Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der revisionswerbenden Parteien 1. P, geboren 1979, 2. F, geboren 2000, und 3. E, geboren 2005, alle vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Promenade 3, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2016,
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
1 Mit Bescheiden jeweils vom 28. Jänner 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der revisionswerbenden Parteien (es handelt sich um eine Frau mit zwei minderjährigen Töchtern im Alter von 11 und 16 Jahren, alle sind Staatsangehörige des Kosovo) auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien in den Kosovo zulässig sei.
2 Die dagegen erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
3 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sind.
4 Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründeten die revisionswerbenden Parteien im Wesentlichen damit, dass der Vollzug der angefochtenen Entscheidung mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre, weil dies für die beiden Kinder einen Abbruch der Lehre bzw. der Schullaufbahn bedeuten würde. Die Zweitrevisionswerberin würde dadurch zumindest ein Lehrjahr in Österreich verlieren, die Drittrevisionswerberin ein Schuljahr, und es würde wieder Monate dauern, bis sie im Herkunftsstaat ein ähnliches Ausbildungsniveau erlangen könnten. Weder die Mutter noch die Töchter seien in der Vergangenheit negativ in Erscheinung getreten, sondern sie würden von der österreichischen Gesellschaft akzeptiert.
5 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Die revisionswerbenden Parteien hätten mit ihrem oben wieder gegebenen Vorbringen keine unverhältnismäßigen Nachteile dargelegt. Sie seien sich bei Stellung ihrer Anträge auf internationalen Schutz des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen und sie hätten die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, um für eine geregelte Rückkehr in ihren Herkunftsstaat zu sorgen.
6 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung einer Revision mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
7 Nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis hat die Zweitrevisionswerberin in Österreich den polytechnischen Lehrgang erfolgreich absolviert und steht am Beginn einer Lehre zur Gastronomiefachfrau. Die Drittrevisionswerberin besucht erfolgreich die Volksschule in Österreich. Beide Mädchen sprechen bereits sehr gut deutsch und sind in ihren Wohnortgemeinden gut integriert. Zwingende öffentliche Interessen, die eine sofortige Außerlandesbringung der (minderjährigen) Mädchen oder ihrer Mutter erfordern würden, wurden nicht dargelegt.
8 Ausgehend davon würde der sofortige Vollzug der Rückkehrentscheidungen dazu führen, dass die beiden Minderjährigen ihre Lehre bzw. die erfolgreiche Schulausbildung in Österreich abbrechen müssten, um sie im Falle eines Prozesserfolges mit ihrer Revision erst später wieder aufnehmen zu können. Schon diese Unterbrechung der erfolgreichen Integrationsbemühungen vor der endgültigen Entscheidung der Revisionsfälle erscheint fallbezogen unverhältnismäßig. Da auch keine zwingenden öffentlichen Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen und die Erstrevisionswerberin als Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittrevisionswerberinnen von diesen im Sinne des durch Art. 8 EMRK geschützten Rechtes auf Familienleben nicht getrennt werden sollte, war den Anträgen aller revisionswerbenden Parteien stattzugeben.
Wien, am 2. Mai 2017
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