in stetem Kontakt stünde (DS 30.12.2019). Dazu beigetragen hat, dass sich Vertreter der HDP sowohl gegen das gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte in den Kurdenregionen der Türkei als auch gegen die ersten militärischen Interventionen in Syrien geäußert hatten. Die Behörden leiteten infolgedessen Ermittlungen gegen HDP-Politiker ein und begannen, diese systematisch aus ihren politischen Ämtern zu entfernen (MEI/Koontz 3.2.2020).
Regierungsnahe Medien, wie beispielsweise die Tageszeitung "Daily Sabah" oder das staatliche Fernsehen TRT haben, auch unter Berufung auf Regierungsvertreter, die HDP und ihre gewählten Vertreter als Unterstützer der PKK und terroristischer Aktivitäten dargestellt. Daily Sabah verwendete durchgehend die Bezeichnung "pro-PKK HDP" (DS 3.4.2023; vgl. TRT 25.1.2018). Auch die Grüne Linkspartei (YSP) und die DEM-Partei als Nachfolgerin der HDP wurden als "pro-PKK" dargestellt (DS 3.4.2024; vgl. DS 5.11.2024).
Mehr als 15.000 HDP-Mitglieder wurden seit 2015 inhaftiert und etwa 5.000 befinden sich noch immer in Haft (Medya 3.7.2022; vgl. EC 8.11.2023, S. 14, AA 20.5.2024, S. 7), gemäß dem jüngsten Bericht der Europäischen Kommission sogar 8.000 (EC 30.10.2024, S. 19). Eine Quelle des niederländischen Außenministeriums schätzt die Zahl der Inhaftierten nunmehrigen DEM-Partei-Mitglieder ebenfalls auf 7.000 bis 8.000. Anfang Jänner 2025 hatte die DEM-Partei 14.741 Mitglieder. Dies würde bedeuten, dass etwa 47 - 54 % der DEM-Mitglieder inhaftiert waren (MBZ 2.2025a, S. 63).
Razzien in DEM-Partei-Büros
Die Behörden gehen mitunter auch gegen die Einrichtungen DEM-Partei vor. - So wurde am 24.4.2024 im Provinzbüro der DEM-Partei in Batman eine Polizeirazzia durchgeführt. Bei der etwa vierstündigen Durchsuchung sollen Dokumente und Fotos einiger getöteter PKK-Kämpfer beschlagnahmt worden sein (BAMF 29.4.2024; vgl. Bianet 24.4.2024). In den frühen Morgenstunden des 18.11.2024 stürmte die Polizei das Bezirksbüro der DEM-Partei im Istanbuler Stadtteil Esenyurt. Medienberichten zufolge drangen die Beamten gewaltsam für mehrere Stunden in das Gebäude ein und beschlagnahmte einige Bücher und Fotografien. Nach der Razzia wurden die Ko-Vorsitzenden der DEM-Partei im Bezirk, Rojda Yılmaz und Abdullah Arınan, zur Polizei in Istanbul vorgeladen, um Aussagen zu tätigen (Bianet 18.11.2024; vgl. DW 18.11.2024, Duvar 19.11.2024, Hürriyet 18.11.2024). Danach wurden die beiden festgenommen. Die Behörden erklärten, die Festnahmen seien Teil der von der Istanbuler Generalstaatsanwaltschaft geführten Ermittlungen zur Aufdeckung von Aktivitäten der PKK (Duvar 19.11.2024; vgl. Mezopotamya 19.11.2024, DW 18.11.2024, Hürriyet 18.11.2024). Regierungsfreundliche Medien zitierten das Ermittlungsbüro für terroristische Straftaten der Generalstaatsanwaltschaft Istanbul, wonach im Büro der DEM-Partei eine Gedenkveranstaltung für die 1995 "neutralisierte" PKK-Terroristin Gülşen Atalmış stattfand und dass PKK-Fotos ausgetauscht wurden (Hürriyet 18.11.2024; vgl. DW 18.11.2024).
Vorgehen gegen einfache HDP- und DEM-Partei-Mitglieder und deren Familienangehörige
Eine Mitgliedschaft in der HDP allein ist kein Grund für die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen. Die Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen ist immer einzelfallabhängig (AA 20.5.2024, S. 7; vgl. MBZ 2.3.2022, S. 47). Faktoren, die zu negativer Aufmerksamkeit seitens der türkischen Behörden führen können, haben sich nicht geändert und gelten dementsprechend nach der Umbenennung der HDP auch für die DEM-Parteimitglieder und -Unterstützer: Posten, Teilen und Liken von DEM-freundlichen Beiträgen in sozialen Medien; Teilnahme an Demonstrationen (z. B. gegen die Einsetzung von Treuhändern); Abgabe von oder Teilnahme an Presseerklärungen; das Senden von Geld an inhaftierte Familienmitglieder (Letzteres kann als finanzielle Unterstützung der PKK angesehen werden). Die Liste kann keineswegs als erschöpfend angesehen werden. Die Anti-Terror-Gesetzgebung ist weit gefasst und vage formuliert, sodass die Behörden eine Vielzahl von Umständen und Aktivitäten heranziehen können, um ein DEM-Mitglied oder einen Unterstützer ins Visier zu nehmen (MBZ 2.2025a, S. 64f.).
Auch nach Umbenennung der HDP bleibt die Situation für Angehörige von nunmehrigen DEM-Mitgliedern unverändert. So kommt es beispielsweise vor, dass Angehörige eines DEM-Mitglieds keine staatliche Stelle bekommen. Wenn sie einem inhaftierten Verwandten, der DEM-Mitglied war, Geld schickten, laufen sie Gefahr, selbst wegen finanzieller Unterstützung der PKK strafrechtlich verfolgt zu werden. Familienangehörige von DEM-Mitgliedern können von der Polizei oder den Sicherheitskräften verfolgt, festgenommen und/oder verhört werden. Es kommt auch vor, dass Verwandte von DEM-Mitgliedern unter Druck gesetzt werden, gegen andere DEM-Mitglieder auf freiem Fuß auszusagen. Darüber hinaus kommt es vor, dass Einzelpersonen Stipendien, Darlehen, Krankenversicherungen oder Sozialleistungen verweigert wurden, weil ein Familienmitglied DEM-Mitglied war. Die genannten Formen der Repression werden hauptsächlich gegen Eltern, Ehepartner, Geschwister und Kinder von DEM-Mitgliedern eingesetzt. Unklar bleibt, in welchem Umfang diese Praktiken stattfinden und welche Familienmitglieder unter welchen Umständen ins Visier der Behörden geraten (MBZ 2.2025a, S. 65).
Behördliches Vorgehen gegen Parlamentarier insbesondere der HDP
Die Justiz ist systematisch gegen Mitglieder der Oppositionsparteien im Parlament, insbesondere der HDP, wegen angeblicher terroristischer Straftaten vorgegangen. Die ehemaligen Ko-Parteivorsitzenden Demirtaş und Yüksekdağ sind weiterhin inhaftiert [Stand: Anfang Juli 2025]; sie besitzen keinen Abgeordnetenstatus mehr (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 48). Im Mai 2024 wurden mehrere ehemalige HDP-Abgeordnete und die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden (Demirtaş und Yüksekdağ) der Partei zu langen Haftstrafen verurteilt, obwohl der EGMR ihre sofortige Freilassung angeordnet hatte (EC 30.10.2024, S. 19).
Seit der Verfassungsänderung vom 20.5.2016, welche die vollständige Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Abgeordneten ermöglichte, wurden mehr als 600 Anklagen gegen Parlamentarier der HDP erhoben. Anklagen erfolgten wegen terrorismusbezogener Taten, Verleumdung des Präsidenten, der Regierung oder des Staates. Seit 2018 wurden mehr als 30 Parlamentarierinnen und Parlamentarier zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mindest 15 HDP-Abgeordnete hatten ihr Mandat verloren (IPU 9.4.2025, S. 2). Die Anzahl der Inhaftierten hat sich durch Entlassungen verringert. - Mitte Oktober 2022 wurde Gülser Yıldırım entlassen. Sie war am 4.11.2016 verhaftet und wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" zu siebeneinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Gemäß Gesetz (Nr. 7242) hätte sie nach Zwei-Drittel der Strafverbüßung entlassen werden sollen, doch wurde sie erst vier Monate später enthaftet (Bianet 18.10.2022). Anfang April 2023 wurde der ehemalige HDP-Abgeordnete İdris Baluken nach fast sieben Jahren Haft wegen Terrorismus-Unterstützung freigelassen (Duvar 5.4.2023; vgl. NTV 5.4.2023). Andererseits verurteilte das Gericht in Diyarbakır im Oktober 2022 die ehemalige Parlamentarierin, Leyla Güven, die bereits 2018 festgenommen und 2020 nach Entzug ihrer parlamentarischen Immunität verurteilt wurde, zu elf Jahren und sieben Monaten Gefängnis wegen terroristischer Propaganda für die PKK in einem halben Dutzend Reden, die sie als Abgeordnete der HDP zwischen 2015 und 2019 gehalten hatte. In Summe büßt die 58-Jährige eine 22-jährige Gefängnisstrafe wegen zweier getrennter Delikte ab (Ahval 17.10.2022).
Sechs ehemalige Parlamentarier haben sich im Frühjahr 2025 noch in Haft befunden, darunter die ehemaligen HDP-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ sowie Leyla Güven, Semra Güzel, Nazmi Gür und Can Atalay [Anm.: von der Arbeiterpartei der Türkei - Türkiye İşçi Partisi - TİP] (IPU 9.4.2025, S. 2).
Seit 2015 bis Ende 2022 sollen laut Eigenangaben der HDP mindestens 340 physische Angriffe auf Gebäude, Stände, Kundgebungen und Demonstrationen der HDP in den Provinzen und Bezirken sowie auf die für diese Veranstaltungen verantwortlichen Personen verübt worden sein (HDP 10.12.2022). HDP-Parlamentarier waren auch von physischen Übergriffen durch die Polizei nicht ausgenommen. - Am 9.10.2022 demonstrierten die HDP und einige Verbände in verschiedenen Provinzen gegen die Isolation des inhaftierten Führers der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) Abdullah Öcalan. Die Demonstranten sahen sich mit harter Polizeigewalt konfrontiert, wobei es zu mehreren Festnahmen kam und dem Abgeordneten Habip Eksik hierbei ein Bein gebrochen wurde (Duvar 10.10.2022; vgl. Ahval 10.10.2022).
Lokale Ebene: behördliches Vorgehen insbesondere gegen Mandatare der HDP und der DEM-Partei
Die Regierung suspendierte demokratisch gewählte Bürgermeister, basierend auf deren angeblicher Zugehörigkeit zu terroristischen Gruppen. Diese wurden durch staatliche "Treuhänder" ersetzt. Dieses Vorgehen richtete sich in der Vergangenheit am häufigsten gegen Politiker und Politikerinnen der HDP und ihrer lokalen Schwesterpartei, der Demokratischen Partei der Regionen (DBP). Die Regierung suspendierte 81 % der HDP-Bürgermeister, die bei den Lokalwahlen 2019 gewählt worden waren (USDOS 20.3.2023, S. 73). 48 HDP-Bürgermeister waren seit den Lokalwahlen 2019 wegen angeblicher terrorismusbezogener Aktivitäten ihres Amtes enthoben worden (EC 8.11.2023, S. 15; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 21). Von diesen 48 suspendierten Bürgermeistern wurden 39 in den Arrest verbracht (USDOS 20.3.2023, S. 21).
Der Bürgermeister von Diyarbakır, Selçuk Mızraklı, seit Oktober 2019 in Haft, wurde im Frühjahr 2020 zu neun Jahren und vier Monaten Gefängnis verurteilt (BAMF 14.10.2024; vgl. Bianet 9.3.2020), ehe er Ende September 2021 vom Vorwurf der "Propaganda für eine Terrororganisation" freigesprochen wurde (Bianet 30.9.2021). Ein türkisches Gericht hat Mızraklı allerdings Ende November 2023 in einem Wiederaufnahmeverfahren wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" zu neun Jahren, vier Monaten und 15 Tagen Haft verurteilt (Duvar 30.11.2023; vgl. EUTCC 30.11.2023). - Das Urteil wurde am 9.10.2024 vom Oberste Berufungsgericht bestätigt (BAMF 14.10.2024, S. 7f.). - Und am 26.1.2023 fand vor dem Schweren Strafgericht Nr. 2 in Hakkâri die letzte Verhandlung im Fall von Cihan Karaman, dem HDP-Bürgermeister von Hakkâri, der durch einen Treuhänder ersetzt wurde, statt. Das Gericht verurteilte Karaman wegen "Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation" zu einer Haftstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten (TİHV/HRFT 26.1.2023; vgl. Sabah 26.1.2023).
Seit den Lokalwahlen vom 31.3.2024 kam es zur Absetzung, Verurteilung und Ersetzung gewählter Bürgermeister, zumal aus den Reihen der pro-kurdischen DEM-Partei (Nachfolgerin der HDP), aber auch der CHP (Rudaw 22.11.2024). Es begann mit dem Bürgermeister von Hakkâri. Am 2.6.2024 führte die Polizei eine Razzia in der Stadtverwaltung von Hakkâri durch, wobei Bürgermeister Mehmet Sıddık Akış verhaftet und anschließend durch einen von der Regierung ernannten Treuhänder ersetzt wurde. Das Innenministerium beschuldigte Akış, eine hochrangige Position in der PKK innezuhaben. Trotz Demonstrationsverbotes durch das Büro des Gouverneurs kam es vor dem Gouverneursamt dennoch zu Sitzprotesten, an denen sich Abgeordnete der DEM-Partei und eine Delegation der Republikanischen Volkspartei (CHP) beteiligt hatten. Am 4. Juni kam es zu weiteren Protesten in Hakkâri, bei denen die Polizei mit Pfefferspray und Gummigeschossen eingriff. Auch in Istanbul, Ankara und Diyarbakir wurde gegen die Ernennung des Treuhänders in Hakkâri demonstriert (BAMF 10.6.2024, S. 9f.; vgl. Duvar 9.6.2024, Presse 5.6.2024). Ursprünglich wegen "Führung einer bewaffneten terroristischen Vereinigung" zu einer Haft von 19 1/2 Jahren verurteilt (BAMF 10.6.2024, S. 9f.), wurde Akış im November 2024 im Letzturteil zu insgesamt neun Jahren Haft verurteil - zu siebeneinhalb Jahren wegen "Begehung von Straftaten im Namen einer illegalen Organisation, ohne Mitglied dieser Organisation zu sein" und zu eineinhalb Jahren wegen "Widerstands gegen das Gesetz über Versammlungen und Demonstrationen" (5 Ocak 20.11.2024; vgl. ANF 20.11.2024b).
Die Regierung entließ Anfang November 2024 die DEM-Bürgermeister von zwei Großstädten, Ahmet Turk in Mardin und Gülistan Sonuk in Batman, und ersetzte sie durch Treuhänder. Mehmet Karayilan, DEM-Bürgermeister von Halfeti, einem Unterbezirk der Provinz Şanliurfa, wurde ebenfalls entlassen. Das Innenministerium begründete ihre Absetzung mit laufenden Terrorismusvorwürfen gegen sie. Turk ist eine führende Persönlichkeit der kurdischen Bewegung in der Türkei und ein starker Befürworter des Friedens zwischen dem Staat und der PKK. Er wurde bereits zweimal gewaltsam aus dem Amt entfernt (AlMon 4.11.2024; vgl. Duvar 4.11.2024a, DW 4.11.2024). Infolge kam es in allen drei betroffenen Gemeinden, aber beispielsweise auch in Van, zu Protesten, bei denen die Polizei gewaltsam eingriff und zahlreiche Demonstrierende festnahm (TM 4.11.2024; vgl. Duvar 4.11.2024b).
Das Innenministerium ersetzte am 29.11.2024 den Ko-Bürgermeister der Gemeinde Bahçesaray im Bezirk Van, Ayvaz Hazır, aus den Reihen der DEM-Partei durch einen Treuhänder. Laut Innenministerium geschah dies, weil der Bürgermeister zu drei Jahren Gefängnis verurteilt wurde, da dieser "Verbrechen im Namen der bewaffneten Terrororganisation PKK/KCK begangen hätte, ohne Mitglied zu sein", und aufgrund einer laufenden Untersuchung des 2. Hohen Strafgerichtshofs von Van wegen "Propaganda für die bewaffnete Terrororganisation PKK/KCK" (Duvar 30.11.2024; vgl. Rudaw 29.11.2024).
Im November 2024 wurde der Ko-Bürgermeister von Tunceli/Dersim aus den Reihen der DEM-Partei, Cevdet Konak, wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation zu sechs Jahren und drei Monaten verurteilt (Rudaw 22.11.2024; vgl. Duvar 21.11.2024, ANF 20.11.2024a, Cumhuriyet 20.11.2024).
Auch das Jahr 2025 begann mit der Verhaftung bzw. Absetzung von Bürgermeistern aus den Reihen der DEM-Partei. - Am 10.1.2025 wurden Hosyar Sariyildiz und Nuriye Aslan, die Ko-Bürgermeister des Bezirks Akdeniz in der Provinz Mersin verhaftet. Hinzugesellten sich auch vier Mitglieder des Gemeinderats von der DEM-Partei. Sie wurden wegen "Propaganda für eine terroristische Organisation", "Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation", "Verstößen gegen das Gesetz zur Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus" und "Verstößen gegen das Gesetz über Versammlungen und Demonstrationen" festgenommen. Das Innenministerium entließ daraufhin die Ko-Bürgermeister und setzte einen Treuhänder anstatt ihrer ein (BIRN 10.1.2025; vgl. Duvar 10.1.2025). Ende Jänner wurde Sofya Alağaş, die Ko-Bürgermeisterin von Siirt aus den Reihen der DEM-Partei, aufgrund ihrer vormaligen Arbeit als Journalistin wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung", nämlich der PKK/KCK zu sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Als Treuhänder wurde vom Innenministerium der Gouverneur von Siirt, Kemal Kızılkaya, ernannt (AnA 29.1.2025; vgl. Duvar 28.1.2025, SZ 29.1.2025).
Abdullah Zeydan, ehemaliger HDP-Abgeordneter, einst nach fünf Jahren Haft infolge der Aufhebung der Verurteilung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung und Verbreitung terroristischer Propaganda durch das Oberste Kassationsgericht entlassen (BAMF 10.1.2022, S. 15; vgl. Ahval 6.1.2022), wurde im Februar 2025 als Ko-Bürgermeister von Van aus den Reihen der DEM-Partei zu drei Jahren und neun Monaten Haft wegen Unterstützung und Propaganda für eine terroristische Organisation von einem Gericht in Diyarbakır verurteilt (Nach Zeydans überwältigendem Sieg bei den Gemeinderatswahlen 2024 entzog die Provinzwahlkommission auf Antrag des Justizministeriums Zeydan das Bürgermeistermandat und übertrug es dem Kandidaten der AKP) (Duvar 11.2.2025; vgl. DS 11.2.2025, Rudaw 11.2.2025, Medya 11.2.2025). Unmittelbar nach der Verurteilung kam es zu Massenprotesten in Van (Medya 11.2.2025; vgl. Rudaw 11.2.2025). Am 15.2.2025 ernannte das Innenministerium den Gouverneur von Van, Ozan Balcı, zum Treuhänder, was weitere Proteste hervorrief, bei denen 127 Personen festgenommen wurden, darunter vorübergehend auch der stellvertretenden Bürgermeister von Diyarbakır, Doğan Hatun (Duvar 16.2.2025; vgl. C8 16.2.2025).
Das Innenministerium ernannte am 24.2.2025 den Gouverneur des Bezirks Kağızman in der östlichen Provinz Kars zum Treuhänder der Gemeinde Kağızman, die von der DEM-Partei geführt wurde. In einer offiziellen Erklärung des Ministeriums hieß es, dass der Bürgermeister von Kağızman, Mehmet Alkan, vom 2. Hohen Strafgericht von Kars wegen "Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung" zu sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt wurde, weshalb Alkan als Vorsichtsmaßnahme vom Dienst suspendiert wurde. Nach der Entscheidung des Ministeriums wurde das Rathaus unter starken Polizeischutz gestellt. Die Regierungsbehörden verhängten strenge Sicherheitsmaßnahmen und riegelten den Bezirk praktisch ab (Duvar 25.2.2025a; vgl. ANF 24.2.2025).
Aktuelle Beispiele für Verhaftungen und Verurteilungen von HDP-Funktionären und einfachen HDP-Mitgliedern
Am Vorabend der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen wurden am 25.4.2023, je nach Quelle, bis zu 150 Personen, darunter Dutzende HDP-Mitglieder und hochrangige Funktionäre wie die stellvertretende Ko-Vorsitzende Özlem Gündüz, verhaftet. Doch gingen die Behörden auch gegen Anwälte und Zeitungs- sowie Agenturjournalisten vor. Nach HDP-Angaben wurden in 21 Provinzen Razzien im Rahmen einer Untersuchung der Staatsanwaltschaft Diyarbakır durchgeführt. Die Verhafteten wurden verdächtigt, die verbotene Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zu finanzieren, z. B. aus dem Gemeindebudget, oder neue Mitglieder für diese anzuwerben (DW 25.4.2023; vgl. WZ 25.4.2023, HDP 25.4.2023, FAZ 25.4.2023). In einer Aussendung vom 5.5.2023 sprach die HDP davon, dass es am Vorabend zu den Parlamentswahlen innerhalb eines Monats zu mindestens 295 Festnahmen bzw. 61 Verhaftungen von HDP-Mitgliedern kam, darunter auch Funktionäre, wie des stellvertretenden HDP-Vorsitzenden der Provinz Urfa (bereits am 4.3.2023) oder des Ko-Vorsitzenden des Distrikts Gebze, inklusive vier seiner Parteimitarbeiter (HDP 5.5.2023).
Die Polizei führte am 10.10.2024 eine Razzia in der Zentrale der DEM-Partei in der östlichen Provinz Iğdır durch und verhaftete den Ko-Vorsitzenden Mehmet Selçuk und acht Parteimitglieder. Die Razzia war Teil der laufenden Ermittlungen zu einem Bombenanschlag im Jahr 2015, bei dem 13 Polizisten getötet wurden. In der südöstlichen Provinz Antep nahm die Polizei am 11.10.2024 den Ko-Vorsitzenden der DEM-Partei des Bezirks Şahinbey, Mustafa Tuç, den pro-kurdischen Ko-Vorsitzenden der Partei der Demokratischen Regionen (DBP) in der Provinz, Mehmet Özkan, und den Ko-Vorsitzenden der DBP Şahinbey, Müslüm Denizhan, fest und überstellt sie anschließend an die Anti-Terror-Abteilung in Antep (Duvar 11.10.2024).
Wegen des Vorwurfs mutmaßlicher Verbindungen zu Terrororganisationen sind Ende November 2024 231 Personen in 30 Provinzen im Zuge der Operation "Gürz-27" festgenommen worden, darunter Journalisten, Dichter, Schriftsteller (Standard 27.11.2024; vgl. Medya 27.11.2024, MLSA 27.11.2024), Menschenrechtsaktivisten, u. a. der Mitbegründer der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) Nimet Tanrıkulu, aber auch Gewerkschaftler und Politiker aus den Reihen der DEM-Partei (Medya 27.11.2024; vgl. SCF 26.11.2024).
Verbotsverfahren gegen die HDP
Am 17.3.2021 gab der Generalstaatsanwalt des Obersten Kassationsgerichts, Bekir Şahin, bekannt, dass er beim Verfassungsgericht ex-officio den Antrag auf ein Verbot und die Auflösung der HDP gestellt habe (ÖB Ankara 18.3.2021; vgl. DS 18.3.2021). In der Anklageschrift werden Parteiführung und -mitglieder u. a. beschuldigt, durch ihre Handlungen gegen Gesetzte zu verstoßen, das Ziel verfolgend, die staatliche und nationale Integrität zu unterminieren und dabei mit der verbotenen PKK zu konspirieren (BAMF 22.3.2021; vgl. DS 18.3.2021). In ihrem umstrittensten Aspekt kriminalisiert die Anklageschrift jedoch den zweijährigen Friedensprozess zwischen Ankara und den Kurden, der 2015 zusammenbrach. An den Gesprächen waren der inhaftierte PKK-Gründer Abdullah Öcalan, die in den Kandil-Bergen im Nordirak ansässige PKK-Führung, Regierungsbeamte und HDP-Mitglieder beteiligt, die meist als Vermittler auftraten. Anhand von Protokollen der Treffen zwischen HDP-Mitgliedern und Öcalan stellte die Anklage die Bemühungen der HDP-Mitglieder als kriminelle Handlungen dar, für die die Partei verboten werden sollte, obwohl die Friedensinitiative von der regierenden AKP gestartet und unterstützt wurde (AlMon 9.4.2021).
In der ersten Reaktion der Regierung auf die Anklageschrift sagte Erdoğans Kommunikationsdirektor Fahrettin Altun, dass es eine unbestreitbare Tatsache sei, dass die HDP organische Verbindungen zur PKK habe (REU 18.3.2021). Die Vorgabe des Narrativs von höchster staatlicher Stelle möchte den Ausgang des Verfahrens weitgehend vorwegnehmen und bezeugt neuerlich, dass die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei nicht mehr gewährleistet ist (ÖB Ankara 18.3.2021).
Nachdem das Verfassungsgericht am 31.3.2021 die Anklageschrift wegen Formalfehler zur Überarbeitung an die Generalstaatsanwaltschaft zurück (Zeit Online 31.3.2021; vgl. AlMon 9.4.2021) verwiesen hatte, erfolgte am 7.6.2021 ein neuer Antrag zwecks Verbot der HDP, der Konfiszierung der Bankkonten der Partei sowie zwecks eines Politikverbots für mehrere Hundert Mitglieder der HDP (FAZ 8.6.2021; vgl. Duvar 7.6.2021a). Die 843-seitige Anklageschrift des Generalstaatsanwaltes forderte, dass nunmehr 451 Personen aus der Politik verbannt werden. Außerdem sind 69 HDP-Mitglieder wegen ihrer vermeintlichen Pro-Terror-Aussagen in der Anklageschrift namentlich aufgeführt (HDN 10.6.2021). Am 21.6.2021 nahm das Verfassungsgericht einstimmig die Anklage an, ohne jedoch dem Begehr der Generalstaatsanwaltschaft nach Schließung der HDP-Parteikonten nachzukommen (Duvar 21.6.2021).
Für ein Verbot der HDP ist eine Zweidrittelmehrheit der 15 Richter erforderlich (FAZ 8.6.2021). Das Gericht kann je nach Schwere der Verstöße ein Verbot aussprechen oder davon absehen. Im zweiten Fall kann es anordnen, die Unterstützung im Rahmen der staatlichen Parteienfinanzierung teilweise oder vollständig zu versagen. Funktionären, wie in der Anklageschrift angestrebt, darf nur im Falle eines Parteiverbots untersagt werden, sich politisch zu betätigen (SWP/Can 10.6.2021, S. 4). In einer für den 11.4.2023 anberaumten Anhörung machte die HDP von ihrem Recht auf eine Stellungnahme vor dem Verfassungsgericht keinen Gebrauch, da sie den Fall als politisch motiviert bezeichnete. Es gibt keine Frist für eine Entscheidung des Gerichts (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 4/FN 4).
