JudikaturVwGH

Ra 2016/20/0089 9 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2017

Art. 16 der Verfahrensrichtlinie sieht (bloß) die Gelegenheit ("opportunity") vor, sich zu Abweichungen oder Widersprüchen in der eigenen (und dem Asylwerber somit bekannten) Aussage zu äußern. Maßgeblich ist demnach nur, dem Antragsteller die Möglichkeit einzuräumen, von sich aus die in der genannten Bestimmung angesprochenen Ergänzungen bzw. Klarstellungen anzubringen.

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass Artikel 16 der Verfahrensrichtlinie nicht entnommen werden kann, dass dem Antragsteller allfällige in seinen Aussagen vorhandenen Widersprüche im Einzelnen vorgehalten werden müssten.

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