W292 2244669-2/15E
I.BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Einzelrichter über den Antrag auf Wiederaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Traiskirchen, vom 28.06.2023, betreffend das durch Erkenntnis vom 13.12.2021, Zl. XXXX abgeschlossenen Verfahrens, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
I.A)
Dem Antrag wird stattgegeben und das durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2021, Zl. XXXX , abgeschlossene Verfahren wird gemäß § 32 Abs 1 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), wiederaufgenommen.
I.B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II.BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA: Syrien und Türkei, gegen Spruchpunkt 1. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , beschlossen:
II.A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
II.B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX , geb. XXXX (nachfolgend auch BF - Beschwerdeführer), StA. Türkei und Syrien, ist Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 19.10.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz und fand einen Tag später eine Erstbefragung durch die Sicherheitsbehörden statt.
2. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am 07.04.2021 gab der BF hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, Angst davor zu haben, im Krieg zu sterben oder von irgendeiner Seite zum Militärdienst eingezogen zu werden; zudem gab er an, aus den genannten Gründen im September 2020 Syrien Richtung Türkei verlassen zu haben, während der Rest seiner Familie in Syrien verblieben sei.
3. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.10.2020 mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), erkannte dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II) und erteilte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III).
4. Der BF erhob gegen Spruchpunkt I am 15.07.2021 Bescheidbeschwerde; mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 13.12.2021 zu Zl. XXXX gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und erkannte dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zu.
5. Die gegenständliche Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung W137 mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.12.2021 abgenommen und der Gerichtsabteilung W292 mit 03.01.2022 neu zugewiesen.
6. Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zur Zl. XXXX erfolgte am 22.03.2022.
7. In weiterer Folge beantragten die Eltern und zwei minderjährige Geschwister des P am 03.06.2022 im Wege des GK XXXX die Einreise nach Österreich zum Zweck einer Familienzusammenführung. Im Zuge der diesbezüglichen Prüfungen ergab sich der Hinweis, dass die Mutter die türkische Staatsbürgerschaft besitzt und dass, von dieser abgeleitet, auch alle Kinder sowie ihr Ehemann die türkische Staatsbürgerschaft besitzen.
8. Daraufhin erging seitens des BFA eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose an das GK XXXX , woraufhin die Familie illegal nach Österreich einreiste und Anträge auf internationalen Schutz stellte.
9. Am XXXX .2023 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme der gesamten Familie im Asylverfahren statt. Im Rahmen der Einvernahme und des weiteren Ermittlungsverfahrens kam das BFA zu der Feststellung, dass sämtliche Familienmitglieder die türkische Staatsbürgerschaft besitzen.
10. Daraufhin brachte das BFA am XXXX .2023 beim Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme ein.
11. Am XXXX .2024 fand am Bundesverwaltungsgericht, XXXX , eine mündliche Beschwerdeverhandlung über die Beschwerde gegen die Bescheide des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BFA-N) vom XXXX , ZI. XXXX und XXXX wegen §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz (AsylG 2005) und §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), statt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX als Parteien zu deren Fluchtgründen einvernommen.
12. Am XXXX .2024 fand am Bundesverwaltungsgericht (am Hauptsitz in Wien) eine mündliche Beschwerdeverhandlung zum gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren betreffend des Asylverfahrens des XXXX , geb. XXXX statt. Im Zuge der Parteieneinvernahme gab der BF an, neben der syrischen auch die türkische Staatsbürgerschaft zu besitzen, diesen Umstand im Rahmen des ihn betreffenden Asylverfahrens jedoch nicht angegeben zu haben, weil er danach nicht gefragt worden bzw. ihm seitens seiner damaligen Rechtsberatung angeraten worden sei, nur konkret an ihn gerichtete Fragen zu beantworten und darüber hinaus keine Angaben zu tätigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben unter I. dargestellte Verfahrensgang wird den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt.
1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch bezeichneten Namen, ist am XXXX geboren und gehört der Volksgruppe der Kurden an.
1.2. Der Beschwerdeführer reiste illegal ins österreichische Staatsgebiet ein, stellte am XXXX .2020 einen Antrag auf internationalen Schutz und fand einen Tag später die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der der BF angab am XXXX .2020 den Entschluss zur Ausreise aus Syrien gefasst zu haben und zu Fuß in die Türkei aufgebrochen zu sein, während der Rest seiner Kernfamilie in Syrien, in seiner Heimatstadt XXXX zurückgeblieben sei. Der BF war zum Zeitpunkt der Einvernahme 16 Jahre alt.
1.3. Das BFA wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom XXXX .2021 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Dagegen erhob der BF Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom XXXX .2021 zur Zl. XXXX wurde der Beschwerde Folge gegeben und dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht hierzu im Wesentlichen aus, dem BF drohe eine asylrelevante Verfolgungsgefahr seitens der YPG aufgrund einer drohenden Zwangsrekrutierung zum dortigen Militärdienst.
