Rückverweise
Liegt eine von der Übergangsbestimmung des § 75 Abs 23 AsylG 2005 erfasste asylrechtliche Ausweisung vor, so ist sie - ungeachtet dessen, dass sie als aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem 8. Abschnitt des FrPolG 2005 gilt und binnen 18 Monaten nach Ausreise aufrecht bleibt - nicht einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung gleichzusetzen und erfüllt somit den Tatbestand des § 11 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 nicht.