Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, geboren 1977, vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, der gegen das am 19. Februar 2016 mündlich verkündete und am 9. März 2016 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W112 2121181-1/20E, betreffend Schubhaft, erhobenen Revision in Abänderung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. März 2016, W112 2121181-1/23E, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Dem Antrag wird gemäß § 30 Abs. 2 und 3 VwGG nicht stattgegeben.
1 Der 1977 geborene Antragsteller, ein pakistanischer Staatsangehöriger, befindet sich seit April 2001 in Österreich. Er stellte hier einen Asylantrag, der letztlich im März 2009 - in Verbindung mit der Feststellung, dass (insbesondere) seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei - abgewiesen wurde. Noch im Jahr 2009 erging daraufhin gegen den Antragsteller eine auf den damaligen § 53 Abs. 1 FPG gestützte Ausweisung, die nunmehr gemäß § 125 Abs. 14 FPG als Rückkehrentscheidung gilt. Mittlerweile war der Antragsteller mehrmals nach dem SMG strafffällig geworden, was auch zur Verhängung eines - mittlerweile abgelaufenen - Aufenthaltsverbotes geführt hatte. Nach der Aktenlage liegt die letzte Tathandlung rund 8,5 Jahre zurück (Juni 2007).
2 Der Antragsteller verblieb in Österreich und ging im Jahr 2012 eine Beziehung mit einer polnischen Staatsangehörigen ein. Abschiebeversuche, die nach der Aktenlage erst ab 2013 vorgenommen wurden, scheiterten, zweimal (2015) auch deswegen, weil sich der Antragsteller selbst Verletzungen zugefügt hatte.
3 Seit 10. Februar 2016 befindet sich der Antragsteller aufgrund eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) - neuerlich - zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft.
4 Gegen den Schubhaftbescheid erhob der Antragsteller Beschwerde nach § 22a BFA-VG. Diese Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem im Rubrum genannten Erkenntnis ab, wobei es überdies gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG feststellte, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.
5 Mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen ordentlichen Revision war der Antrag verbunden, der Revision (erkennbar in Bezug auf den genannten Fortsetzungsausspruch) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das BVwG gab dem Aufschiebungsbegehren mit Beschluss vom 10. März 2016 keine Folge.
6 Der daraufhin sowohl beim BVwG als auch beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Abänderungsantrag nach § 30 Abs. 3 VwGG, über den der Verwaltungsgerichtshof nach der per 15. März 2016 erfolgten Vorlage der Revision durch das BVwG zu entscheiden hat, ist nicht berechtigt.
7 Zunächst ist klarzustellen, dass das mit Revision bekämpfte Erkenntnis nur über Schubhaft abspricht. Nur insoweit (insbesondere in Bezug auf den Fortsetzungsausspruch) kommt daher eine Aufschiebung in Betracht, während etwa eine Aufschiebung in Bezug auf die geplante Abschiebung des Antragstellers im vorliegenden Zusammenhang nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht möglich ist. Auch die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung aufschiebender Wirkung ist daher lediglich hinsichtlich der Schubhaft zu prüfen.
8 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
9 Ob im hier zu beurteilenden Fall der begehrten Aufschiebung zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen, wie das zur Stellungnahme aufgeforderte BFA geltend macht, kann dahinstehen. Jedenfalls trifft es zu, dass der Antragsteller nicht aufzuzeigen vermag, die gebotene Interessenabwägung ergäbe für ihn einen durch die Fortdauer der Haft bewirkten unverhältnismäßigen Nachteil. Zwar verweist er auf familiäre Bindungen, deren Beeinträchtigung durch die - noch nicht überlange - Haft ist allerdings im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Antragstellers (insbesondere die zweimalige aktive Vereitelung seiner Abschiebung im Jahr 2015) hinzunehmen. Auch der Umstand, dass die tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung ungewiss sei, lässt einen weiteren Vollzug der Schubhaft - vorerst - noch nicht unverhältnismäßig erscheinen. Schließlich kann aber nicht - wie etwa in dem dem hg. Erkenntnis vom 17. Juli 2008, Zl. 2008/21/0224, zugrunde liegenden Fall - gesagt werden, es liege schon bei oberflächlicher Prüfung des Erkenntnisses des BVwG klar dessen Rechtswidrigkeit auf der Hand, weshalb auch von daher dem gegenständlichen Abänderungsantrag nicht Folge gegeben werden konnte.
Wien, am 17. März 2016