Ra 2019/01/0472 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Eine mathematische Betrachtungsweise, die ein Kalkül einer "50 %- igen Wahrscheinlichkeit" zur Beurteilung einer asylrelevanten Verfolgung zugrundelegte, hat der VwGH in seiner Rechtsprechung schon vom Ansatz her nicht geteilt (vgl. grundsätzlich VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, und aus der daran anschließenden Rechtsprechung etwa VwGH 15.10.2008, 2006/20/0622, oder VwGH 26.6.2008, 2006/20/0686). Gleiches gilt für das vorliegend vom VwG herangezogene mathematische Kalkül einer "Wahrscheinlichkeit unter 50 %". Ein solches - im Übrigen schon mangels Darstellung der Berechnungen (und der hiefür angenommenen Ausgangsdaten) nicht nachvollziehbares (vgl. auch hiezu VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771) -
Kalkül kann eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Asylwerbers nicht ersetzen. Daher erweist sich die vorliegende Beweiswürdigung schon aus diesem Grund als krass fehlerhaft.