JudikaturVwGH

Ra 2015/21/0119 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2015

Indem in den ErläutRV (330 BlgNR 24. GP 30 f) zu § 51 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2009 dargelegt wird, dass der Prüfungsmaßstab im Hinblick auf den subsidiären Schutz jenem des Refoulementverbots im FrPolG 2005 entspreche, wird auf § 50 Abs. 1 FrPolG 2005 verwiesen. Die Frage der Gewährung subsidiären Schutzes ist daher, was im Übrigen schon auf Grund des Wortlauts des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht in Zweifel gezogen werden kann, nach Maßgabe der genannten Bestimmung des FrPolG 2005 zu beantworten. Erkennbar eben deshalb ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers aber auch ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Grunde des § 50 FrPolG 2005 nicht möglich; einem Fremden ist es verwehrt, eine derartige Feststellung zu begehren, weil über das Thema dieser Feststellung ohnehin - und ausschließlich - im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen ist. Der sonst in Bezug auf andere Staaten vorgesehene Feststellungsantrag (§ 51 Abs. 1 FrPolG 2005) geht insoweit im Antrag auf internationalen Schutz gleichsam "auf". Der Gesetzgeber sieht unter dem Blickwinkel des erforderlichen Rechtsschutzes neben der Entscheidung über Asyl und über subsidiären Schutz im Regelfall (eine Ausnahme stellt die hier nicht näher zu behandelnde Konstellation nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 dar) keinen Bedarf an einer gesonderten Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat. Wenn sie auch im Rahmen eines Verfahrens auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung dennoch von Amts wegen vorgesehen ist, so kann ihr demnach nur die Funktion zukommen, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, so wie es bis 31. Dezember 2013 durch die Erlassung der zielstaatsbezogenen asylrechtlichen Ausweisung der Fall war. Dafür spricht auch die Einschränkung im letzten Halbsatz des § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 ("..., es sei denn, ..."). Die amtswegige Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 ist, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz, was bei unveränderter Sachlage aber ebenso dann gelten muss, wenn die amtswegige Feststellung nicht unter einem mit dem Abspruch nach §§ 3 und 8 AsylG 2005 ergeht. Ein inhaltliches "Auseinanderfallen" der genannten Entscheidungen (insbesondere nach § 8 AsylG 2005) einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 andererseits ist - jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts - auch in dieser Konstellation ausgeschlossen, was es dann aber weiter verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und von subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. B 19. Februar 2015, Ra 2015/21/0005; B 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Gleichwohl können die Verhältnisse im Herkunftsstaat für den Fall der Rückkehr des Fremden nicht gänzlich ausgeblendet werden. Es ist lediglich davon auszugehen, dass sie keine asylrelevante Verfolgung begründen und dass sie nicht zur Unzulässigkeit seiner Abschiebung im Grunde des § 50 FrPolG 2005 führen können. Unter dieser Schwelle kommt ihnen hingegen unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens Bedeutung zu, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen gewesen wären (Hinwei E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101).

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