Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, geboren 1983, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Promenade 3, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2016, Zl. L502 2119019- 1/13E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - zusammengefasst - der Antrag des Revisionswerbers, eines irakischen Staatsangehörigen, zur Gänze abgewiesen, es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Irak zulässig sei.
Dagegen erhob der Revisionswerber die vorliegende Revision, die er mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verband. Diesen Antrag begründete er sinngemäß damit, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre, weil der Revisionswerber nach Bagdad abgeschoben werde, "auch wenn dort laufend Anschläge mit Autobomben und durch Selbstmordattentäter stattfinden, auch in seinem persönlichen Wohnumfeld". Dabei könne die Wahrscheinlichkeit nicht angegeben werden, mit der er verletzt oder getötet werden könnte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
Da mit der für das Provisorialverfahren erforderlichen Sicherheit nicht ausgeschlossen werden kann, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses - im Hinblick auf die erlassene Rückkehrentscheidung - auch auf der Grundlage der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber verbunden wäre, war dem Antrag stattzugeben. Wien, am 6. Oktober 2016