Im April 2025 forderte die Inter-Parlamentarische Union (IPU) das Verfassungsgericht auf, sein Urteil in strikter Übereinstimmung mit den Standards der Rechtsprechung des EGMR zu fällen, wobei die IPU sich besorgt zeigte, dass in den Begründungen für das Auflösungsverfahren weiterhin ohne stichhaltige rechtliche Begründung die HDP und die PKK vermischt werden. Die IPU bekräftigte, dass die HDP eine rechtmäßig gegründete politische Partei ist, die keine Gewalt befürwortet (IPU 9.4.2025).
Gewaltakte nicht-staatlicher Akteure gegen die HDP bzw. DEM-Partei und ihre Vertreter
Auf das Bezirksbüro der DEM-Partei in İnegöl, Bursa, wurde Anfang März 2024 ein Anschlag verübt. Während des Angriffs soll auch ein Parteimitglied außerhalb des Bezirksgebäudes vom Angreifer mit einer Axt verfolgt worden sein (Bianet 5.3.2024; vgl. TİHV/HRFT 5.3.2024). Anfang Mai 2024 wurde das Bezirksbüro der DEM-Partei in Birecik, in der südölstlichen Provinz Urfa angegriffen. Der Angriff auf das Parteibüro führte zu Schäden am Gebäude, wobei 14 Kugeln die Fenster trafen. Der Täter wurde festgenommen (Bianet 8.5.2024; vgl. Rudaw 8.5.2024). Am 28.9.2024 wurde ein örtliches Parteibüro der DEM in Istanbul im Stadtteil Sultangazi beschossen. Zum Zeitpunkt des Beschusses war niemand anwesend und es gab keine Verletzten. Zwei Verdächtige wurden festgenommen und die Behörden leiteten eine Untersuchung ein (Bianet 30.9.2024; vgl. ANF 29.9.2024). In der Nacht vom 24. auf den 25.10.2024 wurde die DEM-Zentrale in Ankara angegriffen. Dabei wurden u.a. Türen und Fenster beschädigt. Ein Verdächtiger wurde festgenommen (SCF 25.10.2024; vgl. TR-Today 25.10.2024).
Der bislang schwerwiegenste Angriff fand im Juni 2021 in Izmir statt, als Angreifer ein Büro der HDP gestürmt und dabei eine Mitarbeiterin erschossen haben (AlMon 17.6.2021; vgl. Zeit Online 17.6.2021).
Vorgehen gegen weitere Oppositions-Parteien (Beispiele)
Am 25.10.2023 entschied das Verfassungsgericht, dass der inhaftierte Politiker der TİP (Türkiye İşçi Partisi - Arbeiterpartei der Türkei) und Menschenrechtsanwalt Can Atalay, der bei den Parlamentswahlen im Mai 2023 zum Abgeordneten gewählt worden war, in seinem Recht zu wählen und gewählt zu werden, sowie in seinem Recht auf persönliche Sicherheit und Freiheit verletzt wurde und ordnete dessen Freilassung an. Das zuständige Strafgericht setzte das Urteil nicht um, sondern verwies den Fall an das Kassationsgericht. Dieses entschied am 9.11.2023 in Überschreitung seiner Zuständigkeit, dass das Urteil nicht rechtserheblich und daher nicht umzusetzen sei, mit der Begründung, dass das Verfassungsgericht seine Kompetenzen überschritten habe, und dass ein Strafverfahren gegen die neun Richter des Verfassungsgerichts, die für die Freilassung Atalays gestimmt hatten, durch die Generalstaatsanwaltschaft einzuleiten sei. Denn diese hätten gegen die Verfassung verstoßen und ihre Befugnisse überschritten (ÖB Ankara 4.2025, S. 13). Staatspräsident Erdoğan äußerte sich ähnlich und brachte eine Verfassungsreform ins Gespräch, um diese Justizkrise zu lösen. - Atalay war im April 2022 im Zusammenhang mit den regierungskritischen Gezi-Protesten von 2013 wegen des Vorwurfs der Beihilfe zum Umsturzversuch zu 18 Jahren Haft verurteilt und inhaftiert worden. Trotzdem wurde er bei den Parlamentswahlen im Mai 2023 zum Abgeordneten gewählt. Dies war möglich, weil das oberste Berufungsgericht das Urteil zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestätigt hatte, und es somit noch nicht rechtskräftig war (Spiegel 31.1.2024). Die Anwälte von Can Atalay haben seinen Fall vor den EGMR gebracht, nachdem die türkischen Behörden einem Urteil des Verfassungsgerichts, das seine sofortige Freilassung forderte, nicht nachgekommen waren. Der EGMR hat den Fall am 27.8.2024 offiziell an die Türkei verwiesen u. a. mit der Frage, warum das Urteil des Verfassungsgerichts nicht vollstreckt wurde (MLSA 16.9.2024; vgl. ECHR 16.9.2024).
Die Behörden gehen laut Medienberichten traditionell auch gegen linksextreme, aber legale Kleinst-Parteien und Organisationen vor, beispielsweise gegen Mitglieder und Funktionäre der Sozialen Freiheitspartei - Toplumsal Özgürlük Partisi (TÖP). Anlass für das Vorgehen seitens der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Gerichte waren grosso modo öffentliche Versammlungen und Proteste, z. B. am 1. Mai. Verhaftungen gab es jedoch auch unter dem Verdacht der Verbindung mit terroristischen Organisationen. Beispiele: Im Nachgang zu den Demonstrationen zum 1. Mai 2023 nahm die Polizei u. a. auch Mitglieder der TÖP, der Volksbefreiungspartei (Halkın Kurtuluş Partisi - (HKP), der Vereinigten Revolutionären Partei - Birleşik Devrimci Parti (DP) und der Sozialistischen Partei der Unterdrückten - Ezilenlerin Sosyalist Partisi (ESP) fest, als diese versuchten Kundgebungen abzuhalten. Am 21.5.2024 wurden gemäß Angaben der Istanbuler Anwaltsvereinigung 27 Personen, die am 21. Mai bei Hausdurchsuchungen festgenommen worden waren, vor das Gericht gebracht, darunter Mitglieder der TİP, der TÖP, der Partei der Bewegung der Werktätigen - Emekçi Hareket Partisi (EHP) oder der Sozialistischen Arbeiterpartei - Sosyalist Emekçiler Partisi (SEP) (Evrensel 23.5.2024; vgl. Bianet 15.5.2024). Ende Jänner 2024 wurden Mitglieder der TÖP und der ESP in Izmir unter dem Vorwurf der "Finanzierung einer illegalen Organisation" (Bianet 30.1.2024; vgl. DTF 31.3.2024) und Anfang Februar 2024 ebensolche Mitglieder der TÖP und der DP aufgrund von Posts in sozialen Medien festgenommen (DTF 12.2.2024). In der zweiten Februarhälfte 2025 verurteilte ein Gericht den Vorsitzenden der HKP, Nurullah Efe Ankut, wegen Beleidigung des Staatspräsidenten zu einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis, wegen einer Kolumne aus dem Jahr 2021, in der Ankut das Universitätsdiplom von Präsident Erdoğan infrage stellte (Duvar 25.2.2025b).
Todesstrafe
Die Türkei schaffte die Todesstrafe mit dem Gesetz Nr. 5170 am 7.5.2004 und der Entfernung aller Hinweise darauf in der Verfassung ab. Darüber hinaus ratifizierte die Türkei das Protokoll Nr. 6 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über die Abschaffung der Todesstrafe am 12.11.2003, welches am 1.12.2003 in Kraft trat, sowie das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die völlige Abschaffung der Todesstrafe (d.h. unter allen Umständen, auch für Verbrechen, die in Kriegszeiten begangen wurden, und für unmittelbare Kriegsgefahr, was keine Ausnahmen oder Vorbehalte zulässt), welches am 20.2.2006 ratifiziert bzw. am 1.6.2006 in Kraft trat. Am 3.2.2004 unterzeichnete die Türkei zudem das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das auf die Abschaffung der Todesstrafe abzielt. Das Protokoll trat in der Türkei am 24.10.2006 in Kraft (ÖB Ankara 4.2025, S. 17; vgl. FIDH 13.10.2020).
Für eine Wiedereinführung der Todesstrafe wäre eine Verfassungsänderung erforderlich, welche eine Zustimmung von mindestens 400 Abgeordneten oder von mindestens 360 Abgeordneten plus einer Volksabstimmung benötigt. Momentan (Juni 2025) verfügt das Regierungsbündnis nicht über die angegebenen Mehrheiten. Die Verfassungsänderung müsste also auch von Abgeordneten der Oppositionsparteien gestützt werden. Zudem müsste die Türkei ihre Unterschrift zu den Protokollen Nr. 6 und 13 zur EMRK zurückziehen. Mit der Wiedereinführung der Todesstrafe würde die Türkei nicht nur einen Ausschluss aus dem Europarat riskieren, sondern den endgültigen Bruch der Beziehungen zur EU (ÖB Ankara 4.2025, S. 17f.).
Ethnische Minderheiten
Demografie
Schätzungsweise 70 bis 75 % der Bevölkerung sind ethnische Türken. Etwa 19 % sind Kurden, der Rest setzt sich aus verschiedenen kleinen ethnischen Minderheiten zusammen (DFAT 16.5.2025, S. 5). Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Roma (zwischen 2 und 5 Mio.), Tscherkessen (rund 2 Mio.), Bosniaken (bis zu 2 Mio.), Krim-Tataren (1 Mio.), Araber [ohne Flüchtlinge] (vor dem Syrienkrieg 800.000 bis 1 Mio.), Lasen (zwischen 50.000 und 500.000), Georgier (100.000) sowie Uiguren (rund 50.000) und andere Gruppen in kleiner und schwer zu bestimmender Anzahl (AA 20.5.2024, S. 10). Dazu kommen noch, so sie nicht als religiöse Minderheit gezählt werden, Jesiden, Griechen, Armenier (60.000), Juden (weniger als 20.000) und Assyrer (25.000) vorwiegend in Istanbul und ein kleinerer Teil hiervon (3.000) im Südosten (MRG 6.2018b).
Intoleranz, Diskriminierung, Hassreden
Trotz der Tatsache, dass alle Bürgerinnen und Bürger die gleichen Bürgerrechte haben und obwohl jegliche Diskriminierung aufgrund kultureller, religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit geächtet ist, herrschen weitverbreitete negative Einstellungen gegenüber Minderheitengruppen. Das Maß an Vertrauen und Toleranz gegenüber ethnischen Minderheiten und Nicht-Muslimen hat abgenommen (BS 19.3.2024, S. 7, 17). Bis heute gibt es im Nationenverständnis der Türkei keinen Platz für eigenständige Minderheiten. Der Begriff "Minderheit" (im Türkischen "azınlık") ist negativ konnotiert. Diese Minderheiten wie Kurden, Aleviten und Armenier werden auch heute noch als "Spalter", "Vaterlandsverräter" und als Gefahr für die türkische Nation betrachtet. Mittlerweile ist sogar die Geschäftsordnung des türkischen Parlaments dahin gehend angepasst worden, dass die Verwendung der Begriffe "Kurdistan", "kurdische Gebiete" und "Völkermord an den Armeniern" im Parlament verboten ist, mit einer hohen Geldstrafe geahndet wird und Abgeordnete dafür aus Sitzungen ausgeschlossen werden können (BPB 17.2.2018). Im Juni 2022 verurteilte das Europäische Parlament "die Unterdrückung ethnischer und religiöser Minderheiten, wozu auch das Verbot der gemäß der Verfassung der Türkei nicht als "Muttersprache" eingestuften Sprachen von Gruppen wie der kurdischen Gemeinschaft in der Bildung und in allen Bereichen des öffentlichen Lebens zählt" (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 30).
Die Gesetzgebung zu Hassverbrechen, einschließlich Hassreden, entspricht immer noch nicht den internationalen Standards, was ein ernstes Problem darstellt. Hassreden und Hassverbrechen halten an, wobei die Hauptzielgruppen Kurden, Syrer (häufig Flüchtlinge), Griechen, Armenier, Juden und Aleviten waren (EC 30.10.2024, S. 21, 35). Dazu gehören auch Hass-Kommentare in den Medien, die sich gegen nationale, ethnische und religiöse Gruppen richten (EC 6.10.2020, S. 40).
Vertreter der armenischen Minderheit berichten über eine Zunahme von Hassreden und verbalen Anspielungen, die sich gegen die armenische Gemeinschaft richteten, auch von hochrangigen Regierungsvertretern. Das armenische Patriarchat hat anonyme Drohungen rund um den Tag des armenischen Gedenkens erhalten. Staatspräsident Erdoğan bezeichnete den armenischen Parlamentsabgeordneten, Garo Paylan, als "Verräter", weil dieser im Parlament einen Gesetzentwurf eingebracht hatte, der die Anerkennung des Völkermordes an den Armeniern gefordert hatte (USDOS 20.3.2023, S. 87). Die Massaker an den Armeniern in den Jahren 1915-1917 sind weiterhin ein heikles Thema. Als z. B. der Menschenrechtsverteidiger Öztürk Türkdoğan dazu aufforderte, die genannten Ereignisse als "Völkermord" anzuerkennen, wurde er nach Artikel 301 des Strafgesetzbuchs wegen Beleidigung der türkischen Nation angeklagt, im Juli 2023 allerdings freigesprochen, da sein Aufruf unter das Recht auf freie Meinungsäußerung fiel. Am 24.4.2024 bezeichnete ein Gastredner bei Açık Radyo die Ereignisse von 1915-1917 als Völkermord. Daraufhin verhängte der Oberste Rundfunk- und Fernsehrat (RTÜK) eine Geldstrafe gegen den Radiosender. Açık Radyo zahlte die Geldstrafe nicht, woraufhin der RTÜK die Sendelizenz widerrief (MBZ 2.2025a, S. 71).
Bildung und Kultur
Während des EU-Harmonisierungsprozesses wurde das Recht auf den Gebrauch von Minderheitensprachen in gewissem Umfang erweitert, obwohl der Begriff "Muttersprache" nicht verwendet wurde. Stattdessen wurde eine Definition wie "verschiedene Sprachen und Dialekte, die traditionell von türkischen Bürgern in ihrem täglichen Leben verwendet werden" angenommen, die mit Artikel 28 der Verfassung übereinstimmt, der festlegt, dass nur Türkisch als Muttersprache unterrichtet werden darf (MRG 29.4.2024, S. 16f.; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 67f.). Dies erfolgt unter der Bedingung, dass die Schulen den Bestimmungen des Gesetzes über die privaten Bildungsinstitutionen unterliegen und vom Bildungsministerium inspiziert werden (USDOS 22.4.2024, S. 67f.). Diese Erweiterung erfolgte in drei wichtigen Bereichen. Erstens wurde das Erlernen dieser Sprachen trotz bürokratischer Hindernisse durch Online-Kurse und Initiativen von Organisationen der Zivilgesellschaft erleichtert, insbesondere während und nach der Pandemie. Zweitens wurde der Unterricht dieser Sprachen an Privatschulen genehmigt. Schließlich wurde 2012 "Lebende Sprachen und Dialekte" als Wahlfach in alle Lehrpläne der Sekundarstufe aufgenommen, darunter Adyghisch (i.e.Tscherkessisch), Abchasisch, Albanisch, Bosnisch, Georgisch, Kurmancî [Anm.: Hauptvariante des Kurdischen in der Türkei], Laz und Zazakî. Betrachtet man das Angebot an privaten Sprachkursen, so wird deutlich, dass Kurdisch weiterhin starker staatlicher Repression ausgesetzt ist (MRG 29.4.2024, S. 17). Allerdings wirken die Mindestanzahl von zehn Schülern für einen Kurs sowie der Mangel oder gar das Fehlen von Fachlehrern einschränkend auf die Möglichkeiten eines Unterrichts von Minderheitensprachen (EC 30.10.2024, S. 35). Trotz der Einrichtung von Fachbereichen an den Universitäten und der Anzahl der Absolventen, die diese Fachbereiche hervorbringen, wurden die erforderlichen Stellen für Lehrer für diese Kurse für fast jede Minderheitensprache weitgehend übersehen. Überdies behindern jedoch viele Schulleiter das Erlernen dieser Sprachen. Sie lassen sie von der Liste weg, warnen vor einer möglichen Stigmatisierung, indem sie bestehende Ängste der Eltern schüren, behaupten, dass die Sprachen für die Zukunft der Kinder unnötig seien, und lehnen manchmal Anträge ab oder bearbeiten sie nicht. Die Angst, aufgrund der historischen und bestehenden Diskriminierung von Minderheiten in der Türkei als solche abgestempelt zu werden, hält Eltern und Schüler ebenfalls davon ab, diese Kurse zu wählen (MRG 29.4.2024, S. 17f.). Universitätsprogramme sind in Kurdisch, Zazakî, Arabisch, Assyrisch und Tscherkessisch vorhanden (EC 8.11.2023, S. 44; vgl. EC 30.10.2024, S. 35).
Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur haben sich weiterhin negativ auf Kunst und Kultur der Minderheiten, insbesondere der Kurden, ausgewirkt (EC 8.11.2023, S. 44; vgl. EC 30.10.2024, S. 35).
Das Gesetz erlaubt die Wiederherstellung einstiger nicht-türkischer Ortsnamen von Dörfern und Siedlungen und gestattet es politischen Parteien sowie deren Mitgliedern, in jedweder Sprache ihren Wahlkampf zu führen sowie Informationsmaterial zu verbreiten. In der Praxis wird dieses Recht jedoch nicht geschützt. Das Gesetz beschränkt den Gebrauch von anderen Sprachen als Türkisch in der Regierung und in öffentlichen Diensten (USDOS 22.4.2024, S. 67f.). Mit dem 4. Justizreformpaket wurde 2013 per Gesetz allerdings die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch (vor allem Kurdisch) vor Gericht und in öffentlichen Ämtern (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB Ankara 4.2025, S. 39).
Kurden
Demografie und Selbstdefinition
Die kurdische Volksgruppe hat laut Schätzungen zwischen 15 und 20 % Anteil an der Gesamtbevölkerung und lebt zum Großteil im Südosten des Landes sowie in den südlich und westlich gelegenen Großstädten Adana, Antalya, Gaziantep, Mersin, Istanbul und Izmir (ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vgl. MRG 2.2024, MBZ 31.8.2023, S. 47, UKHO 10.2023b, S. 6, DFAT 16.5.2025, S. 12). Traditionell konzentriert sich die kurdische Bevölkerung auf den Südosten Anatoliens, wo sie die größte ethnische Gruppe bilden, und auf den Nordosten Anatoliens, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellen. Der Osten und Südosten der Türkei sind historisch weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und geringeren staatlichen Investitionen. In den letzten Jahrzehnten sind viele Kurden in den Westen der Türkei migriert, um Konflikten zu entkommen und wirtschaftliche Chancen zu suchen. Einige Kurden führen einen traditionellen Lebensstil, insbesondere in ländlichen Gebieten, während andere stark assimiliert sind und sich kaum von anderen Türken unterscheiden (DFAT 16.5.2025, S. 12).
Die Kurden sind die größte ethnische Minderheit in der Türkei, jedoch liegen keine Angaben über deren genaue Größe vor. Dies ist auf eine Reihe von Faktoren zurückzuführen. Erstens wird bei den türkischen Volkszählungen die ethnische Zugehörigkeit der Menschen nicht erfasst. Zweitens verheimlichen einige Kurden ihre ethnische Zugehörigkeit, da sie eine Diskriminierung aufgrund ihrer kurdischen Herkunft befürchten. Und drittens ist es nicht immer einfach zu bestimmen, wer zum kurdischen Teil der Bevölkerung gehört. So identifizieren sich Sprecher des Zazaki - einer Sprachvariante, die mit Kurmancî ("Kurdisch") verwandt ist - teils als Kurden und teils eben als eine völlig separate Bevölkerungsgruppe (MBZ 31.8.2023, S. 47).
Allgemeine Situation, politische Orientierung und Vertretung
Obwohl Kurden in allen Bereichen des öffentlichen Lebens vertreten sind und einige von ihnen hohe Positionen bekleiden, sind sie in Führungspositionen tendenziell unterrepräsentiert und zögern mitunter ihre kurdische Identität offenzulegen, falls sich dies als Hindernis erweisen sollte. Es gibt Hinweise auf anhaltende gesellschaftliche Diskriminierung von Kurden und zahlreiche Berichte über rassistische Übergriffe gegen Kurden. In einigen Fällen wurden diese Angriffe möglicherweise nicht ordnungsgemäß untersucht oder nicht als rassistisch anerkannt. Kurden, die in Städten im Westen der Türkei leben, haben fallweise Angst, ihre kurdische Identität preiszugeben oder in der Öffentlichkeit Kurdisch zu sprechen, und die Beschäftigungsmöglichkeiten für Kurden können begrenzt sein, insbesondere wenn sie in der kurdischen Politik aktiv sind oder sich offen für die kurdische Sache einsetzen. Die meisten politisch nicht aktiven Kurden und diejenigen, welche die AKP unterstützen, können in den Städten der Westtürkei ohne Diskriminierung leben. Es gibt Hinweise darauf, dass Kurden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit der Zugang zu bestimmten Mietwohnungen verweigert wurde. Kurden, die kein Türkisch sprechen, können Schwierigkeiten beim Zugang zu Dienstleistungen, z. B. im Gesundheitsbereich, haben (UKHO 10.2023b, S. 8f.; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 12f.).
Die kurdische Gemeinschaft ist vielfältig und umfasst ein breites Spektrum politischer Ansichten und sozioökonomischer Hintergründe (DFAT 16.5.2025, S. 12; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Unter den nicht im Südosten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere den religiösen sunnitischen Kurden, gibt es viele islamisch-konservative Wähler, welche die AKP oder die YRP (Yeniden Refah Partisi - Neue Wohlfahrtspartei) wählen. Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische DEM-Partei [Anm.: früher HDP] (ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 48). Im kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der Gesellschaft zwischen den religiösen konservativen und den säkularen linken Elementen der Bevölkerung. Als, wenn auch beschränkte, inner-kurdische Konkurrenz zur linken HDP besteht die islamistisch-konservative Partei der Freien Sache (Hür Dava Partisi - kurz: Hüda-Par), die für die Einführung der Scharia eintritt. Zwar tritt sie wie die HDP für die kurdische Autonomie und die Stärkung des Kurdischen im Bildungssystem ein, unterstützt jedoch politisch Staatspräsident Erdoğan, wie beispielsweise bei den Präsidentschaftswahlen 2018 (MBZ 31.10.2019). Die Unterstützung wiederholte sich auch angesichts der Präsidenten- und Parlamentswahlen im Frühjahr 2023. - Bei den Parlamentswahlen 2023 zogen vier Abgeordnete der Hüda-Par über die Liste der AKP ins türkische Parlament ein. Möglich war das durch einen umfangreichen Deal mit Präsident Erdoğan. Für die vier sicheren Listenplätze erhielt dieser die Unterstützung der Hüda-Par bei den gleichzeitig stattfindenden Präsidentschaftswahlen (FR 19.5.2023; vgl. Duvar 9.6.2023). Die Hüda-Par gilt beispielsweise nicht nur als Gegnerin der Istanbuler Konvention, sondern generell der Frauenemanzipation. Die Frau ist für Hüda-Par in erster Linie Mutter. Die Partei möchte zudem außereheliche Beziehungen verbieten (FR 19.5.2023). Mit dem Ausbruch des Gaza-Krieges im Oktober 2023 stellte sich die Hüda-Par als Unterstützerin der HAMAS heraus, die in der EU, den USA und anderen Ländern, nicht jedoch in der Türkei, als Terrororganisation gilt. So empfing die Parlamentsfraktion der Hüda-Par bereits am 11.10.2023 eine Delegation der HAMAS im türkischen Parlament. Şehzade Demir, Abgeordneter der Hüda-Par, warf bei einer gemeinsamen Pressekonferenz, Israel nicht nur Kriegsverbrechen vor, sondern erklärte, dass "das zionistische Regime der gesamten islamischen Gemeinschaft und unseren heiligen Werten den Krieg erklärt" hätte (Duvar 12.10.2023). Zudem begrüßte Demir den HAMAS-Angriff vom 7.10.2023 und nannte Israel eine Terrororganisation, zu der alle diplomatischen und wirtschaftlichen Beziehungen beendet werden sollten (FR 12.10.2023).
Das Verhältnis zwischen der HDP bzw. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Hüda-Par ist feindselig. Im Oktober 2014 kam es während der Kobanê-Proteste letztmalig zu Gewalttätigkeiten zwischen PKK-Sympathisanten und Anhängern der Hüda-Par, wobei Dutzende von Menschen getötet wurden (MBZ 31.10.2019; vgl. AI 7.7.2015, S. 5).
Religiöse und weltanschauliche Orientierung
In religiöser Hinsicht sind die Kurden in der Türkei nicht einheitlich. Nach einer Schätzung sind siebzig Prozent der Kurden Sunniten, die restlichen dreißig Prozent sind Aleviten und Jesiden [eine verschwindend geringe Zahl] (MBZ 31.8.2023, S. 48; vgl. MRG 2.2024). Die sunnitische Mehrheit unter den Kurden gehört allerdings in der Regel der Shafi'i-Schule an und nicht der Hanafi-Schule wie die meisten ethnischen Türken. Die türkischen Religionsbehörden betrachten beide Schulen als gleichwertig, und Anhänger der Shafi'i-Schule werden aus religiösen Gründen nicht unterschiedlich behandelt (DFAT 16.5.2025, S. 12). Laut einer Studie des Kurdish Studies Center vom Dezember 2023 definieren sich Kurden als fromme Muslime und Libertäre (özgürlükçülük). Je niedriger das Alter, desto libertärer, und je höher das Alter, desto stärker ist die muslimisch-religiöse Identität. Der Frieden zwischen der Religion und liberalen (liberären) Werten zeichnet die kurdische Identität aus. 53,5 % der Kurden (Mehrfachantworten waren möglich) sahen sich als Muslime und weitere 24,8 % als religiös, während 28,1 % sich als libertär bzw. werteliberal sahen. 11,9 % definierten sich als konservativ, 11,5 % als sozialistisch, 9,9 % als kurdisch-nationalistisch, 9,2 % als Demokraten, 8,4 % als Verteidiger der kurdischen Rechte und 8,0 % als Sozialdemokraten, nebst weiteren Kategorien (KSC 12.2023, S. 7).