1.4. Die Mutter des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , besitzt ausschließlich die Staatsangehörigkeit der Türkei. Der Vater des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX besitzt die türkische und syrische Staatsangehörigkeit. Die beiden Geschwister des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , besitzen beide sowohl die türkische, als auch die syrische Staatsangehörigkeit.
1.5. Der Beschwerdeführer besitzt sowohl die türkische, als auch die syrische Staatsangehörigkeit. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer neben der syrischen Staatsbürgerschaft auch die türkische Staatsbürgerschaft besitzt, hat der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem BFA bzw. im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens verschwiegen, obwohl ihm dieser Umstand jedenfalls bekannt gewesen ist.
Artikel 7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Türkei in der hier maßgeblichen Fassung lautet samt Titel:
„Abstammung
(1) Ein Kind, welches in oder außerhalb der Türkei als Kind eines türkischen Vaters oder einer türkischen Mutter in der Ehe geboren wird, ist türkischer Staatsangehöriger.
(2) Ein Kind, welches als Kind einer Mutter türkischer Staatsangehörigkeit und eines ausländischen Vaters außerhalb der Ehe geboren wird, ist türkischer Staatsangehöriger.
(3) Ein Kind, welches als Kind eines Vaters türkischer Staatsangehörigkeit und einer ausländischen Mutter geboren wird, erwirbt die türkische Staatsangehörigkeit durch die Erfüllung der materiellen und formellen Voraussetzungen zur Begründung der Abstammung.“
1.6. Das BFA hat im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob dem Beschwerdeführer in der Türkei eine asylrelevante Verfolgungsgefahr droht.
1.7. Die Umstände, die zur Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens im gegenständlichen Fall geführt haben, traten im Zuge der Einvernahme im Asylverfahren der Familie des Beschwerdeführers (Zl. XXXX ) am XXXX .2023 hervor.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die unter 1.1. – 1.3. getroffenen Feststellungen ergeben sich aufgrund der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage.
XXXX Die zu 1.4. getroffenen Feststellungen ergeben sich zunächst anhand des Antrages auf Wiederaufnahme des BFA vom 28.06.2023 und der diesem angeschlossenen Beilagen; die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Mutter, des Vaters sowie der beiden Geschwister des Beschwerdeführers ergeben sich zudem anhand der Verhandlungsschrift zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vom XXXX .2024, Zl. XXXX
XXXX und XXXX . Damit in Einklang stehen die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom XXXX .2024 wenn er bestätigt, dass es sich bei seiner Mutter um eine türkisch stämmige Kurdin handelt und diese die türkische Staatsangehörigkeit besitzt.
2.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer selbst, neben der syrischen auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, folgt aus dessen diesbezüglichen Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom XXXX .2024. Demnach war ihm dieser Umstand auch stets bekannt; danach gefragt, weshalb er die österreichischen Behörden im Asylverfahren hinsichtlich dieser wesentlichen Tatsache im Dunkeln ließ, gibt der Beschwerdeführer an, nicht danach gefragt bzw. seitens seiner Rechtsberatung dahingehend beraten worden zu sein, ausschließlich explizit an ihn gerichtete Fragen zu beantworten.
2.4. Die Feststellung, wonach das BFA im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens keinerlei Ermittlungsschritte zu einer allfälligen asylrelevanten Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers im Fall dessen Niederlassung in der Türkei gesetzt hat, dementsprechend dahingehende Ausführungen im Rahmen der Begründung zum Asylbescheid des Beschwerdeführers fehlen, ergibt sich anhand des gesamten vorliegenden Akteninhaltes sowie der Begründung im Bescheid zur Zl. XXXX vom XXXX .2021, wobei dieser Umstand der Tatsache geschuldet ist, dass der Beschwerdeführer unvollständige angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht und keine Anhaltspunkte dahingehend gegeben hat, dass ihm im Zusammenhang mit seiner türkischen Staatsangehörigkeit bei einer Niederlassung in der Türkei asylrelevante Gefährdung drohen könnte.
2.5. Die zu 1.7. getroffenen Feststellungen ergeben sich anhand der im Rahmen des Wiederaufnahmeantrages dargestellten zeitlichen Abläufe und war an der Richtigkeit der Ausführungen des BFA nicht zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu I.A)
3.1. § 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2017, samt Überschrift lautet:
„Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn 1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder 3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen.
Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergeben sich folgende Grundsätze hinsichtlich der Wiederaufnahme von Verfahren:
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 lit b AVG 1950 darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens" (vgl. VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101, 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105).
Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus. Die neu hervorgekommenen Tatsachen (Beweismittel) müssen entscheidungsrelevante Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst im wieder aufgenommenen Verfahren zu entscheiden (vgl. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, § 69 AVG, Anm. 12 bis 14 sowie insbesondere E Nr. 124f und 132, VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; 23.05.2013, Zl. 2013/07/0066).
