Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, ausgesprochen, dass die Berufungsbehörde, wenn sie in Verwaltungsstrafsachen eine Geldstrafe nicht nur auf Grund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten herabsetzt, gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 2011, 2008/03/0098, und vom 4. Februar 1993, 92/18/0168, jeweils mwN) und eine Erhöhung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die Berufungsbehörde dem Verschlechterungsverbot des § 51 Abs. 6 VStG widerspricht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 2007, 2006/07/0109, und vom 28. Februar 1995, 94/11/0369, mwN). Diese Rechtsprechung ist, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 38 VwGVG § 16 Abs. 2 VStG anzuwenden hat und § 42 VwGVG der aufgehobenen Bestimmung des § 51 Abs. 6 VStG entspricht, auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen.
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