JudikaturVwGH

Ra 2015/22/0158 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. Mai 2016

Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt im Verfahren betreffend Aufenthaltstitel für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (Hinweis E 21. Jänner 2016, Ra 2015/22/0119; E 20. Jänner 2011, 2008/22/0501).

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