Allgemeine Einschätzungen zur Lage der Kurden
Die "Kurdish Language Rights Monitoring and Reporting Platform" verzeichnete in ihrem Jahresbericht für 2024 zu "systematischen Verstößen gegen die kurdische Sprache und Kultur" 109 Vorfälle - im Bereich von Kunst und Kultur: 27, im öffentlichen Raum: 53, im Bereich der Medien: 11 und in den Gefängnissen: 18. - Zu den Verstößen im Bereich von Kunst und Kultur zählten die Absage oder das Verbot von Theaterstücken, Konzerten und kulturellen Veranstaltungen in Kurdisch durch Gouvernements oder Gemeinden; die Schließung von Social-Media-Konten von Schauspielern, Sängern und Schriftstellern; die Festnahme oder Inhaftierung von Mitgliedern von Musikgruppen bzw. Musikern; Ermittlungen und rechtliche Schritte gegen Kulturschaffende. Zu den Rechtsverletzungen im öffentlichen Raum zählten Restriktionen hinsichtlich der Verwendung des Kurdischen im Parlament und die Entfernung von öffentlichen Schildern und Aufschriften in Kurdisch. 375 Personen wurden verhaftet, davon 47 Personen aufgrund des Vortragens kurdischer Lieder oder Tänze bei Hochzeiten. Es kam zu Entlassungen von Arbeitnehmern, weil sie Kurdisch gesprochen hatten, z. B. am Flughafen Bodrum und Istanbul. Zu den Diskriminierungen in den Bereichen Bildung und Gesundheit zählten laut Bericht die Reduzierung der Stellen für kurdischsprachige Lehrer auf zehn, die Verweigerung medizinischer Untersuchungen für Patienten, die kein Türkisch sprachen, sowie der anhaltende Druck auf Einrichtungen, die kurdischsprachigen Unterricht anbieten, sowie Verhaftung oder Kündigung von Lehrern. Angeführt wird als Hassverbrechen auch die Ermordung eines irakischen Bürgers aus der Kurdistan Region Irak in Istanbul, weil dieser in der Öffentlichkeit Kurdisch sprach. Zu den Verstößen im Feld der Medien zählten Internet- und Rundfunkzensur, z. B. Zugangsbeschränkungen zu den kurdischen Konten der Zeitung Xwebûn, der Agentur Mezopotamya und Jinnews; die Schließung von Social-Media-Konten und das Verbot von 120 kurdischen Büchern und Presseartikeln. In den Gefängnissen kam es zu Einschränkungen der Kommunikation: das Verbot für Gefangene, mit ihren Familien Kurdisch zu sprechen, und die Beschlagnahmung ihrer Briefe; die Unterbrechung von Telefongesprächen. Es gab Fälle von Strafen und Disziplinarmaßnahmen. Dazu gehörten die Verhängung von Einzelhaft für Gefangene, die auf Kurdisch sangen; Disziplinarverfahren wegen auf Kurdisch verfasster Gedichte sowie das Aushändigen von kurdischen Büchern gegen ein Übersetzungshonorar oder die schlichte Beschlagnahme von Büchern, die ins Kurdische übersetzt wurden (KurdLRMRP 2.2025, S. 4-6).
Kurdische Zivilgesellschaft
Es gab mehrere Angriffe gegen ethnische Kurden, die nach Ansicht von Menschenrechtsorganisationen rassistisch motiviert waren. Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt (USDOS 22.4.2024, S. 69). Hunderte von kurdischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 20.3.2023, S. 85). Kurdischsprachige Medien und Einrichtungen für kulturelle Rechte bleiben seit 2016 geschlossen (EC 30.10.2024, S. 21). Im April 2021 hob das Verfassungsgericht jedoch eine Bestimmung des Notstandsdekrets auf, das die Grundlage für die Schließung von Medien mit der Begründung bildete, dass Letztere eine "Bedrohung für die nationale Sicherheit" darstellten (2016). Das Verfassungsgericht hob auch eine Bestimmung auf, die den Weg für die Beschlagnahmung des Eigentums der geschlossenen Medien ebnete. Allerdings wurde das Urteil des Verfassungsgerichts (mit Stand November 2023) nicht umgesetzt (EC 8.11.2023, S. 18f.; vgl. CCRT 8.4.2021).
Auswirkungen des bewaffneten Konfliktes mit der Kurdischen Arbeiterpartei - PKK
Der Konflikt mit der PKK wird seitens der Regierung zur Rechtfertigung diskriminierender Maßnahmen gegen kurdische Bürgerinnen und Bürger herangezogen, darunter das Verbot kurdischer Feste. Gegen kurdische Schulen und kulturelle Organisationen, von denen viele während der Friedensgespräche eröffnet wurden, wird seit 2015 ermittelt oder sie wurden geschlossen. Die Behörden nehmen regelmäßig Massenverhaftungen in kurdisch dominierten Provinzen vor und beschuldigen die Verhafteten, die PKK zu unterstützen. Im September 2024 führten die Behörden eine Razzia bei einer Reihe kurdischer Organisationen und Kultureinrichtungen durch (FH 26.2.2025, F4). 2024 setzte sich auch die Verhaftung von Personen fort. Am 16.1.2024 nahm die Polizei beispielsweise bei mehreren Razzien in 28 Provinzen insgesamt 165 Personen fest, darunter Mitglieder der pro-kurdischen Partei für Demokratie und Gleichheit (DEM-Partei), wegen mutmaßlicher Verbindungen zu terroristischen Organisationen. Das Innenministerium erklärte, die Festgenommenen seien wegen mutmaßlicher Unterstützung der PKK oder wegen der Verbreitung von PKK-Propaganda in den sozialen Medien festgenommen worden. Unter den Festgenommenen waren mehrere Mitglieder der sog. Peace Mothers, eine Gruppe von Aktivistinnen, die sich für eine friedliche Lösung des Konflikts zwischen dem Staat und der PKK einsetzt, sowie Mitglieder der Jugend- und Frauennetzwerke der DEM-Partei (BAMF 30.6.2024, S. 1).
Die sehr weit gefasste Auslegung des Kampfes gegen den Terrorismus und die zunehmenden Einschränkungen der Rechte von Journalisten, politischen Gegnern, Anwaltskammern und Menschenrechtsverteidigern, die sich mit der kurdischen Frage befassen, geben laut Europäischer Kommission wiederholt Anlass zur Sorge (EC 30.10.2024, S. 21). Bekundungen zur Unterstützung der Bevölkerung von Kobanê sowie Begriffe wie: Kurden, Kurdistan, Guerilla, Widerstand, Märtyrer sind Gegenstand umfangreicher Verfahren (Pro Asyl 9.2024, S. 99f.).
Kurdische Journalisten sind in unverhältnismäßiger Weise betroffen. Im Juli 2024 wurden bei einem Prozess in Ankara gegen elf kurdische Journalisten acht von ihnen wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" zu jeweils sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. In Diyarbakır wurde der Prozess gegen 20 kurdische Journalisten und Medienmitarbeiter wegen der gleichen Vorwürfe fortgesetzt (HRW 16.1.2025; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). Laut eigenen Angaben werden kurdische Journalisten schlicht wegen ihrer Berichte über die sich verschlimmernde Menschenrechtslage in den Kurdengebieten angeklagt (BIRN 8.12.2023). Die meisten der Journalisten, die sich in Untersuchungshaft befinden, sind kurdischer Herkunft. In den Strafverfahren würden, laut Quellen von Pro Asyl, angeklagte kurdische Journalisten von vornherein als Mitglieder einer Organisation wahrgenommen und so behandelt. Dementsprechend sei die Haltung der Richter in diesen Verfahren von Anfang an viel härter, was sich auch in einer besonders aggressiven Sprachwahl der Staatsanwälte in ihren Plädoyers zeige (Pro Asyl 9.2024, S. 40).
Vom Vorwurf der Terrorismusunterstützung sind nebst pro-kurdischen politischen Parteien auch Vertreter kurdischer NGOs und Vereine betroffen. - So hat ein Gericht in Diyarbakır Narin Gezgör, ein Gründungsmitglied der "Rosa Frauenvereinigung", einer kurdischen Frauenrechtsgruppe, im September 2023 wegen Terrorismus zu sieben Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt. Zu den gegen Gezgör vorgebrachten Beweisen gehörten ihre Mitgliedschaft in der Vereinigung sowie ihre Medieninterviews und anonyme Zeugenaussagen, die sie belasteten (SCF 11.9.2023; vgl. ANF 11.9.2023).
Veranstaltungen oder Demonstrationen mit Bezug zur Kurden-Problematik und Proteste gegen die Ernennung von Treuhändern (anstelle gewählter kurdischer Bürgermeister) werden unter dem Vorwand der Sicherheitslage verboten (EC 19.10.2021, S. 36f). Bereits öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südost-Türkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien kann bei entsprechender Auslegung den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 20.5.2024, S. 8f.). Festnahmen von kurdischen Aktivisten und Aktivistinnen geschehen regelmäßig anlässlich der Demonstrationen bzw. Feierlichkeiten zum Internationalen Frauentag (WKI 22.3.2022), am 1. Mai (WKI 3.5.2022) oder routinemäßig zum kurdischen Neujahrsfest Newroz (Duvar 20.3.2023). Am 19.3.2023 feierten Tausende Menschen in Istanbul das kurdische Neujahrsfest. Teilnehmer forderten in Sprechchören die Freilassung des ehemaligen HDP-Kovorsitzenden Demirtaş. Die Behörden nahmen mehr als zweihundert Personen fest. Sie hätten "illegale Transparente" getragen und "illegale Parolen" gerufen. Bei dem Feiern in Istanbul am 18.3.2024 wurden 70 Personen festgenommen, von denen laut Behörden drei ein Plakat des inhaftierten PKK Anführers Öcalan hochgehalten haben sollen (ÖB Ankara 4.2025, S. 40).
Gewaltsame Übergriffe und behördliches Vorgehen
Es kommt immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen, denen manche eine anti-kurdische Dimension zuschreiben (MBZ 2.2025a, S. 57; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 2). Auch in den Jahren 2023 und 2024 berichteten Medien immer wieder von Maßnahmen und Gewaltakten gegen Menschen, die im öffentlichen Raum Kurdisch sprachen oder als Kurden wahrgenommen wurden (ÖB Ankara 4.2025, S. 39).
Beispiele 2024: Ein kurdischer Betreiber eines Cafés in Diyarbakır wurde Ende Mai 2024 verhaftet, nachdem er anlässlich des Tages der kurdischen Sprache (15. Mai) angekündigt hatte, seine Kunden künftig ausschließlich auf Kurdisch zu bedienen. Die Behörden werfen dem Gastronomen vor, durch sein Vorhaben terroristische Propaganda zu betreiben, ein diesbezügliches Strafverfahren wurde eingeleitet. Zuvor war der Cafébesitzer bereits in den sozialen Medien angefeindet worden (BAMF 3.6.2024, vgl. BIRN 30.5.2024).
Im Sommer 2024 wurden an mehreren Orten Hochzeitsgäste, die kurdische Lieder sangen und kurdische Tänze tanzten von der Polizei verhaftet bzw. wurde Anklage wegen "Verbreitung von Terrorismuspropaganda" erhoben. Dieses Verbrechen kann mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte schon zuvor entschieden, dass das Singen von Volksliedern oder das Vortragen von Gedichten, das Rufen allgemeiner Slogans, auch bei öffentlichen Versammlungen, oder der Verweis auf den 40-jährigen Aufstand der bewaffneten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gegen das türkische Militär rechtlich erlaubte Meinungsäußerungen darstellen. Denn der Inhalt der Lieder und Slogans auf den Hochzeitsfeiern und anderswo ruft weder zur Gewalt auf noch stellt er eine unmittelbare Gefahr für Personen dar, die eine strafrechtliche Verfolgung rechtfertigen könnte (HRW 15.8.2024). - Mehr als 30 Verhaftungen erfolgten im Juli in den Provinzen Istanbul, Aydın, Mersin, Ağrı, Siirt, Batman und Hakkâri. So wurden am 27.7.2024 Presseberichten zufolge insgesamt elf Personen verhaftet, die in Istanbul bei verschiedenen Hochzeiten laut eines Istanbuler Gerichts "Propaganda für terroristische Organisationen" betrieben haben sollen. In Hakkâri kam es am 28.7.2024 zu Razzien während Hochzeitsfeierlichkeiten, da auf jenen kurdische Lieder gespielt und dazu getanzt worden sei. Berichten zufolge sollen bei den Razzien eine nicht näher bekannte Anzahl an Musikern und Hochzeitsgästen ebenfalls unter dem Vorwurf der "Propaganda für eine terroristische Organisation" festgenommen worden sein. Am 5.8.2024 wurden fünf Personen festgenommen, da sie auf einer Hochzeit in der Provinz Osmaniye kurdischsprachige Lieder gesungen, den kurdischen Volkstanz "Halay" aufgeführt und die Hochzeitsfahrzeuge mit gelben und roten Luftschlangen geschmückt haben sollen. Unter den Festgenommenen waren auch die beiden Ko-Vorsitzenden der Partei für Gleichheit und Demokratie (DEM) des Bezirks Osmaniye (BAMF 12.8.2024, S. 7; vgl. Bianet 30.7.2024, MLSA 1.8.2024). Am 10.8.2024 führte die Istanbuler Polizei eine Razzia bei einer Hochzeit im Stadtteil Esenyurt durch, bei der acht Personen festgenommen wurden, darunter die Gastgeber der Hochzeit und Musiker. Die Razzia wurde Berichten zufolge durch das Abspielen "politischer Lieder" ausgelöst. Fünf der acht Personen, die wegen "Propaganda für eine terroristische Organisation" angeklagt waren, wurden nach ihrer Aussage auf dem Polizeirevier Kıraç wieder freigelassen. Drei Musiker, die nach ihrer Aussage an die Staatsanwaltschaft verwiesen wurden, wurden mit dem Antrag auf Freilassung auf Bewährung an das Gericht verwiesen, welches die Musiker in Folge auf Bewährung freiließ (Mezopotamya 12.8.2024; vgl. Bianet 12.8.2024). Und auch Ende Oktober 2024 wurde laut Medienberichten eine kurdische Familie, diesmal von türkischen Nationalisten, angegriffen, nachdem sie bei einer Hochzeit im türkischen Bezirk Çanakkale kurdische Musik gespielt hatte (SCF 28.10.2024; vgl. Medya 28.10.2024).
Stellung der kurdischen Sprache im Bildungssystem
Der Gebrauch des Kurdischen ist stark rückläufig, insbesondere unter der kurdischen Jugend, auch wenn es kein offizielles Verbot gibt. Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist seit Anfang der 2000er-Jahre keinen Restriktionen ausgesetzt. Die türkische Verfassung erkennt allerdings nur Türkisch als Amtssprache des Landes an. Somit genießt das Kurdische keinen rechtlichen Schutz (MBZ 2.2025a, S. 55; vgl. AA 20.5.2024, S. 10), so auch nicht als Unterrichtssprache (ÖB Ankara 4.2025, S. 40). Unterricht in kurdischer Sprache ist an öffentlichen Schulen seit 2012 im Ausmaß von zwei Stunden ab einer Schülerzahl von zehn (Duvar 5.12.2024; vgl. AA 20.5.2024) und an privaten Einrichtungen seit 2014 möglich (als Wahlpflichtfach). Der Unterricht wird in der Praxis aufgrund faktischer Barrieren aber oftmals nicht angeboten (AA 20.5.2024). Mit Stand Dezember 2024 gab es diese Möglichkeit jedoch nur in 13 Städten. Umfragen zeigen, dass es an Lehrkräften für den Kurdisch-Unterricht mangelt. In anderen Fällen wussten die Eltern nicht, dass ihr Kind Kurdischunterricht nehmen durfte. - 2020 wussten einer Umfrage zufolge nur 30 % der kurdischen Eltern, dass es die Möglichkeit zu Kurdischunterricht gibt. Die Eltern trauten sich oft nicht zu fragen. In letzterem Fall befürchteten sie, mit der PKK in Verbindung gebracht zu werden (Duvar 5.12.2024; vgl. MBZ 2.2025a, S. 57). Kinder mit kurdischer Muttersprache können Kurdisch im staatlichen Schulsystem nicht als Hauptsprache erlernen. Nur 18 % der kurdischen Bevölkerung beherrschen ihre Muttersprache in Wort und Schrift, wobei die Kurdischkenntnisse vor allem in den Großstädten zurückgehen (ÖB Ankara 4.2025, S. 40; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). Optionale Kurse in Kurdisch werden an öffentlichen staatlichen Schulen weiterhin angeboten, ebenso wie Universitätsprogramme in Kurdisch (Kurmanci und Zazaki). Nur wenige politische Parteien haben muttersprachlichen Unterricht ausdrücklich in ihre Wahlprogramme aufgenommen. Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur wirken sich weiterhin negativ auf Kunst und Kultur aus, und eine Reihe von Kunst- und Kulturgruppen in kurdischer Sprache wurden von den Treuhändern entlassen (EC 8.11.2023; S. 44; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 40). Unzählige Konzerte, Festivals und kulturelle Veranstaltungen wurden von den Gouvernements und Gemeinden mit der Begründung "Sicherheit und öffentliche Ordnung" verboten. Kurdische Kultur- und Sprachinstitutionen, Medien und zahlreiche Kunsträume blieben größtenteils geschlossen, wie schon seit dem Putschversuch 2016 (EC 30.10.2024; S. 35). In diesem Zusammenhang problematisch ist die geringe Zahl an Kurdisch-Lehrern sowie deren Verteilung, oft nicht in den Gebieten, in denen sie benötigt werden. Zu hören ist auch von administrativen Problemen an den Schulen. Zudem wurden staatliche Subventionen für Minderheitenschulen wesentlich gekürzt (ÖB Ankara 4.2025, S. 40f.). 2024 führte die Entscheidung des Bildungsministeriums, von 20.000 neuen Lehrerstellen nur zehn Stellen für Kurdischlehrer (sechs Lehrer für den Kurmanci-Dialekt und vier für Zazaki) zu vergeben, zu heftigen Reaktionen von Politikern und Organisationen der Zivilgesellschaft, die argumentieren, dass dadurch das Recht der Kurden auf Bildung in ihrer Muttersprache untergraben wird (SCF 9.5.2024; vgl. VOA 9.5.2024).
Laut einem kürzlich vom Kurdish Studies Center veröffentlichten Bericht sprechen 30 % der Kurden Kurdisch auf einem fortgeschrittenen Niveau und 31 % auf einem mittleren Niveau. Für zwei von fünf Personen spielt die Sprache in ihrem Leben fast keine Rolle. Es besteht auch eine starke Korrelation zwischen der Stärke der kurdischen Identität und dem Niveau der kurdischen Sprachkenntnisse. Während bei denjenigen mit einer sehr starken kurdischen Identität der Anteil der Kurdisch Sprechenden 50 % erreicht, sprechen nur 7,5 % derjenigen mit einer schwachen kurdischen Identität gut Kurdisch (KSC 12.2023, S. 15). Dieselbe Studie zeigt auf, dass mehr als die Hälfte der Kinder kurdischsprachiger Eltern nicht gut Kurdisch sprechen (MRG 29.4.2024, S. 19).
Ab 2016 richtete sich der zunehmende Druck auf die kurdische politische Bewegung direkt gegen diese Sprachkurse und die Vereine, die sie anboten, was zu ihrer Schließung führte. Obwohl sowohl Präsenz- als auch Online-Kurse von neuen Vereinen wie der 2017 gegründeten Mesopotamian Language and Culture Research Association (MED-DER) angeboten werden, stehen diese Einrichtungen unter ständiger staatlicher Überwachung. Die Teilnehmer dieser Kurse laufen Gefahr, als verdächtig eingestuft zu werden, ohne die Möglichkeit zu haben, eine solche Profilerstellung vorherzusehen (MRG 29.4.2024, S. 17).
Verwendung des Kurdischen in den Medien, im Kulturbereich und Gefängnissen
Seit 2009 gibt es im staatlichen Fernsehen einen Kanal mit einem 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache (ÖB Ankara 4.2025, S. 40; vgl. FES 11.12.2024). Nicht-staatliche kurdische Medien dagegen haben wirtschaftlich wie politisch große Schwierigkeiten (FES 11.12.2024). Insgesamt gibt es acht Fernsehkanäle, die ausschließlich auf Kurdisch ausstrahlen, sowie 27 Radiosender, die entweder ausschließlich auf Kurdisch senden oder kurdische Programme anbieten (ÖB Ankara 4.2025, S. 40). Allerdings wurden mit der Verhängung des Ausnahmezustands im Jahr 2016 viele Vereine, private Theater, Kunstwerkstätten, Medienunternehmen und ähnliche Einrichtungen, die im Bereich der kurdischen Kultur und Kunst tätig sind, geschlossen (İBV 7.2021, S. 8; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 40), bzw. wurden ihnen Restriktionen hinsichtlich der Verwendung des Kurdischen auferlegt (K24 10.4.2022). Beispiele von Konzertabsagen wegen geplanter Musikstücke in kurdischer Sprache sind ebenso belegt wie das behördliche Vorladen kurdischer Hochzeitssänger zum Verhör, weil sie angeblich "terroristische Lieder" sangen (AlMon 10.8.2022; vgl. KurdLRMRP 2.2025, S. 14-18).
Auch 2024 wurde im kulturellen Raum die kurdische Sprache beschnitten. Am 16.1.2024 untersagten die türkischen Behörden eine Theateraufführung in kurdischer Sprache (unter dem Titel "Qral û Travis" - "Der König und Travis") in der östlichen Stadt Patnos in der Provinz Ağrı. Dabei wurde vom Organisator seitens des Sicherheitsbüros neben dem Plakat und dem Skript des Stücks auch dessen Vorstrafenakte angefordert. Als einzigen Grund gaben die Behörden an, die Aufführung sei "unangemessen". Dies sorgte für Verwunderung, da die Aufführung bereits in anderen Teilen der Türkei aufgeführt worden war (Duvar 23.1.2024). Allerdings wurde die Aufführung selbigen Stückes im Februar 2024 in mehreren Städten ebenfalls verhindert. In Istanbul verbot die Bezirksverwaltung Şişli das Stück ohne Angabe von Gründen. Das Publikum wurde daran gehindert, den Saal zu betreten. Die Schauspieler wurden gewaltsam vom Veranstaltungsort entfernt. Schauspieler und andere, die gegen das Verbot protestierten, wurden festgenommen (KurdLRMRP 2.2025, S. 9). Am 21.2.2024, dem Internationalen Tag der Muttersprachen, untersagten die Behörden ein Konzert von Kemal Kahraman in kurdischer Sprache in der östlichen Stadt Bingöl. Die Behörden gaben keinen Grund dafür an (Bianet 22.2.2024; vgl. Rudaw 21.2.2024). Im Mai 2024 wurden mehrere Konzerte der kurdischen Sängerin Sasa Serap behördlich abgesagt (KurdLRMRP 2.2025, S. 9). Im September wurden drei Mitglieder der kurdischen Musikgruppe Koma Hevra festgenommen, weil sie in Diyarbakır kurdische Lieder während eines Konzertes, das von der Stadtverwaltung Diyarbakır organisiert wurde, am Dağkapı Square sangen. Den Mitgliedern wurde vorgeworfen, aufgrund des Inhalts der von ihnen vorgetragenen kurdischen Lieder "Propaganda für eine Organisation" zu machen. Nach einer Befragung bei der Anti-Terror-Abteilung der Polizeibehörde von Diyarbakır wurden sie noch am selben Tag wieder freigelassen (MLSA 1.10.2024; vgl. KurdLRMRP 2.2025, S. 10). Im Oktober 2024 entschied das türkische Ministerium für Kultur und Tourismus, dass der Film Rojbash nicht für den Vertrieb geeignet sei. In diesem Spielfilm spielte eine Gruppe kurdischer Schauspieler mit. In dem Film wurde hauptsächlich die kurdische Sprache vertont. Die Behörden gaben keinen konkreten Grund für diese Entscheidung an. Der Filmemacher interpretierte die Entscheidung als eine Maßnahme, um den Gebrauch des Kurdischen einzuschränken (MBZ 2.2025a, S. 56; vgl. MLSA 10.10.2024). Am 22.12.2024 gab YEWKURD, ein Verband kurdischer Verleger, bekannt, dass die Behörden in den drei Wochen zuvor 120 Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und andere Veröffentlichungen in kurdischer Sprache verboten hatten. Einige Bücher befassten sich mit politisch sensiblen Themen, wie dem Verlauf des syrischen Bürgerkriegs in Afrin, einer Region, in der viele Kurden leben. Andere Bücher taten dies nicht, wurden aber ebenfalls verboten, wie etwa ein Buch über kurdische Mythologie (MBZ 2.2025a, S. 57; vgl. Duvar 22.12.2024).
Die Polizei nahm am 5.3.2025 im Rahmen einer laufenden Untersuchung unter der Leitung der Generalstaatsanwaltschaft Istanbul vier kurdische Buchautoren fest. Die Behörden gaben deren Beteiligung an der Erstellung von "Hînker", einem Lehrbuch in kurdischer Sprache, als Grund für ihre Festnahme an. Das Buch, das erstmals 2008 entwickelt wurde, wird von kurdischen Institutionen, darunter dem Kurdischen Institut Istanbul, in großem Umfang als Bildungsressource genutzt (Duvar 5.3.2025; vgl. C8 6.3.2025, Medya 6.3.2025). Die Staatsanwaltschaft gab an, dass die Autoren aufgrund des Inhalts des Buches, das "organisatorische Ideologie" enthalte, verhaftet wurden. Behauptet wird, dass die PKK das Buch verwendet habe, um ihren Mitgliedern die kurdische Sprache beizubringen (C8 6.3.2025; vgl. Medya 6.3.2025).
In einem politisierten Kontext kann die Verwendung des Kurdischen auch in Gefängnissen zu Schwierigkeiten führen. - Gefangene im Typ-T-Gefängnis von Afyon berichteten im März 2024, dass die Gefängnisverwaltung bei denjenigen eingreift, die kurdische Musik hören. In ihrer Erklärung sagten die Gefangenen, dass die Wärter mit den Worten eingegriffen: "Ihr hört kurdische Lieder, schaltet keine kurdischen Lieder ein". Die Insassen beschwerten sich und bezeichneten die Vorgangsweise als Angriff auf ihre (kurdische) Sprache. Die Wärter sollen erwidert haben: "Hört keine kurdischen Lieder und keine kurdischen Nachrichten". Die Insassen berichteten auch, dass die von ihnen auf Kurdisch verfassten oder erhaltenen Briefe konfisziert wurden, mit der Rechtfertigung, dass es keinen Dolmetscher gebe. Insassen aus dem Hochsicherheitsgefängnis Tekirdağ (F-Typ), die sich an die Menschenrechtsvereinigung (İHD) wandten, gaben an, dass sie daran gehindert werden, Bücher zu bekommen, insbesondere auf Kurdisch, dass sie aufgefordert werden, für einen Übersetzer zu bezahlen, der die Bücher übersetzt, und dass ihnen keine Briefe und Schriften in kurdischer Sprache ausgehändigt werden. Auch Hochsicherheitsgefängnis Kırşehir wurde von den Insassen die Bezahlung für die Übersetzung kurdischer Bücher verlangt (KurdLRMRP 2.2025, S. 21). Ein Gefängnis in der türkischen Provinz Şırnak hat im August 2024 ein Verbot des Gebrauchs der kurdischen Sprache bei Telefongesprächen zwischen Insassen und ihren Familien verhängt (SCF 12.8.2024; vgl. TR724 12.8.2024). Familien wurden gezwungen, während offener Besuche im Erzincan L-Typ-Gefängnis "auf Türkisch zu sprechen" (KurdLRMRP 2.2025, S. 21).
Amtliche Verwendung des Kurdischen und dessen neuerliche Einschränkung
In den letzten Jahren haben die Behörden kurdische Ortsnamen in vielen Dörfern und Stadtvierteln wieder eingeführt, obwohl diese in einigen Fällen inzwischen wieder entfernt wurden (DFAT 16.5.2025, S. 12; vgl. MRG 29.4.2024, S. 19). Die vom Staat ernannten Treuhänder im Südosten änderten weiterhin die ursprünglichen (kurdischen) Straßennamen und Namen von Kulturzentren (EC 30.10.2024; S. 35). Im August 2024 sind in der Provinz Diyarbakır auf Anweisung des Gouverneursamtes zum wiederholten Male kurdischsprachige Verkehrsschilder entfernt worden. Das Innenministerium hatte zuvor eine Richtlinie erlassen, wonach alle Verkehrsschilder den von der türkischen Generaldirektion für Autobahnen (KGM) festgelegten Standards entsprechen müssten. Die KGM hatte die Entfernung der kurdischen Verkehrsschilder auf Anweisung des Ministeriums veranlasst, aber die Gemeinden hatten die Schilder zunächst in Van und anschließend in Diyarbakır, Batman und Mardin wieder aufgestellt. Die Schilder seien nun in Diyarbakır ein zweites Mal entfernt worden. Laut dem Vize-Vorsitzenden der Anwaltskammer von Diyarbakır gebe es keine rechtlichen Hindernisse, die Gemeinden daran hindern, öffentliche Dienstleistungen in verschiedenen Sprachen anzubieten und außerdem gebe es seit 15 Jahren Warnschilder auf Kurdisch in Diyarbakır (BAMF 12.8.2024, S. 7f., vgl. Bianet 31.7.2024a, MLSA 1.8.2024).
