Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, geboren 1986, vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Jänner 2016, Zl. I401 1436342- 1/13E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senats vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381/1981) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
2 Der Revisionswerber führt unter diesem Gesichtspunkt aus, dass er durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) bedroht sei. Eine Abschiebung in den Sudan würde ihn erneut der Gefahr der Verfolgung aussetzen und ihn überdies in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen. In Anbetracht der ihm im Sudan drohenden Nachteile sei ausnahmsweise davon auszugehen, dass sein Interesse am Verbleib in Österreich bis zum Abschluss des Verfahrens das berührte öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege.
3 Mit diesen Ausführungen stellt der Revisionswerber einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar. Mit diesem wurde ihm zwar weder der Status des Asylberechtigten noch der eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, jedoch das Verfahren im Übrigen zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 an das BFA zurückverwiesen. Das angefochtene Erkenntnis bietet daher keinen Titel für eine Abschiebung des Revisionswerbers (vgl. etwa VwGH vom 18. Dezember 2015, Ra 2015/19/0272, und vom 8. Oktober 2015, Ra 2015/18/0181).
4 Der Revisionswerber zeigt mit seinem Vorbringen somit keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG auf, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.
Wien, am 22. April 2016
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