Die Fremde befand sich bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch nicht zehn Jahre in Österreich. Dass ihr auf einen zehnjährigen Inlandsaufenthalt einige wenige Wochen fehlten, kann allerdings nicht maßgeblich sein. Einerseits hat der VwGH seine Rechtsprechung zu einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. E 17. März 2016, Ro 2015/22/0016; E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151; E 9. September 2014, 2013/22/0247; E 16. Dezember 2014, 2012/22/0169; E 10. November 2015, Ro 2015/19/0001). Andererseits darf fallbezogen nicht ausgeklammert werden, dass die Fremde bereits 15-jährig nach Österreich einreiste und mithin schon - besonders prägende - Jugendjahre in Österreich verbrachte. Hiezu kommt, dass sie Armenien mit zehn/elf Jahren verließ und sich zunächst zwei Jahre in Russland und ab 2003 in Deutschland aufhielt, wo sie auch die Schule besuchte. Vor diesem Hintergrund ist bei der gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 erlassenen Rückkehrentscheidung den privaten Interessen der - unbescholtenen -
Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich der Vorrang zu geben. Dieses, bezüglich der Fremden gewonnene Ergebnis muss auch auf ihre beiden in Österreich geborenen und hier Schule bzw. Kindergarten besuchenden Kinder (sieben und sechs Jahre) durchschlagen. Es ist aber auch bezüglich deren Vater, der sich bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses etwa acht Jahre und drei Monate in Österreich aufhielt, von Relevanz, weil die dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegende Prämisse, gegenüber allen Familienmitgliedern würden Rückkehrentscheidungen erlassen, weshalb kein Eingriff in das Familienleben der Revisionswerber vorliege, nicht mehr zutrifft. Nach dem Gesagten ist das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich der Rückkehrentscheidungen (und damit auch hinsichtlich der Nichterteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG 2005) mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Es war daher in diesem Umfang samt den auf die Erlassung der Rückkehrentscheidungen aufbauenden Absprüchen nach § 52 Abs. 9 und § 55 FrPolG 2005 gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben (vgl. E 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119).
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