2013 wurde per Gesetz die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch, somit vor allem Kurdisch, vor Gericht und in öffentlichen Ämtern und Einrichtungen (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB Ankara 4.2025, S. 41). Trotz einiger Fortschritte stellt das Fehlen von Übersetzungsdiensten für nicht-türkischsprachige Personen im öffentlichen Raum, insbesondere in wichtigen Bereichen wie dem Gesundheits- und Sozialwesen, nach wie vor eine große Herausforderung dar. Darüber hinaus werden trotz des bestehenden Rechtsrahmens keine Übersetzungsdienste vor Gericht angeboten (MRG 29.4.2024, S. 19). 2013 kündigte die türkische Regierung im Rahmen einer Reihe von Reformen ebenfalls an, dass sie das Verbot des kurdischen Alphabets aufheben und kurdische Namen offiziell zulassen würde. Doch ist die Verwendung spezieller kurdischer Buchstaben (X, Q, W, Î, Û, Ê) weiterhin nicht erlaubt, wodurch Kindern nicht der korrekte kurdische Name gegeben werden kann (Duvar 2.2.2022; vgl. MRG 29.4.2024, S. 19). Das Verfassungsgericht sah im diesbezüglichen Verbot durch ein lokales Gericht jedoch keine Verletzung der Rechte der Betroffenen (Duvar 25.4.2022).
Verwendung des Begriffes "Kurdistan"
Obwohl der einstige türkische Staatspräsident Abdullah Gül bei seinem historischen Besuch 2009 im Nachbarland Irak zum ersten Mal öffentlich das Wort "Kurdistan" in den Mund nahm, auch wenn er sich auf die irakische autonome Region bezog, galt dies damals als Tabubruch (FAZ 24.3.2009). Laut dem pro-kurdischen Internetportal Bianet lassen sich etliche Beispiele finden, wonach das Wort "Kurdistan" in der Türkei je nach der politischen Atmosphäre gesagt oder nicht gesagt werden kann. Das Wort "Kurdistan" zu sagen, kann eine Beleidigung sein oder auch nicht. Aber am gefährlichsten ist es immer, wenn Kurden "Kurdistan" sagen (Bianet 16.7.2019). - Während auch Erdoğan, damals Regierungschef, den Begriff anlässlich des Besuchs des Präsidenten der Kurdischen Region im Nordirak, Massoud Barzani, in Diyarbakır im Oktober 2013 verwendete (DW 19.11.2013), kam es kaum einen Monat später zu Spannungen im türkischen Parlament, weil in einem Bericht der pro-kurdischen BDP [Vorgängerpartei der HDP] zum Budgetentwurf der Regierung der Begriff "Kurdistan" zur Beschreibung der kurdischen Siedlungsgebiete in Ost- und Südostanatolien auftauchte. Die anderen Parteien im Parlament wandten sich gegen die Benutzung des Wortes, das bei türkischen Nationalisten als Ausdruck eines kurdischen Separatismus gilt. Während einer Debatte über den BDP-Bericht gingen Abgeordnete von BDP und ultra-nationalistischen MHP aufeinander los (Standard 10.12.2013). - Nach der parlamentarischen Geschäftsordnung können Abgeordnete wegen der Verwendung des Wortes "Kurdistan" oder anderer sensibler Begriffe im Plenum des Parlaments verwarnt oder vorübergehend aus dem Parlament ausgeschlossen werden. Die Behörden wendeten dieses Verfahren nicht einheitlich an (USDOS 22.4.2024, S. 28).
2019 sagte Binali Yıldırım, der AKP-Kandidat für das Amt des Bürgermeisters von İstanbul und ehemaliger Ministerpräsident, auf einer Kundgebung vor den Wahlen "Kurdistan", und als er darauf angesprochen wurde, antwortete er, dass das Wort Kurdistan jenes sei, welches Mustafa Kemal Atatürk für die Vertreter verwendet hatte, die während des Unabhängigkeitskampfes vor der Gründung der Republik aus dieser Region kamen. Für die "Vereinigung der Jugendbewegung Kurdistans" in Istanbul hingegen erklärte das Innenministerium, dass die Verwendung des Wortes "Kurdistan" ein Verstoß gegen Artikel 14 der Verfassung und Artikel 302 des türkischen Strafgesetzbuches sei. Es dürfe nicht im Namen einer Vereinigung verwendet werden. Es folgte eine Klage gegen den Verein (Bianet 16.7.2019). Und im Oktober 2021 verhaftete die Polizei in Siirt vorübergehend einen kurdischen Geschäftsmann, nachdem er während eines Streits mit einem nationalistischen Politiker seine Stadt als Teil von "Kurdistan" bezeichnet hatte. Ihm wurde vorgeworfen, Propaganda für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zu machen (Rudaw 29.10.2021).
Die Auseinandersetzung hinsichtlich der Verwendung des Begriffes "Kurdistan" hat mittlerweile selbst den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erreicht. - Dieser entschied am 13.6.2023, dass die türkischen Behörden die Rechte des ehemaligen Abgeordneten der Demokratischen Volkspartei (HDP), Osman Baydemir, verletzt hatten, indem sie gegen ihn eine Strafe verhängten, weil er 2017 während einer Rede im Parlament den Begriff "Kurdistan" verwendet hatte. In seinem Urteil vom 13.6.2023 stellte der EGMR fest, dass Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über "Meinungsfreiheit" verletzt worden sei. Der EGMR verurteilte die Türkei zur Zahlung einer Entschädigung von fast 17.000 Euro an Baydemir (Duvar 13.6.2023; vgl. ECHR 13.6.2023).
Die Thematik bleibt allerdings aktuell. - So entschied das Verfassungsgericht zugunsten von Abdurrahim Kılıç, der zuvor wegen des Tragens eines T-Shirts mit dem Wort "Kurdistan" und dem Emblem der Mesopotamischen Sonne verurteilt worden war. Im Jahr 2016 verurteilte ihn das schwere Strafgericht Midyat wegen "terroristischer Propaganda" zu einer Geldstrafe von 7.300 Lira [Anm.: zum damaligen Kurs um die 2.200 Euro]. Infolge der Bestätigung des Urteils durch den Kassationsgerichtshof 2021 reichte Kılıç eine Individualbeschwerde beim Verfassungsgericht ein. Am 12.6.2024 entschied das Verfassungsgericht, dass Kılıçs Recht auf freie Meinungsäußerung, das durch Artikel 26 der Verfassung geschützt ist, verletzt worden war. In seinem ausführlichen Urteil kritisierte das Gericht die mangelnde Begründung der Vorinstanz für die Verurteilung von Kılıç und stellte fest, dass in dem Urteil weder die Bedeutung der Symbole auf dem T-Shirt noch ihre angebliche Verbindung zu einer terroristischen Organisation erläutert wurde. Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass nicht bewertet wurde, inwiefern das Tragen des T-Shirts zu Gewalt aufrief oder die öffentliche Ordnung bedrohte (Bianet 31.7.2024b; vgl. IFE 2.8.2024, Duvar 30.7.2024).
Bewegungsfreiheit
Art. 23 der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.; vgl. USDOS 22.4.2024 S. 41).
So ist die Bewegungsfreiheit generell in einigen Regionen und für Gruppen, die von der Regierung mit Misstrauen behandelt werden, eingeschränkt. Im Südosten der Türkei ist die Bewegungsfreiheit aufgrund des Konflikts zwischen der Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK limitiert (FH 26.2.2025, G1). Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB Ankara 4.2025, S. 9; vgl. USDOS 22.4.2024 S. 42), obschon die Verfassung vorschreibt, dass nur Richter die Bewegungsfreiheit von Bürgern limitieren können, und auch nur in Verbindung mit einer strafrechtlichen Untersuchung bzw. Verfolgung (USDOS 22.4.2024 S. 42).
Bei der Einreise in die Türkei besteht allgemeine Personenkontrolle. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Bei Einreise wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. An Grenzübergängen können Handy, Tablet, Laptop usw. von Reisenden ausgelesen werden, um insbesondere regierungskritische Beiträge, Kommentare auf Facebook, WhatsApp, Instagram etc. festzustellen, die wiederum in Maßnahmen wie z. B. Vernehmung, Festnahme, Strafanzeige usw. münden können. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen. Die illegale Ein- und Ausreise ist strafbar. Die Ausreisekontrollen an türkischen Grenzübergängen sind in der Regel streng. Ein- und Ausreisedaten werden genauestens erfasst und die Reisenden in den entsprechenden Fahndungssystemen überprüft (AA 20.5.2024, S. 24f.).
Grundversorgung/Wirtschaft
Die makroökonomischen Stabilisierungsmaßnahmen haben die Unsicherheit verringert. Die Preisstabilität bleibt das vorrangige Ziel der Politik, und die Geld- und Fiskalpolitik ist darauf ausgerichtet, die Senkung der Inflation voranzutreiben und gleichzeitig die Sozialpolitik zum Schutz der Schwächsten zu stärken. Die Inflation ging von einem Höchststand von 75 % im Mai 2024 auf 38 % im März 2025 zurück. Die Inflation der Lebensmittelpreise ist niedriger und könnte laut Weltbank die Auswirkungen der steigenden Preise auf die am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen abmildern. Die Inflation dürfte bis Ende 2025 einen Wert im oberen Bereich der 20 % erreichen (WB 24.4.2025).
Das Wirtschaftswachstum der Türkei könnte sich 2025 von 3,2 % im Jahr 2024 und 5,1 % im Jahr 2023 laut Internationalem Währungsfonds infolge der strafferen Geldpolitik auf 2,6 % abschwächen, denn in wichtigen Absatzmärkten wie in der EU lässt die Dynamik nach. Noch aber treiben Konsum und Exporte das türkische Wachstum an (GTAI 19.2.2025; vgl. WB 24.4.2025). Die wirtschaftliche Lage zeigt langsam nachhaltige Zeichen der Verbesserung. Es scheint, dass die stringente orthodoxe Wirtschaftspolitik der letzten 18 Monate beginnt Früchte zu tragen. Gleichzeitig sieht man erste Anzeichen, dass der innertürkische Konsum sich verlangsamt, was einerseits gut für die Inflation ist, andererseits würde eine zu starke Verlangsamung die Wachstumsaussichten reduzieren (WKO 3.2025, S. 4).
Die Zahl der Arbeitslosen im Alter von 15 Jahren und älter ist gemäß staatlicher Statistik im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 151 Tausend auf 3 Millionen 113 Tausend Personen gesunken. Die Arbeitslosenquote ist um 0,7 Prozentpunkte auf 8,7 % gesunken. Sie wurde auf 7,1 % für Männer und 11,8 % für Frauen geschätzt. Die Jugendarbeitslosenquote in der Altersgruppe der 15- bis 24-Jährigen lag bei 16,3 %, was einem Rückgang von 1,1 Prozentpunkten gegenüber dem Vorjahr entspricht. Während diese Quote für Männer auf 13,1 % betrug, lag sie bei den jungen und Frauen bei 22,3 %. - Die Zahl der Erwerbstätigen im Alter von 15 Jahren und darüber wurde mit 32 Millionen 620 Tausend Personen angegeben, wobei die Zahl der Erwerbstätigen um 988 Tausend Personen zunahm und die Erwerbstätigenquote im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 1,2 Prozentpunkte auf 49,5 % stieg. Diese Quote wurde für Männer auf 66,9 % und für Frauen auf 32,5 % geschätzt (TUIK 20.3.2025).
Eine wachsende Zahl meist junger Menschen verlässt das Land. Diese Entwicklungen kündigen eine drohende demografische Krise an, die sich negativ auf die türkische Wirtschaft auswirken und eine umfassende Anpassung der Sozialpolitik erforderlich machen wird. Die Auswanderung begann nach 2020 anzusteigen, aber 2023 war ein Rekordjahr für die Abwanderung: 715.000 Menschen verließen das Land dauerhaft, darunter 291.000 türkische Staatsbürger, was einem Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die Mehrheit der Auswanderer war zwischen 25-29 und 30-34 Jahre alt (OSW/Z.Krzyżanowska 7.8.2024; vgl. FP 27.1.2023). Eine empirische Studie der Forschungsagentur KONDA vom Mai 2024 unter 930 Jugendlichen zwischen 15 und 29 (von insgesamt 3.147 Befragten aller Altersgruppen) ergab, dass fast 60 % der jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren im Ausland leben wollen, wenn sie die Möglichkeit dazu hätten. In der Altersgruppe der 25- bis 29-Jährigen ging dieser Anteil zwar leicht zurück, lag aber immer noch bei mehr als der Hälfte (Duvar 24.6.2024). Bestätigt wird dies durch eine Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung aus 2024. - Demnach hatten in der Altersgruppe der 14 bis 29-Jährigen 16,1 % ein "sehr starkes", 19,4 % ein "starkes" und weitere 26,6 % ein "moderates" Verlangen für mehr als sechs Monate in ein anderes Land zu emigrieren, wobei 57,4 % wirtschaftliche und immerhin 13,1 % politische Gründe angaben (FES 10.2024, S. 2, 77f.).
Die staatlichen Ausgaben für Sozialleistungen betrugen 2023 lediglich 10,1 % des BIP. In vielen Fällen sorgen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung (ÖB Ankara 4.2025, S. 57). In Zeiten wirtschaftlicher Not wird die Großfamilie zur wichtigsten Auffangstation. Gerade die Angehörigen der ärmeren Schichten, die zuletzt aus ihren Dörfern in die Großstädte zogen, reaktivieren nun ihre Beziehungen in ihren Herkunftsdörfern. In den dreimonatigen Sommerferien kehren sie in ihre Dörfer zurück, wo zumeist ein Teil der Familie eine kleine Subsistenzwirtschaft aufrechterhalten hat (Standard 25.7.2022). NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten (ÖB Ankara 4.2025, S. 57).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Unterkünfte im unteren Preissegment sind Mangelware. Die Zahl der Obdachlosen steigt durch Flüchtlinge, Inflation und zuletzt durch das Erdbeben. Bis auf einige gemeinnützige Einrichtungen mit wenigen Plätzen gibt es keine staatlichen Obdachlosenunterkünfte (AA 20.5.2024, S. 21).
Sozialbeihilfen/-versicherung
Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 20.5.2024, S. 21). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfı) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 20.5.2024, S. 21; vgl. ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).
Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 46 Sozialunterstützungsleistungen, wobei der Anspruch an schwer zu erfüllende Bedingungen gekoppelt ist. - Hierzu zählen (alle mit Stand: April 2025): Sachspenden in Form von Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 Lira für das erste, 400 für das zweite, 600 ab dem dritten Kind beträgt; für hilfsbedürftige Familien mit Mehrlingen: Kindergeld für die Dauer von zwölf Monaten über monatlich 400 Lira, wenn das pro Kopf Einkommen der Familie 7.368,22 Lira nicht übersteigt; finanzielle Unterstützung für Gebärende: sog. "Stillgeld" in einmaliger Höhe von 1.238 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Pensionen und Betreuungsgeld für Behinderte und ältere pflegebedürftige Personen: zwischen 3.723,27 und 5.584,91 Lira je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 10.125,56 Lira für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50 % sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Unterstützung von monatlich 1.000 Lira für Witwen, in deren Haushalt keine sozialversicherte Person lebt und welche bedürftig sind, aus dem Sozialhilfe- und Solidaritätsfonds der Regierung. Zudem gibt es die Hinterbliebenenpension, die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet, maximal 75 % des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners (ÖB Ankara 4.2025, S. 57f.).
Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2 %; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9 % und der Arbeitgeberanteil auf 11 %. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5 % und für die Arbeitgeber 7,5 % (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1 % vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2 %, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1 % des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SSA 9.2018).
Arbeitslosenunterstützung
Die Arbeitslosenversicherung wurde im Jahr 1999 eingeführt und ist als Pflichtversicherung konzipiert. Versichert sind grundsätzlich alle Personen, die einer Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsvertrages nachgehen. Bestimmte Personengruppen sind von der Versicherungspflicht ausdrücklich ausgenommen, wie z. B. die Beamten und diejenigen, welche selbstständig einem Beruf nachgehen. Generell wird zwischen aktiven und passiven Leistungen unterschieden. Das von der Versicherung gezahlte Arbeitslosengeld stellt eine passiv geleistete Hilfe, eine angebotene Arbeits- und Berufsausbildung dagegen eine aktive Hilfsleistung dar. Im Fall der Arbeitslosigkeit gibt es nur eine finanzielle Unterstützung, die aus der Arbeitslosenversicherung gewährt wird, nämlich das Arbeitslosengeld. Daher wird nach dem zeitlich befristeten Arbeitslosengeld keine weitere finanzielle Leistung aus der Arbeitslosenversicherung sowie aus weiteren Institutionen erbracht (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).
Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens 120 Tagen bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (İŞKUR o.D.; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 57).
Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 10.2024, S. 2; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 57, İŞKUR o.D.). Zudem muss der Arbeitnehmer die letzten 120 Tage vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Für die Dauer des Leistungsbezugs übernimmt die Arbeitslosenversicherung die Beiträge zur Kranken- und Mutterschutzversicherung (ÖB Ankara 4.2025, S. 57; vgl. ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020). Das Gesetz schreibt vor, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Betreiben des Arbeitnehmers aufgelöst oder aufgrund seines Fehlverhaltens gekündigt worden sein darf (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).
Nach Erhöhung des Mindestlohns im Jänner 2025 beträgt der Mindestarbeitslosenbetrag derzeit 10.323 Lira (ca. 250 EUR), der Maximalbetrag 20.646 Lira (rund 500 EUR) (İŞKUR 2025; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 57, CottGroup 25.12.2024).
Medizinische Versorgung
Mit der Gesundheitsreform 2003 wurde das staatlich zentralisierte Gesundheitssystem umstrukturiert und eine Kombination der "Nationalen Gesundheitsfürsorge" und der "Sozialen Krankenkasse" etabliert. Eine universelle Gesundheitsversicherung wurde eingeführt. Diese vereinheitlichte die verschiedenen Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbstständige etc. Die staatliche Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grundversorgung, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern miteinschließt. Viele medizinische Leistungen, wie etwa teure Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren, sind von der Sozialversicherung jedoch nicht abgedeckt. 90 % der Bevölkerung sind mittlerweile versichert. Zudem sank infolge der Reform die Müttersterblichkeit bei der Geburt um 70 %, die Kindersterblichkeit um Zwei-Drittel. Sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, beträgt der freiwillige Mindestbetrag für die allgemeine Krankenversicherung 3 % des Bruttomindestlohnes. Personen ohne reguläres Einkommen müssen monatlich 780,17 Lira (Stand April 2025: ca. 18 EUR) einzahlen. Der Staat übernimmt die Beitragszahlungen bei Nachweis eines sehr geringen Einkommens (178 €/Monat - Stand April 2025) (ÖB Ankara 4.2025, S. 58f). Überdies sind folgende Personen und Fälle von jeder Vorbedingung für die Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten befreit: Personen unter 18 Jahren, Personen, die medizinisch eine andere Person als Hilfestellung benötigen, Opfer von Verkehrsunfällen und Notfällen, Situationen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ansteckende Krankheiten mit Meldepflicht, Schutz- und präventive Gesundheitsdienste gegen Substanz-Missbrauch und Drogenabhängigkeit (SGK 2016).
Personen, die über eine Sozial- oder Krankenversicherung verfügen, können im Rahmen dieser Versicherung kostenlose Leistungen von Krankenhäusern in Anspruch nehmen. Die drei wichtigsten Organisationen in diesem Bereich sind:
Sozialversicherungsanstalt (SGK): für die Privatwirtschaft und die Arbeiter des öffentlichen Dienstes. Nach dem Gesetz haben alle Personen, die auf der Grundlage eines Dienstvertrags beschäftigt sind, Anspruch auf Sozialversicherung und Gesundheitsfürsorge.
Sozialversicherungsanstalt für Selbstständige (Bag-Kur): Diese Einrichtung deckt die Selbstständigen ab, die nicht unter das Sozialversicherungsgesetz (SGK) fallen. Dies sind Handwerker, Gewerbetreibende, Kleinunternehmer und Selbstständige in der Landwirtschaft.
Pensionsfonds für Beamte (Emekli Sandigi): Dies ist ein Pensionsfonds für Staatsbedienstete im Ruhestand, der auch eine Krankenversicherung umfasst (EUAA 8.4.2023).
GSS - Allgemeine Krankenversicherung
Die allgemeine Krankenversicherung ist als beitragsfinanzierte Pflichtversicherung konzipiert. Der Beitragsanteil ist mit 12,5 % des Bruttolohnes festgelegt, wovon 5 % auf den Arbeitnehmer und 7,5 % auf den Arbeitgeber fallen. Grundsätzlich sind alle Staatsbürger sowie Ausländer, die länger als ein Jahr in der Türkei ihren Aufenthalt haben, in den Schutzbereich einbezogen ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020; vgl. DRV-Recht 25.1.2020). Ausnahmen von der Versicherungspflicht gelten lediglich für das Parlament, das Verfassungsgericht, Soldaten/Wehrdienstleistende sowie Häftlinge. Ferner sind Ausländer, die in ihren Heimatstaaten über einen Krankenversicherungsschutz verfügen oder sich kürzer als ein Jahr in der Türkei aufhalten, nicht versicherungspflichtig. Für Kinder bis zum Alter von 18 beziehungsweise 25 Jahren, Ehepartner und (Schwieger-) Elternteile ohne eigenes Einkommen besteht die Möglichkeit einer Familienversicherung (DRV-Recht 25.1.2020). Ist das Einkommen der betroffenen Personen in einem Haushalt weniger als ein Drittel des Mindestlohnes, sind die Beiträge vom Staat zu übernehmen. Sollte das Einkommen zwischen einem Drittel des gesetzlichen Mindestlohns und der gesetzlichen Mindestlohngrenze liegen, sind die Beiträge auf Basis eines Drittels des Mindestlohns für die allgemeine Krankenversicherung zu entrichten. Wenn das Einkommen bis zum Zweifachen des Mindestlohns ausmacht, sind die Beiträge auf der Grundlage des Mindestlohns abzuführen. Sollte allerdings das Einkommen über dem Zweifachen des gesetzlichen Mindestlohns liegen, sind Beiträge auf Basis des zweifachen Ausmaßes des Mindestlohns zu entrichten. - Im Grunde kann man den unter Schutz genommenen Personenkreis in drei Gruppen einteilen. Die erste ist die jener, die einer Beschäftigung nachgehen und ihre Beiträge entrichten. In die zweite Gruppe werden diejenigen eingeordnet, die zwar keiner Beschäftigung nachgehen, jedoch durch Entrichtung von Beiträgen in den Versicherungsschutz einbezogen werden. Zu diesen zählen z. B. freiwillig Versicherte, Ausländer, die ihren Aufenthalt in der Türkei haben und nicht von ihrem Heimatstaat aus versichert sind. Für die dritte Gruppe werden die Beiträge direkt vom Staat übernommen, diese sind z. B. Bedürftige, Asylanten und einige weitere Personen (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020; vgl. DRV-Recht 25.1.2020).
Der allgemein Krankenversicherte muss vor der Leistungsinanspruchnahme im letzten Jahr mindestens für 30 Tage Beiträge geleistet haben. Daneben dürfen freiwillig Versicherte, selbstständig Tätige sowie Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung und nicht von ihrem Heimatland aus versichert sind, keine Beitragsschulden haben. Die Generalklausel von mindestens 30 Tagen an Beiträgen im letzten Jahr vor Eintritt des Leistungsfalles entfällt in Notfällen, bei Berufsunfällen, Berufskrankheiten, ansteckenden Krankheiten, Mutterschaft und in einigen weiteren Fällen (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).
Der Antrag für die allgemeine Krankenversicherung wird bei den Sozialhilfe- und Solidaritätsstiftungen innerhalb der Verwaltungsgrenzen der Provinz oder des Bezirks gestellt, in der/dem der Wohnsitz der Person im adressbasierten Melderegister eingetragen ist (EUAA 8.4.2023).
Selbstbehalt (Zuzahlungen)
Beim Selbstbehalt (i. e. Zuzahlung) handelt es sich um einen kleinen Betrag, der von den Bürgern gezahlt wird und der als Zuzahlung für Untersuchungen bezeichnet wird. Mit anderen Worten, die Zuzahlung bzw. Selbstbehalt bezieht sich auf die Gebühr, die Versicherte und Rentner oder ihre abhängigen Angehörigen für die Gesundheitsdienstleistungen zahlen, die sie von Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Hausärzten, Gesundheitszentren usw. erhalten. Die Zuzahlung wird für ambulante Untersuchungen erhoben, mit Ausnahme derjenigen, die bei primären Gesundheitsdienstleistern, d. h. bei Hausärzten, durchgeführt werden. Die Zuzahlung beträgt 6 Lira in öffentlichen Einrichtungen der sekundären Gesundheitsversorgung, 7 Lira in Ausbildungs- und Forschungskrankenhäusern des Gesundheitsministeriums, die gemeinsam mit Universitäten genutzt werden, und 8 Lira in Universitätskliniken. Zuzahlungen bzw. Selbstbehalte bei Medikamenten werden von der Apotheke bei der ersten Beantragung eines Rezepts erhoben. Im Falle einer ambulanten Behandlung sind die Sätze: 10 % der Arzneimittelkosten für Rentner und deren Angehörige, 20 % der Medikamentenkosten für andere Versicherte und deren Angehörige (EUAA 8.4.2023).
Um vom türkischen Gesundheits- und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Güvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Private Versicherungen können, je nach Umfang und Deckung, hohe Behandlungskosten übernehmen. Innerhalb der SGK sind Impfungen, Laboruntersuchungen zur Diagnose, medizinische Untersuchungen, Geburtsvorbereitung und Behandlungen nach der Schwangerschaft sowie bei Notfallbehandlungen (IOM 10.2024, S. 1) und im Fallen eines Arbeitsunfalles, bei Berufskrankheiten, krankheitsvorbeugenden Maßnahmen und für chronisch Erkrankte kostenlos (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020). Der Beitrag für die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenversicherung (GSS) hängt vom Einkommen des Leistungsempfängers ab (ab 600,08 Lira für Inhaber eines türkischen Personalausweises) (IOM 10.2024, S. 1). 2021 hatten insgesamt circa 1,5 Millionen Personen eine private Zusatzkrankenversicherung. Dabei handelt es sich überwiegend um Polizzen, die Leistungen bei ambulanter und stationärer Behandlung abdecken, wobei nur eine geringe Zahl (rund 178.000) für ausschließlich stationäre Behandlungen abgeschlossen sind (MPI-SRSP 3.2021, S. 15).
