Ra 2015/18/0100 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ein Beweisantrag eines Asylwerbers, bestimmte Auskunftspersonen im Herkunftsstaat durch eine Vertrauensperson befragen zu lassen, ist nicht zulässig. Die nicht hoheitliche Natur der Erkundigungen im Herkunftsland und die vor Ort zu treffende letzte Einschätzung, welche Erkundigungen gefahrlos getätigt werden können, lassen es nicht zu, der Vertrauensperson vorzugeben, mit wem sie Gespräche zu führen hat. Dem Asylwerber steht es aber frei, den Beweiswert der abgegebenen Stellungnahme der Vertrauensperson dadurch zu entkräften, dass die mangelnde Eignung der von ihr gesetzten Vorgehensweise zur Verifizierung des Sachverhalts durch substantiiertes Vorbringen (etwa zur ungeeigneten Auswahl der Gesprächspartner) dargetan wird.