JudikaturVwGH

Ra 2015/18/0036 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
07. Mai 2015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M (geboren 1986) in Wien, vertreten durch Dr. Christian Schauberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 11, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Jänner 2015, Zl. W 199 1428806-1/17E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381 A/1981) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.

Der Revisionswerber führt unter diesem Gesichtspunkt im Wesentlichen aus, dass eine vor rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens endende Aufenthaltsberechtigung eine (vermeidbare) Gefährdung des Revisionswerbers in seinem Heimatland herbeiführe. Der Revisionswerber lebe zudem mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen zwei Kindern in aufrechter ehelicher Gemeinschaft in Österreich, sei gut integriert und könne in sehr gutem Deutsch korrespondieren.

Mit diesen Ausführungen stellt der Revisionswerber einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Beschwerde des Revisionswerbers im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen, diesem jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Das angefochtene Erkenntnis bietet daher keinen Titel für eine Abschiebung des Revisionswerbers.

Wien, am 7. Mai 2015

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