Rückkehrende mit einer Aufenthaltserlaubnis, die dauerhaft (seit mindestens einem Jahr) in der Türkei leben und keine Krankenversicherung nach den Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes haben, müssen eine monatliche Pflichtgebühr entrichten. Die Begünstigten müssen sich registrieren lassen und die Versicherungsprämie für mindestens 180 Tage im Voraus bezahlen, damit sie in den Genuss des Sozialversicherungssystems bzw. der Gesundheitsversorgung zu kommen. Die Versicherung tritt automatisch in Kraft, und die Begünstigten können das System auch nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben noch weitere sechs Monate in Anspruch nehmen. Die Versicherung muss mindestens 60 Tage vor der Diagnose abgeschlossen worden sein. - Rückkehrende können sich über Sozialversicherungsämter im ganzen Land anmelden. Es gibt kein spezifisches Verfahren für die Registrierung von Rückkehrenden. Nach der Registrierung bei der SGK gelten auch Familienmitglieder (Kinder, Ehepartner) des/der Begünstigten als registriert und profitieren von der kostenlosen Gesundheitsversorgung (IOM 10.2024, S. 1, 4).
Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und post-operationelle Versorgung sind dagegen verbesserungswürdig. In den großen Städten sind Universitätskrankenhäuser und große Spitäler nach dem neusten Stand eingerichtet. Mangelhaft bleibt das Angebot für die psychische Gesundheit (ÖB Ankara 4.2025, S. 59). Trotzdem wurde das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren ausgebaut, vor allem in ländlichen Gegenden. 2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt. Der grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei. Für Bedürftige übernimmt der Staat die Krankenversicherungsbeiträge. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit (AA 20.5.2024, S. 21).
Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmend private Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Innerhalb der staatlichen Krankenhäuser gibt es 45 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige für Erwachsene (AMATEM) mit insgesamt 732 Betten in 33 Provinzen. Zusätzlich gibt es noch sieben weitere sog. Behandlungszentren für Drogenabhängigkeit von Kindern und Jugendlichen (ÇEMATEM) mit insgesamt 100 Betten. Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite. Allerdings versorgt das Gesundheitsministerium alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphium. Zudem können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. Es gibt zwei staatliche Onkologiekrankenhäuser in Ankara und Bursa unter der Verwaltung des türkischen Gesundheitsministeriums. Nach jüngsten offiziellen Angaben gibt es darüber hinaus 33 Onkologiestationen in staatlichen Krankenhäusern mit unterschiedlichen Behandlungsverfahren. Eine AIDS-Behandlung kann in 93 staatlichen Hospitälern wie auch in 68 Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen zudem drei, in Ankara und İzmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA 28.7.2022, S. 22).
Behandlung nach Rückkehr
Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das "Allgemeine Informationssammlungssystem", das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das "Zentrale Melderegistersystem" (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 16.5.2025, S. 41).
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27; vgl. UKHO 10.2019a, S. 49).
Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, S. 15f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15f.). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 24.4.2025). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vgl. AA 24.4.2025). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z. B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 24.4.2025). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 24.4.2025).
Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, können selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer bekannten gesuchten Person gleichsam in "Sippenhaft" genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB Ankara 4.2025, S. 15).
Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 16.5.2025, S. 42; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem mit Griechenland, Kirgistan, Pakistan, Rumänien, Syrien und der Ukraine ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 4.2025, S. 62). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 16.5.2025, S. 42; vgl. MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71).
Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem: Rückkehrer Stammtisch Istanbul, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com, Die Brücke, Email: http://bruecke-istanbul.com/ und TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org (ÖB Ankara 4.2025, S. 56).
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität und zu den Staatsangehörigkeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit einem vorgelegten syrischen Personalausweis (AS 681 [Übersetzung: AS 203]), mit einer vorgelegten syrischen Geburtsurkunde (AS 681[ Übersetzung: AS 205f]), einem syrischen Abschlusszeugnis bezüglich der Grundbildung (AS 681 [Übersetzung: AS 201 und 681]) und einem türkischen Auszug aus dem Geburtseintrag (AS 681). Eine Landespolizeidirektion unterzog den syrischen Personalausweis und die syrische Geburtsurkunde einer Dokumentenüberprüfung und klassifiziert die Dokumente als „authentisch“ (AS 239ff). Schließlich legte der Beschwerdeführer im September 2025 bei einem österreichischen Standesamt ua. seine bis 2029 gültige türkische Identitätskarte und sein am 24.07.2025 in Mardin ausgestellter Nüfus vor (OZ 5) aus denen sich außerdem eine andere Schreibweise seines Namens ergibt.
Das Bundesverwaltungsgericht erlaubt sich an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer während des gesamten – ursprünglich rechtskräftig abgeschlossenen – Asylverfahrens seine türkische Staatsangehörigkeit vor den österreichischen Asylbehörden zu verbergen versuchte und das Motiv etwa naheliegenderweise darin lag, eine Rückführung seiner Person in diesen Herkunftsstaat zu vermeiden. Mit dieser – nach zu Beginn der Erstbefragung am 20.10.2020 erfolgten Belehrung bezüglich der Wahrheitspflicht (AS 21f) – vorgebrachten Unwahrheit zu seiner Staatsangehörigkeit/Herkunft hat der Beschwerdeführer jedenfalls bereits bewiesen, dass er zur Erlangung von Vorteilen auch gewillt ist, wissentlich die Unwahrheit zu sagen, was per se geeignet ist, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bezüglich der weiteren Angaben zur Begründung seines Antrags auf internationalen Schutz in Zweifel zu ziehen, zumal der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage war, eine plausible und widerspruchsfreie Erklärung zu erbringen, weshalb er seine türkische Staatsangehörigkeit zunächst im Asylverfahren unerwähnt ließ. Besondere Beachtung bedarf hierbei der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Wiederaufnahmeverfahren – befragt, weshalb er im Zuge seines Asylverfahrens nie angegeben habe, dass er selbst (auch) die türkische Staatsbürgerschaft besitze – erwiderte, dass er damals noch nicht volljährig gewesen sei und er von der Diakonie oder von der Caritas einen Anwalt erhalten hätte, der ihm gesagt habe, er soll nur die an ihn gestellten Fragen beantworten. Insofern hätte er nicht gelogen. Hätte man ihn dies damals auch gefragt, dann hätte er dies auch wahrheitsgemäß beantwortet (OZ 14 im Akt 2244669-2, S 8). Diesen Ausführungen ist nunmehr zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl bereits im Zuge der Erstbefragung und nochmals in der Einvernahme vor dem BFA explizit nach seiner Staatsangehörigkeit gefragt wurde und er hierbei zwar seine syrische Staatsangehörigkeit erwähnte, seine türkische Staatsangehörigkeit hingegen nicht ins Treffen führte (AS 19, 169). Es zeigt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer erst nach Kenntniserlangung durch die österreichischen Asylbehörden von der türkischen Staatsangehörigkeit seiner Eltern und minderjährigen Geschwister bereit war einzugestehen, dass er ebenfalls neben der syrischen auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzt. Der Beschwerdeführer entschied sich also bewusst, seine zweite Staatsangehörigkeit zu verbergen und war er im Wiederaufnahmeverfahren nicht bereit, dieses Fehlverhalten einzugestehen, sondern suchte er stattdessen nach Ausflüchten, um seine unvollständigen Angaben zu rechtfertigen. Auch im Zuge der Einvernahme vor dem BFA im wiederaufgenommen Asylverfahren rechtfertigte sich der Beschwerdeführer in ähnlicher Weise und verwies zunächst auf sein damaliges Alter von ca. 15 Jahren. Der Beschwerdeführer argumentierte zudem, dass er dies – seine Doppelstaatsbürgerschaft – nicht gewusst habe bzw. er nicht daran gedacht hätte, zumal er immer nur in Syrien gewesen sei (AS 619), was jedoch bereits für sich ein Widerspruch ist, zumal er entweder keine Kenntnis davon hatte oder eben nicht daran gedacht hatte. Im Übrigen stehen diese Ausführungen auch in Widerspruch zu den Angaben im Wiederaufnahmeverfahren, wo sich der Beschwerdeführer noch damit verantwortete, dass er dies bei einer entsprechenden Frage den Behörden gegenüber sehr wohl offengelegt hätte. Auch im Zuge der Beschwerde oder in der mündlichen Verhandlung im Oktober 2025 war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, dieses Verhalten nachvollziehbar zu erklären, sondern beschränkte er sich im Wesentlichen in der Beschwerde auf die Wiederholung der Argumentation, wonach der damals minderjährige Beschwerdeführer mangels konkreter Fragen die türkische Staatsangehörigkeit nicht bewusst verschwiegen habe (AS 912f), weshalb diesbezüglich auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden kann.
Hervorgehoben sei an dieser Stelle nunmehr folgendes höchstgerichtliche Judikat, welches auch auf den gegebenen Fall Anwendung findet: Die vorliegende Beweiswürdigung, in welcher in erster Linie ausgehend von der Absicht des Beschwerdeführers, die Asylbehörden hinsichtlich seiner Identität bzw. seiner früheren Aufenthalte in Europa zu täuschen, auf eine Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe des Beschwerdeführers geschlossen wird, kann nicht als unschlüssig erkannt werden (VwGH 15.02.2001, 98/20/0594). Besonders hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer während des gesamten zunächst rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens unrichtigerweise bei seiner Behauptung verblieb, lediglich syrischer Staatsangehöriger zu sein (AS 19, 169), was seine Glaubwürdigkeit in Zusammenhang mit seinem späteren Vorbringen daher in keiner Weise unterstützt. Durch diese Vorgehensweise des Beschwerdeführers, nämlich der versuchten Täuschung hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit, wird die Unglaubwürdigkeit seiner Person daher in gewichtiger Weise indiziert und lässt dies einen ersten Rückschluss auf die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben im Asylverfahren zu.
Dass der Beschwerdeführer sunnitischer Moslem und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe ist sowie die Sprachen Kurmandschi (Nordkurdisch), Arabisch und Türkisch sowie Englisch auf dem jeweils festgestellten Niveau beherrscht, sagte der Beschwerdeführer glaubhaft aus.
Die weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zur Kinderlosigkeit, zu seiner Herkunft, zu seiner Schulbildung, seinen Erwerbstätigkeiten vor seiner Ausreise nach Europa und zu den in der Türkei, in Syrien und im Irak lebenden Familienangehörigen, waren mit Ausnahme der Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich des Zeitpunkts seiner Ausreise in die Türkei und seines dortigen Aufenthalts auf der Grundlage von glaubhaften Angaben im behördlichen und gerichtlichen Verfahren und dem Verwaltungs- sowie Gerichtsakt des Beschwerdeführers zu treffen.
Der Beschwerdeführer erwähnte im Zuge seiner Erstbefragung abgesehen von seiner jüngeren Schwester auch eine ältere – damals ca. 15-jährige – Schwester mit dem Namen Runiga , die sich in Syrien befinden würde (AS 23). Insofern der Beschwerdeführer jedoch im anschließenden Asylverfahren bezüglich des nunmehrigen Aufenthaltsorts dieser Schwester keine weiteren Ausführungen tätigte, war es nicht möglich, diesbezüglich nähere Feststellungen zu treffen.
Was den Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien in die Türkei und den dortigen ca. einjährigen Aufenthalt vor seiner Weiterreise nach Europa betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mehrfach in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte, dass er den Entschluss zur Ausreise im Herbst 2020 gefasst bzw. Syrien im September 2020 verlassen und sich nur einige Male zu Besuchszwecken und zur Durchreise in der Türkei aufgehalten habe (AS 25, 171, 173, 403, 625, 627, 629, 928f). Die mittlerweile freiwillig in die Türkei zurückgekehrten Eltern des Beschwerdeführers brachten hingegen in ihren Asylverfahren abweichend hiervon vor, dass die gesamte Familie bereits im Herbst 2019 Syrien auf Grund der Sicherheitslage verlassen und im Anschluss in der Türkei gelebt habe (vgl. zuletzt auch OZ 4 im Akt 2283208-1, S 5f, 17). Unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach eine Ausreise im Herbst 2019 auch ausgezeichnet mit dem zuvor im Sommer 2019 erfolgten Pflichtschulabschluss des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen ist (vgl. AS 681), der Beschwerdeführer schon zu seiner türkischen Staatsangehörigkeit unvollständige Angaben gegenüber den österreichischen Behörden traf und er fälschlicherweise – wie sich aus deren eigenen Schilderungen ergibt – noch im Oktober 2020 behauptete, dass sich seine Eltern und Geschwister in Syrien befänden (AS 23), kann den Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er Syrien erst im Herbst 2020 verlassen und sich in der Türkei nur gelegentlich zu Besuchszwecken aufgehalten haben will, nicht gefolgt werden. Insofern war vielmehr zur Feststellung zu gelangen, dass der Beschwerdeführer im Herbst 2019 Syrien verließ und sich im Anschluss bis ca. Herbst 2020 auch durchgehend längere Zeit mit seinen Eltern und zwei minderjährigen Geschwistern in der Türkei aufhielt.
Die Feststellungen zum Ausreisedatum aus der Türkei ergeben sich aus den vorangehenden Ausführungen. Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden/Unterlagen dokumentiert (AS 19ff) und wurde nicht in Zweifel gezogen. Es ist auch naheliegend, dass der Beschwerdeführer, kurz bevor er den Antrag auf internationalen Schutz stellte, in das Bundesgebiet eingereist ist. Dass der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, steht außer Frage, zumal er bei seiner Einreise kein (gültiges) Einreisedokument vorlegen konnte (vgl. auch AS 25ff).
Die Feststellungen zum zunächst rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren und zum Wiederaufnahmeverfahren ergeben sich – in Zusammenschau mit einer Einsichtnahme in den Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister – aus dem vorgelegten Verfahrensakt und aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zahlen W292 2244669-1 und W292 2244669-2, insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts und den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2024.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist und weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung (AS 25), in den Einvernahmen vor der belangten Behörde (AS 165, 169, 609, 617) und in den mündlichen Verhandlungen (AS 402f; Seite 2 des Verhandlungsprotokolls). Dass der Beschwerdeführer Gründe haben könnte, insofern wahrheitswidrige Aussagen zu tätigen, ist nicht ersichtlich.
Die Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Ausführungen im Verfahren im Hinblick auf die mehrjährige Schulausbildung und Berufserfahrung als KFZ-Mechaniker, bei einem Friseur, im landwirtschaftlichen Bereich, in einem Installateurbetrieb und in der Gastronomie. Ferner brachte der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. In Anbetracht der Schulbildung, der Berufserfahrung und der Sprachkenntnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, durch Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit ein ausreichendes Einkommen zur Selbsterhaltung zu erwirtschaften, zumal der Beschwerdeführer ausführte, sich auch in Österreich, um den Erhalt einer Beschäftigung zu bemühen (Seite 3f des Verhandlungsprotokolls).
Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und die Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister konnte das Bundesverwaltungsgericht die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus treffen.
Die Feststellungen zu dem in Österreich befindlichen Onkel väterlicherseits und dessen Familie sowie zu der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Tante väterlicherseits folgen den Aussagen des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung (AS 167, 625; Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Es besteht kein Grund für das Bundesverwaltungsgericht an den Ausführungen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellungen zur Beziehung des Beschwerdeführers zu einer österreichischen Staatsangehörigen beruhen – unter Berücksichtigung der Nachreichung „Mitteilung der Eheschließung“ (OZ 5) – auf seinen Angaben vor dem BFA (AS 613ff), in der Beschwerde (AS 927f) und in der mündlichen Verhandlung (Seite 3ff des Verhandlungsprotokolls) sowie den Darlegungen im von der Lebensgefährtin gemeinsam mit mehreren Familienangehörigen und zwei „engen“ Freunden verfassten Unterstützungsschreiben vom 25.09.2025 (Beilage zum Verhandlungsprotokoll). Die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin, etwa über die Dauer ihrer Beziehung, der Finanzierung ihres Lebens, den täglichen Gewohnheiten und Freizeitaktivitäten sowie betreffend die Vorstellungen über die gemeinsame Zukunft, waren größtenteils deckungsgleich und nachvollziehbar. Der gemeinsame Haushalt steht – ebenso wie der Umstand, wonach das Paar keine gemeinsamen Kinder hat – außer Streit.
Dass der Beschwerdeführer Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 besuchte und das ÖSD Zertifikat Niveau A1 erfolgreich erlangte, wurde auf Grund der diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren (AS 167) in Zusammenschau mit den unbedenklichen im Akt enthaltenen Urkunden festgestellt (AS 197, 259f, 949f, 952, 953ff). Dass der Beschwerdeführer eine Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 weder am 13.11.2021 noch am 26.02.2022 bestanden hat, ist urkundlich hinreichend nachgewiesen (AS 966, 969). Der Beschwerdeführer legte bislang keine Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung einer Prüfung auf dem Sprachniveau A2 vor, weshalb die dementsprechende Feststellung getroffen wurde. Von den ausgezeichneten mündlichen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers im Bereich des Sprechens und Hörens/Lesens konnte sich das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild machen (Seite 3ff des Verhandlungsprotokolls). Dass der Beschwerdeführer im Bereich des Schreibens in deutscher Sprache noch Defizite aufweist und ihm Schreiben auf dem Niveau A2 nicht auseichend möglich ist, ergibt sich aus der Vorlage der Prüfungsergebnisse bezüglich der nicht bestandenen Integrationsprüfung A2 (AS 966, 969).
Der Beschwerdeführer brachte eine gemeinsam verfasste Unterstützungserklärung seiner Lebensgefährtin, ihrer Eltern, ihrer Großeltern, ihrer Schwester und zweier Freunde des Beschwerdeführers und eine Unterstützungserklärung eines Stadtrates der aktuellen Wohnortgemeinde sowie einen Sozialbericht des damaligen Bezugsbetreuers vom 03.02.2022 in Vorlage, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu diesen Schreiben getroffen wurden (AS 953 - 956; Beilagen zum Verhandlungsprotokoll). Den Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und seinen Freizeitaktivitäten liegen ebenfalls die Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren (AS 617; Seite 3ff des Verhandlungsprotokolls) in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterstützungsschreiben/dem Sozialbericht des damaligen Bezugsbetreuers (AS 953 - 956; Beilagen zum Verhandlungsprotokoll) zugrunde. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insgesamt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer verschiedene private Kontakte unterhält. Im Hinblick auf die in den Verfahren genannten Freizeitaktivitäten kann jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung festgestellt werden. Hinweise auf eine einem Familienleben entsprechende Beziehung gibt es – angesichts der Darstellung der Kontakte – nicht.
Die im Jahr 2021 erfolgte tageweise Verrichtung gemeinnütziger Arbeit in seiner damaligen Wohnortgemeinde, ist durch die Bestätigung vom 24.11.2021 (AS 941) urkundlich hinreichend nachgewiesen. Dass der Beschwerdeführer im Übrigen aktuell nicht ehrenamtlich oder gemeinnützig tätig ist, abgesehen vom Aufsuchen eines Fitnessstudios nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv und auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich ist (AS 617; Seite 3f des Verhandlungsprotokolls), ist im Lichte der Aussagen des Beschwerdeführers (bisweilen im Umkehrschluss) nicht zweifelhaft. Die Feststellungen zum Besuch eines Werte- und Orientierungskurses, eines Workshops zur sexuellen Bildung, eines Basisbildungskurses und eines sechsstündigen Erste-Hilfe-Führerscheinkurses ergeben sich aus den vorgelegten Bestätigungen (AS 951, 953ff, 957, 965, 968, 974). Der Beschwerdeführer legte ansonsten keine entscheidungsrelevanten Nachweise über einen Schulbesuch, Kursbesuch oder Ausbildungen in Österreich vor, weshalb die dementsprechenden Feststellungen getroffen wurden.
Die Feststellungen zu den ausgeübten Erwerbstätigkeiten und zu den Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld und bedarfsorientierter Mindestsicherung in Österreich ergeben sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht getätigten AJ-WEB-Abfrage in Übereinstimmung mit den Schilderungen des Beschwerdeführers (AS 613, 615) und den vorgelegten Unterlagen zu den Beschäftigungen des Beschwerdeführers (AS 689 - 695, 941 - 947). Der Beschwerdeführer legte weder eine Einstellungszusage noch einen Arbeitsvorvertrag vor, weshalb die dementsprechende Feststellung getroffen wurden. Dass der Beschwerdeführer davon ausgeht, in einem Gastronomieunternehmen einen Arbeitsplatz zu erhalten, ergibt sich aus dessen Schilderungen in der mündlichen Verhandlung (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang angekündigten Beschäftigungsbewilligung für seine Person bezüglich einer unselbständigen Tätigkeit in der Gastronomie (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls), brachte er jedoch keinen Nachweis in Vorlage.
Die Feststellungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begründeten Wohnsitze ergeben sich aus seinen Angaben (AS 613ff; Seite 4 des Verhandlungsprotokolls), dem Mietvertrag vom 26.09.2024 (AS 697 – 711) und den angefertigten Auszügen aus dem zentralen Melderegister bezüglich des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin.
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und zum in der Vergangenheit erfolgten Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung, ergeben sich aus einem Strafregisterauszug und einem GVS-Auszug.
Die Feststellungen zu den vorgebrachten Nachfluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen stützen sich auf folgende Erwägungen:
Eingangs kommt der Frage nach der Bestimmung der Heimatregion maßgebliche Bedeutung zu, wobei starke Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet zu berücksichtigen sind. Hat der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. EASO, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes (2018), 83; vgl. idS auch VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0055; VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192).
Wie die belangte Behörde richtigerweise feststellte und auch dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer Syrien auf Grund der Sicherheitslage im Herbst 2019 verlassen und in weiterer Folge bis zu seiner Ausreise nach Europa etwa ein Jahr in der Türkei gelebt. Die Eltern und zwei Geschwister sowie die restliche Familie mütterlicherseits des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Provinz Mardin in der Türkei. Der Beschwerdeführer beherrscht außerdem Kurmandschi (Nordkurdisch) auf muttersprachlichem Niveau und Arabisch. Er ist auch des Lesens und Schreibens in der türkischen Sprache mächtig und mit den kulturellen Gepflogenheiten in der kurdisch geprägten Region seiner Rückkehr vertraut. Zudem kommt dem Beschwerdeführer die Doppelstaatsbürgerschaft in Bezug auf Syrien und die Türkei zu, weshalb die Türkei als gegenständlich zugrundeliegender Herkunftsstaat – wie auch unter Punkt IV. näher auszuführen bleibt – behandelt wird.
Zumal es sich beim Beschwerdeführer auf Grund seiner Doppelstaatsbürgerschaft um einen türkischen Staatsangehörigen handelt und keinerlei Hinweise dafür ersichtlich sind, dass ihm die Aberkennung der türkischen Staatsbürgerschaft drohen könnte, ist insoweit fallgegenständlich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gegenwärtig in seinem Herkunftsstaat Türkei der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist. Das Vorbringen hinsichtlich seiner Ausreisegründe aus Syrien im Jahr 2015 bzw. etwaiger aktueller Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf Syrien (AS 29, 177ff, 629) stellt sich sohin als asylrechtlich nicht beachtlich (und daher nicht weiter auf seine Glaubhaftigkeit zu untersuchen) dar.
Dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus der Türkei keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung angehörte und in der Türkei weder an Veranstaltungen und Demonstrationen der HDP oder einer anderen Partei teilgenommen, noch Hilfstätigkeiten für eine Partei übernommen hat, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde („[…] und sich dementsprechend dort nie für eine der kurdischen Parteien als Mitglied einsetzen können, […]“, AS 923), zumal dem Bundesverwaltungsgericht auch keine Nachweise über eine derartige Mitgliedschaft und/oder derartige Aktivitäten vorliegen. Die Feststellungen betreffend das oberflächliche Interesse des Beschwerdeführers an den kurdischen Belangen („[…] Ehrlich gesagt, kenne ich mich nicht aus, es hat etwas mit Politik zu tun. […]“, Seite 8 des Verhandlungsprotokolls) und eine Sympathie für die HDP beruhen unter Berücksichtigung des Bildungshintergrundes des Beschwerdeführers auf den diesbezüglichen nachvollziehbaren Angaben in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung, wobei dies in Anbetracht der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers auch plausibel erscheint. Mögen die Ausführungen des Beschwerdeführers im Übrigen von einem vorhandenen – sehr geringen – Interesse an der türkischen Innenpolitik zeugen, so war hierin jedoch keinerlei außergewöhnliche politische Exponiertheit des Beschwerdeführers zu erkennen, die ein Verfolgungsinteresse türkischer Behörden nahelegen könnte, wie dies an bekannten Beispielen von Vertretern der HDP/DEM-Partei, wie etwa deren Parteivorsitzenden, Inhabern von Bürgermeistersitzen, Parlamentsmitgliedern und anderen ranghohen Parteimitgliedern, ersichtlich wurde.
Der Beschwerdeführer hielt sich zur Zeit des versuchten Militärputsches in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 zwar in der Türkei auf, eine Beteiligung am Militärputsch kann den Aussagen des Beschwerdeführers aber in keiner Weise entnommen werden. Der Beschwerdeführer gehört auch keiner gefährdeten Berufsgruppe an und brachte er weder vor der belangten Behörde, noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Kontakte mit der Gülen-Bewegung, geschweige denn eine Mitgliedschaft ebendort, zum Ausdruck.
Soweit der Beschwerdeführer nun im Asylverfahren erstmals in der Beschwerde vom 11.04.2025 Rückkehrbefürchtungen wegen der Teilnahme an prokurdischen Demonstrationen und einer daraus resultierenden unrechtmäßigen Strafverfolgung erwähnt (AS 913ff, 923, 925, 931), unterliegt dieses Vorbringen aus den folgenden Erwägungen dem in § 20 Absatz 1 BFA-VG vorgesehenen Neuerungsverbot und ist daher schon aus diesem Grund unbeachtlich.
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis VfSlg. 13.838/1994 ausgesprochen, dass es verfassungskonform ist, das Ermittlungsverfahren beim damaligen Bundesasylamt als Behörde erster Instanz zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellten, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirke, sachdienliches Vorbringen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstatte und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern könne, stünden im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt, seien zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich und verstießen nicht gegen Art. 11 Absatz 2 B-VG oder gegen das Rechtsstaatsprinzip. Im Erkenntnis VfSlg. 17.340/2004 hob der Verfassungsgerichtshof zwar eine Wortfolge in § 32 Abs. 1 Z 4 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 auf, sprach jedoch aus, dass der verbleibende Teil des § 32 Abs. 1 AsylG 1997 (dem nunmehr § 20 Absatz 1 BFA-VG entspricht) verfassungskonform sei. Dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, sei auch dadurch Rechnung getragen, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf jene Fälle beschränkt würden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten seien, nicht in der Lage gewesen sei, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibe vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versuche. Beschränkungen, die bloß dazu führten, die Parteien zu einer Mitwirkung an der raschen Sachverhaltsermittlung zu verhalten, stünden im Allgemeinen der Effektivität des Rechtsschutzes nicht entgegen.
In diesem Zusammenhang ist nun festzuhalten, dass eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde nicht vorliegt. Die zuletzt erfolgte niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 23.08.2024 wurde von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt. Ausweislich der Niederschrift wurde der Beschwerdeführer zweifelsfrei befragt, ob er persönlich Fluchtgründe die Türkei betreffend habe und wenn ja, welche bzw. was dagegen spreche, dass er aktuell in die Türkei zu seiner Familie zurückkehre und sich dort ein eigenes Leben aufbaue (AS 629 - 633), so dass hinreichend Raum für ein ergänzendes Vorbringen des Beschwerdeführers eröffnet wurde. Aus der dem Beschwerdeführer zur Durchsicht vorgelegten und im Wesentlichen mängelfreien Niederschrift (AS 633, 926f) sind im Übrigen keine Hinweise auf entscheidungsrelevante Unregelmäßigkeiten ersichtlich. Der Beschwerdeführer erwiderte schließlich am Ende der Einvernahme auf die Fragen, ob er Gelegenheit gehabt habe alles vorzubringen, was ihm wichtig erscheine oder er noch etwas hinzufügen wolle, „Nein, danke, ich habe alles gesagt. […]“ (AS 633). Im Anschluss bestätigte er nach Durchsicht der Niederschrift, dass das von ihm Gesagte vollständig protokolliert worden sei (AS 633, 926f).
