§ 11 Abs. 1 Z 3 NAG 2005 (der ein - einer Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG 2005 zugängliches - Erteilungshindernis bei Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung vorsah) fiel mit BGBl. I Nr. 87/2012 weg. Wie sich den Erläuterungen zu BGBl. I Nr. 70/2015 entnehmen lässt, ging der Gesetzgeber bei der Novellierung des § 11 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 durch das FrÄG 2011 davon aus, dass mit der (darin genannten) Rückkehrentscheidung immer ein Einreiseverbot einherzugehen hat (siehe RV 582 BlgNR 25. GP 27 f). Mit der zitierten Novelle BGBl. I Nr. 70/2015 wurde - da eine Rückkehrentscheidung nicht notwendigerweise mit einem Einreiseverbot verbunden ist und der Grund für die Aufhebung des § 11 Abs. 1 Z 3 NAG 2005 somit weggefallen ist - ein (wiederum einer Abwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG 2005 zugänglicher) Versagungsgrund auf Grund des Vorliegens einer (bloßen) Rückkehrentscheidung wieder eingeführt und damit die Rechtslage vor BGBl. I Nr. 87/2012 "wieder hergestellt" (siehe RV 582 BlgNR 25. GP 28). Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass vor Wiederherstellung der alten Rechtslage ein gesonderter Versagungsgrund für eine bloße aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht bestand und einer Einordnung der asylrechtlichen Ausweisung in das absolute Erteilungshindernis nach § 11 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 nicht möglich war.
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