Soweit die Revision vorbringt, dass es an Judikatur des VwGH zur Frage fehle, ob der "sozialen Gruppe der alleinstehenden / alleinerziehenden Frauen bzw. der Frauen, die sich gegen traditionelle Normen stellen, etwa durch Führung eines westlichen Lebensstils", in Somalia eine asylrelevante begründete Furcht vor Verfolgung zuzusprechen sei, wird damit keine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, weil sich die Kriterien für die Prüfung und Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nicht länderspezifisch unterschiedlich darstellen (vgl. auch VwGH vom 31. Juli 2014, Ra 2014/18/0058) und in Bezug auf Frauen mit westlichem Lebensstil sehr wohl bereits eine hg. asylrechtliche Rechtsprechung besteht (vgl. VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2014/18/0118 und 0119). Im Übrigen hat sich das BVwG mit dem Vorbringen der Revisionswerberin, die ihren behaupteten "westlichen Lebensstil" wesentlich auf Rauchen und Alkoholkonsum gestützt hat, auseinandergesetzt und ist zu dem Schluss gekommen, dass der Revisionswerberin eine Verfolgung in Mogadischu im Falle einer Rückkehr nicht (mehr) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würde (vgl. zum Erfordernis der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit etwa VwGH vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069, mwN). Die von der Revisionswerberin vorgebrachten Umstände sind auch nicht mit den in der hg. Rechtsprechung zum "selbstbestimmten westlichen Lebensstil" behandelten vergleichbar.
Rückverweise