Grundsätzlich ist in Anbetracht der Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren (§ 15 AsylG 2005) davon auszugehen, dass es Sache des Asylwerbers ist, vor der belangten Behörde ein entsprechendes Vorbringen spätestens bei der niederschriftlichen Einvernahme zu erstatten. Dem Beschwerdeführer wurden auch die entsprechenden Fragen gestellt, etwa ob er persönlich Fluchtgründe die Türkei betreffend habe und wenn ja, welche bzw. was dagegen spreche, dass er aktuell in die Türkei zu seiner Familie zurückkehre und sich dort ein eigenes Leben aufbaue. Wohl hat die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen (§ 18 AsylG 2005). Aus dieser Gesetzesstelle kann jedoch keine Verpflichtung abgeleitet werden, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202). Ferner zieht § 18 AsylG 2005 nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143). Das maßgebliche Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und vor dem Bundesamt bezog sich unzweifelhaft auf die Situation in Syrien. Hingegen verneinte er explizit persönliche Fluchtgründe in Bezug auf die Türkei. Ein auch nur ansatzweises Vorbringen betreffend Rückkehrbefürchtungen wegen der Teilnahme an prokurdischen Demonstrationen und einer daraus resultierenden unrechtmäßigen Strafverfolgung, kann dem verwaltungsbehördlichen Vorbringen nicht entnommen werden, so dass mangels greifbarer Anhaltspunkte auch keine Verpflichtung des BFA bestand, diesbezüglich weiter nachzufragen. Die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde kann jedenfalls nicht so weit gehen, dass Vorkommnisse erfragt werden müssen, die vom Asylwerber nicht einmal ansatzweise in den Raum gestellt werden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer einerseits ausführlich über die Bedeutung vollständiger Angaben belehrt (AS 611) und andererseits in der Einvernahme auch befragt, ob er noch etwas zu Protokoll geben wolle, was ihm wichtig erscheine. Dies wurde von ihm verneint (AS 633). Angesichts der Angaben des Beschwerdeführers bestand aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls kein Anlass zur Nachfrage, ob der Beschwerdeführer noch andere Nachteile in der Türkei als die von ihm im Verfahren vor dem BFA bezüglich Syrien geschilderten befürchten würde. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor. Dass der Beschwerdeführer etwa auf Grund von Verständigungsschwierigkeiten oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen sein soll, bestimmte Tatsachen vorzubringen, wurde im Beschwerdeverfahren nicht behauptet. Eine Berufung auf § 20 Abs. 1 Z 2 oder 4 BFA-VG scheidet somit aus. In Anbetracht der Darlegungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung kann auch kein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines unter § 20 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-VG normierten Ausnahmetatbestandes erkannt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Neuerungen gegen das Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG im Lichte der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes verstoßen. Weder hat sich der Sachverhalt im Nachhinein geändert, noch war das Verfahren vor der belangten Behörde mangelhaft, noch waren dem Beschwerdeführer die neu vorgebrachten Tatsachen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht zugänglich, noch kann gesagt werden, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, sie vorzubringen. Dass der Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht in der Lage gewesen wäre, diese wesentlichen Tatsachen in der Einvernahme vor dem BFA am 23.08.2024 (AS 607ff) vorzubringen, entbehrt jeder Nachvollziehbarkeit. Wenn der Beschwerdeführer zwar angibt, nie in der Türkei gelebt zu haben und sich dementsprechend dort nie für eine der kurdischen Parteien als Mitglied einsetzen habe können, er aber als Kurde immer schon das Bedürfnis gehabt habe, für seine Rechte einzustehen und zu demonstrieren (AS 923), so erhellt sich daraus, dass ihm die Gewichtigkeit von politischen Engagement für seine individuelle Bedrohungslage in der Türkei und damit die Bedeutung von politischer Aktivität im Rahmen eines Asylverfahrens bewusst gewesen sein müssen. Insofern hätte er dieses Vorbringen jedenfalls bereits bei der Einvernahme am 23.08.2024 erstatten können und müssen. Der Beschwerdeführer war bei der Einvernahme durch die belangte Behörde volljährig und ausweislich seiner Angaben in der gesundheitlichen Verfassung, der Einvernahme zu folgen. Auch sonst liegt kein Hinweis vor, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde nicht in der Lage war, allfällige asylrelevante Vorkommnisse vorzubringen.
Die nach der Rechtsprechung für die Annahme eines Neuerungsverbots erforderliche Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens gebotene Abwägung (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/18/0036) muss daher zum Ergebnis führen, dass das erst im Beschwerdeverfahren neu erstattete Vorbringen betreffend der Rückkehrbefürchtungen wegen der Teilnahme an prokurdischen Demonstrationen und einer daraus resultierenden unrechtmäßigen Strafverfolgung, erst in Anbetracht der Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid konstruiert wurde und in der Absicht erfolgte, das weitere Verfahren durch die Nachreichung anderer als der bisher für die Gewährung von internationalem Schutz vorgebrachten Gründe zumindest zu verzögern, sodass das Neuerungsverbot zum Tragen kommt.
Es erhellt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der Beschwerdeführer die Einvernahme- und Stellungnahmemöglichkeit ungenutzt lässt, und seine vorangehend dargestellten Befürchtungen bis zu einem Zeitpunkt verschweigt, in dem andere Vorgehensweisen aussichtslos erschienen. Es wäre wohl anzunehmen, dass ein Asylwerber, der sich in Sicherheit wähnt, alles angibt, was der Glaubhaftmachung seiner Fluchtgeschichte bzw. seiner Rückkehrbefürchtungen dient. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grund für dieses weitere späte Vorbringen weniger in einem Schutzbedürfnis als vielmehr im Versuch, seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern, gesehen werden kann.
Zur Vollständigkeit erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht trotz dieses Umstandes anzumerken, dass ein maßgebliches aktuelles exilpolitisches Engagement im Bundesgebiet (im Sinne eines sogenannten Nachfluchtgrundes) dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft entnommen werden kann, zumal sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung einzig auf die Ausführungen beschränkte, abgesehen vom regelmäßigen Besuch des Newroz-Festes – des kurdischen Neujahrsfestes – in Wien lediglich im Jahr 2021 oder 2022 zwei Mal an Kundgebungen für die kurdischen Belange teilgenommen und hierbei für eine Fotografie mit der Flagge der Autonomen Region Kurdistan auf dem Stephansplatz posiert zu haben (Seite 8f des Verhandlungsprotokolls), was auch durch die unbedenkliche im Akt befindliche Fotografie urkundlich hinreichend nachgewiesen ist (AS 938). Zunächst ist, was die Frage einer Mitgliedschaft in einer hier tätigen kurdischen Organisation betrifft, festzuhalten, dass der Beschwerdeführer abgesehen von einem Fitnessstudio nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv und auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich ist. Auf die Frage, ob er Mitglied in einem Verein, einer Moschee oder einer Organisation hier in Österreich sei, erwiderte der Beschwerdeführer lediglich „Ich besuche einen Sportclub 3-4 Mal in der Woche.“ (AS 617) Zur Vollständigkeit ist noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Nachweis über den etwaigen Besuch derartiger Einrichtungen in Österreich vorlegte. Bei der Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aktivitäten und seiner politischen Überzeugung ist auch sein – keineswegs besonders niedriger – Bildungsstand zu berücksichtigen. Das Agieren des Beschwerdeführers im Verfahren und insbesondere auch sein Auftreten und seine Aussagen in der mündlichen Verhandlung zeugen davon, dass er über die geistigen und sprachlichen Fähigkeiten verfügt, seine persönliche Anschauung zum Ausdruck zu bringen und ein Sachvorbringen vorzutragen. Vor diesem Hintergrund hätte sich der Beschwerdeführer – ein Mindestmaß an wahrhaftigem Interesse und eine Identifikation mit den (politischen) Zielen der Veranstaltungen vorausgesetzt – insbesondere im Zuge der Befragung in der mündlichen Verhandlung gewiss eingehend und detailliert zu seiner politischen Überzeugung geäußert und die Motive für seine (vermeintlich) politische Betätigung im Einzelnen sowie inhaltlich fundiert dargelegt. Das war jedoch nicht der Fall. Dass sich ein (relativ gebildeter) Asylwerber, der aus Überzeugung Kundgebungen für die kurdischen Belange besucht haben soll und deshalb tatsächlich Verfolgung befürchtet, in einer Befragung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz nicht (eingehender) zu den Motiven für seine politische Betätigung bzw. zu dieser Betätigung an sich äußert, will nicht einleuchten. Beispielsweise befragt, ob es einen Grund gegeben habe, weshalb er an jenem Tag nach Wien gefahren sei, an dem seine Freunde die Fotografie angefertigt hätten, erwiderte der Beschwerdeführer lediglich, dass es an dem Tag eine Feier gegeben und sie da einfach hingewollt hätte(n) (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Bei der Beschreibung seiner Aktivitäten im Rahmen dieser Kundgebung beschränkte sich der Beschwerdeführer wiederum auf die Darlegung, dass dort eine Gruppe gewesen sei, die zur Musik getanzt habe. Wörtlich führte er aus „Ganz normal, manche tanzen, manche stehen da und schauen zu. Ganz normal.“ (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls) Überhaupt erweckte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zu diesen Aktivitäten den Eindruck, dass für ihn beim Besuch der beiden Kundgebungen und beim Feiern des kurdischen Neujahrsfestes, etwa am Stephansplatz oder auf der Donauinsel, das Element des Feierns und nicht etwa ein politisches Engagement im Vordergrund standen/stehen (Seite 8f des Verhandlungsprotokolls). In dieses Bild passt es auch, dass der Beschwerdeführer erst auf Befragung durch seine Vertreterin erwähnte, dass es ihm schon immer wichtig gewesen sei, sich für die Verwendung der eigenen (kurdischen) Sprache, den Frieden und die Frauenrechte einzusetzen (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Dementsprechend ist die Schlussfolgerung angezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht als Ausdruck seiner politischen Überzeugung an Kundgebungen und sonstigen Veranstaltungen, wobei dies ohnehin im völlig passiven Bereich (auch keine führende Rolle) und auf niedrigem Niveau angesiedelt war, teilgenommen hat, sondern dass diese Betätigung überwiegend zwecks Unterhaltung erfolgt(e) und/oder sogar asyltaktisch motiviert war. Was die Behauptungen des Beschwerdeführers betrifft, wonach es von einer dieser beiden Kundgebungen auch Fotografien von ihm gebe, wo man die PKK-Flagge sehe, und hierbei alles gefilmt worden sei (Seite 8f des Verhandlungsprotokolls), so erscheint es auffällig, dass der Beschwerdeführer dies in der Beschwerde noch mit keinem Wort ins Treffen führte und sein Vorbringen somit in diesem Punkt wesentlich steigerte. Er legte bezüglich dieser Schilderungen jedoch ohnehin auch keinen Nachweis vor, weshalb diesen Angaben nicht gefolgt werden kann. Insoweit sich den Angaben des Beschwerdeführers auch nicht entnehmen lässt, dass er bei diesen Veranstaltungen irgendeine Funktion (mit maßgeblichem Einfluss) oder sonst eine Aufgabe innegehabt hätte, die ihm ein herausragendes politisches Profil verleihen würde, sowie auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit zur Mitwirkung in Bezug auf seine exilpolitische Tätigkeit nicht nachkam, war insgesamt zu erkennen, dass ein nennenswertes politisches Engagement und damit einhergehend ein besonderes Profil des Beschwerdeführers nicht vorliegt. Ferner lassen sich aus den herangezogenen Länderberichten und aktuellen Medienberichten keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte ableiten, nach welchen gegenwärtig jede Person kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, die derartige (kulturelle) Veranstaltungen besucht, einer maßgebliche Intensität erreichenden Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen würde. Gründe, warum die türkischen Behörden ein nachhaltiges Interesse gerade an den vom Beschwerdeführer besuchten Veranstaltungen haben sollten, kamen im Verfahren nicht hervor. Unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Feststellungen (vgl. vor allem den Punkt "Behandlung nach Rückkehr") zeigt sich zudem, dass schon aus Kapazitätsgründen und solchen der dafür notwendigen organisatorischen Erfordernisse eine weitreichende nachrichtendienstliche Erfassung der zahllosen Mitglieder/Besucher exilkurdischer Vereine und deren einzelner Aktivitäten für die kurdischen Belange, etwa in Form der Teilnahme an Kundgebungen, weder realistisch noch zielführend wäre. Plausibel ist in dieser Hinsicht vielmehr, dass jene Personen unter besonderer Beobachtung stehen, die sich als maßgeblich für die Entwicklung und Umsetzung der politischen Strategien im Hintergrund erweisen und als Meinungsbildner und Redner im Vordergrund oppositioneller Vereinigungen auftreten, zumal alleine diesen auch ein möglicher indirekter Einfluss auf die politische Landschaft innerhalb der Türkei und damit ein mögliches Gefahrenpotential aus Sicht der türkischen Behörden zuzuschreiben wäre. Gerade dies ist aber den Beschwerdeführer betreffend wie oben dargestellt nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang war wohl in Betracht zu ziehen, dass die der exilkurdischen Szene in Österreich zuzuzählenden Vereine zwar in gewissem Umfang, neben ihren sonstigen sozialen und kulturellen Anliegen im Aufnahmeland, auch die politischen Anliegen der kurdischen Volksgruppe in ihren Herkunftsgebieten an die Öffentlichkeit tragen, dies aber offenkundig nicht in einer Form tun, die als Aufforderung zu gewaltsamen oppositionellen oder gar terroristischen Aktivitäten zu verstehen wäre, was im Übrigen längerfristig auch ein Einschreiten der Vereinsbehörde wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz oder gar der Strafverfolgungsbehörden etwa wegen des Vorwurfs der "Kriminellen Vereinigung" im Sinne des österreichischen Strafgesetzbuchs nach sich ziehen müsste. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich solche Vereine in einem gewissen Graubereich bewegen, sofern sie bei öffentlichen Kundgebungen in verschiedener Weise etwa für die politischen Rechte der kurdischen Volksgruppe auch in der Türkei eintreten und Fahnen und Abbildungen mit Bezug zur kurdischen Sache oder der Leitfigur des kurdischen Widerstands, Abdullah Öcalan, mitführen. Als maßgeblich erachtet das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aber, inwieweit bestimmte Aktivitäten Betroffener überhaupt potentiell geeignet sind, in den Augen der Behörden des Herkunftsstaates ein Bedrohungsbild zu erfüllen, das es zu bekämpfen gilt. Würde man demgegenüber etwa jedwede Beteiligung von niedrigem Profil an öffentlichen Veranstaltungen exilkurdischer Vereinigungen unmittelbar mit einer daraus resultierenden besonderen Aufmerksamkeit der türkischen Behörden sowie einer weiter daraus folgenden Ermittlungstätigkeit mit dem Ziel der Individualisierung des Beitrags einzelner Personen bis hin zur daraus resultierenden Verfolgung im Anschluss an eine Rückkehr in den Herkunftsstaat verknüpfen, so würde eine solche Absicht der betreffenden Behörden nicht nur die Ressourcen eines Nachrichtendienstes im Ausland gänzlich überstrapazieren, sondern auch die Sinnhaftigkeit eines solchen Bestrebens mit Blick auf das geringe Bedrohungspotential exilpolitischer Betätigung niedrigen Profils in Frage stellen. Legt man diese grundsätzlichen Erwägungen zur gegenständlichen Thematik auf das Vorbringen des Beschwerdeführers um, so lässt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aus diesem Vorbringen in Verbindung mit den länderkundlichen Feststellungen weder schlüssig ableiten, dass er persönlich mit hoher Wahrscheinlichkeit in das Blickfeld des türkischen Nachrichtendiensts geraten ist, noch dass sein Tun weiteren individualisierten Ermittlungen unterworfen und deren Ergebnisse gesammelt und an die türkischen Behörden zum Zweck der Verfolgung für den Fall der Rückkehr übermittelt wurden.
Der Beschwerdeführer deutet in der mündlichen Verhandlung zudem an, dass er im Fall einer Rückkehr auf Grund seiner Wertehaltung oder seiner Lebenseinstellung verfolgt würde. Demnach sei er nicht strenggläubig und würde beispielsweise eine Heirat zwischen Cousin und Cousine ablehnen. Des Weiteren konsumiere er gelegentlich Alkohol und werde in der Türkei das Tragen von Ohrschmuck durch Männer, wie er ihn habe, abgelehnt. Letzteres würde dazu führen, dass man bedroht werde (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Ein dahingehendes substantiiertes Vorbringen wurde indes in der mündlichen Verhandlung nicht erstattet, zumal der Beschwerdeführer auf die Frage seiner Vertreterin, ob dies bedeute, dass er mit seiner aktuellen Lebenseinstellung in der Türkei Probleme hätte, einzig ohne nähere Ausführungen erwiderte: „Ja.“ Auf Nachfrage durch die Richterin, welche konkreten Probleme er nun hätte, beschränkte sich der Beschwerdeführer in der Folge jedoch auf die nachfolgenden – oberflächlichen – Angaben: „Was mit Religion zu tun hat. Mit der Religion ist es streng. Und meine Eltern wären noch strenger. Du wirst einfach gemobbt, wenn du mit Ohrringe da stehst. Allgemein, es ist schon komisch für denen.“ (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls) Insofern reduzierte der Beschwerdeführer sein Vorbingen im Rahmen dieser Antwort im Ergebnis dahingehend, dass es bei einer Rückkehr unter Umständen zu Mobbing wegen seiner Wertehaltung oder seiner Lebenseinstellung kommen könnte. Von einer Bedrohung und/oder Verfolgung war indes keine Rede mehr. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass das Tragen von Ohrschmuck durch Männer in der Türkei möglicherweise von Teilen der Gesellschaft oder beim Kontakt mit Behörden negativ betrachtet wird und eine schikanöse Behandlung nicht auszuschließen ist. Ähnliches gilt für den Konsum von Alkohol, wobei das Trinken von Alkohol in der Türkei grundsätzlich nicht verboten ist. Dass diese Umstände als verfolgungswert betrachtet werden, kann jedenfalls nicht erkannt werden. Insbesondere wurde nicht aufgezeigt, dass bei ihm als Mann Umstände vorliegen würden, welche ein besonderes Verfolgungsrisiko auf Grund einer „Verwestlichung“ begründen könnten (vgl. dazu VwGH 19.05.2020, Ra 2019/14/0599). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung konnte kein wesentlicher Bruch mit sozialen oder religiösen Normen des Herkunftsstaats entnommen werden. Er brachte auch nicht vor, dass seine persönliche Haltung in einem solch maßgeblichen Widerspruch zu den in der Türkei bislang vorherrschenden gesellschaftlichen und religiösen Anschauungen stehen würde, dass daraus die Gefahr einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden Verfolgung erwachsen würde. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer an den in Österreich herrschenden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen, Möglichkeiten bzw. Freiheiten (z. B. in Bezug auf Ohrschmuck, Alkoholkonsum, Freiheiten bei der Wahl des Ehepartners) Gefallen finden mag und in dieser Hinsicht – wie die türkische Bevölkerung im Allgemeinen - Einschränkungen bzw. Unzulänglichkeiten wahrgenommen oder erlebt haben mag. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die in Österreich – im Unterschied zu seinem Herkunftsstaat – gegebenen Verhältnisse, Freiheiten und Wertvorstellungen Gegenstand einer inneren weltanschaulichen oder religiösen Überzeugung des Beschwerdeführers bzw. Teil seiner Identität (geworden) wären oder er eine Lebensweise oder Werthaltung verinnerlicht hätte, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung von Grundrechten zum Ausdruck kommt, wie sie im Herkunftsstaat – ohne Risiko einer Verfolgung, Gefahr oder Bedrohung – nicht möglich wäre. Der Beschwerdeführer vertritt insofern weder eine politische Überzeugung noch praktiziert er eine solche Lebensweise, die in beachtlicher Opposition zur politischen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Ordnung der Republik Türkei steht. Diesbezüglich ist zu bedenken, dass die genannten Einschränkungen bzw. Vorgaben aus islamisch geprägten Wertvorstellungen und Rechtsschulen resultieren. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum Islam (sunnitischer Prägung) und erwähnte keine Probleme wegen seiner Religion. Deshalb ist auch nicht plausibel und ebenso wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus innerer (weltanschaulicher und/oder religiöser) Überzeugung die in der Türkei bestehenden Verhältnisse ablehnen und/oder eine damit in Widerspruch stehende Lebensweise angenommen haben könnte. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist deshalb nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auf Grund seines persönlichen Profils eine individuelle Gefährdung zu befürchten hat.
Vor dem Hintergrund der Länderinformationen erscheint es angesichts der Sicherheitslage und der Lage der Kurden in der Türkei aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei, etwa beispielsweise im Erwerbsleben oder beim Verwenden der kurdischen Sprache, auf Grund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit durch Angehörige türkischer Behörden oder durch Teile der Zivilbevölkerung schikanös behandelt wird. Allfällige Beschimpfungen/Beleidigungen und mangelnde Akzeptanz des Beschwerdeführers auf Grund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit erscheinen nicht ausgeschlossen.
Insofern war zum Ergebnis zu gelangen, dass dem Beschwerdeführer zwar Beschimpfungen/Beleidigungen und mangelnde Akzeptanz auf Grund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei in Zukunft widerfahren können, die Angaben des Beschwerdeführers waren diesbezüglich jedoch äußerst allgemein gehalten und erwecken daher den Eindruck, dass der Beschwerdeführer versucht, Beeinträchtigungen seiner Lebensbedingungen im Herkunftsstaat auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit übersteigert negativ darzustellen. Hinsichtlich dieser vom Beschwerdeführer geschilderten Befürchtungen, insbesondere auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, ist jedenfalls festzuhalten, dass es sich dabei bloß um einfache Alltagsdiskriminierungen handelt, die nicht das Ausmaß asylrelevanter Verfolgung erreichen, was sich beispielsweise auch daran zeigt, dass die ebenfalls von diesen Umständen betroffenen Familienangehörigen, die ebenfalls der kurdischen Volksgruppe angehören, weiterhin in der Türkei leben können. Auch dem Beschwerdeführer selbst war es bereits möglich dort ca. ein Jahr wohnhaft zu sein. Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit sind daraus zu Recht nicht abzuleiten (siehe dazu unten in der rechtlichen Beurteilung).
Der Beschwerdeführer verblieb jedenfalls von ca. Herbst 2019 bis ca. Herbst 2020 in der Türkei und führte er seine Ausreise nicht auf asylrelevante Vorfälle in der Türkei zurück. Dass ihm bereits zuvor auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit ein weiterer Verbleib im Herkunftsstaat Türkei nicht zumutbar gewesen sei, wurde von ihm somit nicht substantiiert vorgebracht. Die zum Teil prekäre Situation exponierter Vertreter der kurdischen Opposition wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt, im gegenständlichen Fall ist jedoch weder eine derart exponierte Stellung seiner Person in der kurdischen Gesellschaft erkennbar, noch sind Hinweise darauf ersichtlich, dass er aktuell von einer menschenrechtswidrigen Situation persönlich betroffen wäre. Es ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch die grundlegenden politischen Forderungen der PKK (Unterricht ihrer Kinder in der Muttersprache, lokale und regionale Autonomie vom türkischen Zentralstaat und eine Entschuldigung des Staates für die seit Anfang der Republik betriebene Politik der Leugnung kurdischer Sprache und Kultur, die gewaltsame Assimilationspolitik und die damit einhergehenden Menschenrechtsverletzungen) möglicherweise inhaltlich teilt, in seinem Vorbringen finden sich jedoch keine Hinweise, dass er die terroristischen Aktivitäten der PKK nicht ablehnen würde und engagierte er sich auch nicht aktiv bei der PKK. Eine individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise oder im Fall seiner Rückkehr in die Türkei kann das Bundesverwaltungsgericht somit auf Grund dieser Ausführungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht erkennen.
Die getroffenen Feststellungen zur Türkei beruhen auf den Länderinformationen der Staatendokumentation für die Türkei (Version 10), auf deren Heranziehung der Beschwerdeführer in der Ladung zur mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde (OZ 3). Es handelt sich im Wesentlichen um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Türkei ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer und dessen Vertreterin hatten die Möglichkeit, zu den Länderinformationen Stellung zu nehmen. Beide traten diesen Feststellungen nicht entgegen und verzichteten auf eine Stellungnahme (Seite 10f des Verhandlungsprotokolls).
Insoweit in der Beschwerde auszugsweise Passagen aus der Version 9 der Länderinformationen der Staatendokumentation zur Türkei bezüglich der Situation von HDP-Aktivisten, der Rechtsstaatlichkeit und der Haftbedingungen zur Untermauerung des eigenen Verfahrensstandpunkts zitiert werden (AS 916 - 923), wurden diese für die gegenständliche Entscheidung mangels Aktualität nicht mehr herangezogen, sondern stattdessen die Version 10 der Länderinformationen der Staatendokumentation zur Türkei, wobei das Bundesverwaltungsgericht festhält, dass es – unter Heranziehung der vom Bundesverwaltungsgericht in das Beschwerdeverfahren eingebrachten aktuellen Länderinformationen – eine Frage der Beweiswürdigung und insbesondere der rechtlichen Beurteilung ist, inwieweit dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen eine Rückkehr möglich und zumutbar ist.
Insoweit in der Beschwerde moniert wird, dass die vom BFA herangezogenen Länderberichte unvollständig gewesen und sich nicht ausreichend mit dem persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt haben (AS 916), bleibt festzuhalten, dass die vom Bundesverwaltungsgericht nunmehr herangezogenen länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat Türkei zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben können, jedoch als so umfassend zu qualifizieren sind, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann. Eine potentielle individuelle Gefährdung oder Bedrohung des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kann jedenfalls derzeit auf Grund der zitierten Berichte – wie umfassend ausgeführt – nicht erkannt werden. Damit geht dieser Einwand hinsichtlich der mangelnden Vollständigkeit der Länderfeststellungen jedenfalls ins Leere.
Was die seitens der Vertreterin beantragte zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin und der Mutter der Lebensgefährtin betrifft (AS 928; Seite des 6 Verhandlungsprotokolls), so ist auszuführen, dass sich der vorliegende Sachverhalt bezüglich der Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Integration in Österreich für das Bundesverwaltungsgericht als hinreichend geklärt darstellt und daher keine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist, zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Beziehung als wahr unterstellt wurde und der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin bereits ausführlich zu dieser Beziehung vorbrachten. Beweisanträge dürfen abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (VwGH 28.09.2018, Ra 2018/08/019; 23.06.2017, Ra 2016/08/0141, jeweils mwN).
Zudem ist hinsichtlich der beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und deren Mutter zum Nachweis der hervorragenden Integration des Beschwerdeführers auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach mit diesem Beweisangebot kein ausreichend konkretes und für die Rückkehrentscheidung relevantes Beweisthema geltend gemacht, weshalb von der Einvernahme der genannten Personen abgesehen werden konnte (vgl. VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0192 zum Beweis für die fortgeschrittene Integration).
