Im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 ist es maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Revisionswerber seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (Hinweis B vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0076).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden