JudikaturVwGH

Ra 2017/18/0119 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
12. Juli 2017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der revisionswerbenden Parteien 1. A geboren 1973, 2. D, geboren 2002,

3. E, geboren 2004, alle vertreten durch Dr. Michael Lentsch, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 3, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2017, Zlen. L515 2128782-1/12E, L515 2128778-1/8E, L515 2128781-1/8E, betreffend Asylangelegenheiten, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der revisionswerbenden Parteien (einer armenischen Mutter mit ihren zwei minderjährigen Kindern) auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen die revisionswerbenden Parteien Rückkehrentscheidungen, und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Armenien zulässig sei bzw. die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage betrage. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der die gegenständlichen Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sind.

Begründend führten die revisionswerbenden Parteien darin aus, dass ihnen bei einem sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein näher begründeter unwiederbringlicher Schaden, nämlich ihr Tod bzw. schwere körperliche Misshandlung drohe. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen und es würden die öffentlichen Interessen dadurch auch nicht nachteilig berührt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden.

Im vorliegenden Fall haben die revisionswerbenden Parteien einen ihnen drohenden unverhältnismäßigen Nachteil geltend gemacht, der mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbunden wäre. Ein solcher lässt sich nach der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses auch nicht von vornherein ausschließen. Öffentliche Interessen, die einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht zu erkennen.

Den Anträgen war daher stattzugeben.

Wien, am 12. Juli 2017

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