Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, geboren 1977, vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, der gegen das am 19. Februar 2016 mündlich verkündete und am 9. März 2016 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W112 2121181-1/20E, betreffend Schubhaft, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Dem Antrag wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben.
1 Der Antragsteller wurde am 21. April 2016 aus der Schubhaft entlassen. Von daher ist das bekämpfte Erkenntnis, mit dem u.a. festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der gegen ihn angeordneten Schubhaft vorliegen, keinem weiteren Vollzug mehr zugänglich. Die Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung kam schon deshalb nicht in Betracht.
Wien, am 19. Mai 2016