Rückverweise
Wie vom VwGH bereits ausgesprochen, mag es zutreffen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in Afghanistan auf Grund der Maßnahmen gegen die Verbreitung von Covid-19 verschlechtert haben (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2020/19/0288; 23.6.2020, Ra 2020/20/0188, mwN). Davon zu unterscheiden ist aber das Prüfungskalkül des Art. 3 MRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095, mwN).