JudikaturVwGH

10 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. September 2016

Auch wenn in den Fällen, in denen aus behördlicher Sicht im Hinblick auf die vom Fremden begangenen Straftaten zur Durchsetzung öffentlicher Interessen das primäre Ziel besteht, möglichst rasch den (rechtmäßigen) Aufenthalt des Fremden in Österreich durch Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu beenden und ihn durch das befristete Einreiseverbot für einen bestimmten Zeitraum von einer Rückkehr abzuhalten, so ist - wenn keine bindende (negative) Entscheidung betreffend Asyl und subsidiären Schutz vorliegt und kein solches Verfahren anhängig ist bzw. gemacht wird - (als Vorfrage) für die Zulässigkeit einer Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des § 50 FrPolG 2005 zu prüfen und hat gegebenenfalls eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu unterbleiben. Das ist aber nur die vom Gesetzgeber offenbar in Kauf genommene Folge der Anordnung, mit einer Rückkehrentscheidung ist - außer im Ausnahmefall des letzten Halbsatzes - immer eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 zu verbinden, woraus folgt, dass ohne eine solche "positive" Feststellung auch keine Rückkehrentscheidung ergehen darf. Zum selben Ergebnis (Entfall der Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes) kommt es gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 im Übrigen aber auch bei Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durch einen rechtmäßig aufhältigen Fremden und Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (ua bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens), wenn die Abschiebung (insbesondere) im Hinblick auf Art. 3 MRK unzulässig ist.

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