IV. Rechtliche Beurteilung:
A) Abweisung der Beschwerde:
Schutzumfang bei Doppelstaatsbürgerschaft:
Vorab gilt festzuhalten, dass die Türkei eine Doppelstaatsbürgerschaft grundsätzlich erlaubt. Zwar kann entsprechend dem türkischen Staatsangehörigkeitsgesetz die türkische Staatsangehörigkeit durch Verlust, Entlassung, Entziehung oder Widerruf der Einbürgerung wieder entfallen, jedoch haben sich hinsichtlich des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang keinerlei Hinweise ergeben:
Eine Entlassung erfolgt entsprechend Art. 25 des Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 5901 ausschließlich auf Antrag des Staatsangehörigen und ein Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit kann gemäß Art. 34 des Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 5901 ausschließlich Personen innerhalb von drei Jahren nach Erreichen der Volljährigkeit betreffen, die ihre türkische Staatsangehörigkeit per Abstammung oder Adoption erworben haben, was auf den Beschwerdeführer ebenso wenig zutrifft. Er stellte weder einen derartigen Antrag, noch kam es zum Ausscheiden aus der türkischen Staatsangehörigkeit innerhalb von drei Jahren nach Erreichen der Volljährigkeit.
Eine Entziehung nach Art. 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 5901 erfordert Aktivitäten etwa im Hinblick auf Dienstleistungen für einen ausländischen Staat, die den Interessen der Türkei zuwiderlaufen und die trotz entsprechender Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist von nicht weniger als drei Monaten nicht aufgegeben werden. Weitere Begründungen für eine Entziehung wären eine Fortsetzung eines Dienstes für einen Staat, mit dem sich die Türkei im Kriegszustand befindet, ohne Genehmigung des Ministerrates oder das freiwillige Ableisten des Militärdienstes für einen anderen Staat ohne Erlaubnis. Hinsichtlich keiner dieser Entziehungsgründe haben sich bezogen auf den Beschwerdeführer glaubhafte Hinweise ergeben.
Ein Widerruf der Staatsbürgerschaft erfordert nach Art. 31 Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 5901 das Vorliegen einer unwahren Erklärung des Betroffenen oder einer Verheimlichung von Umständen, die für den Erwerb der Staatsangehörigkeit erheblich sind, wofür es gegenständlich ebenfalls keine Anhaltspunkte gibt.
Als Herkunftsstaat ist zweifelsfrei primär jener Staat heranzuziehen, dessen Staatsbürgerschaft ein Beschwerdeführer besitzt.
Gegenständlich stellt sich nun die Frage, ob und wann internationaler Schutz zu gewähren ist, wenn ein Antragsteller mehrere Staatsbürgerschaften besitzt und Verfolgung in zumindest einem dieser Staaten vorbringt.
In der Genfer Flüchtlingskonvention selbst ist unter Art 1 Abschnitt A Z 2 letzter Absatz festgehalten: „Für den Fall, dass eine Person mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, bezieht sich der Ausdruck „das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt,“ auf jedes der Länder, dessen Staatsangehörigkeit diese Person hat. Als des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie hat, beraubt, gilt nicht eine Person, die ohne einen stichhaltigen, auf eine begründete Befürchtung gestützten Grund den Schutz eines der Länder nicht in Anspruch genommen hat, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt.“
Ebenso ist in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 („Status-Richtlinie“) unter Art 2 lit. n) der Begriff „Herkunftsland“ definiert als „das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder — bei Staatenlosen — des früheren gewöhnlichen Aufenthalts“.
Das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979) stellt in Absatz 106 und 107 für Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit – in Auslegung des Artikels 1 Abschnitt A Z 2 letzter Absatz Genfer Flüchtlingskonvention – darauf ab, ob solche Personen den (hier nicht näher umschriebenen) "Schutz" eines ihrer Herkunftsländer "in Anspruch nehmen können". Ein solcher Schutz habe, "soweit verfügbar", "Priorität gegenüber dem internationalen Schutz". Im Einzelnen wird auf die "praktische" Beanspruchbarkeit des "Schutzes" dahingehend Bezug genommen, dass der Schutz nicht "bedeutungslos" sein dürfe, weil er "nicht den Schutz beinhaltet, der gewöhnlich Staatsangehörigen zuteilwird". Die abschließenden Erwägungen zur Frage, inwieweit ein "Antrag um Schutz und eine Verweigerung des Schutzes" vorliegen müsse, bevor "festgestellt werden kann, dass eine vorhandene Staatsangehörigkeit wirkungslos ist", scheinen in ihrer konkreten Form auf entsprechende Bemühungen des Betroffenen im Aufenthaltsstaat (also auf "externen" Schutz des zweiten Herkunftsstaates) abzuzielen.
Von Bedeutung für die im Folgenden zu prüfende Frage der Übertragbarkeit von Voraussetzungen für eine interne "Alternative" auf Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit ist aber das Argument, mit dem ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Umständen, die ein Ausweichen in einen verfolgungsfreien Teil des Herkunftsstaats als unzumutbar ("unreasonable") erscheinen lassen, und einem Konventionsgrund nicht als erforderlich erachtet wird. Die Begründung liegt darin, dass es sich – voraussetzungsgemäß – jeweils um Personen handelt, denen an ihrem ursprünglichen Aufenthaltsort asylrelevante Verfolgung droht und in Bezug auf die nur zu prüfen ist, ob es gegenüber dieser auf Konventionsgründen beruhenden Bedrohung internationalen Schutzes – im Sinne der Bejahung der Flüchtlingseigenschaft mit den in der Flüchtlingskonvention daran geknüpften Konsequenzen – bedarf. Der Zusammenhang mit dem Konventionsgrund ist gewahrt, wenn sich der Betroffene den Widrigkeiten, die ihn am Ort der ins Auge gefassten Ausweichmöglichkeit erwarten würden, nur deshalb aussetzen müsste, weil er an seinem bisherigen Aufenthaltsort auf Grund der auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgungsgefahr nicht bleiben kann. Dieses Argument wird bei Hathaway/Foster (in Feller/Türk/Nicholson [Hrsg.], Refugee Protection in International Law [2003], 400ff) und in Punkt 21. des Papiers vom 23.07.2003 über die "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" in der vom UNHCR herausgegebenen Reihe "Richtlinien zum internationalen Schutz" noch dahin gehend weitergeführt, dass aus der Sicht der Konvention auch vermieden werden muss, dass sich der Betroffene durch die Bedingungen am Ort der vermeintlichen Ausweichmöglichkeit gezwungen sieht, an seinen ursprünglichen, in der Reichweite der Verfolger gelegenen Aufenthaltsort zurückzukehren (der Sache nach – mit Kritik am Gebrauch der Formulierungen "indirect nexus" und "indirect refoulement" bei Hathaway/Foster – zustimmend Marx, International Journal of Refugee Law Vol. 14 No. 2/3 (2002) 179 (196ff)). Zum Teil ähnliche Überlegungen gibt es – nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft, sondern unter dem Gesichtspunkt der Beachtung des Refoulementverbots – auch in Bezug auf völkerrechtliche Schranken für die Verweisung von Konventionsflüchtlingen auf Drittstaaten (vgl. etwa Davy, Asyl und internationales Flüchtlingsrecht I (1996) 144-153) (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534 mwN [im genannten Erkenntnis ging der VwGH – wenn auch noch unter anderen völkerrechtlichen, aber im Ergebnis nach wie vor vergleichbaren Voraussetzungen – davon aus, dass den Bürgern des Kosovo Doppelstaatsbürgerschaft zukommt und im Falle der Zumutbarkeit eine Ausweichmöglichkeit in Serbien besteht. Erst wenn diese Ausweichmöglichkeit nicht zumutbar erscheint, käme ihnen im Falle einer Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK Flüchtlingseigenschaft zu]).
Im gegenständlichen Fall behauptete der Beschwerdeführer zunächst, dass er (ausschließlich) über die syrische Staatsangehörigkeit verfügen würde. Erst im Zuge des Wiederaufnahmeverfahrens kam indes zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer sowohl die syrische als auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, zumal seine Mutter ausschließlich die türkische Staatsangehörigkeit besitzt und sein Vater, seine jüngere Schwester und sein Bruder sowohl über die syrische als auch über die türkische Staatsangehörigkeit verfügen. Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers bezogen sich zunächst ausschließlich auf Syrien. Soweit in Bezug auf den Beschwerdeführer jedoch neben der syrischen auch von der türkischen Staatsbürgerschaft auszugehen ist, können keine Umstände erblickt werden, welche ein Ausweichen auf türkisches Staatsgebiet selbst bei Unterstellung einer Gefahr in Syrien unzumutbar erscheinen lassen.
Maßgebliche Faktoren zur Prüfung dieser Zumutbarkeit werden wohl das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sowie die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage im weiteren Herkunftsstaat sein. Schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Staat werden eine solche Ausweichmöglichkeit nicht grundsätzlich ausschließen (siehe in Bezug auf einen vergleichbaren Sachverhalt VwGH 08.09.1999, 98/01/0620; VwGH 26.06.1996, 95/20/0427).
Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme einer Ausweichmöglichkeit, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage liegt, ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.
Hinsichtlich der in den vorherigen Absätzen aufgezählten Parametern kann vor dem Hintergrund, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, mobilen, volljährigen und arbeitsfähigen sunnitischen Kurden handelt, welche seine Mobilität und Anpassungsfähigkeit bereits durch seine bisherigen Reisebewegungen – und insbesondere seinen ca. einjährigen Aufenthalt in der Türkei – unter Beweis stellte, und dass er in der Türkei mit seiner Familie bereits über eine Unterkunft verfügt(e), im Lichte der allgemeinen Lage in der Türkei nicht davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer (neuerlichen) Verlegung des Aufenthaltsorts in die Türkei in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde und erscheint ihm letztlich ein solcher Wechsel seines Aufenthaltsorts nicht unzumutbar, zumal nach wie vor die engsten Familienangehörigen, konkret die Eltern, die jüngere Schwester und der Bruder des Beschwerdeführers sowie zahlreiche Verwandte seiner Mutter, in der Türkei leben, womit eine verwandtschaftliche Unterstützung einhergeht, zumal die Familie dort über eine Mietwohnung verfügt und der Vater einer Beschäftigung als Koch nachgeht. Auch zeigte der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich – dieses Land war ihm bei der Einreise weitaus fremder als die Türkei, zumal er der deutschen Sprache vollends unkundig war und Österreich in einem weit geringeren Umfang von Kurden besiedelt wird als die Provinz Mardin in Südostanatolien – seine Anpassungsfähigkeit, welche ihm im Falle einer neuerlichen Wohnsitznahme in der Türkei sicherlich zugutekommt, wobei bezüglich der Frage der Alltagsdiskriminierungen von Kurden auf die vorangehenden und nachfolgenden Ausführungen zu dieser Thematik verwiesen wird.
Auf Grund dieser Ausführungen wird in weiterer Folge geprüft, ob für den Beschwerdeführer in Anbetracht des umschriebenen Prioritätsprinzips gegenüber dem internationalen Schutz ein Ausweichen von Syrien in die Türkei in Frage kommt und finden nachfolgende Prüfungsschritte daher in Bezug auf die Türkei, deren Staatsangehörigkeit dem Beschwerdeführer auch zukommt, statt.
Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350; 12.3.2020, Ra 2019/01/0472, jeweils mwN; vgl. zum hinsichtlich der Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr anzulegenden Prüfungsmaßstab näher jüngst VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192 unter Hinweis auf VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274, mwN).
Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295, Rn. 27, unter Bezugnahme auf Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie 2011/95/EU).
Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (vgl. VwGH 16.4.2020, Ra 2019/14/0505, Rn. 17, mwN).
Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089 unter Hinweis auf VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 24.03.2011, 2008/23/1101 unter Hinweis auf VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119 unter Hinweis auf VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793, mwN).
Die bloße Sympathie für die HDP/DEM-Partei vermag auf Basis der im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Lage in der Türkei keine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr darzutun. Die HDP/DEM-Partei ist ungeachtet der Repressalien gegen ihre leitenden Repräsentanten, Parlamentarier und Kommunalpolitiker aktuell eine in der Türkei erlaubte politische Partei, die im türkischen Parlament und auch auf kommunaler Ebene vertreten ist. Die bloße Sympathie für die HDP/DEM-Partei stellt demgemäß keine Straftat dar und ergibt sich aus den herangezogenen Quellen auch keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende individuelle Gefährdung oder drohende strafrechtliche Verfolgung alleine auf Grund der bloßen Sympathie für die HDP/DEM-Partei. Die zitierten Quellen erwähnen weitgehend nur Festnahmen und Inhaftierungen von Parlamentsabgeordneten oder Lokalpolitikern und sind damit nicht geeignet, eine gegenwärtige individuelle und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Verfolgung einfacher Sympathisanten der HDP/DEM-Partei in der Türkei darzutun. Der Beschwerdeführer war weder in leitender Stellung bei dieser Partei tätig, noch deren Abgeordneter, Bürgermeister oder anderweitiger Funktionsträger. Vielmehr kann nicht erkannt werden, dass sich der Beschwerdeführer überhaupt politisch exponierte. Dass andere Personen als leitende Funktionäre, Abgeordnete, Kommunalpolitiker der HDP/DEM-Partei oder Funktionsträger wesentlich von Strafverfolgung betroffen wären, lässt sich aus den vorliegenden Berichten nicht ableiten. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers alleine auf Grund seiner Sympathie für die HDP/DEM-Partei ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers ist auf Basis der getroffenen Länderfeststellungen daher nicht maßgeblich wahrscheinlich. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).
Aus den Feststellungen in Zusammenschau mit der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts folgt des Weiteren, dass sich der Beschwerdeführer durch die – abgesehen vom regelmäßigen Besuch des kurdischen Neujahrsfestes – im Jahr 2021 oder 2022 erfolgte zweimalige Teilnahme an Kundgebungen für die kurdischen Belange in Wien und das erfolgte Posieren mit der Flagge der Autonomen Region Kurdistan für eine Fotografie nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine Position brachte, in der er für türkische Behörden als auffällig regimekritisch oder gar im Sinne der innerstaatlichen Gesetzgebung als des Separatismus oder Terrorismus Verdächtiger anzusehen wäre und daher mit entsprechender Verfolgung zu rechnen hätte. Dem Beschwerdeführer droht daher auch wegen des regelmäßigen Besuchs des kurdischen Neujahrsfestes und der vor mehreren Jahren erfolgten zweimaligen Teilnahme an Veranstaltungen für die kurdischen Belange in seinem Herkunftsstaat Türkei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG.
Ebenso wenig finden sich im Privatleben des Beschwerdeführers, etwa auf Grund seiner Wertehaltung oder auf Grund seines Lebensstils, Anhaltspunkte, dass ihm auf Grund der individuellen Gestaltung desselben im Herkunftsstaat die Gefahr eine Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohen würde. Im Wesentlichen beschränkt sich die vom Beschwerdeführer angedeutete „Gesinnung“ bzw. Lebensweise, die im Widerspruch zur im Herkunftsstaat vorherrschenden Ordnung stehe, auf den Wunsch nach dem unbeschwerten Tragen eines Ohrschmucks und dem unbeschwerten/uneingeschränkten Konsum von Alkohol. Darin kann, auch aus Sicht der Türkei, weder eine politische Gesinnung im Sinne der GFK noch eine anderweitig von der GFK geschützte Lebensweise erblickt und dieser Wunsch kann ebenso wenig dem Begriff der Religion im Sinne der GFK subsumiert werden (Vgl. – namentlich dazu, dass ein „westlicher Lebensstil“ etwa nicht im Wunsch auf Rauchen und Alkoholkonsum begründet sein kann – unter Verweis auf VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0254, Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 162; vgl. ferner VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0126, VwGH 30.09.2004, 2002/20/0293, VwGH 05.06.1996, 95/20/0477, VwGH 20.09.1995, 95/20/0042, VwGH 21.04.1994, 94/19/0064).
Der Beschwerdeführer gehört dem sunnitischen Islam und damit dem in der Türkei mehrheitlich praktizierten Glauben an und ist in dieser Hinsicht nicht exponiert. Schwierigkeiten auf Grund der formalen Zugehörigkeit zum sunnitischen Islam vor der Ausreise oder im Fall einer Rückkehr kamen im Verfahren nicht hervor.
Hinsichtlich des bloßen Umstands der kurdischen Abstammung ist darauf hinzuweisen, dass sich entsprechend der herangezogenen Länderberichte die Situation für Kurden – abgesehen von den Berichten betreffend das Vorgehen des türkischen Staates gegen Anhänger und Mitglieder der als Terrororganisation eingestuften PKK und deren Nebenorganisationen, wobei eine solche Anhängerschaft hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte – nicht derart gestaltet, dass von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer eine maßgebliche Intensität erreichenden Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Gründe, warum die türkischen Behörden ein nachhaltiges Interesse gerade an der Person des Beschwerdeführers haben sollten, wurden nicht glaubhaft vorgebracht. Darüber hinaus leben mehrere Familienangehörige des Beschwerdeführers nach wie vor in der Türkei, konkret auch in der Provinz Mardin, und kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, weshalb dem Beschwerdeführer auf Grund seiner kurdischen Abstammung ein weiterer Aufenthalt in seinem Herkunftsstaat Türkei unzumutbar sein soll, wohingegen die Familienangehörigen nach wie vor dort ansässig sind. Von den Länderberichten entnehmbaren Repressalien, wie den Massenentlassungen im öffentlichen Dienst oder dem Vorgehen gegen kritische Journalisten oder Anhänger der Gülen-Begegnung in der Türkei, ist der Beschwerdeführer darüber hinaus nicht betroffen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).
Sofern darauf hingewiesen wird, dass Kurden diskriminiert und erniedrigt würden, ist nochmals festzuhalten, dass nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als "Verfolgung" iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen ist, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. VwGH 02.08.2018, Ra 2018/19/0396 unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie)). Was mögliche Alltagsprobleme betrifft, so sind Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft eben nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH 22.06.1994, 93/01/0443). Die vom Beschwerdeführer thematisierten allgemeinen Schwierigkeiten (Beschimpfungen, Schikanen oder mangelnde Wertschätzung durch Angehörige türkischer Behörden oder Teile der Zivilbevölkerung, etwa während des Erwerbslebens oder beim Verwenden der kurdischen Sprache, auf Grund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit) erfüllen dieses Kriterium nicht.
Nach den Länderfeststellungen löst allein der Umstand, dass eine Person nach einer (illegalen) Einreise in sein Zielland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, bei der Rückkehr in die Türkei keine staatlichen Repressionen aus. Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. Paragraf 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Eine Person wird in Polizeigewahrsam genommen und verhört, wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist. Wenn auf Grund eines Eintrags festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Nachteilige Folgen für den Fall einer Rückkehr nach einer illegalen Einreise und einer anschließenden erfolglosen Asylantragstellung sind den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen umfassenden Länderfeststellungen hingegen nicht zu entnehmen. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers wegen der illegalen Einreise in Österreich und seines im Anschluss gestellten Antrags auf internationalen Schutz liegt daher nicht vor.
Aus dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt ergeben sich somit keinerlei konkrete, stichhaltige Hinweise darauf, dass eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers maßgeblich wahrscheinlich zu erwarten wäre.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl. VwGH 21.11.1995, 95/20/0329 mwN).
Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).
Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 08.11.2021, Ra 2021/19/0226 unter Hinweis auf VwGH 16.03.2021, Ra 2020/19/0324, mwN).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/1251).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, mwN).
Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer eine individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen und er gehört auch keiner Personengruppe mit speziellem Risikoprofil an, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.
Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Türkei (Provinz Mardin) einer Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, leben etwa die Eltern, eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers und neun Geschwister seiner Mutter in der Provinz Mardin. Zu beachten ist darüber hinaus, dass von den in Syrien, im Irak und in Österreich aufhältigen Familienangehörigen (Großvater und zwei Onkel väterlicherseits sowie zwei oder drei Tanten väterlicherseits und Cousins in Syrien, ein Onkel väterlicherseits im Irak und ein Onkel väterlicherseits samt dessen Ehegattin sowie die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in Österreich) auch finanzielle Transaktionen oder die Übermittlung von Warensendungen (z.B. Lebensmittel) von Europa, vom Irak oder von Syrien aus in die Türkei möglich sind. Auch wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Verwandten (in der Türkei) beschränkt sein sollte, konstituiert deren Anzahl aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ein hinreichend leistungsfähiges familiäres Netzwerk, welches den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Herkunftsregion Mardin unterstützen kann. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von seinen Verwandten mit Lebensmitteln versorgt werden wird, er von seinen Familienangehörigen (vorübergehend) eine Unterkunft erhalten wird und er beispielsweise in der Gastronomie oder im Baugewerbe arbeiten oder zumindest sonstigen Gelegenheitsarbeiten nachgehen kann.
Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht auch kein Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei unzulässig machen könnten.
Die Familie des Beschwerdeführers hält sich in der Provinz Mardin auf. Betreffend die Sicherheitslage bei einer Rückkehr in die Provinz Mardin ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die Länderfeststellungen im gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen. Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger TAK, den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C. Seit dem Zusammenbruch des Waffenstillstands zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Juli 2015 haben die türkischen Streitkräfte in mehreren Provinzen im Südosten des Landes Sicherheitsoperationen durchgeführt. An diesen Operationen waren Infanterie-, Artillerie- und Panzereinheiten sowie die türkische Luftwaffe beteiligt. Zwischen 2016 und 2023 stieg die Gewaltrate allmählich im gesamten Nordirak und in Nordsyrien an, wo sich die Eskalation zwischen den türkischen Sicherheitskräften und den Volksverteidigungseinheiten - YPG (die syrische Schwesterorganisation der PKK) verschärfte. Die Eskalation innerhalb der Türkei hingegen ging in diesem Zeitraum deutlich zurück. Die Zusammenstöße in der Türkei dauerten zwar auch in den Jahren 2023 und 2024 an, wenn auch mit geringerem Tempo als in den Vorjahren. Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die PKK betrafen in unverhältnismäßiger Weise kurdische Gemeinden. Die Behörden verhäng(t)en Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichte(te)n in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten. Die anhaltenden Bemühungen im Kampf gegen den Terrorismus haben indes die terroristischen Aktivitäten verringert und die Sicherheitslage verbessert, was durch die festgestellten statistischen Angaben zu sicherheitsrelevanten Vorfällen und damit verbundenen Opfern erwiesen ist. Die International Crisis Group (ICG) zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe am 20.07.2015 bis zum 04.06.2025 7.227 Todesopfer (4.851 PKK-Kämpfer, 1.501 Sicherheitskräfte – in der Mehrzahl Soldaten [1.065], aber auch 304 Polizisten und 132 sogenannte Dorfschützer – 649 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen). Die Zahl der Todesopfer im PKK-Konflikt in der Türkei erreichte im Winter 2015-2016 ihren Höhepunkt. Zu dieser Zeit konzentrierte sich der Konflikt auf eine Reihe mehrheitlich kurdischer Stadtteile im Südosten der Türkei. In diesen Bezirken hatten PKK-nahe Jugendmilizen Barrikaden und Schützengräben errichtet, um die Kontrolle über das Gebiet zu erlangen. Die türkischen Sicherheitskräfte haben die Kontrolle über diese städtischen Zentren im Juni 2016 wiedererlangt. Seitdem ist die Zahl der Todesopfer allmählich zurückgegangen. Seit der formalen Auflösung der PKK haben sich die Zusammenstöße weiter deutlich reduziert. Während im Jänner noch 16 und im Februar noch zwölf Tote verzeichnet wurden, sanken die monatlichen Opferzahlen seit März 2025 in den einstelligen Bereich. Es ist jedenfalls festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht vorbrachte, von Kampfhandlungen oder Ausgangssperren jemals direkt betroffen gewesen zu sein, wobei seine Familie auch weiterhin in der Stadt Mardin lebt, was insgesamt belegt, dass die Intensität des Konflikts mit der PKK innerhalb des türkischen Staatsgebiets bereits seit Spätsommer 2016 deutlich nachgelassen hat. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer selbst auch kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, dass er schon auf Grund seiner bloßen Präsenz in der Provinz Mardin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch terroristische Anschläge, organisierte Kriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände ausgesetzt wäre.
Die allgemeine Sicherheitslage ist somit jedenfalls nicht dergestalt, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer in besonderem Maße von etwaigen dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, wurden weder in der Einvernahme, noch in der Beschwerde oder in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgebracht (vgl. dazu VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).
Im Hinblick auf den versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder in diesen verwickelt ist, noch einer seither besonders gefährdeten Berufsgruppe angehört und auch nicht der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung bezichtigt wird.
Es erscheint daher eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei (in die Provinz Mardin) nicht grundsätzlich ausgeschlossen und auf Grund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch zumutbar. Für die hier zu erstellende Gefahrenprognose ist zunächst zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus der Türkei möglich war, offenbar ohne größere Probleme in der Provinz Mardin zu leben. Die Familie hält sich auch weiterhin in dieser Provinz auf und ist dort in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Seinem Vorbringen vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht ist außerdem keine gravierende Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit aus Sicherheitsgründen zu entnehmen.
Bei dem 21-jährigen Beschwerdeführer handelt um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung und in Syrien sowie in Österreich gesammelte Berufserfahrung als Friseur, KFZ-Mechaniker und im Installateurbereich sowie in der Gastronomie. Er spricht Kurmandschi (Nordkurdisch) auf muttersprachlichem Niveau und Arabisch. Zudem ist der Beschwerdeführer in der Lage, Türkisch zu lesen und zu schreiben. Er versteht auch etwas Englisch. Die Eltern des Beschwerdeführers und neun Geschwister seiner Mutter wohnen in der Provinz Mardin. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei nicht in der Lage sein sollte, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, ist nicht ersichtlich bzw. wurde auch nicht vorgebracht, zumal der Beschwerdeführer als Kurde auch über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für seine Herkunftsregion in der Türkei verfügt und dort einen Verwandtenkreis vorfindet. Es kann davon ausgegangen werden, dass er – zumindest auch vorübergehend – von seinen Familienangehörigen unterstützt wird. Schließlich stehen dem Beschwerdeführer die in der Türkei vorhandenen Systeme der sozialen Sicherheit, darunter Sozialleistungen für Bedürftige auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität, und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, als Anspruchsberechtigter offen, da er über die türkische Staatsbürgerschaft verfügt. Nach den Feststellungen zu Sozialbeihilfen in der Türkei sind bedürftige Staatsangehörige anspruchsberechtigt, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können.
Es kann sohin nicht erkannt werden, dass dem erwerbsfähigen Beschwerdeführer, der in der Türkei über ein familiäres bzw. soziales Netz verfügt, im Falle einer Rückkehr in die Provinz Mardin dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt nicht vor.
Das im Februar 2023 stattgefundene Erdbeben und die dabei entstandenen Schäden an Wohngebäuden und Infrastruktur stehen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ebenso wenig entgegen. Es handelt sich um keinen landesweiten Katastrophenzustand, der im gesamten Staatsgebiet der Türkei zu einer Gefährdungslage im Hinblick auf die Art. 2 und 3 EMRK führen würde, sondern lediglich um ein lokal begrenztes Phänomen im Südosten der Türkei und im Nordosten Syriens (mit Epizentrum in der Provinz Kahramanmaras), wobei auf die große internationale Solidarität sowie das junge Alter und die Anpassungs- sowie Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers hingewiesen wird. Es wurde jedenfalls vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht konkret vorgebracht, dass es für diesen allein aus diesem Grund ausgeschlossen wäre, sich im Herkunftsstaat eine neue Existenzgrundlage zu schaffen. Hingewiesen wird zudem darauf, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit offen stünde, seinen Wohnsitz überhaupt in einen anderen Landesteil der Türkei zu verlegen, zumal eine Unterkunftnahme in einem anderen Landesteil jedenfalls problemlos möglich ist, wenn auch gewisse Startschwierigkeiten (mit welchen sich jedoch jedermann in vergleichbarer Situation konfrontiert sähe) nicht ausgeschlossen werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt ausgesprochen, dass ein Fremder im Allgemeinen zwar kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und der Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedoch jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 08.11.2021, Ra 2021/19/0226 unter Hinweis auf VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41.738/10).