3.2. Wie festgestellt ergibt sich anhand des Vorbringens und der Beilagen des gegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme vom 28.06.2023, dass das BFA im Rahmen der Einvernahme der Familie des Beschwerdeführers am XXXX .2023 Hinweise erlangt hat, die darauf schließen lassen, dass der Beschwerdeführer – abgeleitet von dessen Mutter – neben der syrischen auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzt. Wie ebenfalls festgestellt, war dieser Umstand dem Beschwerdeführer bereits in dessen eigenem Asylverfahren bekannt, hat er hierüber jedoch wissentlich keinerlei Angaben gemacht, weshalb das BFA an der Unkenntnis dieser Tatsache keinerlei Verschulden trifft.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass das BFA als Partei im Verfahren die subjektive Frist des § 32 Abs. 2 VwGVG gewahrt hat.
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist daher zulässig, er ist – wie nachfolgend dargelegt – auch berechtigt:
3.3. Der Umstand, dass XXXX , geb. XXXX , neben der syrischen auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, ist als neue Tatsache zu werten, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht vorhanden gewesen ist, welcher jedoch ohne Verschulden des BFA als Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht wurde.
Hinweise auf ein Verschulden des BFA als Partei des Verfahrens, auch nur auf eine leichte Fahrlässigkeit, an der Unterlassung der Geltendmachung dieser Tatsache im bereits abgeschlossenen Verfahren gehen aus den Akten und den sonstigen Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes nicht hervor.
3.4. Die Tatsache, wonach der Beschwerdeführer auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, hätte mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit dazu führen können, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der gegenständlichen Rechtssache anders gelautet hätte.
In Kapitel I Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung heißt es auszugsweise wörtlich wie folgt:
„Definition des Ausdruckes “Flüchtling”
…
Falls jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, ist unter dem Heimatland jedes Land zu verstehen, dessen Staatsangehöriger er ist; wenn jemand ohne triftige, auf wohlbegründeter Furcht beruhende Ursache sich des Schutzes eines der Staaten, dessen Staatsangehöriger er ist, nicht bedient, soll er nicht als eine Person angesehen werden, der der Schutz des Heimatlandes versagt worden ist.“
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt daher das durch das Erkenntnis vom 13.12.2021, Zl. XXXX , abgeschlossene Beschwerdeverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wieder auf.
Zu I.B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 VwGVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.5. Zu II.A) – Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde durch Erkenntnis zu erledigen, sofern sie nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.5.1. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dabei nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH vom 24.08.2023, Ra 2020/22/0177, mit Hinweisen auf die st. Rechtsprechung).
3.5.2. Bereits aus Kapitel I Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung geht hervor, dass, „falls jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, unter dem Heimatland jedes Land zu verstehen [ist], dessen Staatsangehöriger er ist“ sowie, dass „wenn jemand ohne triftige, auf wohlbegründeter Furcht beruhende Ursache sich des Schutzes eines der Staaten, dessen Staatsangehöriger er ist, nicht bedient, er nicht als eine Person angesehen werden [soll], der der Schutz des Heimatlandes versagt worden ist“.
3.5.3. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde keinerlei Ermittlungsschritte zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zur Beurteilung der Rechtsfrage vorgenommen, ob sich der Beschwerdeführer als syrisch stämmiger Kurde, unter Inanspruchnahme seiner türkischen Staatsangehörigkeit in der Türkei dauerhaft niederlassen könnte, ohne dort einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass diesbezügliche Ermittlungsschritte allein deshalb unterlassen worden waren, weil im verwaltungsbehördlichen Verfahren keinerlei Hinweise auf die türkische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hervorkamen bzw. dieser Umstand vom Beschwerdeführer wissentlich verschwiegen worden war. Da jedoch die belangte Behörde, aufgrund des Hervorkommens der Tatsache der türkisch-syrischen Doppelstaatsbürgerschaft des Beschwerdeführers, das auf Ebene der Verwaltungsbehörde rechtskräftig abgeschlossene Verfahren in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen wiederaufzunehmen haben wird, erscheint eine Zurückverweisung zur ergänzenden Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vor dem Hintergrund einer syrisch-türkischen Doppelstaatsbürgerschaft aus verfahrensökonomischen Gründen auf Ebene der belangten Behörde fallbezogen geboten.
Dabei wird die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die Frage einer allfälligen asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Fall einer Niederlassung in der Türkei durch den Beschwerdeführer als Angehöriger der kurdischen Volksgruppe mit syrisch-türkischer Doppelstaatsbürgerschaft zu ergänzen und sodann den festgestellten Sachverhalt einer rechtlichen Beurteilung dahingehend zuzuführen haben, ob sich der Beschwerdeführer ohne triftige, auf wohlbegründeter Furcht beruhende Ursache, des Schutzes eines der Staaten, dessen Staatsangehöriger er ist, nicht bedient.
Zu II.B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Fallbezogen war die Revision für zulässig zu erklären, da – soweit ersichtlich – keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG für Fallkonstellationen vorliegt, in welchen die belangte Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte zur Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz allein deshalb unterlassen hat, weil die antragstellende Partei den Umstand einer bestehenden Doppelstaatsbürgerschaft wissentlich verschwiegen hat, zudem der angefochtene Bescheid in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das diesbezügliche Verfahren auf Ebene der Verwaltungsbehörde von Amts wegen wieder aufzunehmen sein wird.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
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