Ra 2016/19/0350 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ein Sachverständigengutachten, das von der Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt wird, muss ausreichend begründet sein (Hinweis E vom 27. Februar 2015, 2012/06/0063, mwN). Der Sachverständige muss in seinem Gutachten darlegen, auf welchem Weg er zu seiner Schlussfolgerung gekommen ist, damit eine Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens vorgenommen werden kann (Hinweis E vom 14. November 2012, 2012/12/0036).