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. VfSlg. 18.407/2008 und 19.086/2010).
Der Beschwerdeführer ist gesund. Vor diesem Hintergrund ergeben sich somit keine Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in die Türkei. Der Beschwerdeführer hat dies auch nicht vorgebracht.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 und Nr. 13 verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte III. bis V. des angefochtenen Bescheides):
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt wurde.
Die Entscheidung ist daher gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als türkischer und syrischer Staatsangehöriger kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und ihm kommt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher ist gemäß § 52 Abs. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung vorgesehen.
Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/14/0260 unter Hinweis auf VwGH 02.08.2016, Ra 2016/18/0049). Der Begriff des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ist weit zu verstehen; er kann auch faktische Familienbindungen umfassen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (vgl. mwN VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Insoweit eine Tante väterlicherseits in der Bundesrepublik Deutschland lebt, ist schon deshalb mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keine Trennung von einer im Bundesgebiet zurückbleibenden Person verbunden, was eine Berücksichtigung der Beziehungen in der Interessenabwägung freilich nicht obsolet macht (vgl. VwGH 26.03.2015, 2013/22/0284). Eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen dem Beschwerdeführer und dieser Tante trat im Verfahren nicht zutage. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Tante nicht einmal in Kontakt. Folglich liegt in Ansehung dieser Person kein schützenswertes Familienleben im Sinn der zitieren Rechtsprechung vor.
Entsprechendes gilt für den in Österreich aufhältigen Onkel väterlicherseits und dessen Familie. Zum aktuellen Verhältnis zu diesen Personen wurden keine näheren Ausführungen getätigt. Merkmale der Abhängigkeit, wie etwa gegenseitige Unterhaltsgewährung oder eine anderweitige wechselseitige immaterielle Unterstützung, auf die ein Teil zwingend angewiesen wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet. Eine aktuell ausgeprägte emotionale Nähe zwischen dem Beschwerdeführer und diesem Onkel und seiner Familie trat im Verfahren auch nicht zutage. Der Beschwerdeführer legte einzig dar, dass er seinen Onkel etwa ein oder zwei Mal im Jahr besucht.
Der Beschwerdeführer unterhält seit ca. Herbst 2023 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Freundin auch seit Ende 2024/Anfang 2025 in einem gemeinsamen Haushalt, der im Wesentlichen von der Freundin des (hilfsbedürftigen) Beschwerdeführers finanziert wird. Sie sind verlobt und bestehen durchaus ernsthafte Absichten in Hinblick auf eine Eheschließung oder gemeinsame Kinder in einigen Jahren. Der Beschwerdeführer hat ferner regelmäßigen, guten Kontakt zu den Eltern, Großeltern und Geschwistern seiner Freundin. Die beiden verbringen ihre Freizeit miteinander und steht sie ihm bei beruflichen Fragen (Suche nach einer Arbeitsmöglichkeit) zur Seite. Vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsprechung spricht die Dauer der Beziehung von etwa zwei Jahren gegen das Bestehen eines nach Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens. Eine Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (etwa durch eine gemeinsame Geschäftstätigkeit) kann das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht erkennen. Der von der Freundin finanzierte gemeinsame Haushalt und dass der Beschwerdeführer zu den Familienangehörigen seiner Freundin regelmäßigen und guten Kontakt hat, wie auch glaubhaft kommunizierte gemeinsame Pläne und Wünsche für die Zukunft der Verlobten sprechen indes für das Bestehen eines nach Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens und vermögen in einer Gesamtbetrachtung die noch relativ kurze Dauer der Beziehung und das Fehlen gemeinsamer Kinder gerade noch aufzuwiegen. Somit ist die eingegangene de facto Beziehung des Beschwerdeführers gerade als dermaßen enge Bindung anzusehen, dass sie faktischen Familienbindungen (de facto family ties) im Sinn der Rechtsprechung des EGMR gleichzuhalten ist. Als wesentlicher Aspekt des Privatlebens wäre die eingegangene Beziehung freilich ohnehin bei der untenstehenden Abwägung zu berücksichtigen, die sodann vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich und den öffentlichen Interessen an einer Außerlandesschaffung verläuft beim Recht auf Privat- und beim Recht auf Familienleben im Übrigen gleich (vgl. dazu VwGH 29.05.2020, Ra 2020/14/0191, wonach es nur von untergeordneter Bedeutung ist, ob eine genannte Beziehung als Familienleben oder als Privatleben zu qualifizieren ist, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind).
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkt somit einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers.
Es ist somit zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 unter Hinweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Erst bei einem (knapp unter) zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden kann regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden (vgl. VwGH 14.04.2016; Ra 2016/21/0029).
Der Beschwerdeführer hält sich seit ca. Mitte Oktober 2020, somit etwa fünf Jahre und einen Monat, im österreichischen Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt beruhte lediglich auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat und ist auch noch zu kurz, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Dass das Asylverfahren in Österreich, welches ab Oktober 2020 Grundlage für den hiesigen Aufenthalt des Beschwerdeführers war, etwa fünf Jahre und einen Monat bis zur nunmehrigen Entscheidung andauerte, kann dem Beschwerdeführer auch angelastet werden, zumal der Beschwerdeführer im Verfahren auf internationalen Schutz verfahrensverzögernde Schritte gesetzt hat. So ließ der Beschwerdeführer im Asylverfahren seine türkische Staatsangehörigkeit zunächst unerwähnt, was in der Folge zur Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens führte. In Anbetracht des Umstandes, dass sein Antrag auf internationalen Schutz unbegründet war – er versuchte diesen mit einem nicht asylrelevanten Sachverhalt zu begründen und der Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war – sind außerdem gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen. Diese Interessen überwiegen in ihrer Gesamtheit das private und familiäre Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich abgesehen von einem Onkel väterlicherseits und dessen Familie keine Verwandten oder Angehörigen.
In Zusammenhang mit der eingegangenen Beziehung ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach der unsichere Aufenthaltsstatus eines Asylwerbers auch die sich aus einer eingegangenen Beziehung ergebenden Interessen an einer Fortsetzung des Aufenthalts im Bundesgebiet maßgeblich relativiert. Dies gilt für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste und daher umso mehr für die in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft (VwGH 10.03.2021, Ra 2021/19/0060; 21.12.2020, Ra 2020/14/0518 mwN). Um eine entsprechende Beurteilung vornehmen zu können, ist es allerdings erforderlich, nähere Feststellungen zu Intensität und Dauer der Beziehung zu treffen (VwGH 16.11.2018, Ra 2016/18/0041). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren – was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann – bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR U 24.11.1998, Mitchell gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 40.447/98; U 05.09.2000, Solomon gegen die Niederlande, Nr. 44.328/98; 31.1.2006, U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99). So kann sich etwa ein Beschwerdeführer im Kontext des Art. 8 EMRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (EGMR U 16.04.2013, Udeh gegen Schweiz, Nr. 12020/09). Diese Überlegungen gelten auch für die vom Beschwerdeführer eingegangene Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin, zumal die Beziehung erst nach dem Antrag auf Wiederaufnahme durch das BFA bzw. lediglich kurz vor Wiederaufnahme des Asylverfahrens eingegangen wurde und sich jedenfalls erst nach Wiederaufnahme des Verfahrens gefestigt hat. Dem Beschwerdeführer und seiner Freundin musste der unsichere Aufenthaltsstatus in besonderem Maße bewusst gewesen sein. Seine aus der eingegangenen Beziehung abzuleitenden persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet erfahren ob dieses Umstandes der zitierten Rechtsprechung zufolge eine wesentliche, die Interessenabwägung nachteilig beeinflussende Minderung. Dazu tritt, dass die Intensität der Beziehung ob der lediglich ca. zweijährigen Dauer der Beziehung, des erst seit Ende 2024/Anfang 2025 bestehenden gemeinsamen Wohnsitzes und des Fehlens von gemeinsamen Kindern nicht als besonders ausgeprägt anzusehen ist, wobei auf die einleitenden Ausführungen zur Beziehung des Beschwerdeführers ergänzend verwiesen wird.
Ob es der Lebensgefährtin möglich und zumutbar wäre, den Beschwerdeführer in die Türkei zu begleiten und allenfalls für längere Zeit oder dauerhaft dort zu leben, kann dahingestellt bleiben. Es wäre nämlich in jedem Fall – wie nachfolgend ausgeführt – möglich und zumutbar, den Kontakt mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel und durch Besuche aufrechtzuerhalten.
Aus den in Vorlage gebrachten Unterstützungserklärungen wie auch den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über freundschaftliche Kontakte in Österreich verfügt und von seinen Freunden und Bekannten geschätzt wird. Tiefergehende freundschaftliche Beziehungen zu in Österreich lebenden Personen über den Familienkreis seiner Freundin hinausgehend konnten jedoch mit Ausnahme zweier Personen nicht festgestellt werden. Folglich kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer maßgeblichen sozialen Anschluss in Österreich gefunden hätte, was sich auch darin zeigt, als der Beschwerdeführer ein besonderes Engagement bei Organisationen im Wohnort oder gemeinnützigen Vereinen nicht vorgebracht hat und erfahren seine sozialen Kontakte insofern eine geringere Gewichtung. Was im Übrigen die dem Beschwerdeführer zugeschriebenen Werte, wie etwa Hilfsbereitschaft, Freundlichkeit, Herzlichkeit, Ehrlichkeit, Offenheit, Ehrgeiz, Familienbewusstsein und Respekt etc., betrifft, so sind diese nicht als Zeichen besonderer Integration anzusehen und werden gerade für Personen, die sich in Österreich auf Dauer niederlassen wollen, vom Bundesverwaltungsgericht als selbstverständlich vorausgesetzt.
Bezüglich der privaten/familiären Bindungen (Lebensgefährtin, Onkel väterlicherseits und dessen Familie sowie sonstiger Freundes-/Bekanntenkreis) in Österreich ist ferner darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in die Türkei gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wäre, den Kontakt zu den betreffenden in Österreich lebenden Personen gänzlich abzubrechen. Es steht ihm insbesondere frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrechtzuerhalten (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Ebenso wäre dem Beschwerdeführer im Falle der Aufenthaltsbeendigung auf diese Weise die erstmalige Aufnahme des Kontakts zu seiner in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Tante möglich. Der Vollständigkeit halber weist das Bundesverwaltungsgericht auch darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer generell freisteht, einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Beantragung eines Aufenthaltstitels und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise herbeizuführen, zumal gegen ihn kein Einreiseverbot besteht (vgl. die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 22.01.2013, 2012/18/0201, 29.06.2017, Ro 2016/21/0007, 17.03.2016, Ro 2016/21/0007, und insbesondere 30.07.2015, Ra 2014/22/0131, sowie § 11 Abs. 1 Z 3 NAG und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa nach der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) und nach dem FPG).
Ein soziales bzw. gemeinnütziges Engagement, das im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung wesentlich ins Gewicht fallen würde, liegt in Ansehung des Beschwerdeführers ebenso wenig vor, wie eine maßgebliche Verdichtung der vom Beschwerdeführer in Österreich geknüpften sozialen Bindungen. Im Jahr 2021 verrichtete der Beschwerdeführer in seiner damaligen Wohnortgemeinde zwar tageweise gemeinnützige Arbeiten. Aktuell verrichtet der Beschwerdeführer indes keine gemeinnützigen Arbeiten und leistet auch keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit. Der Beschwerdeführer ist des Weiteren abgesehen vom Aufsuchen eines Fitnessstudios nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv und nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich. Der Beschwerdeführer absolvierte am 06.12.2021 einen Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds. Ansonsten hat der Beschwerdeführer abgesehen von der Teilnahme an einem Workshop zur sexuellen Bildung, an einem Basisbildungskurs in den Bereichen „Deutsch, Mathematik, Englisch, IKT und Soziales Lernen“ und an einem sechsstündigen Erste-Hilfe-Führerscheinkurs des Österreichischen Roten Kreuzes keine Schule, Kurse oder Ausbildungen besucht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die festgestellten Schulungen bzw. Kurse bereits vor mehreren Jahren absolvierte. Aktuell besucht der Beschwerdeführer aber keine derartigen Schulungen und/oder Kurse mehr und zeigt sich insofern, dass der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Engagement entgegen der Behauptung in der Beschwerde maßgeblich reduzierte bzw. in den Folgejahren überhaupt beendete. Eine maßgebliche soziale Verankerung des Beschwerdeführers, die zu einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen würde, ist somit für das Bundesverwaltungsgericht auch in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.
Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2021 Deutschkurse auf dem Niveau A1 besucht und im Juni 2021 – nach achtmonatigem Aufenthalt in Österreich – erfolgreich eine Prüfung „Österreichisches Sprachdiplom Deutsch Zertifikat A1/ Österreich“ abgelegt. Eine Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 hat der Beschwerdeführer weder am 13.11.2021 noch am 26.02.2022 bestanden. Bei der zuletzt nicht bestandenen Integrationsprüfung erreichte er beim sprachlichen Teil (auf dem Niveau A2) beim Hören/Lesen und Sprechen eine durchschnittliche Punktezahl, lediglich beim Schreibtest erhielt der Beschwerdeführer unwesentlich weniger Punkte als die Mindestzahl. Auf Grund seines mehrjährigen Aufenthalts, der Kursbesuche, der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, der sozialen Kontakte und der eingegangenen Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen verfügt der Beschwerdeführer jedenfalls über ausgezeichnete Kenntnisse der deutschen Sprache im Bereich Sprechen und Hören/Lesen, die eine Verständigung in alltäglichen Situationen problemlos ermöglichen und es konnte die mündliche Verhandlung Anfang Oktober 2025 im Wesentlichen in deutscher Sprache verrichtet werden. Die in Anbetracht der Aufenthaltsdauer in Österreich zu erwartenden Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers sind daher in der anzustellenden Abwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wobei nicht völlig außer Acht gelassen werden, dass im Bereich des Schreibens noch Defizite bestehen. Allein aus dem Umstand ausgezeichneter Kenntnisse der deutschen Sprache im Bereich Sprechen und Hören/Lesen kann jedoch ohnehin nicht auf das Vorliegen einer herausragenden Integration geschlossen werden, zumal Sprachkenntnisse allein noch nicht ausreichen, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. In diesem Zusammenhang sei auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale verfügt (VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum vom 21.03.2022 bis 06.09.2022 (mit mehreren kurzen Unterbrechungen) Arbeitslosengeld. In der Folge war der Beschwerdeführer vom 21.11.2022 bis zum 19.12.2022 als Arbeiter tätig. Vom 31.01.2023 bis 10.04.2023 bezog der Beschwerdeführer bedarfsorientierte Mindestsicherung und im Anschluss vom 11.04.2023 bis 26.05.2023 (mit mehreren kurzen Unterbrechungen) wieder Arbeitslosengeld. Vom 12.06.2023 bis zum 19.02.2024 war der Beschwerdeführer als Arbeiterlehrling in einem Installateurbetrieb tätig. Vom 20.02.2024 bis 31.03.2024 bezog er Arbeitslosengeld und vom 01.04.2024 bis 08.08.2024 war er als Arbeiter in der Gastronomie tätig. Seit 08.09.2025 bezieht der Beschwerdeführer erneut Arbeitslosengeld. Dass er insofern gewichtige wirtschaftliche Beziehungen in Österreich unterhalten würde, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ab Ende 2022 immer wieder versuchte, seinen Lebensunterhalt in Österreich durch berufliche Tätigkeiten zu bestreiten, kann seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.06.2010, 2010/18/0226). Der Beschwerdeführer bezog noch vom 20.10.2020 bis 13.04.2022 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und zwischenzeitlich bedarfsorientierte Mindestsicherung sowie immer wieder Arbeitslosengeld. Ferner ist festzuhalten, dass eine die Selbsterhaltungsfähigkeit sicherstellende Erwerbstätigkeit auch derzeit nicht ausgeübt wird und der Beschwerdeführer zur Sicherstellung seines Auskommens nach wie vor auf freiwillige Zuwendungen Dritter (derzeit im Wege der Zurverfügungstellung einer unentgeltlichen Unterkunft durch seine Lebensgefährtin) angewiesen ist.
Insofern fallen seine Erwerbstätigkeit(en) bei der gegenständlichen Abwägungsentscheidung nicht besonders stark ins Gewicht, mag er auch in Österreich vom 12.06.2023 bis 19.02.2024 eine Lehre begonnen haben, zumal er diese Ausbildung wiederum nicht abgeschlossen hat.
Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren auch keine Einstellungszusage und keinen Arbeitsvorvertrag in Vorlage, er geht jedoch davon aus, in einem Gastronomieunternehmen einen Arbeitsplatz zu erhalten. Jedenfalls stellt diese Zusage einer Arbeitsmöglichkeit ebenso wenig einen Beleg für seine Selbsterhaltungsfähigkeit, sondern allenfalls einen Hinweis darauf dar, dass er, sofern er sich auf dem entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich bewährte, in die Situation kommen könnte, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Einstellungszusage/einem Arbeitsvertrag gegenüber einem Asylwerber, der nur über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Vorschriften und nicht über eine Arbeitserlaubnis verfügt, keine wesentliche Bedeutung zu (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mwN).
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer – obwohl ob seines mehr als fünf Jahre währenden faktischen Aufenthalts im Bundesgebiet hinreichend Zeit dafür bestand – das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (nachzuweisen mit der Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 gemäß § 11 Integrationsgesetz, mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt) nicht abgelegt und er somit auch nicht die Voraussetzungen geschaffen, dass ihm ein Aufenthaltstitel mit Arbeitsmarktzugang erteilt werden könnte (vgl. § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 und § 3 Abs. 1 und 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz). Der Beschwerdeführer wäre somit gegebenenfalls auf den Bezug von Sozialleistungen angewiesen, womit eine finanzielle Belastung der leistungspflichtigen Gebietskörperschaften verbunden wäre.
Schließlich muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthalts in Österreich keine ernsthafte und dauerhafte Bereitschaft zeigte, sich um legale Arbeit zu bemühen, zumal es ihm etwa während des Verfahrens auf Erlangung internationalen Schutzes zuletzt auch möglich gewesen wäre, ein Gewerbe anzumelden und als Selbständiger tätig zu werden. Ebenso wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen gestanden, haushaltstypische Leistungen in Privathaushalten (z.B. Gartenarbeit, Hilfe beim Weihnachtsputz) zu übernehmen („Dienstleistungsscheck“). Unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK muss nicht akzeptiert werden, dass der Fremde mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2018/01/0003 mwN).
Fallbezogen ist nach den getroffenen Feststellungen die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich daher als im Entscheidungszeitpunkt nicht gelungen anzusehen.
Im Verfahren kam somit nicht hervor, dass er tiefergehend in die österreichische Gesellschaft integriert ist. Es liegen daher keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).
Unter der Schwelle des § 50 FPG kommt den Verhältnissen im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens Bedeutung zu, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen sind (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 unter Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Beeinträchtigungen der körperlichen und geistigen Integrität, welche nicht die von Art. 3 EMRK geforderte Schwere und Intensität erreichen, sind ebenfalls an Art. 8 EMRK zu messen (VfGH 21.09.2015, E332/2015, unter Hinweis auf die Entscheidung EGMR 13.05.2008, Juhnke, Appl. 52.515/99). Ein diesbezügliches konkretes Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft erstattet, zumal ein Großteil der Familie des Beschwerdeführers, die gleichfalls der kurdischen Volksgruppe angehört, in der Türkei lebt und dort seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, was ebenfalls gegen das Vorliegen derartiger „Schwierigkeiten“ spricht.
Die Bindungen des Beschwerdeführers sind sowohl zur Türkei als auch zu Syrien deutlich stärker ausgeprägt. Der 21-jährige Beschwerdeführer hat den Großteil seines bisherigen Lebens, insbesondere die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend, in der kurdischen Grenzregion dieser beiden Staaten verbracht. Er hat in Syrien seine schulische Ausbildung absolviert und seine Sozialisation erfahren. Er spricht Kurmandschi (Nordkurdisch) auf muttersprachlichem Niveau und Arabisch. Zudem ist der Beschwerdeführer in der Lage, Türkisch zu lesen und zu schreiben. Im syrischen Gouvernement al-Hasaka leben der Großvater und zwei Onkel väterlicherseits. Zudem leben zwei oder drei Tanten väterlicherseits und Cousins in Syrien. In der Stadt Mardin in der türkischen Provinz Mardin in Südostanatolien leben wiederum die Eltern, die jüngere Schwester und der Bruder des Beschwerdeführers sowie neun Geschwister seiner Mutter. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers sowohl zur Türkei als auch zu Syrien auszugehen.
Es ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage im Falle einer Rückkehr hat. Der Beschwerdeführer verfügt über mehrjährige Schulausbildung und in Syrien und in Österreich gesammelte Berufserfahrung als Friseur, KFZ-Mechaniker, in einem Installateurbetrieb, in der Landwirtschaft und in der Gastronomie. Er spricht Kurmandschi (Nordkurdisch) auf muttersprachlichem Niveau und Arabisch. Zudem ist der Beschwerdeführer in der Lage, Türkisch zu lesen und zu schreiben. Er versteht auch etwas Englisch. Die Eltern, die jüngere Schwester und der Bruder des Beschwerdeführers sowie neun Geschwister seiner Mutter leben in der Stadt Mardin in der gleichnamigen Provinz. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer als gesunder Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung bei einer Rückkehr in die Türkei nicht in der Lage sein sollte, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, ist nicht ersichtlich bzw. wurde auch nicht vorgebracht, zumal der Beschwerdeführer als Kurde über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für die dortige Herkunftsregion in der Türkei verfügt, er sich dort bereits ca. ein Jahr vor seiner Ausreise aufhielt und beispielsweise auch sein Vater und die Geschwister seiner Mutter in der Lage sind, in der Türkei einer Arbeit nachzugehen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, sich in dieser Region, deren Sprache Kurmandschi (Nordkurdisch) er spricht und in dem seine engsten Familienangehörigen leben, eine Existenzgrundlage aufzubauen.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag weder das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 unter Hinweis auf VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070, mwN).
Im gegenständlichen Asylverfahren ist insgesamt keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wäre (vgl. hierzu auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001). Im zunächst rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren lagen zwischen der Antragstellung durch den Beschwerdeführer und der rechtskräftigen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht ca. eineinhalb Jahre. In dieser Zeit führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Wiederaufnahmeverfahren lagen zwischen der Antragstellung durch die belangte Behörde und der rechtskräftigen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht ca. acht Monate. In dieser Zeit führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im nunmehr wiederaufgenommenen Verfahren liegt zwischen der Wiederaufnahme und der Entscheidung durch die belangte Behörde etwa ein Jahr. Von der Vorlage der Beschwerde bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vergingen ca. sieben Monate. In dieser Zeit führte das Bundesverwaltungsgericht erneut eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Unter Bedachtnahme auf die zitierte Entscheidung kann nicht erkannt werden, dass die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zumal der Beschwerdeführer in den/im Verfahren (auf internationalen Schutz) verfahrensverzögernde Schritte gesetzt hat. So ließ der Beschwerdeführer im Asylverfahren seine türkische Staatsangehörigkeit zunächst unerwähnt, was in der Folge zur Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens führte. Ferner war sein Antrag auf internationalen Schutz unbegründet und versuchte er diesen mit einem nicht glaubhaften bzw. nicht asylrelevanten Sachverhalt zu begründen. Die Angaben des Beschwerdeführers basieren auf einem tatsachenwidrigen Vorbringen, welches vom Beschwerdeführer auf Grund von Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den Ausgang oder zumindest auf die Dauer des Verfahrens vorgetragen wurde. Hierzu ist auch anzuführen, dass es einem Asylwerber mit dem Wissen, Ausbildungsstand, bisherigen Lebensweg und den Kenntnissen des Beschwerdeführers aus seiner Laiensphäre erkennbar war oder erkennbar sein musste, dass die Erstattung eines wahrheitswidrigen Vorbringens nicht zur Beschleunigung des Verfahrens, sondern zu dessen Gegenteil beiträgt.
Der Beschwerdeführer vermochte zum Entscheidungszeitpunkt abgesehen vom hier lebenden Onkel väterlicherseits und dessen Familie, von seiner Lebensgefährtin und den sonstigen nach seiner Einreise geknüpften sozialen Kontakten, der erfolgreichen Absolvierung einer Sprachprüfung auf dem Niveau A1, den erworbenen Sprachkenntnissen, den im Jahr 2021 besuchten Kursen und Schulungen, der im Jahr 2021 in seiner damaligen Wohnortgemeinde tageweise verrichteten gemeinnützigen Arbeit und seinen – jeweils lediglich für relativ kurze Zeit ausgeübten – Erwerbstätigkeiten daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen könnten.
Auf Grund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet, zumal der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet einreiste und einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dazu tritt der noch eher kurze faktische Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich von etwa fünf Jahren und einem Monat, währenddessen sich der Beschwerdeführer – insbesondere nach der mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2024 erfolgten Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens bzw. jedenfalls nach Erhalt des Bescheides vom 14.03.2025 – der Ungewissheit seines weiteren Verbleibs im Bundesgebiet bewusst gewesen sein musste. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer nicht wirtschaftlich unabhängig oder selbsterhaltungsfähig, zumal er aktuell durch die unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Wohnunterkunft auf die Hilfe seiner Lebensgefährtin bei der Sicherung seines Lebensunterhalts angewiesen ist. Zuvor war der Beschwerdeführer noch vom 20.10.2020 bis 13.04.2022 auf Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber, vom 31.01.2023 bis 10.04.2023 auf bedarfsorientierte Mindestsicherung und zwischenzeitlich immer wieder auf Arbeitslosengeld sowie Unterstützung durch Privatpersonen angewiesen. Ferner lässt der Beschwerdeführer – infolge seiner Defizite im Beriech des Schreibens – kein hervorragendes Engagement beim Erwerb der deutschen Sprache erkennen und reduzierte bzw. beendete er in den vergangenen Jahren die Teilnahme an Schulungen, Wertkursen und dergleichen. Schließlich ist der sonstige Grad der Integration – mag der Beschwerdeführer hier auch über einen Onkel und dessen Familie, eine Lebensgefährtin sowie über weitere soziale Kontakte verfügen – nicht als in besonderem Maße ausgeprägt einzuordnen und ist eine hinreichende und zumutbare Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Kontakts auch im Falle der Aufenthaltsbeendigung gegeben. Bezeichnend ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Beschwerdeführer aktuell etwa keine gemeinnützige Arbeit verrichtet und abgesehen vom Aufsuchen eines Fitnessstudios weder in Vereinen noch Organisationen aktiv oder Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich ist. Dazu tritt, dass die Bindungen des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat Türkei – wie auch zu Syrien – auf Grund der Präsenz von Angehörigen vergleichsweise stark sind. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liegt eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG folgt aus der Nichtgewährung von Asyl und subsidiärem Schutz (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046 mwN).
Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Die eingeräumte Frist ist angemessen und es wurde diesbezüglich auch kein Vorbringen erstattet.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
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