Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M (geboren 1970), vertreten durch Dr. Julia Ecker, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2016, Zl. W184 2010444- 2/5E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 4. Februar 2016 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. August 2015, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz des Revisionswerbers gemäß § 4a Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Italien ausgesprochen worden war, als unbegründet abgewiesen.
2 Gemeinsam mit der gegen dieses Erkenntnis gerichteten außerordentlichen Revision beantragte der Revisionswerber, seinem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt der Revision keine aufschiebende Wirkung zu. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichtes auszugehen. Unter den Annahmen des Verwaltungsgerichtes sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. etwa jüngst VwGH vom 07.09.2015, Ra 2015/05/0051, und vom 28.08.2015, Ra 2015/07/0117, mwN).
5 Davon ausgehend legt der Revisionswerber in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht hinreichend dar, dass mit seiner Abschiebung nach Italien für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 8. April 2016
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